Staatsvertrag mit Deutschland über die Benutzung des süddeutschen Luftraumes

ShortId
01.3395
Id
20013395
Updated
10.04.2024 12:17
Language
de
Title
Staatsvertrag mit Deutschland über die Benutzung des süddeutschen Luftraumes
AdditionalIndexing
48;52;Deutschland;Umweltrecht;bilaterales Abkommen;internationales Übereinkommen;Zürich (Kanton);Luftverkehrskontrolle;Lärmschutz;Luftverkehr
1
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K03010105, Deutschland
  • L05K0301010123, Zürich (Kanton)
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Frage der Benützung des süddeutschen Luftraumes für An- und Abflüge im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich spielen verschiedene Rechtsbereiche eine Rolle. Neben den viel zitierten Überflugsrechten gemäss Transitvertrag und dem Aspekt der nachbarrechtlichen Übermässigkeit von Lärmauswirkungen regeln deutsche wie schweizerische Umwelt- und Luftfahrtgesetze die einschlägigen Fragen. Ebenso beeinflusst der heutige wie auch der absehbare Rechtserlass der Europäischen Gemeinschaft die betroffene Regelung.</p><p>Die heute vorliegenden Eckwerte orientieren sich nicht am Luftfahrt- und Umweltrecht beider Staaten, sondern beabsichtigen eine Lösung durch nicht gesetzlich verankerte, neue Vorschriften quantitativer Art mittels Festlegungen von Betriebszeiten ausserhalb der Normen beider Länder und Bewegungszahlen. Die Entwicklung lärmgünstiger Flugzeuge muss durch Umweltregelungen gefördert werden. Allein die breite Verteilung von Fluglärm trägt dazu nichts bei.</p><p>Grenzüberschreitende Lösungen in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr und Raumplanung lassen sich nur vernünftig umsetzen, wenn die entsprechenden Landesnormen harmonisiert werden und nicht jede solche Lösung einzeln gestaltet wird. Dies muss auch für den Luftverkehr als Teil des öffentlichen Verkehrs gelten.</p><p>Um den nachbarpolitischen Aspekten hinreichend Rechnung tragen zu können, ist eine Lösung zu verfolgen, welche vorab die Lärmauswirkung limitiert und nicht primär von der Flughöhe, der Anzahl Flugbewegungen oder den Betriebszeiten ausgeht. Es wäre den Ansprüchen der deutschen Anrainer umfassend Rechnung getragen, wenn zum Beispiel festgelegt würde, dass der Lärmgrenzwert für Wohnbauten (nach schweizerischem Lärmschutz Empfindlichkeitsstufe II) auf deutschem Gebiet durch An- und Abflüge im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich nicht erreicht werden darf. Eine solche Lösung limitiert auch die Lärmauswirkungen über Süddeutschland, ist aber durch das Luftverkehrssystem gestaltbar.</p><p>Durch umfassende innenpolitische Konsultation, vor allem auf der Stufe des Bundes, kann sichergestellt werden, dass die von allfälligen Umlagerungen betroffenen Anspruchsgruppen die Lösung mittragen, was für eine tragfähige Lösung unerlässlich ist.</p>
  • <p>Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absätze 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung für den Abschluss von Staatsverträgen zuständig ist. Die entsprechenden Verhandlungen sind zwischenzeitlich abgeschlossen, die Unterzeichnung steht bevor. Die Motion ist aus diesem Grund abzulehnen.</p><p>Ebenso sprechen materielle Gründe für die Ablehnung.</p><p>Zur Lärmbegrenzung</p><p>Es trifft zu, dass der Entwurf des Staatsvertrags mit Deutschland spezifische Regelungen betreffend Überflugshöhen, Bewegungszahlen, Zeiten usw. enthält.</p><p>Daraus darf aber nicht geschlossen werden, die getroffene Lösung orientiere sich nicht am Luftfahrt- und Umweltrecht beider Staaten.</p><p>Der Forderung, es sei auf der Grundlage des Lärmschutzes gemäss Umweltrecht beider Länder eine Lösung zu suchen, liegt die Annahme zugrunde, Deutschland müsste sich auf eine Norm des eigenen Rechtes oder allenfalls des schweizerischen Rechtes berufen können, welche Lärmeinwirkungen über einem bestimmtem Wert verbietet, andernfalls müsse es die Immissionen, welche vom An- und Abflugverkehr des Flughafens Zürich ausgehen, tragen. Diese Überlegungen greifen aber zu kurz.</p><p>Wichtigstes umweltrechtliches Instrument eines Staates, um die Lärmbelastung eines Flughafens zu regeln, ist seine Befugnis, die An- und Abflugrouten festzulegen. Damit steht einem Staat die Möglichkeit zu, im Hinblick auf die Umweltbelastung zu bestimmen, wo überhaupt Fluglärm auftreten soll und wo nicht.</p><p>Die Schweiz hat diese Kompetenz beim Flughafen Zürich wahrgenommen und Anflüge von Norden her, die auch über Deutschland führen, genehmigt. Diesem Entscheid der Schweiz liegt eine Interessenabwägung zugrunde. Es ist davon auszugehen, dass unter deutscher Entscheidbefugnis über die Lage der An- und Abflugrouten die Anflüge nach Zürich nicht über Deutschland führen würden.</p><p>In diesem Spannungsfeld trifft der vorliegende Vertrag einen Kompromiss zwischen der Souveränität der Schweiz zur Festlegung von An- und Abflugrouten und der Souveränität Deutschlands in gleicher Sache, soweit die An- und Abflugrouten des Flughafens Zürich in seinem Luftraum liegen.</p><p>Dies hat Auswirkungen auf die Forderung nach einer Begrenzung der Lärmmenge (Lärmkorsett). Da im vorliegenden Fall Deutschland Souveränitätsrechte bezüglich Flugbewegungen beanspruchen kann, ist die Forderung nach einem Lärmkorsett statt nach einer Bewegungszahlbeschränkung nicht durchsetzbar, da Deutschland diese Forderung trotz intensiver und wiederholter Bemühung der Schweiz stets abgelehnt hat.</p><p>Diese Rechte Deutschlands gehen allerdings nur so weit, als sie nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen widersprechen. Dieses völkerrechtliche Umfeld hat der Bund abgeklärt. Die Ergebnisse dieser Abklärungen werden im Rahmen der Erarbeitung der Botschaft dargelegt. Sie haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Schweiz eine vertragliche Lösung einem Rechtsstreit mit Deutschland vorzieht. Die getroffene vertragliche Regelung ist vor diesem Hintergrund als vorteilhaft für die Schweiz zu betrachten.</p><p>Zur Konsultation</p><p>Der Vorsteher des UVEK hat alle betroffenen Kantone, die Swissair und auch Unique Zürich Airport vor dem Abschluss der Verhandlungen konsultiert. Ebenso wurden die Parteien im Rahmen der Von-Wattenwyl-Gespräche angehört. </p><p>Eine weitere Konsultation drängt sich nicht auf, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Interessenlage der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Durchführung der Flugverkehrsleitung in Süddeutschland und An- und Abflüge über süddeutsches Gebiet klar ist: Die Schweiz hat Interesse daran, möglichst grossen Spielraum für jegliche erdenkliche Betriebsart des Flughafens zu bewahren. Der jetzt ausgehandelte Vertrag gewährleistet dies im Rahmen des Möglichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, gegenüber Deutschland Massnahmen zu treffen, um die Frage des Überflugs über süddeutsche Gebiete für An- und Abflüge im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich auf der Basis des Lärmschutzes gemäss Umweltrecht beider Länder zu lösen und eine umfassende innenpolitische Konsultation vor der Paraphierung des Vertrages sicherzustellen.</p>
  • Staatsvertrag mit Deutschland über die Benutzung des süddeutschen Luftraumes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Frage der Benützung des süddeutschen Luftraumes für An- und Abflüge im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich spielen verschiedene Rechtsbereiche eine Rolle. Neben den viel zitierten Überflugsrechten gemäss Transitvertrag und dem Aspekt der nachbarrechtlichen Übermässigkeit von Lärmauswirkungen regeln deutsche wie schweizerische Umwelt- und Luftfahrtgesetze die einschlägigen Fragen. Ebenso beeinflusst der heutige wie auch der absehbare Rechtserlass der Europäischen Gemeinschaft die betroffene Regelung.</p><p>Die heute vorliegenden Eckwerte orientieren sich nicht am Luftfahrt- und Umweltrecht beider Staaten, sondern beabsichtigen eine Lösung durch nicht gesetzlich verankerte, neue Vorschriften quantitativer Art mittels Festlegungen von Betriebszeiten ausserhalb der Normen beider Länder und Bewegungszahlen. Die Entwicklung lärmgünstiger Flugzeuge muss durch Umweltregelungen gefördert werden. Allein die breite Verteilung von Fluglärm trägt dazu nichts bei.</p><p>Grenzüberschreitende Lösungen in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr und Raumplanung lassen sich nur vernünftig umsetzen, wenn die entsprechenden Landesnormen harmonisiert werden und nicht jede solche Lösung einzeln gestaltet wird. Dies muss auch für den Luftverkehr als Teil des öffentlichen Verkehrs gelten.</p><p>Um den nachbarpolitischen Aspekten hinreichend Rechnung tragen zu können, ist eine Lösung zu verfolgen, welche vorab die Lärmauswirkung limitiert und nicht primär von der Flughöhe, der Anzahl Flugbewegungen oder den Betriebszeiten ausgeht. Es wäre den Ansprüchen der deutschen Anrainer umfassend Rechnung getragen, wenn zum Beispiel festgelegt würde, dass der Lärmgrenzwert für Wohnbauten (nach schweizerischem Lärmschutz Empfindlichkeitsstufe II) auf deutschem Gebiet durch An- und Abflüge im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich nicht erreicht werden darf. Eine solche Lösung limitiert auch die Lärmauswirkungen über Süddeutschland, ist aber durch das Luftverkehrssystem gestaltbar.</p><p>Durch umfassende innenpolitische Konsultation, vor allem auf der Stufe des Bundes, kann sichergestellt werden, dass die von allfälligen Umlagerungen betroffenen Anspruchsgruppen die Lösung mittragen, was für eine tragfähige Lösung unerlässlich ist.</p>
    • <p>Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absätze 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung für den Abschluss von Staatsverträgen zuständig ist. Die entsprechenden Verhandlungen sind zwischenzeitlich abgeschlossen, die Unterzeichnung steht bevor. Die Motion ist aus diesem Grund abzulehnen.</p><p>Ebenso sprechen materielle Gründe für die Ablehnung.</p><p>Zur Lärmbegrenzung</p><p>Es trifft zu, dass der Entwurf des Staatsvertrags mit Deutschland spezifische Regelungen betreffend Überflugshöhen, Bewegungszahlen, Zeiten usw. enthält.</p><p>Daraus darf aber nicht geschlossen werden, die getroffene Lösung orientiere sich nicht am Luftfahrt- und Umweltrecht beider Staaten.</p><p>Der Forderung, es sei auf der Grundlage des Lärmschutzes gemäss Umweltrecht beider Länder eine Lösung zu suchen, liegt die Annahme zugrunde, Deutschland müsste sich auf eine Norm des eigenen Rechtes oder allenfalls des schweizerischen Rechtes berufen können, welche Lärmeinwirkungen über einem bestimmtem Wert verbietet, andernfalls müsse es die Immissionen, welche vom An- und Abflugverkehr des Flughafens Zürich ausgehen, tragen. Diese Überlegungen greifen aber zu kurz.</p><p>Wichtigstes umweltrechtliches Instrument eines Staates, um die Lärmbelastung eines Flughafens zu regeln, ist seine Befugnis, die An- und Abflugrouten festzulegen. Damit steht einem Staat die Möglichkeit zu, im Hinblick auf die Umweltbelastung zu bestimmen, wo überhaupt Fluglärm auftreten soll und wo nicht.</p><p>Die Schweiz hat diese Kompetenz beim Flughafen Zürich wahrgenommen und Anflüge von Norden her, die auch über Deutschland führen, genehmigt. Diesem Entscheid der Schweiz liegt eine Interessenabwägung zugrunde. Es ist davon auszugehen, dass unter deutscher Entscheidbefugnis über die Lage der An- und Abflugrouten die Anflüge nach Zürich nicht über Deutschland führen würden.</p><p>In diesem Spannungsfeld trifft der vorliegende Vertrag einen Kompromiss zwischen der Souveränität der Schweiz zur Festlegung von An- und Abflugrouten und der Souveränität Deutschlands in gleicher Sache, soweit die An- und Abflugrouten des Flughafens Zürich in seinem Luftraum liegen.</p><p>Dies hat Auswirkungen auf die Forderung nach einer Begrenzung der Lärmmenge (Lärmkorsett). Da im vorliegenden Fall Deutschland Souveränitätsrechte bezüglich Flugbewegungen beanspruchen kann, ist die Forderung nach einem Lärmkorsett statt nach einer Bewegungszahlbeschränkung nicht durchsetzbar, da Deutschland diese Forderung trotz intensiver und wiederholter Bemühung der Schweiz stets abgelehnt hat.</p><p>Diese Rechte Deutschlands gehen allerdings nur so weit, als sie nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen widersprechen. Dieses völkerrechtliche Umfeld hat der Bund abgeklärt. Die Ergebnisse dieser Abklärungen werden im Rahmen der Erarbeitung der Botschaft dargelegt. Sie haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Schweiz eine vertragliche Lösung einem Rechtsstreit mit Deutschland vorzieht. Die getroffene vertragliche Regelung ist vor diesem Hintergrund als vorteilhaft für die Schweiz zu betrachten.</p><p>Zur Konsultation</p><p>Der Vorsteher des UVEK hat alle betroffenen Kantone, die Swissair und auch Unique Zürich Airport vor dem Abschluss der Verhandlungen konsultiert. Ebenso wurden die Parteien im Rahmen der Von-Wattenwyl-Gespräche angehört. </p><p>Eine weitere Konsultation drängt sich nicht auf, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Interessenlage der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Durchführung der Flugverkehrsleitung in Süddeutschland und An- und Abflüge über süddeutsches Gebiet klar ist: Die Schweiz hat Interesse daran, möglichst grossen Spielraum für jegliche erdenkliche Betriebsart des Flughafens zu bewahren. Der jetzt ausgehandelte Vertrag gewährleistet dies im Rahmen des Möglichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, gegenüber Deutschland Massnahmen zu treffen, um die Frage des Überflugs über süddeutsche Gebiete für An- und Abflüge im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich auf der Basis des Lärmschutzes gemäss Umweltrecht beider Länder zu lösen und eine umfassende innenpolitische Konsultation vor der Paraphierung des Vertrages sicherzustellen.</p>
    • Staatsvertrag mit Deutschland über die Benutzung des süddeutschen Luftraumes

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