Ausgewogene Besetzung des Rates des Heilmittelinstitutes
- ShortId
-
01.3410
- Id
-
20013410
- Updated
-
10.04.2024 13:23
- Language
-
de
- Title
-
Ausgewogene Besetzung des Rates des Heilmittelinstitutes
- AdditionalIndexing
-
2841;Interessenvertretung;Arzneimittelrecht;pharmazeutische Industrie;Schweizerisches Heilmittelinstitut;Patient/in;pharmazeutisches Erzeugnis
- 1
-
- L04K08040110, Schweizerisches Heilmittelinstitut
- L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
- L04K01050502, Arzneimittelrecht
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L03K010503, pharmazeutische Industrie
- L04K01050517, Patient/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Im Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG) ist festgelegt, dass der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstitutes höchstens aus sieben Mitgliedern besteht. Die Kantone haben für die Ernennung von maximal drei Mitgliedern ein Antragsrecht. Die Kantone haben von diesem Antragsrecht Gebrauch gemacht und dem Bundesrat drei Personen zur Ernennung vorgeschlagen. Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2001 die Mitglieder des Institutsrates unter Berücksichtigung des Antrages der Kantone ernannt. Die Öffentlichkeit wurde über die Zusammensetzung des Institutsrates orientiert. Es handelt sich um folgende Personen:</p><p>Präsident: Herr Dr. med. Peter Fuchs, Berater für nachhaltige Entwicklung und Corporate Social Responsibility mit internationaler Tätigkeit;</p><p>Mitglieder: Herr Prof. Dr. med. Michel Burnier, Chefarzt an der Universitäts-Poliklinik Lausanne; Herr Regierungsrat Dr. iur. Carlo Conti, Vorsteher des Sanitätsdepartementes des Kantons Basel-Stadt; Herr Regierungsrat Dr. med. vet. Markus Dürr, Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern; Frau Anne-Sylvie Fontannaz, Kantonsapothekerin des Kantons Waadt; Herr Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Rechtsanwalt; Frau Dr. med. Christiane Roth-Godat, Verwaltungsdirektorin des Universitätsspitals Zürich.</p><p>2./3. Pharmaproduzenten, Hersteller von Komplementärarzneimitteln, Patientinnen oder Patienten sind im Institutsrat nicht vertreten. Der Institutsrat hat die in Artikel 72 HMG statuierten Aufgaben wahrzunehmen, und er ist an diesen gesetzlichen Aufgabenkatalog gebunden. Die Mitglieder des Institutsrates müssen deshalb für die Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von Interessenbindungen sein. Dazu kommt, dass eine angemessene Vertretung aller interessierten Kreise (multinationale, nationale oder komplementärmedizinische Pharmaproduzenten, Medizinprodukteindustrie, forschende Heilmittelindustrie, Spitäler, Apotheken- und Drogisten, Ärzteschaft, Patientinnen und Patienten, usw.) bei der Anzahl von sieben Institutsratsmitgliedern unmöglich ist. Hingegen wurde bei der personellen Zusammensetzung des Institutsrates darauf geachtet, dass er genügend Kompetenz zur Erfüllung seiner Aufgaben ausweist. Bei der Auswahl der Mitglieder wurden daher folgende Anforderungen beachtet: Interesse am Service Public, Vertrautheit mit dem politischen System der Schweiz, Sachverstand und Interesse am Heilmittelwesen, Zugang zur Wissenschaft und Forschungsgemeinschaft, Vertrautheit mit dem kantonalen Vollzug, internationale Erfahrung, Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Hauptbetroffenen (Patienten und Patientinnnen, Konsumenten und Konsumentinnen, Ärzteschaft, Apothekerschaft, Veterinärmedizin), Managementerfahrungen und Kenntnisse in Betriebswirtschaft und öffentliche Finanzierungen.</p><p>Neben den fachlichen Anforderungen wurde soweit als möglich die angemessene Vertretung von Frauen und der Sprachengemeinschaften angestrebt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Institutsrat des neuen Heilmittelinstitutes hat die Aufgabe, die Erfüllung des Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung, welche der Bund mit dem Institut abschliesst, zu überwachen.</p><p>Das Heilmittelgesetz bezweckt, zum Schutz der Gesundheit der Patienten die Entwicklung, Herstellung und den Umgang mit Heilmitteln zu regeln. Es ist daher wichtig, dass sowohl die Hersteller der verschiedenen Heilmittel als auch die Patienten in diesem Institutsrat vertreten sind. Deshalb möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Welche personelle Zusammensetzung des Institutsrates für das neue Heilmittelgesetz hat er vorgesehen?</p><p>2. Ist geplant, in diesem Institutsrat auch je eine angemessene Vertretung der Pharmaproduzenten, der Hersteller von Komplementärheilmitteln und der Patienten zu ernennen?</p><p>3. Falls dies nicht vorgesehen ist: Welche Gründe haben zu diesem Entscheid geführt?</p>
- Ausgewogene Besetzung des Rates des Heilmittelinstitutes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Im Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG) ist festgelegt, dass der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstitutes höchstens aus sieben Mitgliedern besteht. Die Kantone haben für die Ernennung von maximal drei Mitgliedern ein Antragsrecht. Die Kantone haben von diesem Antragsrecht Gebrauch gemacht und dem Bundesrat drei Personen zur Ernennung vorgeschlagen. Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2001 die Mitglieder des Institutsrates unter Berücksichtigung des Antrages der Kantone ernannt. Die Öffentlichkeit wurde über die Zusammensetzung des Institutsrates orientiert. Es handelt sich um folgende Personen:</p><p>Präsident: Herr Dr. med. Peter Fuchs, Berater für nachhaltige Entwicklung und Corporate Social Responsibility mit internationaler Tätigkeit;</p><p>Mitglieder: Herr Prof. Dr. med. Michel Burnier, Chefarzt an der Universitäts-Poliklinik Lausanne; Herr Regierungsrat Dr. iur. Carlo Conti, Vorsteher des Sanitätsdepartementes des Kantons Basel-Stadt; Herr Regierungsrat Dr. med. vet. Markus Dürr, Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern; Frau Anne-Sylvie Fontannaz, Kantonsapothekerin des Kantons Waadt; Herr Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Rechtsanwalt; Frau Dr. med. Christiane Roth-Godat, Verwaltungsdirektorin des Universitätsspitals Zürich.</p><p>2./3. Pharmaproduzenten, Hersteller von Komplementärarzneimitteln, Patientinnen oder Patienten sind im Institutsrat nicht vertreten. Der Institutsrat hat die in Artikel 72 HMG statuierten Aufgaben wahrzunehmen, und er ist an diesen gesetzlichen Aufgabenkatalog gebunden. Die Mitglieder des Institutsrates müssen deshalb für die Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von Interessenbindungen sein. Dazu kommt, dass eine angemessene Vertretung aller interessierten Kreise (multinationale, nationale oder komplementärmedizinische Pharmaproduzenten, Medizinprodukteindustrie, forschende Heilmittelindustrie, Spitäler, Apotheken- und Drogisten, Ärzteschaft, Patientinnen und Patienten, usw.) bei der Anzahl von sieben Institutsratsmitgliedern unmöglich ist. Hingegen wurde bei der personellen Zusammensetzung des Institutsrates darauf geachtet, dass er genügend Kompetenz zur Erfüllung seiner Aufgaben ausweist. Bei der Auswahl der Mitglieder wurden daher folgende Anforderungen beachtet: Interesse am Service Public, Vertrautheit mit dem politischen System der Schweiz, Sachverstand und Interesse am Heilmittelwesen, Zugang zur Wissenschaft und Forschungsgemeinschaft, Vertrautheit mit dem kantonalen Vollzug, internationale Erfahrung, Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Hauptbetroffenen (Patienten und Patientinnnen, Konsumenten und Konsumentinnen, Ärzteschaft, Apothekerschaft, Veterinärmedizin), Managementerfahrungen und Kenntnisse in Betriebswirtschaft und öffentliche Finanzierungen.</p><p>Neben den fachlichen Anforderungen wurde soweit als möglich die angemessene Vertretung von Frauen und der Sprachengemeinschaften angestrebt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Institutsrat des neuen Heilmittelinstitutes hat die Aufgabe, die Erfüllung des Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung, welche der Bund mit dem Institut abschliesst, zu überwachen.</p><p>Das Heilmittelgesetz bezweckt, zum Schutz der Gesundheit der Patienten die Entwicklung, Herstellung und den Umgang mit Heilmitteln zu regeln. Es ist daher wichtig, dass sowohl die Hersteller der verschiedenen Heilmittel als auch die Patienten in diesem Institutsrat vertreten sind. Deshalb möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Welche personelle Zusammensetzung des Institutsrates für das neue Heilmittelgesetz hat er vorgesehen?</p><p>2. Ist geplant, in diesem Institutsrat auch je eine angemessene Vertretung der Pharmaproduzenten, der Hersteller von Komplementärheilmitteln und der Patienten zu ernennen?</p><p>3. Falls dies nicht vorgesehen ist: Welche Gründe haben zu diesem Entscheid geführt?</p>
- Ausgewogene Besetzung des Rates des Heilmittelinstitutes
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