Amerikanische Regierung und Schweizer Banken
- ShortId
-
01.3412
- Id
-
20013412
- Updated
-
10.04.2024 15:11
- Language
-
de
- Title
-
Amerikanische Regierung und Schweizer Banken
- AdditionalIndexing
-
24;Geldwäscherei;Bankgeschäft;Bankrecht;USA;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L03K110402, Bankgeschäft
- L04K11040209, Bankrecht
- L04K03050305, USA
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In vorauseilendem Nachvollzug vermeintlicher amerikanischer Rechtsvorstellungen hat eine Schweizer Grossbank einem unbescholtenen Schweizer Bürger und langjährigen Kontoinhaber am 28. August 2000 das Geschäftskonto blockiert, nachdem ihm eine Überweisung von 100 000 Franken seitens einer anderen Schweizer Bank gutgeschrieben worden war. Der Zugang zum gesamten Konto blieb während 16 Tagen gesperrt, was zu einem unwiederbringlich grossen Schaden geführt haben soll. Die zuständigen Organe der kontoführenden Bank kamen zwar schon vorher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Kontosperre nach dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) zumindest fragwürdig gewesen sind und jedenfalls für eine Meldung gemäss GwG kein Anlass bestand. Der auf dem Konto befindliche Betrag wurde dem Kunden dennoch weiterhin vorenthalten und schliesslich ohne Entschuldigung oder Entschädigung freigegeben, dies bei gleichzeitigem, einseitigem Abbruch der Geschäftsbeziehungen (die Chronologie dieser Vorgänge ist aufgezeichnet im Internet: http://www.solami.com/blocking.htm). </p><p>Der Einzelrichter in Strafsachen des Zürcher Bezirksgerichtes hat im Prozess Nr. U2/GRO10007 mit Verfügung vom 30. April 2001 die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich angewiesen, das vom Betroffenen angestrengte Verfahren wegen des Verdachts des Sachentzuges und der Nötigung gegen die Verantwortlichen der betreffenden Bank, zumindest in letzterem Punkt, an die Hand zu nehmen. Dies u. a. mit folgender Begründung: </p><p>"6.3.3 .... Aufgrund des Gesagten wäre es den Rekursgegnern 2 (d. h. der kontoführenden Bank) erlaubt gewesen, in Verbindung mit einer Meldung an die zuständige Stelle für Geldwäscherei eine Vermögenssperre zu verhängen und diese ab diesem Zeitpunkt über fünf Werktage aufrechtzuerhalten. .... Ist nun, wie vom Rekurrenten behauptet, keine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei ergangen, findet sich unter den genannten Gesetzesbestimmungen keine, welche es den Finanzintermediären erlauben würde, trotzdem eine provisorische Kontosperrung vorzunehmen und diese über einen Zeitraum von 16 Tagen aufrechtzuerhalten. Weder das Strafgesetzbuch noch das Geldwäschereigesetz enthalten eine entsprechende Bestimmung; das Gleiche gilt für die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 98) und das Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK-RS 98/1). Gemäss Artikel 10 Absatz 2 GwG ist die eigenmächtige Sperrung der Vermögenswerte durch die Finanzintermediäre im Zusammenhang mit einer Meldung über einen Zeitraum von längstens fünf Werktagen erlaubt. Danach liegt die Aufrechterhaltung der Sperre nicht mehr im Ermessen der Finanzintermediäre; vielmehr müssen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden darüber entscheiden.</p><p>6.4 Das Vorliegen illegaler Mittel, welche gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit der Nötigung im Sinne von Artikel 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu begründen vermöchten, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.</p><p>7. Ergänzend ist auf den von der Bezirksanwaltschaft geltend gemachten Artikel 11 GwG einzugehen. Der darin gewährte Strafausschluss bezieht sich lediglich auf Vermögenssperren, die mit einer Meldung nach Artikel 9 GwG zusammenhängen. Er gilt zudem ausschliesslich für Verletzungen des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses, was vorliegend nicht zur Frage steht."</p><p>Die seit dem 20. Januar 2001 im Amt stehende amerikanische Regierung hat neue Erkenntnisse und hat fundamentale Kehrtwendungen signalisiert, insbesondere in Sachen Steuerwettbewerb, Fiskalhoheit und Schutz der auch die finanziellen Verhältnisse abdeckenden Privatsphäre. Als Vertreter des weltweit grössten Steuerparadieses mit unvergleichlicher Attraktivität für ausländische Fluchtgeldanleger hat der amerikanische Wirtschaftsminister Paul O'Neill gegenüber seinen G-7-Industriestaatenkollegen und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, was er in einem Leitartikel in der "Washington Times" vom 10. Mai 2001 vertrat, wo er die Mitwirkung der USA in der OECD-Arbeitsgruppe betreffend "schädlichen Steuer-Wettbewerb" infrage gestellt hat. Dies hauptsächlich mit der Begründung (Übersetzung): </p><p>"Die USA weigern sich, Bemühungen zu unterstützen, welche auf ein Diktat der Steuersätze und des Besteuerungssystems anderer Staaten hinauslaufen. Und sie werden an keiner Initiative zur Harmonisierung der individuellen staatlichen Besteuerungssysteme teilnehmen. Die Vereinigten Staaten haben ganz einfach kein Interesse daran, den Wettbewerb unter den Staaten zu behindern, welcher sowohl Regierungen als auch Unternehmen zu grösserer Wirksamkeit zwingt."</p>
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den vom Interpellanten aufgeworfenen fünf Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Finanzbranche ist von hoher Dynamik geprägt: Grosse Anbieter von Finanzdienstleistungen sind verstärkt grenzüberschreitend oder sogar weltweit tätig. Im Weiteren ist eine vermehrte Kooperation zwischen Finanzdienstleistern mit unterschiedlichen Kerngeschäften festzustellen (Allfinanz). Schliesslich führen auch der technische Fortschritt und die hohe Innovationsfähigkeit der Finanzbranche zu immer neuen Herausforderungen für die Finanzmarktregulierung. Die soeben aufgezeigten Entwicklungen, insbesondere der Trend zu grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen, machen eine internationale Zusammenarbeit bei der Finanzmarktüberwachung und eine gewisse materielle Harmonisierung der Aufsichtsbestimmungen unentbehrlich. Die allgemein anerkannten Standards werden durch verschiedene internationale Gremien in der Form von Empfehlungen erlassen. Wichtige internationale Gremien sind beispielsweise der Basler Ausschuss für Bankaufsicht, die Financial Action Task Force on Money Laundering, die International Organization of Securities Commissions und die International Association of Insurance Supervisors. Die Schweiz ist in den vorerwähnten Gremien als Mitglied vertreten und an der Erarbeitung der internationalen Standards aktiv beteiligt. Dass die USA aufgrund ihrer starken wirtschaftlichen Stellung in den erwähnten internationalen Gremien eine gewichtige Stimme haben, ist unbestreitbar.</p><p>2. Es ist nicht ganz klar, auf welchen Sachverhalt die zweite Frage des Interpellanten Bezug nimmt. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Interpellant das von zahlreichen Schweizer Banken mit der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) abgeschlossene Qualified Intermediary Agreement anspricht. Dieses Abkommen verpflichtet die Banken zu keinen Handlungen, die im Widerspruch zur Schweizer Rechtsordnung stehen. Insbesondere verletzt das Abkommen das schweizerische Bankkundengeheimnis nicht, da die betroffenen amerikanischen Steuerpflichtigen selber entscheiden, ob ihre Identität dem IRS bekannt gegeben wird oder nicht. Die Schweizer Banken haben somit keine Meldepflicht in Bezug auf amerikanische Steuerpflichtige, die sich nicht freiwillig dem US-Fiskus stellen. Da das Abkommen das Bankkundengeheimnis wahrt, hat der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) den Schweizer Banken im November 2000 eine Bewilligung zur Informationsweitergabe an den IRS erteilt (Art. 271 Ziff. 1 StGB). </p><p>3. Es wird auf die Antwort unter Ziffer 1 verwiesen.</p><p>4. Zurzeit sind im Bereich Finanzmarktregulierung folgende grössere Rechtsetzungsprojekte im Gang: Totalrevision des Nationalbankgesetzes (Stand: Vernehmlassung abgeschlossen); Überprüfung der Vorschriften über Bankensanierung, Bankenliquidation und Einlegerschutz (Stand: Vernehmlassung abgeschlossen); Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Stand: Ämterkonsultation abgeschlossen). Im Weiteren wird das EFD gemeinsam mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Kürze eine Expertenkommission einsetzen, welche die gesetzgeberische Umsetzung des Schlussberichtes der Expertengruppe Finanzmarktaufsicht (Bericht Zufferey) vorbereitet.</p><p>5. Anlässlich der Fragestunde vom 2. Oktober 2000 nahm die Vorsteherin des EJPD bereits zu einer ähnlichen Frage des Interpellanten Stellung. In Ergänzung zu den damaligen Ausführungen der Vorsteherin des EJPD hält der Bundesrat fest, dass die Finanzintermediäre entgegen der Auffassung des Interpellanten von der Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes bzw. dem Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB keinen ungerechtfertigten Gebrauch machen. Wie der 3. Rechenschaftsbericht der Meldestelle für Geldwäscherei zeigt, hat die Meldestelle im Jahre 2000 insgesamt 77 Prozent der eingegangenen Meldungen an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, da sich in diesen Fällen die Verdachtsmomente nach einer ersten Analyse erhärtet hatten. Von einer grossen Anzahl unbegründeter Verdachtsmeldungen kann somit nicht die Rede sein. Zu dem vom Interpellanten konkret geschilderten Fall nimmt der Bundesrat keine Stellung. Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, die Zulässigkeit der Vermögenssperre im konkreten Fall zu beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu den oft unverhältnismässigen, schadenträchtigen und über die Landesgrenzen hinaus als entweder unzulänglich oder aber "päpstlicher als der Papst" empfundenen Geldwäschereipraktiken und andern Praktiken gewisser hiesiger Finanzintermediäre Stellung zu nehmen.</p><p>1. Welche Schweizer Gesetze und Praktiken gehen wesentlich auf amerikanische Rechtsvorstellungen zurück? </p><p>2. Trifft es zu, dass auf Veranlassung hiesiger Fürsprecher amerikanischer Druckquellen ein Schlüsselstein unseres Abwehrdispositivs gegen fremde Eingriffe in unser Hoheitsgebiet, nämlich Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Verbotene Handlungen für einen fremden Staat), für die hiesigen Zuträger der amerikanischen Steuerbehörden praktisch ausser Kraft gesetzt worden ist? Welches sind die Hintergründe, Verhandlungsteilnehmer, Begünstigten usw. dieses Vorgangs, und wann gedenkt der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten? </p><p>3. Erachtet es der Bundesrat als im Interesse der Schweiz liegend, wenn sich hier ansässige, aber hauptsächlich im Ausland tätige Institute als Treibriemen zur Anpassung von hierzulande entwickelten und gepflegten, bewährten Rechtsvorstellungen, Praktiken und Usanzen an ausländische Strömungen verstehen, und sich de facto, unter Umgehung unserer demokratischen Strukturen, zufolge ihres politisch-ökonomischen Gewichtes, nahezu widerstandslos durchzusetzen wissen? </p><p>4. Welche zum Zwecke der langfristigen Interessen eines gesunden und starken Wirtschaftsplatzes Schweiz erlassenen Gesetze erscheinen im Lichte der gemachten Erfahrungen, der dazu entwickelten Gerichtspraxis und/oder der veränderten Umfeldbedingungen als unzweckmässig, unverhältnismässig aufwendig, ungenügend oder als sonst überprüfungsbedürftig? </p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat den vom verfassungsmässigen Gesetzgeber weder beabsichtigten noch tolerierten willkürlichen Vermögensarrest? Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um diesen ausserordentlich schadenträchtigen privaten und staatlichen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich auf die wirklich begründeten Verdachtsfälle zu begrenzen, um die Behörden von unbegründeten Verdachtsmeldungen wirksam zu entlasten und um die unrechtmässig geschädigten Kontoinhaber unbürokratisch und angemessen zu entschädigen?</p>
- Amerikanische Regierung und Schweizer Banken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In vorauseilendem Nachvollzug vermeintlicher amerikanischer Rechtsvorstellungen hat eine Schweizer Grossbank einem unbescholtenen Schweizer Bürger und langjährigen Kontoinhaber am 28. August 2000 das Geschäftskonto blockiert, nachdem ihm eine Überweisung von 100 000 Franken seitens einer anderen Schweizer Bank gutgeschrieben worden war. Der Zugang zum gesamten Konto blieb während 16 Tagen gesperrt, was zu einem unwiederbringlich grossen Schaden geführt haben soll. Die zuständigen Organe der kontoführenden Bank kamen zwar schon vorher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Kontosperre nach dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) zumindest fragwürdig gewesen sind und jedenfalls für eine Meldung gemäss GwG kein Anlass bestand. Der auf dem Konto befindliche Betrag wurde dem Kunden dennoch weiterhin vorenthalten und schliesslich ohne Entschuldigung oder Entschädigung freigegeben, dies bei gleichzeitigem, einseitigem Abbruch der Geschäftsbeziehungen (die Chronologie dieser Vorgänge ist aufgezeichnet im Internet: http://www.solami.com/blocking.htm). </p><p>Der Einzelrichter in Strafsachen des Zürcher Bezirksgerichtes hat im Prozess Nr. U2/GRO10007 mit Verfügung vom 30. April 2001 die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich angewiesen, das vom Betroffenen angestrengte Verfahren wegen des Verdachts des Sachentzuges und der Nötigung gegen die Verantwortlichen der betreffenden Bank, zumindest in letzterem Punkt, an die Hand zu nehmen. Dies u. a. mit folgender Begründung: </p><p>"6.3.3 .... Aufgrund des Gesagten wäre es den Rekursgegnern 2 (d. h. der kontoführenden Bank) erlaubt gewesen, in Verbindung mit einer Meldung an die zuständige Stelle für Geldwäscherei eine Vermögenssperre zu verhängen und diese ab diesem Zeitpunkt über fünf Werktage aufrechtzuerhalten. .... Ist nun, wie vom Rekurrenten behauptet, keine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei ergangen, findet sich unter den genannten Gesetzesbestimmungen keine, welche es den Finanzintermediären erlauben würde, trotzdem eine provisorische Kontosperrung vorzunehmen und diese über einen Zeitraum von 16 Tagen aufrechtzuerhalten. Weder das Strafgesetzbuch noch das Geldwäschereigesetz enthalten eine entsprechende Bestimmung; das Gleiche gilt für die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 98) und das Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK-RS 98/1). Gemäss Artikel 10 Absatz 2 GwG ist die eigenmächtige Sperrung der Vermögenswerte durch die Finanzintermediäre im Zusammenhang mit einer Meldung über einen Zeitraum von längstens fünf Werktagen erlaubt. Danach liegt die Aufrechterhaltung der Sperre nicht mehr im Ermessen der Finanzintermediäre; vielmehr müssen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden darüber entscheiden.</p><p>6.4 Das Vorliegen illegaler Mittel, welche gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit der Nötigung im Sinne von Artikel 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu begründen vermöchten, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.</p><p>7. Ergänzend ist auf den von der Bezirksanwaltschaft geltend gemachten Artikel 11 GwG einzugehen. Der darin gewährte Strafausschluss bezieht sich lediglich auf Vermögenssperren, die mit einer Meldung nach Artikel 9 GwG zusammenhängen. Er gilt zudem ausschliesslich für Verletzungen des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses, was vorliegend nicht zur Frage steht."</p><p>Die seit dem 20. Januar 2001 im Amt stehende amerikanische Regierung hat neue Erkenntnisse und hat fundamentale Kehrtwendungen signalisiert, insbesondere in Sachen Steuerwettbewerb, Fiskalhoheit und Schutz der auch die finanziellen Verhältnisse abdeckenden Privatsphäre. Als Vertreter des weltweit grössten Steuerparadieses mit unvergleichlicher Attraktivität für ausländische Fluchtgeldanleger hat der amerikanische Wirtschaftsminister Paul O'Neill gegenüber seinen G-7-Industriestaatenkollegen und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, was er in einem Leitartikel in der "Washington Times" vom 10. Mai 2001 vertrat, wo er die Mitwirkung der USA in der OECD-Arbeitsgruppe betreffend "schädlichen Steuer-Wettbewerb" infrage gestellt hat. Dies hauptsächlich mit der Begründung (Übersetzung): </p><p>"Die USA weigern sich, Bemühungen zu unterstützen, welche auf ein Diktat der Steuersätze und des Besteuerungssystems anderer Staaten hinauslaufen. Und sie werden an keiner Initiative zur Harmonisierung der individuellen staatlichen Besteuerungssysteme teilnehmen. Die Vereinigten Staaten haben ganz einfach kein Interesse daran, den Wettbewerb unter den Staaten zu behindern, welcher sowohl Regierungen als auch Unternehmen zu grösserer Wirksamkeit zwingt."</p>
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den vom Interpellanten aufgeworfenen fünf Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Finanzbranche ist von hoher Dynamik geprägt: Grosse Anbieter von Finanzdienstleistungen sind verstärkt grenzüberschreitend oder sogar weltweit tätig. Im Weiteren ist eine vermehrte Kooperation zwischen Finanzdienstleistern mit unterschiedlichen Kerngeschäften festzustellen (Allfinanz). Schliesslich führen auch der technische Fortschritt und die hohe Innovationsfähigkeit der Finanzbranche zu immer neuen Herausforderungen für die Finanzmarktregulierung. Die soeben aufgezeigten Entwicklungen, insbesondere der Trend zu grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen, machen eine internationale Zusammenarbeit bei der Finanzmarktüberwachung und eine gewisse materielle Harmonisierung der Aufsichtsbestimmungen unentbehrlich. Die allgemein anerkannten Standards werden durch verschiedene internationale Gremien in der Form von Empfehlungen erlassen. Wichtige internationale Gremien sind beispielsweise der Basler Ausschuss für Bankaufsicht, die Financial Action Task Force on Money Laundering, die International Organization of Securities Commissions und die International Association of Insurance Supervisors. Die Schweiz ist in den vorerwähnten Gremien als Mitglied vertreten und an der Erarbeitung der internationalen Standards aktiv beteiligt. Dass die USA aufgrund ihrer starken wirtschaftlichen Stellung in den erwähnten internationalen Gremien eine gewichtige Stimme haben, ist unbestreitbar.</p><p>2. Es ist nicht ganz klar, auf welchen Sachverhalt die zweite Frage des Interpellanten Bezug nimmt. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Interpellant das von zahlreichen Schweizer Banken mit der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) abgeschlossene Qualified Intermediary Agreement anspricht. Dieses Abkommen verpflichtet die Banken zu keinen Handlungen, die im Widerspruch zur Schweizer Rechtsordnung stehen. Insbesondere verletzt das Abkommen das schweizerische Bankkundengeheimnis nicht, da die betroffenen amerikanischen Steuerpflichtigen selber entscheiden, ob ihre Identität dem IRS bekannt gegeben wird oder nicht. Die Schweizer Banken haben somit keine Meldepflicht in Bezug auf amerikanische Steuerpflichtige, die sich nicht freiwillig dem US-Fiskus stellen. Da das Abkommen das Bankkundengeheimnis wahrt, hat der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) den Schweizer Banken im November 2000 eine Bewilligung zur Informationsweitergabe an den IRS erteilt (Art. 271 Ziff. 1 StGB). </p><p>3. Es wird auf die Antwort unter Ziffer 1 verwiesen.</p><p>4. Zurzeit sind im Bereich Finanzmarktregulierung folgende grössere Rechtsetzungsprojekte im Gang: Totalrevision des Nationalbankgesetzes (Stand: Vernehmlassung abgeschlossen); Überprüfung der Vorschriften über Bankensanierung, Bankenliquidation und Einlegerschutz (Stand: Vernehmlassung abgeschlossen); Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Stand: Ämterkonsultation abgeschlossen). Im Weiteren wird das EFD gemeinsam mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Kürze eine Expertenkommission einsetzen, welche die gesetzgeberische Umsetzung des Schlussberichtes der Expertengruppe Finanzmarktaufsicht (Bericht Zufferey) vorbereitet.</p><p>5. Anlässlich der Fragestunde vom 2. Oktober 2000 nahm die Vorsteherin des EJPD bereits zu einer ähnlichen Frage des Interpellanten Stellung. In Ergänzung zu den damaligen Ausführungen der Vorsteherin des EJPD hält der Bundesrat fest, dass die Finanzintermediäre entgegen der Auffassung des Interpellanten von der Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes bzw. dem Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB keinen ungerechtfertigten Gebrauch machen. Wie der 3. Rechenschaftsbericht der Meldestelle für Geldwäscherei zeigt, hat die Meldestelle im Jahre 2000 insgesamt 77 Prozent der eingegangenen Meldungen an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, da sich in diesen Fällen die Verdachtsmomente nach einer ersten Analyse erhärtet hatten. Von einer grossen Anzahl unbegründeter Verdachtsmeldungen kann somit nicht die Rede sein. Zu dem vom Interpellanten konkret geschilderten Fall nimmt der Bundesrat keine Stellung. Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, die Zulässigkeit der Vermögenssperre im konkreten Fall zu beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu den oft unverhältnismässigen, schadenträchtigen und über die Landesgrenzen hinaus als entweder unzulänglich oder aber "päpstlicher als der Papst" empfundenen Geldwäschereipraktiken und andern Praktiken gewisser hiesiger Finanzintermediäre Stellung zu nehmen.</p><p>1. Welche Schweizer Gesetze und Praktiken gehen wesentlich auf amerikanische Rechtsvorstellungen zurück? </p><p>2. Trifft es zu, dass auf Veranlassung hiesiger Fürsprecher amerikanischer Druckquellen ein Schlüsselstein unseres Abwehrdispositivs gegen fremde Eingriffe in unser Hoheitsgebiet, nämlich Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Verbotene Handlungen für einen fremden Staat), für die hiesigen Zuträger der amerikanischen Steuerbehörden praktisch ausser Kraft gesetzt worden ist? Welches sind die Hintergründe, Verhandlungsteilnehmer, Begünstigten usw. dieses Vorgangs, und wann gedenkt der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten? </p><p>3. Erachtet es der Bundesrat als im Interesse der Schweiz liegend, wenn sich hier ansässige, aber hauptsächlich im Ausland tätige Institute als Treibriemen zur Anpassung von hierzulande entwickelten und gepflegten, bewährten Rechtsvorstellungen, Praktiken und Usanzen an ausländische Strömungen verstehen, und sich de facto, unter Umgehung unserer demokratischen Strukturen, zufolge ihres politisch-ökonomischen Gewichtes, nahezu widerstandslos durchzusetzen wissen? </p><p>4. Welche zum Zwecke der langfristigen Interessen eines gesunden und starken Wirtschaftsplatzes Schweiz erlassenen Gesetze erscheinen im Lichte der gemachten Erfahrungen, der dazu entwickelten Gerichtspraxis und/oder der veränderten Umfeldbedingungen als unzweckmässig, unverhältnismässig aufwendig, ungenügend oder als sonst überprüfungsbedürftig? </p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat den vom verfassungsmässigen Gesetzgeber weder beabsichtigten noch tolerierten willkürlichen Vermögensarrest? Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um diesen ausserordentlich schadenträchtigen privaten und staatlichen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich auf die wirklich begründeten Verdachtsfälle zu begrenzen, um die Behörden von unbegründeten Verdachtsmeldungen wirksam zu entlasten und um die unrechtmässig geschädigten Kontoinhaber unbürokratisch und angemessen zu entschädigen?</p>
- Amerikanische Regierung und Schweizer Banken
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