Weiterbildungsgesetz
- ShortId
-
01.3425
- Id
-
20013425
- Updated
-
25.06.2025 01:53
- Language
-
de
- Title
-
Weiterbildungsgesetz
- AdditionalIndexing
-
32;berufliche Umschulung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Weiterbildung;Erwachsenenbildung
- 1
-
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K13030202, Erwachsenenbildung
- L05K0702030304, berufliche Umschulung
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im neuen Berufsbildungsgesetz werden einige für die heute geforderte Kultur des lebenslangen Lernens notwendige Verbindungen zur Weiterbildung geöffnet und verstärkt. Die Beratung des Gesetzes in der Kommission zeigte jedoch, dass die integrale Erfassung des quartären Bildungsbereiches auf Bundesstufe einen neuen Erlass erfordert.</p><p>Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur fordert deshalb ein eigentliches Rahmengesetz für die Weiterbildung, das die Grundsätze aufstellt, den Zusammenhang des Bereiches gewährleistet, dessen Bezug zu den anderen Teilen des Bildungswesens regelt und so den Ort der Weiterbildung im Gesamtsystem des Bildungswesens neu bestimmt. Bei der Gesetzeserarbeitung soll auch das Forum Weiterbildung Schweiz beigezogen werden, weil dort die relevanten Institutionen des Bundes, der Kantone, der Privaten wie der Sozialpartner zusammenarbeiten, um die Weiterbildung gesamthaft zu stärken. </p><p>Insbesondere soll das Weiterbildungsrahmengesetz:</p><p>1. die derzeit noch weitgehend getrennten Programme und Initiativen der allgemeinen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Bildung für Erwerbslose als Teile eines umfassenden Bildungsbereiches und Kulturverständnisses gestalten;</p><p>2. ein System der Weiterbildung schaffen, das allen Kreisen der Bevölkerung mit niederschwelligem Zugang offen steht, flexibel ist und die unterschiedlichen Bedürfnisse mit einem vielfältigen und differenzierten Angebot in guter Qualität berücksichtigt; </p><p>3. Personen das Nachholen und Auffrischen von Bildung, besonders von elementaren Fähigkeiten und Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben, Rechnen und Kenntnisse der Informationstechnik ermöglichen;</p><p>4. Personen bei ihrer Integration in die Gesellschaft sowie die Arbeitswelt unterstützen und zur Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten befähigen;</p><p>5. die Ausbildung der Ausbildnerinnen und Ausbildner gewährleisten;</p><p>6. die Anerkennung des Besuches und des Abschlusses von Bildungsgängen und die Verpflichtung anderer Bildungsinstitutionen, die Abschlüsse anzuerkennen, regeln;</p><p>7. einen Bildungsurlaub einführen;</p><p>8. das Forum Weiterbildung Schweiz verankern;</p><p>9. die Finanzierung der Weiterbildung durch Beiträge des Bundes und der Kantone sicherstellen.</p>
- <p>In seinem Bericht vom 20. September 2000 über Elemente einer Bundespolitik für die Weiterbildung in der Schweiz hat der Bundesrat dargestellt, in welchem institutionellen Rahmen sich die Weiterbildung abspielt. Die umfassende Berufsbildungskompetenz des Bundes gemäss Artikel 63 Absatz 1 der Bundesverfassung erstreckt sich auch auf die berufsorientierte Weiterbildung. Mit dem Entwurf zum neuen Berufsbildungsgesetz belegt der Bundesrat, dass er bereit ist, diese Kompetenz auszuschöpfen.</p><p>Der Bundesrat hat im Weiterbildungsbericht festgehalten, in welcher Form der Bund im Rahmen seiner verfassungsmässigen Kompetenzen über die berufsorientierte Weiterbildung hinaus tätig werden kann. Auf dem Gebiet der allgemeinen Erwachsenenbildung hat der Bund jedoch keine umfassende Regelungskompetenz und kann die Weiterbildung in einem Rahmengesetz nicht in dem Umfang regeln, wie dies mit der Motion gefordert wird. Vielmehr beschränken sich die Kompetenzen des Bundes auf subsidiäre (Unterstützungs-) Massnahmen (Art. 67 Abs. 2, Art. 69 Abs. 2 BV).</p><p>Der Bundesrat ist aber bereit zu prüfen, inwieweit sich der Bund im Sinne der Motion auf dem Gebiet der Weiterbildung, insbesondere in der allgemeinen Erwachsenenbildung, stärker als bisher engagieren könnte und welche gesetzliche Form dafür geeignet wäre (eigenes Weiterbildungsgesetz; Integration in bestehende Erlasse).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung ein integrales Bundesgesetz über die Weiterbildung zu erarbeiten. Unter Weiterbildung wird dabei jegliche Bildung Erwachsener nach Abschluss einer ersten Ausbildung verstanden; der Begriff umfasst die berufsorientierte Weiterbildung, die allgemeine Erwachsenenbildung und die Bildung Erwerbsloser.</p>
- Weiterbildungsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im neuen Berufsbildungsgesetz werden einige für die heute geforderte Kultur des lebenslangen Lernens notwendige Verbindungen zur Weiterbildung geöffnet und verstärkt. Die Beratung des Gesetzes in der Kommission zeigte jedoch, dass die integrale Erfassung des quartären Bildungsbereiches auf Bundesstufe einen neuen Erlass erfordert.</p><p>Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur fordert deshalb ein eigentliches Rahmengesetz für die Weiterbildung, das die Grundsätze aufstellt, den Zusammenhang des Bereiches gewährleistet, dessen Bezug zu den anderen Teilen des Bildungswesens regelt und so den Ort der Weiterbildung im Gesamtsystem des Bildungswesens neu bestimmt. Bei der Gesetzeserarbeitung soll auch das Forum Weiterbildung Schweiz beigezogen werden, weil dort die relevanten Institutionen des Bundes, der Kantone, der Privaten wie der Sozialpartner zusammenarbeiten, um die Weiterbildung gesamthaft zu stärken. </p><p>Insbesondere soll das Weiterbildungsrahmengesetz:</p><p>1. die derzeit noch weitgehend getrennten Programme und Initiativen der allgemeinen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Bildung für Erwerbslose als Teile eines umfassenden Bildungsbereiches und Kulturverständnisses gestalten;</p><p>2. ein System der Weiterbildung schaffen, das allen Kreisen der Bevölkerung mit niederschwelligem Zugang offen steht, flexibel ist und die unterschiedlichen Bedürfnisse mit einem vielfältigen und differenzierten Angebot in guter Qualität berücksichtigt; </p><p>3. Personen das Nachholen und Auffrischen von Bildung, besonders von elementaren Fähigkeiten und Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben, Rechnen und Kenntnisse der Informationstechnik ermöglichen;</p><p>4. Personen bei ihrer Integration in die Gesellschaft sowie die Arbeitswelt unterstützen und zur Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten befähigen;</p><p>5. die Ausbildung der Ausbildnerinnen und Ausbildner gewährleisten;</p><p>6. die Anerkennung des Besuches und des Abschlusses von Bildungsgängen und die Verpflichtung anderer Bildungsinstitutionen, die Abschlüsse anzuerkennen, regeln;</p><p>7. einen Bildungsurlaub einführen;</p><p>8. das Forum Weiterbildung Schweiz verankern;</p><p>9. die Finanzierung der Weiterbildung durch Beiträge des Bundes und der Kantone sicherstellen.</p>
- <p>In seinem Bericht vom 20. September 2000 über Elemente einer Bundespolitik für die Weiterbildung in der Schweiz hat der Bundesrat dargestellt, in welchem institutionellen Rahmen sich die Weiterbildung abspielt. Die umfassende Berufsbildungskompetenz des Bundes gemäss Artikel 63 Absatz 1 der Bundesverfassung erstreckt sich auch auf die berufsorientierte Weiterbildung. Mit dem Entwurf zum neuen Berufsbildungsgesetz belegt der Bundesrat, dass er bereit ist, diese Kompetenz auszuschöpfen.</p><p>Der Bundesrat hat im Weiterbildungsbericht festgehalten, in welcher Form der Bund im Rahmen seiner verfassungsmässigen Kompetenzen über die berufsorientierte Weiterbildung hinaus tätig werden kann. Auf dem Gebiet der allgemeinen Erwachsenenbildung hat der Bund jedoch keine umfassende Regelungskompetenz und kann die Weiterbildung in einem Rahmengesetz nicht in dem Umfang regeln, wie dies mit der Motion gefordert wird. Vielmehr beschränken sich die Kompetenzen des Bundes auf subsidiäre (Unterstützungs-) Massnahmen (Art. 67 Abs. 2, Art. 69 Abs. 2 BV).</p><p>Der Bundesrat ist aber bereit zu prüfen, inwieweit sich der Bund im Sinne der Motion auf dem Gebiet der Weiterbildung, insbesondere in der allgemeinen Erwachsenenbildung, stärker als bisher engagieren könnte und welche gesetzliche Form dafür geeignet wäre (eigenes Weiterbildungsgesetz; Integration in bestehende Erlasse).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung ein integrales Bundesgesetz über die Weiterbildung zu erarbeiten. Unter Weiterbildung wird dabei jegliche Bildung Erwachsener nach Abschluss einer ersten Ausbildung verstanden; der Begriff umfasst die berufsorientierte Weiterbildung, die allgemeine Erwachsenenbildung und die Bildung Erwerbsloser.</p>
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