Menschliche Embryonen als Rohstoff für die Forschung?

ShortId
01.3436
Id
20013436
Updated
10.04.2024 13:05
Language
de
Title
Menschliche Embryonen als Rohstoff für die Forschung?
AdditionalIndexing
2841;Bioethik;Einfuhrbeschränkung;Klonen;Zytologie;Embryo;Menschenwürde;medizinische Forschung
1
  • L06K010703040101, Embryo
  • L04K01050512, medizinische Forschung
  • L04K08020218, Menschenwürde
  • L05K1601030107, Zytologie
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L07K07060105010404, Klonen
  • L05K1603010401, Bioethik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung verbietet in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c die Anwendung von Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, um Embryonen zu Forschungszwecken zu erzeugen. Nach derselben Verfassungsbestimmung dürfen zudem "nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können". Gestützt darauf bestimmt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 (FMedG; SR 814.90), dass ausserhalb des Körpers der Frau nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind (Art. 17 Abs. 1 FMedG).</p><p>Trotz dieser restriktiven Regelung fallen auch in der Schweiz ausnahmsweise überzählige Embryonen an. Dies ist dann der Fall, wenn ein sich nicht normal entwickelnder Embryo nicht transferiert wird oder die Frau erkrankt, stirbt oder unerwartet ihre Meinung ändert.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates lässt sich aus Artikel 119 der Bundesverfassung kein allgemeines Verbot der Forschung an überzähligen Embryonen ableiten. In Bezug auf das FMedG ist insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 hinzuweisen, der die Ablösung einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung verbietet. Entstehungsgeschichtlich bezieht sich dieses Verbot aber klar auf die Präimplantationsdiagnostik und nicht auf die Forschung.</p><p>Die Erarbeitung und die parlamentarische Diskussion des FMedG fanden statt, bevor die Forschung an embryonalen Stammzellen in den Fokus der Wissenschaft und in der Folge der öffentlichen Diskussion rückte. Die neuen Forschungszweige der Stammzellenforschung erwecken die Hoffnung, in einigen Jahren neue Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur schlecht behandelbare Krankheiten wie Parkinson oder Diabetes entwickeln zu können. Die Forschung an embryonalen Stammzellen wirft jedoch wegen der Herkunft der Stammzellen ethische Fragen auf.</p><p>Angesichts der aktuellen wissenschaftlichen Entwicklungen gilt es zu klären, ob und falls ja, unter welchen Bedingungen zu Forschungszwecken überzählige Embryonen verwendet und menschliche embryonale Stammzellen importiert werden dürfen.</p><p>Diese Fragen, die beim Erlass des FMedG offen gelassen wurden, sollen in einem eigenen Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen beantwortet werden. Die Verwaltung ist mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes beauftragt worden. Die Vernehmlassung über den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen soll im Frühjahr 2002 durchgeführt und die Botschaft dazu im Herbst des gleichen Jahres verabschiedet werden. Parallel dazu soll eine öffentliche Debatte über die Stammzellenforschung geführt werden.</p><p>Das zu schaffende Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, das momentan in der Phase der Ausarbeitung eines Vorentwurfes steht, erfasst von seiner Konzeption her auch die Forschung an Embryonen und Föten. Das nun vorgesehene Verfahren eines eigenen Bundesgesetzes über die Forschung an Embryonen wurde gewählt, da mit einer Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen nicht bis zum Erlass des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen zugewartet werden kann. Das Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in den Gesetzentwurf über die Forschung am Menschen integriert werden. Der Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen wird voraussichtlich im Frühjahr 2003 in die Vernehmlassung gegeben.</p><p>1. Wie in der Einleitung ausgeführt, ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung die Verwendung von überzähligen Embryonen oder den Import von menschlichen embryonalen Stammzellen für die Forschung generell verbietet.</p><p>2./3. Der Bundesrat ist ebenfalls der Meinung, dass eine vertiefte öffentliche Auseinandersetzung über die Frage der Verwendung von überzähligen Embryonen oder von menschlichen embryonalen Stammzellen für die Forschung notwendig ist. Wie oben bereits erwähnt, soll deswegen parallel zur Erarbeitung des Gesetzentwurfes über die Forschung an Embryonen eine öffentliche Debatte lanciert werden. Auch die neu eingesetzte nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin hat die Diskussion zu dieser Frage bereits aufgenommen.</p><p>Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine klare gesetzliche Grundlage, welche die unentgeltliche Beschaffung menschlicher embryonaler Stammzellen aus dem Ausland für In-vitro-Versuche verbietet.</p><p>4. Der Bundesrat hat zurzeit noch keine zuverlässigen Kenntnisse über die Anzahl der eingefrorenen Embryonen. Das FMedG vom 18. Dezember 1998, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, statuiert in Artikel 11 eine Meldepflicht bei der kantonalen Bewilligungsbehörde; diese wiederum muss die Daten dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung übermitteln. Beim Inkrafttreten des FMedG bereits konservierte Embryonen dürfen während höchstens drei Jahren aufbewahrt werden (Art. 42 Abs. 2 FMedG).</p><p>5. Der menschliche Körper oder Teile davon sind unveräusserlich. Entsprechend müssen auch die menschlichen embryonalen Stammzellen unentgeltlich sein, d. h., für deren Verwendung darf kein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil gewährt oder entgegengenommen werden. Demgegenüber bleibt der Ersatz von gewissen Aufwendungen, namentlich für die Züchtung und den Versand der Stammzellen, erlaubt. Allerdings kann die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen finanziellen Abgeltungen im Einzelfall schwierig sein.</p><p>6. Die jüngsten Forschungsergebnisse weisen darauf hin, dass die so genannten adulten menschlichen Stammzellen für die Medizin ein wesentlich höheres Potenzial besitzen, als bisher angenommen worden ist. Deswegen ist es sicher sinnvoll, diese Forschung zu betreiben. In welcher Form eine spezifische Förderung, z. B. durch den Schweizerischen Nationalfonds, erfolgen könnte, wäre zu prüfen.</p><p>7. Die biologische und medizinische Forschung entwickelt immer wieder neue therapeutische Ansätze für schwere Krankheiten, die bisher nicht oder nur ungenügend therapierbar waren. Das so genannte therapeutische Klonen befindet sich noch in einem sehr frühen Experimentalstadium, und eine praktische Anwendung am Menschen steht noch nicht zur Diskussion. In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung hinzuweisen, wonach alle Arten des Klonens unzulässig sind. Dementsprechend stellt das FMedG das Klonen im Sinn des künstlichen Erzeugens genetisch identischer Wesen unter Strafe (Art. 2 Bst. m in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bundesrat und Parlament waren sich in den bisherigen Diskussionen einig: Die Menschenwürde verbietet, dass Embryonen allein als Mittel zum Zweck der Forschung hergestellt werden dürfen. Der verbrauchenden Embryonenforschung wurde deshalb sowohl in der Bundesverfassung als auch im Fortpflanzungsmedizingesetz ein Riegel geschoben. (Art. 119 Abs. 2c BV: " .... es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.")</p><p>Trotz dieser klaren Verfassungsvorgabe, sprechen einzelne Forscherinnen und Forscher immer wieder von angeblich vorhandenen überzähligen Embryonen, welche der Forschung zugeführt werden sollten. Ausserdem soll das in der Schweiz geltende Verbot umgangen werden, indem beantragt ist, dass embryonale Stammzelllinien aus verbrauchender Embryonenforschung importiert werden dürfen. Es wird moniert, dass dafür eine Gesetzeslücke ausgenutzt werden könne und gegen den Import solcher Zellen nichts einzuwenden sei, so lange diese Zellen gratis seien.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass Sinn und Geist des erwähnten Verfassungsartikels die Verwendung menschlicher Embryonen für die verbrauchende Forschung verbietet und ein Import von embryonalen Stammzellen (ES) dem Sinn und Geist unserer Verfassung ebenso widerspricht?</p><p>2. Ist er bereit, keinen Import von ES zuzulassen, zumindest so lange, bis darüber in der Schweiz eine vertiefte öffentliche Debatte stattgefunden hat (dafür wurde erst kürzlich die Eidgenössische Ethikkommission für den Humanbereich eingesetzt)?</p><p>3. Ist er auch bereit, keinen Import von ES zuzulassen, bis allenfalls klare gesetzliche Regeln dafür geschaffen sind?</p><p>4. Wie viele überzählige Embryonen existieren in der Schweiz tatsächlich und in welchen Instituten (öffentlich und privat) befinden sie sich?</p><p>5. Für die Lieferung von ES müssen in Tat und Wahrheit umfangreiche Lizenzabkommen unterschrieben werden, damit bei zukünftigen lukrativen Anwendungen auch die ausländische Lieferfirma von den Profiten aus unserer Schweizer Forschung absahnen kann. Findet er es auch irreführend, wenn der Bevölkerung bekannt gegeben wir, die embryonalen Stammzellen würden gratis geliefert?</p><p>6. Im Vergleich zur ES-Forschung ist die Forschung mit adulten Stammzellen und Stammzellen im Nabelschnurblut noch jung. Adulte Stammzellen sind durchaus nicht so festgelegt, wie man lange glaubte. Ihre Rückbildungs- und Umprogrammierungsmöglichkeiten sind weit grösser als lange angenommen wurde, das Potenzial erweist sich zunehmend als sehr gross. Die Erforschung von adulten Stammzellen und solchen aus Nabelschnurblut stellt uns - im Gegensatz zur ES-Forschung - kaum vor ethische Probleme. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Forschung das Potenzial der unproblematischen Stammzellen ausloten sollte?</p><p>7. Befürchtet der Bundesrat auch, dass nach der Forschung mit embryonalen Stammzellen unweigerlich der Ruf nach so genannten therapeutischem Klonen folgen und so schrittweise weitere bisher unumstössliche Tabus gebrochen werden könnten?</p>
  • Menschliche Embryonen als Rohstoff für die Forschung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung verbietet in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c die Anwendung von Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, um Embryonen zu Forschungszwecken zu erzeugen. Nach derselben Verfassungsbestimmung dürfen zudem "nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können". Gestützt darauf bestimmt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 (FMedG; SR 814.90), dass ausserhalb des Körpers der Frau nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind (Art. 17 Abs. 1 FMedG).</p><p>Trotz dieser restriktiven Regelung fallen auch in der Schweiz ausnahmsweise überzählige Embryonen an. Dies ist dann der Fall, wenn ein sich nicht normal entwickelnder Embryo nicht transferiert wird oder die Frau erkrankt, stirbt oder unerwartet ihre Meinung ändert.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates lässt sich aus Artikel 119 der Bundesverfassung kein allgemeines Verbot der Forschung an überzähligen Embryonen ableiten. In Bezug auf das FMedG ist insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 hinzuweisen, der die Ablösung einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung verbietet. Entstehungsgeschichtlich bezieht sich dieses Verbot aber klar auf die Präimplantationsdiagnostik und nicht auf die Forschung.</p><p>Die Erarbeitung und die parlamentarische Diskussion des FMedG fanden statt, bevor die Forschung an embryonalen Stammzellen in den Fokus der Wissenschaft und in der Folge der öffentlichen Diskussion rückte. Die neuen Forschungszweige der Stammzellenforschung erwecken die Hoffnung, in einigen Jahren neue Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur schlecht behandelbare Krankheiten wie Parkinson oder Diabetes entwickeln zu können. Die Forschung an embryonalen Stammzellen wirft jedoch wegen der Herkunft der Stammzellen ethische Fragen auf.</p><p>Angesichts der aktuellen wissenschaftlichen Entwicklungen gilt es zu klären, ob und falls ja, unter welchen Bedingungen zu Forschungszwecken überzählige Embryonen verwendet und menschliche embryonale Stammzellen importiert werden dürfen.</p><p>Diese Fragen, die beim Erlass des FMedG offen gelassen wurden, sollen in einem eigenen Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen beantwortet werden. Die Verwaltung ist mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes beauftragt worden. Die Vernehmlassung über den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen soll im Frühjahr 2002 durchgeführt und die Botschaft dazu im Herbst des gleichen Jahres verabschiedet werden. Parallel dazu soll eine öffentliche Debatte über die Stammzellenforschung geführt werden.</p><p>Das zu schaffende Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, das momentan in der Phase der Ausarbeitung eines Vorentwurfes steht, erfasst von seiner Konzeption her auch die Forschung an Embryonen und Föten. Das nun vorgesehene Verfahren eines eigenen Bundesgesetzes über die Forschung an Embryonen wurde gewählt, da mit einer Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen nicht bis zum Erlass des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen zugewartet werden kann. Das Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in den Gesetzentwurf über die Forschung am Menschen integriert werden. Der Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen wird voraussichtlich im Frühjahr 2003 in die Vernehmlassung gegeben.</p><p>1. Wie in der Einleitung ausgeführt, ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung die Verwendung von überzähligen Embryonen oder den Import von menschlichen embryonalen Stammzellen für die Forschung generell verbietet.</p><p>2./3. Der Bundesrat ist ebenfalls der Meinung, dass eine vertiefte öffentliche Auseinandersetzung über die Frage der Verwendung von überzähligen Embryonen oder von menschlichen embryonalen Stammzellen für die Forschung notwendig ist. Wie oben bereits erwähnt, soll deswegen parallel zur Erarbeitung des Gesetzentwurfes über die Forschung an Embryonen eine öffentliche Debatte lanciert werden. Auch die neu eingesetzte nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin hat die Diskussion zu dieser Frage bereits aufgenommen.</p><p>Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine klare gesetzliche Grundlage, welche die unentgeltliche Beschaffung menschlicher embryonaler Stammzellen aus dem Ausland für In-vitro-Versuche verbietet.</p><p>4. Der Bundesrat hat zurzeit noch keine zuverlässigen Kenntnisse über die Anzahl der eingefrorenen Embryonen. Das FMedG vom 18. Dezember 1998, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, statuiert in Artikel 11 eine Meldepflicht bei der kantonalen Bewilligungsbehörde; diese wiederum muss die Daten dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung übermitteln. Beim Inkrafttreten des FMedG bereits konservierte Embryonen dürfen während höchstens drei Jahren aufbewahrt werden (Art. 42 Abs. 2 FMedG).</p><p>5. Der menschliche Körper oder Teile davon sind unveräusserlich. Entsprechend müssen auch die menschlichen embryonalen Stammzellen unentgeltlich sein, d. h., für deren Verwendung darf kein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil gewährt oder entgegengenommen werden. Demgegenüber bleibt der Ersatz von gewissen Aufwendungen, namentlich für die Züchtung und den Versand der Stammzellen, erlaubt. Allerdings kann die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen finanziellen Abgeltungen im Einzelfall schwierig sein.</p><p>6. Die jüngsten Forschungsergebnisse weisen darauf hin, dass die so genannten adulten menschlichen Stammzellen für die Medizin ein wesentlich höheres Potenzial besitzen, als bisher angenommen worden ist. Deswegen ist es sicher sinnvoll, diese Forschung zu betreiben. In welcher Form eine spezifische Förderung, z. B. durch den Schweizerischen Nationalfonds, erfolgen könnte, wäre zu prüfen.</p><p>7. Die biologische und medizinische Forschung entwickelt immer wieder neue therapeutische Ansätze für schwere Krankheiten, die bisher nicht oder nur ungenügend therapierbar waren. Das so genannte therapeutische Klonen befindet sich noch in einem sehr frühen Experimentalstadium, und eine praktische Anwendung am Menschen steht noch nicht zur Diskussion. In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung hinzuweisen, wonach alle Arten des Klonens unzulässig sind. Dementsprechend stellt das FMedG das Klonen im Sinn des künstlichen Erzeugens genetisch identischer Wesen unter Strafe (Art. 2 Bst. m in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bundesrat und Parlament waren sich in den bisherigen Diskussionen einig: Die Menschenwürde verbietet, dass Embryonen allein als Mittel zum Zweck der Forschung hergestellt werden dürfen. Der verbrauchenden Embryonenforschung wurde deshalb sowohl in der Bundesverfassung als auch im Fortpflanzungsmedizingesetz ein Riegel geschoben. (Art. 119 Abs. 2c BV: " .... es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.")</p><p>Trotz dieser klaren Verfassungsvorgabe, sprechen einzelne Forscherinnen und Forscher immer wieder von angeblich vorhandenen überzähligen Embryonen, welche der Forschung zugeführt werden sollten. Ausserdem soll das in der Schweiz geltende Verbot umgangen werden, indem beantragt ist, dass embryonale Stammzelllinien aus verbrauchender Embryonenforschung importiert werden dürfen. Es wird moniert, dass dafür eine Gesetzeslücke ausgenutzt werden könne und gegen den Import solcher Zellen nichts einzuwenden sei, so lange diese Zellen gratis seien.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass Sinn und Geist des erwähnten Verfassungsartikels die Verwendung menschlicher Embryonen für die verbrauchende Forschung verbietet und ein Import von embryonalen Stammzellen (ES) dem Sinn und Geist unserer Verfassung ebenso widerspricht?</p><p>2. Ist er bereit, keinen Import von ES zuzulassen, zumindest so lange, bis darüber in der Schweiz eine vertiefte öffentliche Debatte stattgefunden hat (dafür wurde erst kürzlich die Eidgenössische Ethikkommission für den Humanbereich eingesetzt)?</p><p>3. Ist er auch bereit, keinen Import von ES zuzulassen, bis allenfalls klare gesetzliche Regeln dafür geschaffen sind?</p><p>4. Wie viele überzählige Embryonen existieren in der Schweiz tatsächlich und in welchen Instituten (öffentlich und privat) befinden sie sich?</p><p>5. Für die Lieferung von ES müssen in Tat und Wahrheit umfangreiche Lizenzabkommen unterschrieben werden, damit bei zukünftigen lukrativen Anwendungen auch die ausländische Lieferfirma von den Profiten aus unserer Schweizer Forschung absahnen kann. Findet er es auch irreführend, wenn der Bevölkerung bekannt gegeben wir, die embryonalen Stammzellen würden gratis geliefert?</p><p>6. Im Vergleich zur ES-Forschung ist die Forschung mit adulten Stammzellen und Stammzellen im Nabelschnurblut noch jung. Adulte Stammzellen sind durchaus nicht so festgelegt, wie man lange glaubte. Ihre Rückbildungs- und Umprogrammierungsmöglichkeiten sind weit grösser als lange angenommen wurde, das Potenzial erweist sich zunehmend als sehr gross. Die Erforschung von adulten Stammzellen und solchen aus Nabelschnurblut stellt uns - im Gegensatz zur ES-Forschung - kaum vor ethische Probleme. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Forschung das Potenzial der unproblematischen Stammzellen ausloten sollte?</p><p>7. Befürchtet der Bundesrat auch, dass nach der Forschung mit embryonalen Stammzellen unweigerlich der Ruf nach so genannten therapeutischem Klonen folgen und so schrittweise weitere bisher unumstössliche Tabus gebrochen werden könnten?</p>
    • Menschliche Embryonen als Rohstoff für die Forschung?

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