Asylbewerber. Juristische Beratung

ShortId
01.3449
Id
20013449
Updated
10.04.2024 10:23
Language
de
Title
Asylbewerber. Juristische Beratung
AdditionalIndexing
2811;ländliches Gebiet;Rechtsschutz;Asylbewerber/in;Rechtsbeistand
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0704030107, ländliches Gebiet
  • L05K0505020301, Rechtsbeistand
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Asylsuchende mit Aufenthaltsort Genf oder Lausanne haben problemlosen Zugang zu den verschiedenen Beratungsstellen, bei denen sie Informationen und Rechtsbeistand zur Wahrnehmung ihrer Rechte finden können. Im Gegensatz dazu kann es vorkommen, dass Asylsuchende, die einem Dorf zuhinterst in einem Tal zugewiesen worden sind und kein Geld verdienen, nicht in eine Stadt reisen können, wo sie die Informationen bekämen, die sie brauchen. Ihr Taggeld reicht nämlich für Bus- oder Zugreisen über eine gewisse Distanz nicht.</p><p>Der Zugang zu Beratungsstellen ist eine wesentliche Voraussetzung für einen ordnungsgemässen Ablauf der Verfahren. In einem Grundsatzurteil hat die Schweizerische Asylrekurskommission kürzlich festgehalten, dass der Beistand durch einen amtlichen Anwalt ausser in Ausnahmefällen nicht notwendig sei, da die Asylsuchenden bei Rechtsberatungsstellen von Hilfswerken unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangen könnten (Urteil vom 10. Juli 2001). Doch zunächst müssen sich die Asylsuchenden die Reise überhaupt leisten können!</p><p>Jean-Daniel Gerber, Direktor des BFF, hat zu diesem Thema lediglich verlauten lassen, derartige Probleme seien Sache der Kantone. In Wirklichkeit handelt es sich hier aber um ein Verfahren auf Bundesebene, das den Anforderungen des Rechtsstaates entspricht und deshalb nicht vom Goodwill der Kantone abhängig sein darf. Angesichts der sehr tief gehaltenen Pauschalen für den Rechtsbeistand übernehmen höchstwahrscheinlich nur wenige Kantone die Kosten dafür. Aus dieser Sachlage ergibt sich also eine eindeutige Diskriminierung mancher Asylsuchender, die bei einem Taggeld von 2 bis 3 Franken für eine Reise 20 bis 30 Franken aufwenden müssen.</p><p>Die vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat einzig und allein, eine Ungerechtigkeit - so muss dies wohl genannt werden - zu beseitigen. Die Lösung ist einfach: Man könnte beispielsweise dem Entscheid des BFF einen Gutschein für die Reise zur nächsten Beratungsstelle beilegen. Diese könnte später zusätzliche Gutscheine ausstellen, falls das Verfahren weitere Reisen nötig machen sollte.</p>
  • <p>Die Kantone gewährleisten die Fürsorge und sind zuständig für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen; zur Anwendung kommt kantonales Recht (Art. 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG; SR 142.20). Die Kantone werden für diese Fürsorgeleistungen vom Bund nach den Bestimmungen des AsylG bzw. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (SR 142.312) pauschal entschädigt. Es handelt sich dabei um Unterstützungen durch die Gemeinwesen, die somit nach kantonalem Recht ausgerichtet werden. Transportkosten für Asylsuchende, wie beispielsweise die in der vorliegenden Motion erwähnten, sind in der Unterstützungspauschale des Bundes, mit der die Lebenshaltungskosten abgedeckt werden, enthalten.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die in der Motion angesprochenen Abläufe den Anforderungen eines Rechtsstaates vollauf genügen. Nicht einverstanden ist er hingegen mit dem Rückschluss des Motionärs, die Rechtsstaatlichkeit stehe hier infrage, weil die Abläufe vom Gutdünken der Kantone abhingen. Wie eingangs erwähnt, hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Fürsorgeleistungen den Kantonen übertragen. Die zuständigen kantonalen Stellen sind denn auch geeignet und verpflichtet, die Gesamtsituation einer bedürftigen Person abzuklären und dieser im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die notwendige Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen.</p><p>Der Bundesrat ist zwar ebenfalls der Auffassung des Motionärs, dass der Zugang zu Rechtsberatungsstellen in Städten oder Agglomerationen naturgemäss einfacher zu bewerkstelligen ist als auf dem Lande. Nicht zu teilen vermag er indessen die Ansicht, wonach eine auf dem Lande wohnhafte Asyl suchende Person zur Wahrung ihrer Rechte zwingend eine Rechtsberatungsstelle in der Stadt aufsuchen muss. Selbst einer Asyl suchenden Person, die im Einzelfall über keine Mittel zur Bewerkstelligung der Reise verfügt, ist es in aller Regel nämlich möglich und zumutbar, solche Kontakte zunächst auf telefonischem oder schriftlichem Wege herzustellen. Zudem bietet die Schweizerische Flüchtlingshilfe als Dachverband der ihr angeschlossenen Hilfswerke auch auf dem Internet erste nützliche Informationen an. Die Erfahrung zeigt im Übrigen, dass Asylsuchende aus ländlichen Regionen nicht weniger Beschwerden einreichen als solche aus urbanen Regionen.</p><p>Aufgrund dieser Sachlage sieht der Bundesrat keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne des Motionärs zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um allen Asylsuchenden Zugang zu Beratungsstellen zu ermöglichen, die ihnen in Beschwerdeverfahren unentgeltlichen Rechtsbeistand anbieten. Dabei soll die geografische Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort, welcher dem oder der Asylsuchenden zugewiesen worden ist, und der Beratungsstelle in keinem Fall zu Ungleichbehandlung führen.</p>
  • Asylbewerber. Juristische Beratung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Asylsuchende mit Aufenthaltsort Genf oder Lausanne haben problemlosen Zugang zu den verschiedenen Beratungsstellen, bei denen sie Informationen und Rechtsbeistand zur Wahrnehmung ihrer Rechte finden können. Im Gegensatz dazu kann es vorkommen, dass Asylsuchende, die einem Dorf zuhinterst in einem Tal zugewiesen worden sind und kein Geld verdienen, nicht in eine Stadt reisen können, wo sie die Informationen bekämen, die sie brauchen. Ihr Taggeld reicht nämlich für Bus- oder Zugreisen über eine gewisse Distanz nicht.</p><p>Der Zugang zu Beratungsstellen ist eine wesentliche Voraussetzung für einen ordnungsgemässen Ablauf der Verfahren. In einem Grundsatzurteil hat die Schweizerische Asylrekurskommission kürzlich festgehalten, dass der Beistand durch einen amtlichen Anwalt ausser in Ausnahmefällen nicht notwendig sei, da die Asylsuchenden bei Rechtsberatungsstellen von Hilfswerken unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangen könnten (Urteil vom 10. Juli 2001). Doch zunächst müssen sich die Asylsuchenden die Reise überhaupt leisten können!</p><p>Jean-Daniel Gerber, Direktor des BFF, hat zu diesem Thema lediglich verlauten lassen, derartige Probleme seien Sache der Kantone. In Wirklichkeit handelt es sich hier aber um ein Verfahren auf Bundesebene, das den Anforderungen des Rechtsstaates entspricht und deshalb nicht vom Goodwill der Kantone abhängig sein darf. Angesichts der sehr tief gehaltenen Pauschalen für den Rechtsbeistand übernehmen höchstwahrscheinlich nur wenige Kantone die Kosten dafür. Aus dieser Sachlage ergibt sich also eine eindeutige Diskriminierung mancher Asylsuchender, die bei einem Taggeld von 2 bis 3 Franken für eine Reise 20 bis 30 Franken aufwenden müssen.</p><p>Die vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat einzig und allein, eine Ungerechtigkeit - so muss dies wohl genannt werden - zu beseitigen. Die Lösung ist einfach: Man könnte beispielsweise dem Entscheid des BFF einen Gutschein für die Reise zur nächsten Beratungsstelle beilegen. Diese könnte später zusätzliche Gutscheine ausstellen, falls das Verfahren weitere Reisen nötig machen sollte.</p>
    • <p>Die Kantone gewährleisten die Fürsorge und sind zuständig für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen; zur Anwendung kommt kantonales Recht (Art. 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG; SR 142.20). Die Kantone werden für diese Fürsorgeleistungen vom Bund nach den Bestimmungen des AsylG bzw. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (SR 142.312) pauschal entschädigt. Es handelt sich dabei um Unterstützungen durch die Gemeinwesen, die somit nach kantonalem Recht ausgerichtet werden. Transportkosten für Asylsuchende, wie beispielsweise die in der vorliegenden Motion erwähnten, sind in der Unterstützungspauschale des Bundes, mit der die Lebenshaltungskosten abgedeckt werden, enthalten.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die in der Motion angesprochenen Abläufe den Anforderungen eines Rechtsstaates vollauf genügen. Nicht einverstanden ist er hingegen mit dem Rückschluss des Motionärs, die Rechtsstaatlichkeit stehe hier infrage, weil die Abläufe vom Gutdünken der Kantone abhingen. Wie eingangs erwähnt, hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Fürsorgeleistungen den Kantonen übertragen. Die zuständigen kantonalen Stellen sind denn auch geeignet und verpflichtet, die Gesamtsituation einer bedürftigen Person abzuklären und dieser im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die notwendige Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen.</p><p>Der Bundesrat ist zwar ebenfalls der Auffassung des Motionärs, dass der Zugang zu Rechtsberatungsstellen in Städten oder Agglomerationen naturgemäss einfacher zu bewerkstelligen ist als auf dem Lande. Nicht zu teilen vermag er indessen die Ansicht, wonach eine auf dem Lande wohnhafte Asyl suchende Person zur Wahrung ihrer Rechte zwingend eine Rechtsberatungsstelle in der Stadt aufsuchen muss. Selbst einer Asyl suchenden Person, die im Einzelfall über keine Mittel zur Bewerkstelligung der Reise verfügt, ist es in aller Regel nämlich möglich und zumutbar, solche Kontakte zunächst auf telefonischem oder schriftlichem Wege herzustellen. Zudem bietet die Schweizerische Flüchtlingshilfe als Dachverband der ihr angeschlossenen Hilfswerke auch auf dem Internet erste nützliche Informationen an. Die Erfahrung zeigt im Übrigen, dass Asylsuchende aus ländlichen Regionen nicht weniger Beschwerden einreichen als solche aus urbanen Regionen.</p><p>Aufgrund dieser Sachlage sieht der Bundesrat keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne des Motionärs zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um allen Asylsuchenden Zugang zu Beratungsstellen zu ermöglichen, die ihnen in Beschwerdeverfahren unentgeltlichen Rechtsbeistand anbieten. Dabei soll die geografische Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort, welcher dem oder der Asylsuchenden zugewiesen worden ist, und der Beratungsstelle in keinem Fall zu Ungleichbehandlung führen.</p>
    • Asylbewerber. Juristische Beratung

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