Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden

ShortId
01.3452
Id
20013452
Updated
10.04.2024 14:05
Language
de
Title
Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Lehrstelle;Auszubildende/r
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L06K070202030801, Lehrstelle
  • L05K0702020203, Auszubildende/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden, nehmen nicht nur ihre volkswirtschaftliche Verantwortung wahr, sondern sind bereit, erhebliche Geldmittel in die Zukunft der Jugendlichen und damit auch in die Schweiz zu investieren. Diese Investitionsleistung gilt es durch Steuererleichterungen zu fördern, damit auch künftig genügend gute Ausbildungsplätze für Lehrlinge zur Verfügung stehen.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hatte bereits im Jahre 2000 Gelegenheit, zu diesem Thema Stellung zu nehmen. Nationalrätin Käthi Bangerter verlangte in der am 22. Juni 2000 von ihr eingereichten Motion 00.3334 ebenfalls die steuerliche Entlastung von Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden. Pro Lehrling und Jahr sollte ein Abzug von 2000 Franken bei der direkten Bundessteuer gewährt werden.</p><p>2. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2000 wies der Bundesrat u. a. darauf hin, dass die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates bereits 1996 und 1997 untersucht habe, welche Anreize Unternehmen veranlassen würden, Jugendlichen Ausbildungsplätze anzubieten. Dabei sei auch geprüft worden, ob Steuererleichterungen ein probates Mittel darstellen könnten. Die Tatsache, dass das Parlament solche weder in den Bundesbeschluss vom 30. April 1997 über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes für die Ausbildungsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 (Lehrstellenbeschluss) noch in den darauf folgenden Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II) aufgenommen hat, belege indirekt, dass der Gesetzgeber Steuerrechnungsabzüge als untaugliches Mittel zur Schaffung von Lehrstellen erachtet habe.</p><p>Im Weiteren wurde auf eine Studie (Hanhart Siegfried, Schulz Hans-Rudolf, unter Mitarbeit von Sandra Bossio: "Lehrlingsausbildung in der Schweiz, Kosten und Finanzierung." 1997, Verlag Rüegger, Chur/Zürich) verwiesen, die nachweist, dass für die Kosten der Lehrlingsausbildung Unternehmensgrösse und Branche entscheidend sind. Bei kleinen Betrieben (vor allem der Detailhandel und die Baubranche) halten sich Kosten und Nutzen von Lehrtöchtern und Lehrlingen ungefähr die Waage, dies vor allem dank der produktiven Arbeitsleistung der Auszubildenden. Dagegen fallen in Grossbetrieben (Maschinenindustrie und weltweit tätige Firmen) jährliche Mehrausgaben pro Ausbildungsplatz von rund 20 000 Franken an. Die Studie ging zudem den möglichen Gründen für den starken Abbau der Lehrstellen in den Jahren zwischen 1986 und 1996 nach und kam dabei zum Schluss, dass befragte Betriebe, die keine oder keine Lehrlinge mehr ausbilden, die finanziellen Belastungen als wenig wichtig ansahen. Eine weit grössere Rolle bei der Entscheidung, ob eine Lehrstelle angeboten werden soll oder nicht, spielten dagegen der Mangel an Zeit, um sich mit den Lehrlingen zu beschäftigen, sowie der von Arbeitgebern oft monierte ungenügende Ausbildungsstand der Schulabgänger.</p><p>3. Auch im Rahmen des Steuerpaketes 2001 hatte sich der Bundesrat im Nationalrat bei der Beratung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung zum gleichen Thema zu äussern. Ein Minderheitsantrag Fehr verlangte nämlich ebenfalls, dass bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug zugunsten von Betrieben, die Lehrlinge ausbilden, eingeführt wird.</p><p>Der Bundesrat wies erneut darauf hin, dass die Kosten, die mit der Lehrlingsausbildung zusammenhängen, bereits nach geltendem Recht für die juristischen Personen im Rahmen des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 59 DBG) und für die Selbstständigerwerbenden im Rahmen der geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten (Art. 27 DBG) in Abzug gebracht werden können.</p><p>Zudem ist folgendes zu bedenken:</p><p>Ein zusätzlicher expliziter Abzug würde im geltenden System der Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einen Fremdkörper darstellen. Hinzu kommt, dass bei Personenunternehmungen die Besteuerung nicht proportional, sondern progressiv erfolgt. Das hätte zur Folge, dass sich der eine und gleiche Abzug, je nach Gewinnsituation eines Personenunternehmens, sehr unterschiedlich auswirken würde.</p><p>Unter dem Aspekt einer geldwerten Ausbildungsförderung stellt sich zudem die Frage der Gleichbehandlung von Unternehmen, die einen Geschäftsverlust ausweisen oder steuerbefreit (Art. 56 DBG) sind. Gerade Unternehmen, die keinen Gewinn erwirtschaften und sich aus diesem Grund keine Lehrlinge mehr leisten können, kämen nicht mehr in den Genuss dieser indirekten Subvention.</p><p>Der Nationalrat folgte am 26. September 2001 mit grosser Mehrheit dem Antrag des Bundesrates und lehnte die im Minderheitsantrag Fehr vorgeschlagene Lösung ab.</p><p>4. Eine über den geschäftsmässig begründeten Aufwand hinausgehende Steuervergünstigung, wie sie die SVP-Fraktion in ihrer Motion fordert, würde - analog den früher zu diesem Thema eingereichten Anträgen - zu einer indirekten Subvention nach dem Giesskannenprinzip und damit zu unbefriedigenden Resultaten führen.</p><p>Der primäre Zweck der voraussetzungslos geschuldeten öffentlichen Abgaben ist es, die für den Finanzbedarf notwendigen Einnahmen zu beschaffen. Werden ausserfiskalische Zielsetzungen - wie die Förderung der Lehrlingsausbildung - steuerlich bevorzugt behandelt, kann dies den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und damit die Anliegen der Steuergerechtigkeit gefährden.</p><p>Das Steuersystem sollte grundsätzlich nicht mit ausserfiskalischen Zwecken belastet werden, weil damit u. a. Transparenz verloren geht. Da die Subventionierung als solche nicht ausgewiesen wird, ist auch nicht ersichtlich, welche Steuerpflichtigen in welchem Rahmen von der Förderung profitieren konnten.</p><p>Diese Überlegungen zeigen auf, warum der Bundesrat den verlangten Abzug nicht gutheissen kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat ist aufgefordert, im Rahmen des geforderten zweiten Steuerpaketes Steuererleichterungen für Unternehmen vorzusehen, die Lehrlinge ausbilden.</p>
  • Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden, nehmen nicht nur ihre volkswirtschaftliche Verantwortung wahr, sondern sind bereit, erhebliche Geldmittel in die Zukunft der Jugendlichen und damit auch in die Schweiz zu investieren. Diese Investitionsleistung gilt es durch Steuererleichterungen zu fördern, damit auch künftig genügend gute Ausbildungsplätze für Lehrlinge zur Verfügung stehen.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hatte bereits im Jahre 2000 Gelegenheit, zu diesem Thema Stellung zu nehmen. Nationalrätin Käthi Bangerter verlangte in der am 22. Juni 2000 von ihr eingereichten Motion 00.3334 ebenfalls die steuerliche Entlastung von Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden. Pro Lehrling und Jahr sollte ein Abzug von 2000 Franken bei der direkten Bundessteuer gewährt werden.</p><p>2. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2000 wies der Bundesrat u. a. darauf hin, dass die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates bereits 1996 und 1997 untersucht habe, welche Anreize Unternehmen veranlassen würden, Jugendlichen Ausbildungsplätze anzubieten. Dabei sei auch geprüft worden, ob Steuererleichterungen ein probates Mittel darstellen könnten. Die Tatsache, dass das Parlament solche weder in den Bundesbeschluss vom 30. April 1997 über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes für die Ausbildungsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 (Lehrstellenbeschluss) noch in den darauf folgenden Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II) aufgenommen hat, belege indirekt, dass der Gesetzgeber Steuerrechnungsabzüge als untaugliches Mittel zur Schaffung von Lehrstellen erachtet habe.</p><p>Im Weiteren wurde auf eine Studie (Hanhart Siegfried, Schulz Hans-Rudolf, unter Mitarbeit von Sandra Bossio: "Lehrlingsausbildung in der Schweiz, Kosten und Finanzierung." 1997, Verlag Rüegger, Chur/Zürich) verwiesen, die nachweist, dass für die Kosten der Lehrlingsausbildung Unternehmensgrösse und Branche entscheidend sind. Bei kleinen Betrieben (vor allem der Detailhandel und die Baubranche) halten sich Kosten und Nutzen von Lehrtöchtern und Lehrlingen ungefähr die Waage, dies vor allem dank der produktiven Arbeitsleistung der Auszubildenden. Dagegen fallen in Grossbetrieben (Maschinenindustrie und weltweit tätige Firmen) jährliche Mehrausgaben pro Ausbildungsplatz von rund 20 000 Franken an. Die Studie ging zudem den möglichen Gründen für den starken Abbau der Lehrstellen in den Jahren zwischen 1986 und 1996 nach und kam dabei zum Schluss, dass befragte Betriebe, die keine oder keine Lehrlinge mehr ausbilden, die finanziellen Belastungen als wenig wichtig ansahen. Eine weit grössere Rolle bei der Entscheidung, ob eine Lehrstelle angeboten werden soll oder nicht, spielten dagegen der Mangel an Zeit, um sich mit den Lehrlingen zu beschäftigen, sowie der von Arbeitgebern oft monierte ungenügende Ausbildungsstand der Schulabgänger.</p><p>3. Auch im Rahmen des Steuerpaketes 2001 hatte sich der Bundesrat im Nationalrat bei der Beratung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung zum gleichen Thema zu äussern. Ein Minderheitsantrag Fehr verlangte nämlich ebenfalls, dass bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug zugunsten von Betrieben, die Lehrlinge ausbilden, eingeführt wird.</p><p>Der Bundesrat wies erneut darauf hin, dass die Kosten, die mit der Lehrlingsausbildung zusammenhängen, bereits nach geltendem Recht für die juristischen Personen im Rahmen des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 59 DBG) und für die Selbstständigerwerbenden im Rahmen der geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten (Art. 27 DBG) in Abzug gebracht werden können.</p><p>Zudem ist folgendes zu bedenken:</p><p>Ein zusätzlicher expliziter Abzug würde im geltenden System der Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einen Fremdkörper darstellen. Hinzu kommt, dass bei Personenunternehmungen die Besteuerung nicht proportional, sondern progressiv erfolgt. Das hätte zur Folge, dass sich der eine und gleiche Abzug, je nach Gewinnsituation eines Personenunternehmens, sehr unterschiedlich auswirken würde.</p><p>Unter dem Aspekt einer geldwerten Ausbildungsförderung stellt sich zudem die Frage der Gleichbehandlung von Unternehmen, die einen Geschäftsverlust ausweisen oder steuerbefreit (Art. 56 DBG) sind. Gerade Unternehmen, die keinen Gewinn erwirtschaften und sich aus diesem Grund keine Lehrlinge mehr leisten können, kämen nicht mehr in den Genuss dieser indirekten Subvention.</p><p>Der Nationalrat folgte am 26. September 2001 mit grosser Mehrheit dem Antrag des Bundesrates und lehnte die im Minderheitsantrag Fehr vorgeschlagene Lösung ab.</p><p>4. Eine über den geschäftsmässig begründeten Aufwand hinausgehende Steuervergünstigung, wie sie die SVP-Fraktion in ihrer Motion fordert, würde - analog den früher zu diesem Thema eingereichten Anträgen - zu einer indirekten Subvention nach dem Giesskannenprinzip und damit zu unbefriedigenden Resultaten führen.</p><p>Der primäre Zweck der voraussetzungslos geschuldeten öffentlichen Abgaben ist es, die für den Finanzbedarf notwendigen Einnahmen zu beschaffen. Werden ausserfiskalische Zielsetzungen - wie die Förderung der Lehrlingsausbildung - steuerlich bevorzugt behandelt, kann dies den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und damit die Anliegen der Steuergerechtigkeit gefährden.</p><p>Das Steuersystem sollte grundsätzlich nicht mit ausserfiskalischen Zwecken belastet werden, weil damit u. a. Transparenz verloren geht. Da die Subventionierung als solche nicht ausgewiesen wird, ist auch nicht ersichtlich, welche Steuerpflichtigen in welchem Rahmen von der Förderung profitieren konnten.</p><p>Diese Überlegungen zeigen auf, warum der Bundesrat den verlangten Abzug nicht gutheissen kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat ist aufgefordert, im Rahmen des geforderten zweiten Steuerpaketes Steuererleichterungen für Unternehmen vorzusehen, die Lehrlinge ausbilden.</p>
    • Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden

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