Universitäre Hochschulen. Finanzierung

ShortId
01.3455
Id
20013455
Updated
14.11.2025 08:30
Language
de
Title
Universitäre Hochschulen. Finanzierung
AdditionalIndexing
32;Beziehung Schule-Berufsleben;Hochschulförderung;Universität;Hochschulwesen;Finanzierung;Bildungshaushaltsplan;Kosten-Nutzen-Analyse
1
  • L05K1302050105, Universität
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L04K13010202, Beziehung Schule-Berufsleben
  • L05K1302050103, Hochschulförderung
  • L04K13030106, Bildungshaushaltsplan
  • L06K070302020501, Kosten-Nutzen-Analyse
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als Grundsatz gilt, dass, wer finanziert, ein angemessenes Gestaltungsrecht als Gegenleistung erhalten soll. Dies ist heute nicht der Fall. Deshalb sollte künftig ein Teil der finanziellen Leistungen von staatlicher Seite auf der universitären Stufe von der Innovationskraft und Effizienz der jeweiligen Hochschule abhängig gemacht werden. Ein mögliches Finanzierungssystem könnte an die Anzahl der Aufträge bzw. Beiträge an die universitären Bildungs- und Forschungsprojekte anknüpfen. Das heisst, dass die jeweiligen universitären Hochschulen, die sich aktiv und erfolgreich um eine Zusammenarbeit mit Industrie, Wirtschaft und Verwaltung bemühen, auch dafür belohnt werden. In diesem Zusammenhang gilt es auch ein mögliches System von grosszügigen Steuerabzugsmöglichkeiten für Unternehmen zu überprüfen, die Kapital in die universitäre Forschung und Bildung investierten.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die im Postulat geäusserte Ansicht, dass Teile der staatlichen Finanzierung der universitären Hochschulen von deren Innovationskraft abhängig gemacht werden sollen.</p><p>Aufgrund der verfassungsmässigen Zuständigkeiten ist die Implementierung und Förderung der Optimisierungs- und Innovationsprozesse im Universitätsbereich in erster Linie Sache der Kantone und der Universitäten selber. Die Massnahmen des Bundes sind in diesem Bereich stets subsidiär, sie sollen aber in partnerschaftlicher Kooperation und in Respektierung der gesteigerten Autonomie der Universitäten durchgeführt werden. Mittels Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG) unterstützt der Bund die Dynamisierung der schweizerischen Hochschulpolitik. Mit projektgebundenen Beiträgen schafft er Anreize für Reformen, Innovation und Kooperationen zwischen den Hochschulen.</p><p>Das von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1999 verabschiedete und am 1. April 2000 in Kraft getretene UFG führt neue Koordinations- und Kooperationformen im Hochschulbereich ein. Ausgehend vom doppelten Grundsatz der Zusammenarbeit und des Wettbewerbes im Hochschulbereich brachte das UFG auch wichtige Änderungen bei den Finanzierungsinstrumenten des Bundes, insbesondere im Bereich der Grundbeiträge und der projektgebundenen Beiträge.</p><p>Die Grundbeiträge (Bundesbeitrag an die Betriebsaufwendungen der kantonalen Universitäten), die früher rein aufwandbezogen ausgerichtet wurden, tragen jetzt vermehrt den Leistungen der Universitäten in Lehre und Forschung Rechnung. Die Lehre wird durch einen Beitrag pro Studierenden in der Regelstudienzeit unterstützt, der nach akademischer Disziplin unterschiedlich gewichtet wird. Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung sind die Mittel, welche die Subventionsempfänger vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Kommission für Technologie und Innovation, aus EU-Projekten oder aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.</p><p>Ein weiteres Mittel zur Steuerung des Systems sind die projektgebundenen Beiträge zur Förderung von Kooperations- und Innovationsprojekten von gesamtschweizerischer Bedeutung. Diese Beiträge werden namentlich ausgerichtet für Kooperations- und Innovationsprojekte zwischen den Hochschulen (Switch), für die Förderung der Informations- und Kommunikationstechnologien (Virtueller Campus Schweiz), den Ausbau des Informationsnetzes der schweizerischen Hochschulen und den Ausbau des Schweizerischen Netzwerks für Innovation, mit dem das an den Hochschulen erarbeitete Wissen besser genutzt und der Technologietransfer gefördert werden sollen.</p><p>Mit dem vom Parlament beschlossenen UFG wurden wichtige Grundvoraussetzungen zur Förderung der Kooperations-, Innovations- und Effizienzsteigerungsprozesse mittels finanzieller Anreize geschaffen. Das vom Parlament verabschiedete Gesetzeswerk - UFG - erlaubt dem Bund bereits jetzt, seine hochschulpolitischen Verpflichtungen wahrzunehmen und damit wesentlich dazu beizutragen, dass die Universitäten ihre grundlegenden Aufgaben im Bereich Lehre und Forschung unter guten Rahmenbedingungen wahrnehmen können. Die bisher erreichten Ergebnisse bestätigen die Effektivität des gesetzlichen Instrumentariums.</p><p>Das Postulat verlangt ausserdem die Prüfung eines Systems von Steuererleichterungen für Unternehmen, die in die universitäre Forschung und Bildung investieren. Das schweizerische Steuersystem widerspiegelt die bundesstaatliche Struktur. Die staatliche Steuerhoheit ist zwischen Bund und Kantonen geteilt. Nach der heutigen Zuteilung der Zuständigkeiten kann der Bund nur solche Steuern erheben, die ausdrücklich in der Verfassung vorgesehen sind. Da sich die Steuerhohheit des Bundes auf eine gegebene Anzahl Steuern beschränkt, verfügen die Kantone über einen beträchtlichen Handlungsspielraum zur Ausgestaltung ihres eigenen Steuerwesens.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, einen Vorschlag auszuarbeiten, wie Teile der staatlichen Finanzierung der universitären Hochschulen von deren Innovationskraft abhängig gemacht werden können.</p>
  • Universitäre Hochschulen. Finanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als Grundsatz gilt, dass, wer finanziert, ein angemessenes Gestaltungsrecht als Gegenleistung erhalten soll. Dies ist heute nicht der Fall. Deshalb sollte künftig ein Teil der finanziellen Leistungen von staatlicher Seite auf der universitären Stufe von der Innovationskraft und Effizienz der jeweiligen Hochschule abhängig gemacht werden. Ein mögliches Finanzierungssystem könnte an die Anzahl der Aufträge bzw. Beiträge an die universitären Bildungs- und Forschungsprojekte anknüpfen. Das heisst, dass die jeweiligen universitären Hochschulen, die sich aktiv und erfolgreich um eine Zusammenarbeit mit Industrie, Wirtschaft und Verwaltung bemühen, auch dafür belohnt werden. In diesem Zusammenhang gilt es auch ein mögliches System von grosszügigen Steuerabzugsmöglichkeiten für Unternehmen zu überprüfen, die Kapital in die universitäre Forschung und Bildung investierten.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die im Postulat geäusserte Ansicht, dass Teile der staatlichen Finanzierung der universitären Hochschulen von deren Innovationskraft abhängig gemacht werden sollen.</p><p>Aufgrund der verfassungsmässigen Zuständigkeiten ist die Implementierung und Förderung der Optimisierungs- und Innovationsprozesse im Universitätsbereich in erster Linie Sache der Kantone und der Universitäten selber. Die Massnahmen des Bundes sind in diesem Bereich stets subsidiär, sie sollen aber in partnerschaftlicher Kooperation und in Respektierung der gesteigerten Autonomie der Universitäten durchgeführt werden. Mittels Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG) unterstützt der Bund die Dynamisierung der schweizerischen Hochschulpolitik. Mit projektgebundenen Beiträgen schafft er Anreize für Reformen, Innovation und Kooperationen zwischen den Hochschulen.</p><p>Das von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1999 verabschiedete und am 1. April 2000 in Kraft getretene UFG führt neue Koordinations- und Kooperationformen im Hochschulbereich ein. Ausgehend vom doppelten Grundsatz der Zusammenarbeit und des Wettbewerbes im Hochschulbereich brachte das UFG auch wichtige Änderungen bei den Finanzierungsinstrumenten des Bundes, insbesondere im Bereich der Grundbeiträge und der projektgebundenen Beiträge.</p><p>Die Grundbeiträge (Bundesbeitrag an die Betriebsaufwendungen der kantonalen Universitäten), die früher rein aufwandbezogen ausgerichtet wurden, tragen jetzt vermehrt den Leistungen der Universitäten in Lehre und Forschung Rechnung. Die Lehre wird durch einen Beitrag pro Studierenden in der Regelstudienzeit unterstützt, der nach akademischer Disziplin unterschiedlich gewichtet wird. Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung sind die Mittel, welche die Subventionsempfänger vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Kommission für Technologie und Innovation, aus EU-Projekten oder aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.</p><p>Ein weiteres Mittel zur Steuerung des Systems sind die projektgebundenen Beiträge zur Förderung von Kooperations- und Innovationsprojekten von gesamtschweizerischer Bedeutung. Diese Beiträge werden namentlich ausgerichtet für Kooperations- und Innovationsprojekte zwischen den Hochschulen (Switch), für die Förderung der Informations- und Kommunikationstechnologien (Virtueller Campus Schweiz), den Ausbau des Informationsnetzes der schweizerischen Hochschulen und den Ausbau des Schweizerischen Netzwerks für Innovation, mit dem das an den Hochschulen erarbeitete Wissen besser genutzt und der Technologietransfer gefördert werden sollen.</p><p>Mit dem vom Parlament beschlossenen UFG wurden wichtige Grundvoraussetzungen zur Förderung der Kooperations-, Innovations- und Effizienzsteigerungsprozesse mittels finanzieller Anreize geschaffen. Das vom Parlament verabschiedete Gesetzeswerk - UFG - erlaubt dem Bund bereits jetzt, seine hochschulpolitischen Verpflichtungen wahrzunehmen und damit wesentlich dazu beizutragen, dass die Universitäten ihre grundlegenden Aufgaben im Bereich Lehre und Forschung unter guten Rahmenbedingungen wahrnehmen können. Die bisher erreichten Ergebnisse bestätigen die Effektivität des gesetzlichen Instrumentariums.</p><p>Das Postulat verlangt ausserdem die Prüfung eines Systems von Steuererleichterungen für Unternehmen, die in die universitäre Forschung und Bildung investieren. Das schweizerische Steuersystem widerspiegelt die bundesstaatliche Struktur. Die staatliche Steuerhoheit ist zwischen Bund und Kantonen geteilt. Nach der heutigen Zuteilung der Zuständigkeiten kann der Bund nur solche Steuern erheben, die ausdrücklich in der Verfassung vorgesehen sind. Da sich die Steuerhohheit des Bundes auf eine gegebene Anzahl Steuern beschränkt, verfügen die Kantone über einen beträchtlichen Handlungsspielraum zur Ausgestaltung ihres eigenen Steuerwesens.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, einen Vorschlag auszuarbeiten, wie Teile der staatlichen Finanzierung der universitären Hochschulen von deren Innovationskraft abhängig gemacht werden können.</p>
    • Universitäre Hochschulen. Finanzierung

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