Leistungsabhängige Stipendien

ShortId
01.3456
Id
20013456
Updated
25.06.2025 00:03
Language
de
Title
Leistungsabhängige Stipendien
AdditionalIndexing
32;Leistungsauftrag;Stipendium;Leistungskontrolle
1
  • L04K13010208, Stipendium
  • L04K13010102, Leistungskontrolle
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Stipendienwesen bleibt auch mit Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs eine Verbundaufgabe vom Bund und von den Kantonen. Die Motionärin ist der Ansicht, dass die relativ hohen jährlich nicht in Anspruch genommenen Studiendarlehen ein Zeichen dafür sind, dass die nicht rückzahlbaren Stipendien zu leicht zu bekommen sind. Es gilt hier eine gewisse Anreiz- und daher Leistungskomponente vonseiten des Bundes einzubauen. Wer finanziert, soll ein angemessenes Gestaltungsrecht ausüben. Deshalb gilt es, die Höhe der nicht rückzahlbaren Stipendien an die erbrachten Leistungen der Stipendienempfänger zu koppeln. Ein allfällig benötigter Restbetrag ist dem Stipendienempfänger in Form eines Studiendarlehens zu gewähren.</p>
  • <p>Nach geltendem Recht sind die Kantone für die Regelung und die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen (Stipendien und Studiendarlehen) zuständig. Der Bund seinerseits leistet Beiträge an die kantonalen Aufwendungen. Nach Ansicht der Motionärin soll das entsprechende Bundesgesetz so geändert werden, dass die Höhe der Stipendien von den erbrachten Leistungen der Stipendienempfänger abhängig gemacht wird. </p><p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung, dass staatliche Leistungen an Dritte nur unter ganz bestimmten Bedingungen gewährt werden sollen. Dies gilt auch für den Bereich der Ausbildungsbeihilfen.</p><p>Bei der Frage, ob und durch wen hier Bedingungen festzulegen sind und was hier bereits heute getan wird, ist auf folgende Punkte hinzuweisen:</p><p>- Aus der bestehenden Aufgabenteilung ergibt sich, dass der Bund diese Forderung den Kantonen nicht grundsätzlich vorschreiben kann. Er könnte sie höchstens indirekt im Sinne einer Subventionsbedingung durchsetzen.</p><p>Die Frage, wie weit Subventionsbedingungen im vorliegenden Bereich überhaupt gehen können, wurde in den vergangenen Jahren mehrfach diskutiert und auch rechtlich untersucht. Dabei hat sich gezeigt, dass der Verfassungsartikel 27quater und die entsprechenden Materialien (gilt analog auch für Art. 66 der hier materiell unveränderten neuen BV) hier vom Bund eine gewisse Zurückhaltung verlangen, insbesondere dann, wenn über diese Bedingungen die Ausgestaltung der kantonalen Regelungen in einer bestimmten Richtung direkt beeinflusst wird.</p><p>- Die verlangte Berücksichtigung von "erbrachten Leistungen" der Stipendienempfänger wird sich wohl in erster Linie auf die Studienleistungen beziehen. Die Studienleistungen ihrerseits werden heute in der Stipendienpraxis mit der "ordentlichen Studiendauer" in Bezug gesetzt. Ausbildungsbeiträge werden also praktisch durchwegs für die "ordentliche", "übliche", "normale" Studiendauer ausgerichtet. Bei einigen Hochschulstudiengängen stellt dieses Kriterium insofern ein Problem dar, als die ordentliche Dauer eines Studiums je nach Fakultät und Hochschule beträchtlich variieren kann. Die in den Prüfungsordnungen genannte Minimal- oder Regelstudiendauer ist in etlichen Fällen (insbesondere in den Phil.I-Fakultäten) eine Minimaldefinition, die oft kaum eingehalten werden kann. Diesem Umstand tragen die meisten Stipendienregelungen dadurch Rechnung, dass sie unter der ordentlichen Ausbildungsdauer die um zwei Semester verlängerte reglementarisch festgesetzte Mindestausbildungsdauer verstehen.</p><p>Dieses Leistungskriterium geht aber in aller Regel nicht so weit, dass beispielsweise nach einem ersten Prüfungsmisserfolg ein Stipendium direkt gekürzt oder abgebrochen wird. Wenn eine Studienordnung die Möglichkeit der Prüfungswiederholung z. B. nach vier oder sechs Monaten vorsieht, so wird in aller Regel auch das Stipendium für die dafür benötigte Zeit weiter geleistet.</p><p>Insgesamt ergibt sich also einerseits, dass bei den gegenwärtigen rechtlichen Grundlagen des Bundes die Statuierung von Leistungskriterien rechtlich problematisch wäre, und andererseits, dass gewisse Leistungskomponenten in den kantonalen Stipendienregelungen bereits bestehen.</p><p>Mit Blick auf die Zukunft ist bei dieser Gelegenheit allerdings auf die Vorschläge zum neuen Finanzausgleich hinzuweisen. Danach soll der Bund sein finanzielles Engagement im Bereich der Ausbildungsbeihilfen auf den so genannten Tertiärbereich beschränken (Universitäten, Fachhochschulen, Höhere Lehranstalten), dort dann aber durch den Erlass eines Rahmengesetzes stärker als heute auf die Ausgestaltung dieses Politikbereiches einwirken können.</p><p>Im jetzigen Zeitpunkt kann die Motion in der vorliegenden Form nicht angenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, das Ausbildungsbeihilfengesetz so zu ändern, dass die Höhe der nicht rückzahlbaren Stipendien von den erbrachten Leistungen der Stipendienempfänger abhängig gemacht wird.</p>
  • Leistungsabhängige Stipendien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Stipendienwesen bleibt auch mit Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs eine Verbundaufgabe vom Bund und von den Kantonen. Die Motionärin ist der Ansicht, dass die relativ hohen jährlich nicht in Anspruch genommenen Studiendarlehen ein Zeichen dafür sind, dass die nicht rückzahlbaren Stipendien zu leicht zu bekommen sind. Es gilt hier eine gewisse Anreiz- und daher Leistungskomponente vonseiten des Bundes einzubauen. Wer finanziert, soll ein angemessenes Gestaltungsrecht ausüben. Deshalb gilt es, die Höhe der nicht rückzahlbaren Stipendien an die erbrachten Leistungen der Stipendienempfänger zu koppeln. Ein allfällig benötigter Restbetrag ist dem Stipendienempfänger in Form eines Studiendarlehens zu gewähren.</p>
    • <p>Nach geltendem Recht sind die Kantone für die Regelung und die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen (Stipendien und Studiendarlehen) zuständig. Der Bund seinerseits leistet Beiträge an die kantonalen Aufwendungen. Nach Ansicht der Motionärin soll das entsprechende Bundesgesetz so geändert werden, dass die Höhe der Stipendien von den erbrachten Leistungen der Stipendienempfänger abhängig gemacht wird. </p><p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung, dass staatliche Leistungen an Dritte nur unter ganz bestimmten Bedingungen gewährt werden sollen. Dies gilt auch für den Bereich der Ausbildungsbeihilfen.</p><p>Bei der Frage, ob und durch wen hier Bedingungen festzulegen sind und was hier bereits heute getan wird, ist auf folgende Punkte hinzuweisen:</p><p>- Aus der bestehenden Aufgabenteilung ergibt sich, dass der Bund diese Forderung den Kantonen nicht grundsätzlich vorschreiben kann. Er könnte sie höchstens indirekt im Sinne einer Subventionsbedingung durchsetzen.</p><p>Die Frage, wie weit Subventionsbedingungen im vorliegenden Bereich überhaupt gehen können, wurde in den vergangenen Jahren mehrfach diskutiert und auch rechtlich untersucht. Dabei hat sich gezeigt, dass der Verfassungsartikel 27quater und die entsprechenden Materialien (gilt analog auch für Art. 66 der hier materiell unveränderten neuen BV) hier vom Bund eine gewisse Zurückhaltung verlangen, insbesondere dann, wenn über diese Bedingungen die Ausgestaltung der kantonalen Regelungen in einer bestimmten Richtung direkt beeinflusst wird.</p><p>- Die verlangte Berücksichtigung von "erbrachten Leistungen" der Stipendienempfänger wird sich wohl in erster Linie auf die Studienleistungen beziehen. Die Studienleistungen ihrerseits werden heute in der Stipendienpraxis mit der "ordentlichen Studiendauer" in Bezug gesetzt. Ausbildungsbeiträge werden also praktisch durchwegs für die "ordentliche", "übliche", "normale" Studiendauer ausgerichtet. Bei einigen Hochschulstudiengängen stellt dieses Kriterium insofern ein Problem dar, als die ordentliche Dauer eines Studiums je nach Fakultät und Hochschule beträchtlich variieren kann. Die in den Prüfungsordnungen genannte Minimal- oder Regelstudiendauer ist in etlichen Fällen (insbesondere in den Phil.I-Fakultäten) eine Minimaldefinition, die oft kaum eingehalten werden kann. Diesem Umstand tragen die meisten Stipendienregelungen dadurch Rechnung, dass sie unter der ordentlichen Ausbildungsdauer die um zwei Semester verlängerte reglementarisch festgesetzte Mindestausbildungsdauer verstehen.</p><p>Dieses Leistungskriterium geht aber in aller Regel nicht so weit, dass beispielsweise nach einem ersten Prüfungsmisserfolg ein Stipendium direkt gekürzt oder abgebrochen wird. Wenn eine Studienordnung die Möglichkeit der Prüfungswiederholung z. B. nach vier oder sechs Monaten vorsieht, so wird in aller Regel auch das Stipendium für die dafür benötigte Zeit weiter geleistet.</p><p>Insgesamt ergibt sich also einerseits, dass bei den gegenwärtigen rechtlichen Grundlagen des Bundes die Statuierung von Leistungskriterien rechtlich problematisch wäre, und andererseits, dass gewisse Leistungskomponenten in den kantonalen Stipendienregelungen bereits bestehen.</p><p>Mit Blick auf die Zukunft ist bei dieser Gelegenheit allerdings auf die Vorschläge zum neuen Finanzausgleich hinzuweisen. Danach soll der Bund sein finanzielles Engagement im Bereich der Ausbildungsbeihilfen auf den so genannten Tertiärbereich beschränken (Universitäten, Fachhochschulen, Höhere Lehranstalten), dort dann aber durch den Erlass eines Rahmengesetzes stärker als heute auf die Ausgestaltung dieses Politikbereiches einwirken können.</p><p>Im jetzigen Zeitpunkt kann die Motion in der vorliegenden Form nicht angenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, das Ausbildungsbeihilfengesetz so zu ändern, dass die Höhe der nicht rückzahlbaren Stipendien von den erbrachten Leistungen der Stipendienempfänger abhängig gemacht wird.</p>
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