Praktiker an die TertiƤrstufe
- ShortId
-
01.3459
- Id
-
20013459
- Updated
-
10.04.2024 12:32
- Language
-
de
- Title
-
Praktiker an die Tertiärstufe
- AdditionalIndexing
-
32;Universität;zusätzliche Vergütung;offene Universität;Qualitätskontrolle;Zugang zur Bildung;Lehrkraft
- 1
-
- L05K1301020102, Lehrkraft
- L04K13030117, Zugang zur Bildung
- L05K1302050105, Universität
- L06K130205010501, offene Universität
- L05K0706010309, Qualitätskontrolle
- L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Umsetzung und Verwertung des Wissens ist eines der wesentlichen hochschul- und forschungspolitischen Ziele des Bundes in der laufenden Beitragsperiode (2000-2003). Diese grundlegende Zielsetzung wird auch in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG) festgehalten. Dieses von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1999 verabschiedete und am 1. April 2000 in Kraft getretene Gesetz führt neue anreiz- und wettbewerbsorientierte Ansätze zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Universitäten ein.</p><p>Damit verfügt der Bund über die rechtlichen Instrumente, um die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich zu fördern und damit zur Qualitätssteigerung von Lehre und Forschung beizutragen. Der Grundsatz der Verwertung des Wissens wurde auch in der am 14. Dezember 2000 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich bekräftigt. Dieser rechtliche Rahmen erlaubte ausserdem die Schaffung der Schweizerischen Universitätskonferenz als gemeinsames Organ von Bund und Kantonen. Dieses Organ ist u. a. auch befugt, Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich zu erlassen.</p><p>Vom finanziellen Gesichtspunkt führte das UFG ein neues Bemessungsmodell für die Grundbeiträge ein und ging damit von einer aufwandorientierten zu einer mehr leistungsorientierten Mittelzuteilung über. Die Leistungen der Universitäten im Bereich der Forschung bemessen sich an den Mitteln, welche die Subventionsempfänger vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Kommission für Technologie und Innovation, aus EU-Projekten oder aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.</p><p>Zur besseren Verwertung von Forschungsergebnissen und deren Umsetzung wurden weitere Massnahmen getroffen, u.a. die Schaffung des Schweizerischen Netzwerks für Innovation (SNI), die Förderung des Dialogs zwischen Wissenschaft und Gesellschaft im Rahmen der Stiftung "Science et Cité", die Beteiligung an den Programmen zur Verwertung der europäischen Forschung usw. Über die projektgebundenen Beiträge konnte das SNI gefördert werden, wodurch das an den Hochschulen erarbeitete Wissen besser genutzt und der Technologietransfer begünstigt werden sollen.</p><p>Im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) bestehen wirksame Instrumente zum Leistungsanreiz im Forschungsbereich, beispielsweise die Peer-Review-Verfahren bei Publikationen und Evaluation. An der ETH Lausanne erfolgt die Mittelzuteilung (Infrastruktur und Personal) an die Professoren aufgrund von Projekten, die durch Experten evaluiert werden. Eine Reihe von bedeutenden Ehrungen und Auszeichnungen werden jedes Jahr einer grösseren Anzahl von Forschenden in Anerkennung ihrer Leistungen verliehen. In Lehre und Forschung sollen der Übergang von der Assistenzprofessur zur ausserordentlichen Professur sowie die Berufung zu einer ordentlichen Professur künftig aufgrund einer Evaluation durch Fachausschüsse erfolgen, die selektiv vorgehen und entsprechende Empfehlungen zuhanden der Hochschulleitung abgeben. Ein Projekt der ETHL mit dem Namen "Titel und Karriere im Mittelbau" sieht vor, Lehr- und Forschungstitel aufgrund einer Leistungsbewertung zu verleihen.</p><p>Die Anstellungsbedingungen an den Fachhochschulen fallen in die Zuständigkeit der Trägerschaften bzw. der Teilschulen. Es wird Aufgabe der Trägerschaften sein, die teilweise hohen Lehrverpflichtungen der Lehr- und Forschungspersonen mit Blick auf die Erfüllung des Leistungsauftrages, aber auch im Interesse attraktiver Rahmenbedingungen für die Lehrpersonen kritisch zu überprüfen.</p><p>2. Aufgrund der verfassungsmässigen Zuständigkeiten sind die Umsetzung der Massnahmen und die Förderung von Leistung und Innovation an den Universitäten primär Sache der Kantone und der Universitäten selber. Der Bund handelt in diesem Bereich nur subsidiär, und seine Massnahmen gestalten sich im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit und unter Wahrung der grösseren Autonomie der Hochschulen.</p><p>Was insbesondere die Anstellung von Lehrpersonal betrifft, sind die Universitäten autonom. Die Anstellungsbedingungen und -verfahren sind in den Universitätsgesetzen sowie in universitätseigenen Statuten und Reglementen festgelegt. Es gehört demnach in den Zuständigkeitsbereich der Universitäten, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Praktikern erlauben, während einigen Semesterstunden in einem oder mehreren Semestern zu unterrichten. Hervorzuheben ist, dass einige Universitäten (z. B. Lausanne und Luzern) bereits jetzt in ihren Statuten oder Reglementen die Möglichkeit vorsehen, hervorragende Persönlichkeiten für eine zeitweilige Unterrichtstätigkeit an der Universität zu beauftragen.</p><p>Die ETH sind naturgemäss daran interessiert, über Lehrkräfte mit Berufserfahrung zu verfügen. Die ETH Lausanne beispielsweise vergibt sowohl in den technischen wie auch in gesellschaftlich relevanten Fachbereichen einzelne Lehraufträge an Personen, die aus der Praxis kommen. Ein breites Betätigungsfeld sind auch alle Veranstaltungen im Rahmen der Nachdiplomstudien.</p><p>In Artikel 12 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 ist explizit vorgesehen, dass bei Lehrkräften vom Erfordernis des Hochschulabschlusses abgesehen werden kann, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist. Der gezielte Einsatz von ausgewiesenen Fachkräften aus der Wirtschaft in der Lehre ist eine der grossen Stärken der Fachhochschulen und von zentraler Bedeutung für die gelebte Nähe zwischen Wirtschaft und Hochschule.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Um im internationalen Bildungswettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, braucht die Schweiz qualitativ hochwertige und berufserfahrene Hochschulprofessoren und Dozenten. Deshalb sind folgende Punkte stärker zu gewichten. Es gilt Leistungsanreize für die Forschenden zu schaffen, wie z. B. in Form von finanzieller Beteiligung am Forschungserfolg, damit gute Lehr- und Forschungskräfte den Hoch- und Fachhochschulen erhalten bleiben. Ebenso muss es Praktikern einfach gemacht werden, auch ohne entsprechende schulische, dafür aber mit praktischer Qualifikation, einzelne Semester oder Semesterstunden auf der Tertiärstufe unterrichten zu können.</p><p>1. Kann der Bundesrat Auskunft geben über geplante Leistungsanreize für Lehr- und Forschungspersonen der Tertiärstufe?</p><p>2. Wie verhält es sich mit den notwendigen Rahmenbedingungen, um Praktikern, auch ohne eine entsprechende Hochschulbildung absolviert zu haben, die Möglichkeit zu geben, einzelne Semesterstunden oder Semester zu unterrichten?</p>
- Praktiker an die Tertiärstufe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Umsetzung und Verwertung des Wissens ist eines der wesentlichen hochschul- und forschungspolitischen Ziele des Bundes in der laufenden Beitragsperiode (2000-2003). Diese grundlegende Zielsetzung wird auch in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG) festgehalten. Dieses von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1999 verabschiedete und am 1. April 2000 in Kraft getretene Gesetz führt neue anreiz- und wettbewerbsorientierte Ansätze zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Universitäten ein.</p><p>Damit verfügt der Bund über die rechtlichen Instrumente, um die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich zu fördern und damit zur Qualitätssteigerung von Lehre und Forschung beizutragen. Der Grundsatz der Verwertung des Wissens wurde auch in der am 14. Dezember 2000 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich bekräftigt. Dieser rechtliche Rahmen erlaubte ausserdem die Schaffung der Schweizerischen Universitätskonferenz als gemeinsames Organ von Bund und Kantonen. Dieses Organ ist u. a. auch befugt, Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich zu erlassen.</p><p>Vom finanziellen Gesichtspunkt führte das UFG ein neues Bemessungsmodell für die Grundbeiträge ein und ging damit von einer aufwandorientierten zu einer mehr leistungsorientierten Mittelzuteilung über. Die Leistungen der Universitäten im Bereich der Forschung bemessen sich an den Mitteln, welche die Subventionsempfänger vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Kommission für Technologie und Innovation, aus EU-Projekten oder aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.</p><p>Zur besseren Verwertung von Forschungsergebnissen und deren Umsetzung wurden weitere Massnahmen getroffen, u.a. die Schaffung des Schweizerischen Netzwerks für Innovation (SNI), die Förderung des Dialogs zwischen Wissenschaft und Gesellschaft im Rahmen der Stiftung "Science et Cité", die Beteiligung an den Programmen zur Verwertung der europäischen Forschung usw. Über die projektgebundenen Beiträge konnte das SNI gefördert werden, wodurch das an den Hochschulen erarbeitete Wissen besser genutzt und der Technologietransfer begünstigt werden sollen.</p><p>Im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) bestehen wirksame Instrumente zum Leistungsanreiz im Forschungsbereich, beispielsweise die Peer-Review-Verfahren bei Publikationen und Evaluation. An der ETH Lausanne erfolgt die Mittelzuteilung (Infrastruktur und Personal) an die Professoren aufgrund von Projekten, die durch Experten evaluiert werden. Eine Reihe von bedeutenden Ehrungen und Auszeichnungen werden jedes Jahr einer grösseren Anzahl von Forschenden in Anerkennung ihrer Leistungen verliehen. In Lehre und Forschung sollen der Übergang von der Assistenzprofessur zur ausserordentlichen Professur sowie die Berufung zu einer ordentlichen Professur künftig aufgrund einer Evaluation durch Fachausschüsse erfolgen, die selektiv vorgehen und entsprechende Empfehlungen zuhanden der Hochschulleitung abgeben. Ein Projekt der ETHL mit dem Namen "Titel und Karriere im Mittelbau" sieht vor, Lehr- und Forschungstitel aufgrund einer Leistungsbewertung zu verleihen.</p><p>Die Anstellungsbedingungen an den Fachhochschulen fallen in die Zuständigkeit der Trägerschaften bzw. der Teilschulen. Es wird Aufgabe der Trägerschaften sein, die teilweise hohen Lehrverpflichtungen der Lehr- und Forschungspersonen mit Blick auf die Erfüllung des Leistungsauftrages, aber auch im Interesse attraktiver Rahmenbedingungen für die Lehrpersonen kritisch zu überprüfen.</p><p>2. Aufgrund der verfassungsmässigen Zuständigkeiten sind die Umsetzung der Massnahmen und die Förderung von Leistung und Innovation an den Universitäten primär Sache der Kantone und der Universitäten selber. Der Bund handelt in diesem Bereich nur subsidiär, und seine Massnahmen gestalten sich im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit und unter Wahrung der grösseren Autonomie der Hochschulen.</p><p>Was insbesondere die Anstellung von Lehrpersonal betrifft, sind die Universitäten autonom. Die Anstellungsbedingungen und -verfahren sind in den Universitätsgesetzen sowie in universitätseigenen Statuten und Reglementen festgelegt. Es gehört demnach in den Zuständigkeitsbereich der Universitäten, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Praktikern erlauben, während einigen Semesterstunden in einem oder mehreren Semestern zu unterrichten. Hervorzuheben ist, dass einige Universitäten (z. B. Lausanne und Luzern) bereits jetzt in ihren Statuten oder Reglementen die Möglichkeit vorsehen, hervorragende Persönlichkeiten für eine zeitweilige Unterrichtstätigkeit an der Universität zu beauftragen.</p><p>Die ETH sind naturgemäss daran interessiert, über Lehrkräfte mit Berufserfahrung zu verfügen. Die ETH Lausanne beispielsweise vergibt sowohl in den technischen wie auch in gesellschaftlich relevanten Fachbereichen einzelne Lehraufträge an Personen, die aus der Praxis kommen. Ein breites Betätigungsfeld sind auch alle Veranstaltungen im Rahmen der Nachdiplomstudien.</p><p>In Artikel 12 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 ist explizit vorgesehen, dass bei Lehrkräften vom Erfordernis des Hochschulabschlusses abgesehen werden kann, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist. Der gezielte Einsatz von ausgewiesenen Fachkräften aus der Wirtschaft in der Lehre ist eine der grossen Stärken der Fachhochschulen und von zentraler Bedeutung für die gelebte Nähe zwischen Wirtschaft und Hochschule.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Um im internationalen Bildungswettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, braucht die Schweiz qualitativ hochwertige und berufserfahrene Hochschulprofessoren und Dozenten. Deshalb sind folgende Punkte stärker zu gewichten. Es gilt Leistungsanreize für die Forschenden zu schaffen, wie z. B. in Form von finanzieller Beteiligung am Forschungserfolg, damit gute Lehr- und Forschungskräfte den Hoch- und Fachhochschulen erhalten bleiben. Ebenso muss es Praktikern einfach gemacht werden, auch ohne entsprechende schulische, dafür aber mit praktischer Qualifikation, einzelne Semester oder Semesterstunden auf der Tertiärstufe unterrichten zu können.</p><p>1. Kann der Bundesrat Auskunft geben über geplante Leistungsanreize für Lehr- und Forschungspersonen der Tertiärstufe?</p><p>2. Wie verhält es sich mit den notwendigen Rahmenbedingungen, um Praktikern, auch ohne eine entsprechende Hochschulbildung absolviert zu haben, die Möglichkeit zu geben, einzelne Semesterstunden oder Semester zu unterrichten?</p>
- Praktiker an die Tertiärstufe
Back to List