Anonyme Geburt. Barmherzige Möglichkeit
- ShortId
-
01.3479
- Id
-
20013479
- Updated
-
10.04.2024 13:59
- Language
-
de
- Title
-
Anonyme Geburt. Barmherzige Möglichkeit
- AdditionalIndexing
-
28;Geburt;ausgesetztes Kind;frühe Kindheit;Familienrecht;adoptiertes Kind;Mutterschutz
- 1
-
- L06K010703040102, Geburt
- L03K010301, Familienrecht
- L04K01050513, Mutterschutz
- L05K0107010203, frühe Kindheit
- L05K0103030102, ausgesetztes Kind
- L05K0103030101, adoptiertes Kind
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach der geltenden Rechtsordnung ist jede Geburt nach drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, dem Zivilstandsbeamten zur Eintragung in das Geburtsregister anzuzeigen (Art. 45 Abs. I ZGB, Art. 59 Abs. I ZstV). Zur Anzeige der Geburt ist nach Artikel 61 ZStV der Vorsteher des Spitals oder der Anstalt, wo die Geburt stattgefunden hat, verpflichtet. Ist die Geburt anderswo erfolgt, so sind zur Anzeige verpflichtet der Ehemann der Mutter und alle bei der Geburt anwesenden Personen sowie schliesslich auch die Mutter selbst. Die anonyme Geburt in einem Spital oder anderen Institutionen ist daher rechtlich verunmöglicht.</p><p>Seit jeher gibt es aber Fälle, in denen die Mutter so verzweifelt ist, dass sie, um anonym gebären zu können, ihr Kind oder auch sich selbst einer grossen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit aussetzt oder das Kind aus Verzweiflung gar tötet. Mit der Eröffnung des Babyfensters in der Schweiz soll solchen Müttern in einer schweren Notlage geholfen werden. Parallel dazu sind die Bestimmungen über die Registrierung der Geburt anzupassen. </p><p>Die Tötung oder Aussetzung des neu geborenen Kindes ist der letzte Schritt einer verzweifelten Mutter. Der Verein "Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind" hat, um solche Verzweiflungstaten zu verhindern, ein Babyfenster im Regionalspital Einsiedeln eingerichtet, bei dem eine Mutter ihr Kind anonym abgeben kann. Solche Einrichtungen gibt es in den umliegenden Ländern schon seit längerem, allerdings ist dort die anonyme Geburt ebenfalls möglich. Frankreich hat eine längere Tradition der anonymen Geburt. Österreich hat kürzlich durch eine Verordnung diese Möglichkeit ebenfalls eingeführt.</p><p>Das Bundesamt für Justiz hat aus Anlass der ersten Eröffnung eines Babyfensters in der Schweiz bei Professor Heinz Hausheer ein Gutachten über die Gesetzmässigkeit des Babyfensters in Auftrag gegeben. Gemäss diesem Gutachten können die Initianten und Betreiber des Babyfensters kaum zivil- und/oder strafrechtlich belangt werden (S. 7, 20 und 22 des Gutachtens). Wie im Gutachten zutreffend festgehalten wird, werden Mütter, die ihr Kind im Babyfenster abgeben möchten, versucht sein, ihr Kind nicht in einem Spital zu gebären, womit sie sich und ihr Kind grossen Risiken aussetzen. Durch die heute geltende Rechtsordnung wird jedoch die anonyme Geburt verunmöglicht.</p><p>Selbst die Betreiber des Babyfensters haben anlässlich der Eröffnung des Babyfensters betont, dass in der Schweiz unbedingt auch die Möglichkeit der anonymen Geburt gegeben sein sollte, um ein breiteres Spektrum von Frauen in extrem schwierigen Lagen zu erreichen. Insbesondere wäre damit die Sicherheit von Mutter und Kind besser garantiert, die Mutter könnte umfassender beraten werden und ihr würde die Möglichkeit gegeben, eine gewisse Zeit mit dem Kind in einem geschützten Rahmen zu leben, um sich nachher für ein Leben mit ihm oder eine Freigabe zur Adoption zu entscheiden.</p><p>Mit der vorliegenden Motion soll keineswegs die grundsätzliche Meldepflicht abgeschafft werden. Es muss aber eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, durch die niemand, insbesondere auch nicht das Personal in Gesundheitsberufen, gezwungen ist, eine Geburt zu melden, sofern die betroffene Frau klar deklariert hat, dass sie unter einem anonymen Regime gebären will.</p><p>Das Gutachten Hausheer weist auf Seite 23 darauf hin, dass ein Tätigwerden des Gesetzgebers nötig wird, um die Hindernisse für eine anonyme Geburt aufzuheben.</p>
- <p>Aus dem Recht auf persönliche Freiheit nach Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung lässt sich ein Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung ableiten. Zudem hat ein Kind nach Artikel 7 Absatz 1 des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) "soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen". Die Gewährleistung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung gilt jedoch nicht schrankenlos; vielmehr ist eine Abwägung mit anderen Rechten - wie z. B. dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Entwicklung - geboten.</p><p>Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Ermöglichung einer anonymen Geburt überhaupt geeignet ist, Kinder zu schützen. Ausländische Modelle (z. B. Frankreich, Österreich, Kalifornien) beruhen auf der Annahme, mit der anonymen Geburt liessen sich Kindesaussetzungen oder gar Kindestötungen verhindern. Die langen französischen Erfahrungen belegen aber nicht, dass Leben und Gesundheit von Kindern damit effektiv geschützt werden können. Welche Auswirkungen die Möglichkeit einer anonymen Geburt wirklich hat, ist empirisch indes kaum überprüfbar, zumal keine verallgemeinerungsfähige Aussage über die betroffenen Mütter, ihre Verhältnisse oder ihr Umfeld möglich sind.</p><p>Kindesaussetzungen und -tötungen sind postnatale Handlungen, die in einer Stress- und Paniksituation erfolgen können. Ob für Frauen mit einer solchen Problematik die Möglichkeit der anonymen Geburt eine wirksame Hilfe wäre, mag dahin stehen.</p><p>Da eine endgültige Klärung der Wirkungszusammenhänge nach dem Gesagten nicht möglich ist, besteht beim Schutz von Leben und Gesundheit ein grosser gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum, der nicht von vornherein auf eine bestimmte Lösung einzuengen ist. Angesichts der bestehenden Unsicherheiten ist der Bundesrat somit nicht auf dem Wege der Motion zu verpflichten, eine Gesetzesänderung zur Ermöglichung der anonymen Geburt vorzulegen. Zu erwägen ist etwa auch, ob vor der Adoption auf Wunsch der Frau ein ausdrücklicher Sperrvermerk bei den Eintragungen im Geburtsregister soll angebracht werden können - eine Frage, die im Rahmen der gegenwärtigen Totalrevision der Zivilstandsverordnung im Raume steht. Der Bundesrat beantragt deswegen die Umwandlung in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzulegen, damit bei einer Notlage der schwangeren Frau eine anonyme Geburt in einem Spital oder Geburtshaus möglich ist.</p>
- Anonyme Geburt. Barmherzige Möglichkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach der geltenden Rechtsordnung ist jede Geburt nach drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, dem Zivilstandsbeamten zur Eintragung in das Geburtsregister anzuzeigen (Art. 45 Abs. I ZGB, Art. 59 Abs. I ZstV). Zur Anzeige der Geburt ist nach Artikel 61 ZStV der Vorsteher des Spitals oder der Anstalt, wo die Geburt stattgefunden hat, verpflichtet. Ist die Geburt anderswo erfolgt, so sind zur Anzeige verpflichtet der Ehemann der Mutter und alle bei der Geburt anwesenden Personen sowie schliesslich auch die Mutter selbst. Die anonyme Geburt in einem Spital oder anderen Institutionen ist daher rechtlich verunmöglicht.</p><p>Seit jeher gibt es aber Fälle, in denen die Mutter so verzweifelt ist, dass sie, um anonym gebären zu können, ihr Kind oder auch sich selbst einer grossen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit aussetzt oder das Kind aus Verzweiflung gar tötet. Mit der Eröffnung des Babyfensters in der Schweiz soll solchen Müttern in einer schweren Notlage geholfen werden. Parallel dazu sind die Bestimmungen über die Registrierung der Geburt anzupassen. </p><p>Die Tötung oder Aussetzung des neu geborenen Kindes ist der letzte Schritt einer verzweifelten Mutter. Der Verein "Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind" hat, um solche Verzweiflungstaten zu verhindern, ein Babyfenster im Regionalspital Einsiedeln eingerichtet, bei dem eine Mutter ihr Kind anonym abgeben kann. Solche Einrichtungen gibt es in den umliegenden Ländern schon seit längerem, allerdings ist dort die anonyme Geburt ebenfalls möglich. Frankreich hat eine längere Tradition der anonymen Geburt. Österreich hat kürzlich durch eine Verordnung diese Möglichkeit ebenfalls eingeführt.</p><p>Das Bundesamt für Justiz hat aus Anlass der ersten Eröffnung eines Babyfensters in der Schweiz bei Professor Heinz Hausheer ein Gutachten über die Gesetzmässigkeit des Babyfensters in Auftrag gegeben. Gemäss diesem Gutachten können die Initianten und Betreiber des Babyfensters kaum zivil- und/oder strafrechtlich belangt werden (S. 7, 20 und 22 des Gutachtens). Wie im Gutachten zutreffend festgehalten wird, werden Mütter, die ihr Kind im Babyfenster abgeben möchten, versucht sein, ihr Kind nicht in einem Spital zu gebären, womit sie sich und ihr Kind grossen Risiken aussetzen. Durch die heute geltende Rechtsordnung wird jedoch die anonyme Geburt verunmöglicht.</p><p>Selbst die Betreiber des Babyfensters haben anlässlich der Eröffnung des Babyfensters betont, dass in der Schweiz unbedingt auch die Möglichkeit der anonymen Geburt gegeben sein sollte, um ein breiteres Spektrum von Frauen in extrem schwierigen Lagen zu erreichen. Insbesondere wäre damit die Sicherheit von Mutter und Kind besser garantiert, die Mutter könnte umfassender beraten werden und ihr würde die Möglichkeit gegeben, eine gewisse Zeit mit dem Kind in einem geschützten Rahmen zu leben, um sich nachher für ein Leben mit ihm oder eine Freigabe zur Adoption zu entscheiden.</p><p>Mit der vorliegenden Motion soll keineswegs die grundsätzliche Meldepflicht abgeschafft werden. Es muss aber eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, durch die niemand, insbesondere auch nicht das Personal in Gesundheitsberufen, gezwungen ist, eine Geburt zu melden, sofern die betroffene Frau klar deklariert hat, dass sie unter einem anonymen Regime gebären will.</p><p>Das Gutachten Hausheer weist auf Seite 23 darauf hin, dass ein Tätigwerden des Gesetzgebers nötig wird, um die Hindernisse für eine anonyme Geburt aufzuheben.</p>
- <p>Aus dem Recht auf persönliche Freiheit nach Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung lässt sich ein Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung ableiten. Zudem hat ein Kind nach Artikel 7 Absatz 1 des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) "soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen". Die Gewährleistung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung gilt jedoch nicht schrankenlos; vielmehr ist eine Abwägung mit anderen Rechten - wie z. B. dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Entwicklung - geboten.</p><p>Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Ermöglichung einer anonymen Geburt überhaupt geeignet ist, Kinder zu schützen. Ausländische Modelle (z. B. Frankreich, Österreich, Kalifornien) beruhen auf der Annahme, mit der anonymen Geburt liessen sich Kindesaussetzungen oder gar Kindestötungen verhindern. Die langen französischen Erfahrungen belegen aber nicht, dass Leben und Gesundheit von Kindern damit effektiv geschützt werden können. Welche Auswirkungen die Möglichkeit einer anonymen Geburt wirklich hat, ist empirisch indes kaum überprüfbar, zumal keine verallgemeinerungsfähige Aussage über die betroffenen Mütter, ihre Verhältnisse oder ihr Umfeld möglich sind.</p><p>Kindesaussetzungen und -tötungen sind postnatale Handlungen, die in einer Stress- und Paniksituation erfolgen können. Ob für Frauen mit einer solchen Problematik die Möglichkeit der anonymen Geburt eine wirksame Hilfe wäre, mag dahin stehen.</p><p>Da eine endgültige Klärung der Wirkungszusammenhänge nach dem Gesagten nicht möglich ist, besteht beim Schutz von Leben und Gesundheit ein grosser gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum, der nicht von vornherein auf eine bestimmte Lösung einzuengen ist. Angesichts der bestehenden Unsicherheiten ist der Bundesrat somit nicht auf dem Wege der Motion zu verpflichten, eine Gesetzesänderung zur Ermöglichung der anonymen Geburt vorzulegen. Zu erwägen ist etwa auch, ob vor der Adoption auf Wunsch der Frau ein ausdrücklicher Sperrvermerk bei den Eintragungen im Geburtsregister soll angebracht werden können - eine Frage, die im Rahmen der gegenwärtigen Totalrevision der Zivilstandsverordnung im Raume steht. Der Bundesrat beantragt deswegen die Umwandlung in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzulegen, damit bei einer Notlage der schwangeren Frau eine anonyme Geburt in einem Spital oder Geburtshaus möglich ist.</p>
- Anonyme Geburt. Barmherzige Möglichkeit
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