Aufsicht über die Vermögensverwalter
- ShortId
-
01.3484
- Id
-
20013484
- Updated
-
25.06.2025 01:53
- Language
-
de
- Title
-
Aufsicht über die Vermögensverwalter
- AdditionalIndexing
-
24;Geldwäscherei;Kapitalanlagegesellschaft;Kontrolle;Finanzberuf;Vermögen;Kapitalanlage
- 1
-
- L06K070405020502, Vermögen
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L04K11060108, Finanzberuf
- L04K08020313, Kontrolle
- L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Finanzplatz Schweiz verdankt seine Prosperität einer Vielfalt von Finanzintermediären, insbesondere Banken, Effektenhändlern, Anlagefonds, Versicherungen und Vermögensverwaltern. Sie alle werden zwar im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei gleich behandelt (Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor; SR 955.0). Einer staatlichen Aufsicht und Bewilligungspflicht unterliegen aber nur Banken (Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen; SR 952.0), Effektenhändler (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel; SR 954.1), Anlagefonds (Bundesgesetz über die Anlagefonds; SR 951.31) und Versicherungen (Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen; SR 961.01). Eine gleichwertige Regelung für die Vermögensverwalter fehlt nach wie vor.</p><p>Die Wahrung des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz bedingt eine zeitgemässe Aufsicht über alle Finanzintermediäre, auch die Vermögensverwalter. Darunter ist zu verstehen:</p><p>- dass die Geschäftstätigkeit nur mit einer staatlichen Bewilligung aufgenommen werden kann;</p><p>- dass sie verbindlichen Regeln unterliegt, die allenfalls über Selbstregulierungsorganisationen erlassen und für die Mitglieder als verbindlich erklärt werden können, denen man sich aber nicht durch blossen Verbandsaustritt entziehen kann;</p><p>- dass die Verletzung dieser Regeln behördliche Sanktionen zur Folge hat und in gravierenden Fällen zum Bewilligungsentzug führt.</p><p>Bei Banken, Effektenhändlern und Versicherungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Sie müssen laufend Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit leisten. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber und greift, wenn nötig, mit Sanktionen ein. So sind z. B. die Banken an die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge, an die Sorgfaltspflichtvereinbarung oder an die Richtlinien über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer gebunden, die Effekthändler an die gestützt auf Artikel 11 des Börsengesetzes erlassenen Verhaltensregeln. Diese Standesregeln werden von der Aufsichtsbehörde durchgesetzt, auch gegenüber Banken bzw. Effektenhändlern, die der Standesorganisation nicht angehören.</p><p>Solcher Verbindlichkeit der "Spielregeln" auf dem Finanzplatz Schweiz kann sich ein Vermögensverwalter ohne Bank- oder Effektenhändlerstatus entziehen. Die einzige von ihm zu gewärtigende Sanktion ist der Ausschluss aus seinem Verband. Eine Bank oder ein Effektenhändler dagegen muss mit Sanktionen der Eidgenössischen Bankenkommission rechnen, deren schärfste der Bewilligungsentzug mit zwangsweiser Liquidation der Gesellschaft ist. Insoweit besteht weder Rechtsgleichheit unter den Finanzintermediären noch die Möglichkeit, dass behördlich gegen Firmen vorgegangen werden kann, welche die Gewähr im Gesamtinteresse des Finanzplatzes nicht erfüllen - ein Zustand, dem abgeholfen werden muss.</p>
- <p>Die Expertengruppe Finanzmarktaufsicht unter dem Vorsitz von Professor Jean-Baptiste Zufferey hat in ihrem Schlussbericht vom 16. November 2000 u. a. vorgeschlagen, die unabhängigen Vermögensverwalter einer umfassenden, so genannten prudentiellen Aufsicht zu unterstellen. Eine prudentielle Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter erscheint der Expertengruppe zunächst aus präventiven Kundenschutzüberlegungen notwendig. Im Weiteren drängt sich eine Regulierung, nach Ansicht der Expertengruppe, aus folgenden Gründen auf: Die unabhängigen Vermögensverwalter verwalten schätzungsweise Vermögen im Umfang von mindestens 100 Milliarden Franken. Bei diesem Volumen muss eine sehr hohe Qualität der Dienstleistungen gewährt sein, damit der Ruf des Finanzplatzes Schweiz erhalten bleibt. Schliesslich entspricht eine Regulierung, nach Ansicht der Expertengruppe, auch dem internationalen Standard und garantiert Wettbewerbsneutralität zwischen den unabhängigen Vermögensverwaltern und den Banken, die ebenfalls Vermögensverwaltung betreiben.</p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement hat Anfang dieses Jahres einen beschränkten Kreis von Direktbetroffenen eingeladen, namentlich zur Frage der prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter Stellung zu nehmen. Dabei wurde unterschiedlich auf die entsprechende Empfehlung der Expertengruppe reagiert. Ein Grossteil der Vernehmlasser sprach sich im Grundsatz für eine prudentielle Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter aus. Dagegen haben die zwei grössten Verbände der Vermögensverwalter eine Regulierung ihrer Branche als entbehrlich erachtet. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und die Schweizerische Nationalbank wiesen in ihren Stellungnahmen auf die grossen organisatorischen und personellen Probleme hin, die mit einer Erweiterung der Aufsicht auf mehrere tausend Vermögensverwalter verbunden wäre. Eine solche Erweiterung würde die Zahl der von der EBK beaufsichtigten Institute um ein Mehrfaches anheben.</p><p>Der Bundesrat hat am 30. November 2001 eine Expertenkommission eingesetzt, welche beauftragt wurde, die Umsetzung der verschiedenen Empfehlungen der Expertengruppe Zufferey zu konkretisieren und einen Gesetzentwurf samt erläuterndem Bericht vorzulegen. Die Expertenkommission wird auch prüfen, ob eine Erweiterung der prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter personell und organisatorisch machbar ist. Da die Machbarkeit noch zu klären ist, beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesgrundlagen zur Einführung einer Bewilligungspflicht für die Vermögensverwaltung und zu deren wirksamer Beaufsichtigung zu schaffen.</p>
- Aufsicht über die Vermögensverwalter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Finanzplatz Schweiz verdankt seine Prosperität einer Vielfalt von Finanzintermediären, insbesondere Banken, Effektenhändlern, Anlagefonds, Versicherungen und Vermögensverwaltern. Sie alle werden zwar im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei gleich behandelt (Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor; SR 955.0). Einer staatlichen Aufsicht und Bewilligungspflicht unterliegen aber nur Banken (Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen; SR 952.0), Effektenhändler (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel; SR 954.1), Anlagefonds (Bundesgesetz über die Anlagefonds; SR 951.31) und Versicherungen (Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen; SR 961.01). Eine gleichwertige Regelung für die Vermögensverwalter fehlt nach wie vor.</p><p>Die Wahrung des guten Rufes des Finanzplatzes Schweiz bedingt eine zeitgemässe Aufsicht über alle Finanzintermediäre, auch die Vermögensverwalter. Darunter ist zu verstehen:</p><p>- dass die Geschäftstätigkeit nur mit einer staatlichen Bewilligung aufgenommen werden kann;</p><p>- dass sie verbindlichen Regeln unterliegt, die allenfalls über Selbstregulierungsorganisationen erlassen und für die Mitglieder als verbindlich erklärt werden können, denen man sich aber nicht durch blossen Verbandsaustritt entziehen kann;</p><p>- dass die Verletzung dieser Regeln behördliche Sanktionen zur Folge hat und in gravierenden Fällen zum Bewilligungsentzug führt.</p><p>Bei Banken, Effektenhändlern und Versicherungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Sie müssen laufend Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit leisten. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber und greift, wenn nötig, mit Sanktionen ein. So sind z. B. die Banken an die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge, an die Sorgfaltspflichtvereinbarung oder an die Richtlinien über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer gebunden, die Effekthändler an die gestützt auf Artikel 11 des Börsengesetzes erlassenen Verhaltensregeln. Diese Standesregeln werden von der Aufsichtsbehörde durchgesetzt, auch gegenüber Banken bzw. Effektenhändlern, die der Standesorganisation nicht angehören.</p><p>Solcher Verbindlichkeit der "Spielregeln" auf dem Finanzplatz Schweiz kann sich ein Vermögensverwalter ohne Bank- oder Effektenhändlerstatus entziehen. Die einzige von ihm zu gewärtigende Sanktion ist der Ausschluss aus seinem Verband. Eine Bank oder ein Effektenhändler dagegen muss mit Sanktionen der Eidgenössischen Bankenkommission rechnen, deren schärfste der Bewilligungsentzug mit zwangsweiser Liquidation der Gesellschaft ist. Insoweit besteht weder Rechtsgleichheit unter den Finanzintermediären noch die Möglichkeit, dass behördlich gegen Firmen vorgegangen werden kann, welche die Gewähr im Gesamtinteresse des Finanzplatzes nicht erfüllen - ein Zustand, dem abgeholfen werden muss.</p>
- <p>Die Expertengruppe Finanzmarktaufsicht unter dem Vorsitz von Professor Jean-Baptiste Zufferey hat in ihrem Schlussbericht vom 16. November 2000 u. a. vorgeschlagen, die unabhängigen Vermögensverwalter einer umfassenden, so genannten prudentiellen Aufsicht zu unterstellen. Eine prudentielle Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter erscheint der Expertengruppe zunächst aus präventiven Kundenschutzüberlegungen notwendig. Im Weiteren drängt sich eine Regulierung, nach Ansicht der Expertengruppe, aus folgenden Gründen auf: Die unabhängigen Vermögensverwalter verwalten schätzungsweise Vermögen im Umfang von mindestens 100 Milliarden Franken. Bei diesem Volumen muss eine sehr hohe Qualität der Dienstleistungen gewährt sein, damit der Ruf des Finanzplatzes Schweiz erhalten bleibt. Schliesslich entspricht eine Regulierung, nach Ansicht der Expertengruppe, auch dem internationalen Standard und garantiert Wettbewerbsneutralität zwischen den unabhängigen Vermögensverwaltern und den Banken, die ebenfalls Vermögensverwaltung betreiben.</p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement hat Anfang dieses Jahres einen beschränkten Kreis von Direktbetroffenen eingeladen, namentlich zur Frage der prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter Stellung zu nehmen. Dabei wurde unterschiedlich auf die entsprechende Empfehlung der Expertengruppe reagiert. Ein Grossteil der Vernehmlasser sprach sich im Grundsatz für eine prudentielle Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter aus. Dagegen haben die zwei grössten Verbände der Vermögensverwalter eine Regulierung ihrer Branche als entbehrlich erachtet. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und die Schweizerische Nationalbank wiesen in ihren Stellungnahmen auf die grossen organisatorischen und personellen Probleme hin, die mit einer Erweiterung der Aufsicht auf mehrere tausend Vermögensverwalter verbunden wäre. Eine solche Erweiterung würde die Zahl der von der EBK beaufsichtigten Institute um ein Mehrfaches anheben.</p><p>Der Bundesrat hat am 30. November 2001 eine Expertenkommission eingesetzt, welche beauftragt wurde, die Umsetzung der verschiedenen Empfehlungen der Expertengruppe Zufferey zu konkretisieren und einen Gesetzentwurf samt erläuterndem Bericht vorzulegen. Die Expertenkommission wird auch prüfen, ob eine Erweiterung der prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter personell und organisatorisch machbar ist. Da die Machbarkeit noch zu klären ist, beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesgrundlagen zur Einführung einer Bewilligungspflicht für die Vermögensverwaltung und zu deren wirksamer Beaufsichtigung zu schaffen.</p>
- Aufsicht über die Vermögensverwalter
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