Angriffe gegen uniformierte Armeeangehörige
- ShortId
-
01.3487
- Id
-
20013487
- Updated
-
10.04.2024 12:40
- Language
-
de
- Title
-
Angriffe gegen uniformierte Armeeangehörige
- AdditionalIndexing
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12;09;Körperverletzung;Ausländer/in;strafbare Handlung;Strafvollzugsrecht;Offizialdelikt;Gewalt;Ausweisung;Armeeangehöriger
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L05K0501020105, Offizialdelikt
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- L04K05060102, Ausländer/in
- L05K0501020202, Ausweisung
- L06K050102010302, Körperverletzung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die massiven tätlichen Übergriffe auf uniformierte Soldaten haben kürzlich ebenso allgemeine Empörung ausgelöst wie Übergriffe auf Personen im öffentlichen Dienst (beispielsweise Lehrkräfte, Polizisten usw.).</p><p>Es hat sich gezeigt, dass in allen Fällen die Rechtsgrundlagen nicht ausreichen, um angemessen tätig zu werden. Obwohl es sich um Delikte gegen staatliche Organe handelt, werden sie nicht gesondert behandelt. Im Gegensatz zum Ausland bestehen in der Schweiz auch kaum Möglichkeiten, bei ausländischer Täterschaft die Strafen für solche Übergriffe mit Landesverweis zu koppeln.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat von den kürzlichen Übergriffen auf Soldaten, Polizisten und Lehrkräfte Kenntnis genommen und bedauert diese immer häufiger werdenden Gewaltexzesse. Beim Lesen der Motion gewinnt man indes den Eindruck, dass überhaupt keine Rechtsgrundlagen bestehen würden, um solche Taten zu bestrafen. Dies trifft nicht zu. Verschiedene Straftatbestände können zur Anwendung gelangen: </p><p>a. Die uniformierten Soldaten, die Polizeibeamten und die Lehrkräfte sind in erster Linie durch die allgemeinen Straftatbestände zum Schutze der körperlichen Integrität geschützt. Wer ihnen eine schwere Schädigung des Körpers zufügt, fällt unter den Tatbestand von Artikel 122 StGB und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Jahren, selbst wenn die Körperverletzung nur leicht ist (Art. 123 Ziff. 2 StGB). In beiden Fällen wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. In weniger schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn der Täter einzig Drohungen ausstösst (Art. 180 StGB) oder gegen das Opfer Tätlichkeiten verübt, ihm beispielsweise eine Ohrfeige gibt oder einen Faustschlag versetzt (Art. 126 StGB), ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Jahren bzw. Haft oder Busse, und die Tat wird auf Antrag verfolgt.</p><p>b. Die Beamten, d. h. alle Personen im öffentlichen Dienst, sind gleichermassen durch die Artikel 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) geschützt. Wer einen Polizeibeamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hindert, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft; die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 285 StGB). Die Militärpersonen sind ihrerseits durch die Bestimmungen der Delikte gegen den Staat und die Landesverteidigung geschützt. Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört (und das sogar ohne Gewaltanwendung oder Drohung), wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 278 StGB). Artikel 278 StGB findet jedoch keine Anwendung, wenn sich der verbale oder tätliche Angriff gegen Militärpersonen richtet, die sich im Ausgang befinden. </p><p>Nach Ansicht des Bundesrates gibt es keinen Grund, die für die in Frage stehenden Delikte gegen die körperliche Integrität (Art. 122ff. StGB) und die Freiheit (Art. 180 StGB) vorgesehenen Strafen in den Fällen zu erhöhen, in welchen das Opfer ein Beamter oder ein uniformierter Soldat ist. Der Richter kann diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung tragen, indem er eine strengere Strafe ausspricht (Art. 63 StGB). Es wäre hingegen denkbar, das Antragserfordernis bei der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), den Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) zu streichen. Man könnte auch Artikel 278 StGB ergänzen, um den Angriffen auf Militärpersonen im Ausgang besser Rechnung zu tragen. </p><p>2. Die Fraktion der SVP verlangt ausserdem, dass Täter ausländischer Nationalität ohne Verzug und für lange Zeit des Landes verwiesen werden können. Solche Möglichkeiten bestehen bereits heute. </p><p>Die Fremdenpolizei kann, gestützt auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag), jeden wegen einem Verbrechen oder Vergehen verurteilten Ausländer ausweisen. Eine Ausweisung ist selbst dann möglich, wenn des Verhalten des Ausländers im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Anag). Je nach rechtlichem Status des Ausländers verfügt die Fremdenpolizei seine Ausweisung (Art. 10 Anag), widerruft seine Aufenthaltsbewilligung (Art. 9 Anag) oder verhängt über ihn eine Einreisesperre (Art. 12 und 13 Anag). Gemäss geltendem Artikel 55 StGB kann zudem der Strafrichter jeden Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils StGB haben der Ständerat und der Nationalrat jedoch entschieden, auf diese Nebenstrafe zu verzichten, da sie zu Doppelspurigkeiten mit der fremdenpolizeilichen Ausweisung führt und weil die fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen umfassender und strenger als die strafrechtliche Landesverweisung sind.</p><p>3. Das geltende Recht entspricht somit den Anliegen der Motionärin weitgehend. Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, ob mit gewissen Anpassungen des Strafrechtes, wie beispielsweise dem Verzicht auf das Antragserfordernis bei den oben genannten Bestimmungen, der Schutz von Armeeangehörigen noch verbessert werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 der Motion (Strafbarkeit und Drohungen) in ein Postualt umzuwandeln und Ziffer 2 der Motion (Ausweisung) abzulehnen.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, rasch die Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen, dass:</p><p>1. tätliche Angriffe auf Drohungen und Gewalt gegen Personen im öffentlichen Dienst und uniformierte Angehörige der Schweizer Armee als Offizialdelikt verfolgt und mit hohen Strafen belegt werden;</p><p>2. überführte Gewalttäter ausländischer Nationalität ohne Verzug und für lange Zeit des Landes verwiesen werden können.</p>
- Angriffe gegen uniformierte Armeeangehörige
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die massiven tätlichen Übergriffe auf uniformierte Soldaten haben kürzlich ebenso allgemeine Empörung ausgelöst wie Übergriffe auf Personen im öffentlichen Dienst (beispielsweise Lehrkräfte, Polizisten usw.).</p><p>Es hat sich gezeigt, dass in allen Fällen die Rechtsgrundlagen nicht ausreichen, um angemessen tätig zu werden. Obwohl es sich um Delikte gegen staatliche Organe handelt, werden sie nicht gesondert behandelt. Im Gegensatz zum Ausland bestehen in der Schweiz auch kaum Möglichkeiten, bei ausländischer Täterschaft die Strafen für solche Übergriffe mit Landesverweis zu koppeln.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat von den kürzlichen Übergriffen auf Soldaten, Polizisten und Lehrkräfte Kenntnis genommen und bedauert diese immer häufiger werdenden Gewaltexzesse. Beim Lesen der Motion gewinnt man indes den Eindruck, dass überhaupt keine Rechtsgrundlagen bestehen würden, um solche Taten zu bestrafen. Dies trifft nicht zu. Verschiedene Straftatbestände können zur Anwendung gelangen: </p><p>a. Die uniformierten Soldaten, die Polizeibeamten und die Lehrkräfte sind in erster Linie durch die allgemeinen Straftatbestände zum Schutze der körperlichen Integrität geschützt. Wer ihnen eine schwere Schädigung des Körpers zufügt, fällt unter den Tatbestand von Artikel 122 StGB und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Jahren, selbst wenn die Körperverletzung nur leicht ist (Art. 123 Ziff. 2 StGB). In beiden Fällen wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. In weniger schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn der Täter einzig Drohungen ausstösst (Art. 180 StGB) oder gegen das Opfer Tätlichkeiten verübt, ihm beispielsweise eine Ohrfeige gibt oder einen Faustschlag versetzt (Art. 126 StGB), ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Jahren bzw. Haft oder Busse, und die Tat wird auf Antrag verfolgt.</p><p>b. Die Beamten, d. h. alle Personen im öffentlichen Dienst, sind gleichermassen durch die Artikel 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) geschützt. Wer einen Polizeibeamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hindert, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft; die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 285 StGB). Die Militärpersonen sind ihrerseits durch die Bestimmungen der Delikte gegen den Staat und die Landesverteidigung geschützt. Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört (und das sogar ohne Gewaltanwendung oder Drohung), wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 278 StGB). Artikel 278 StGB findet jedoch keine Anwendung, wenn sich der verbale oder tätliche Angriff gegen Militärpersonen richtet, die sich im Ausgang befinden. </p><p>Nach Ansicht des Bundesrates gibt es keinen Grund, die für die in Frage stehenden Delikte gegen die körperliche Integrität (Art. 122ff. StGB) und die Freiheit (Art. 180 StGB) vorgesehenen Strafen in den Fällen zu erhöhen, in welchen das Opfer ein Beamter oder ein uniformierter Soldat ist. Der Richter kann diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung tragen, indem er eine strengere Strafe ausspricht (Art. 63 StGB). Es wäre hingegen denkbar, das Antragserfordernis bei der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), den Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) zu streichen. Man könnte auch Artikel 278 StGB ergänzen, um den Angriffen auf Militärpersonen im Ausgang besser Rechnung zu tragen. </p><p>2. Die Fraktion der SVP verlangt ausserdem, dass Täter ausländischer Nationalität ohne Verzug und für lange Zeit des Landes verwiesen werden können. Solche Möglichkeiten bestehen bereits heute. </p><p>Die Fremdenpolizei kann, gestützt auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag), jeden wegen einem Verbrechen oder Vergehen verurteilten Ausländer ausweisen. Eine Ausweisung ist selbst dann möglich, wenn des Verhalten des Ausländers im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Anag). Je nach rechtlichem Status des Ausländers verfügt die Fremdenpolizei seine Ausweisung (Art. 10 Anag), widerruft seine Aufenthaltsbewilligung (Art. 9 Anag) oder verhängt über ihn eine Einreisesperre (Art. 12 und 13 Anag). Gemäss geltendem Artikel 55 StGB kann zudem der Strafrichter jeden Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils StGB haben der Ständerat und der Nationalrat jedoch entschieden, auf diese Nebenstrafe zu verzichten, da sie zu Doppelspurigkeiten mit der fremdenpolizeilichen Ausweisung führt und weil die fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen umfassender und strenger als die strafrechtliche Landesverweisung sind.</p><p>3. Das geltende Recht entspricht somit den Anliegen der Motionärin weitgehend. Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, ob mit gewissen Anpassungen des Strafrechtes, wie beispielsweise dem Verzicht auf das Antragserfordernis bei den oben genannten Bestimmungen, der Schutz von Armeeangehörigen noch verbessert werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 der Motion (Strafbarkeit und Drohungen) in ein Postualt umzuwandeln und Ziffer 2 der Motion (Ausweisung) abzulehnen.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, rasch die Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen, dass:</p><p>1. tätliche Angriffe auf Drohungen und Gewalt gegen Personen im öffentlichen Dienst und uniformierte Angehörige der Schweizer Armee als Offizialdelikt verfolgt und mit hohen Strafen belegt werden;</p><p>2. überführte Gewalttäter ausländischer Nationalität ohne Verzug und für lange Zeit des Landes verwiesen werden können.</p>
- Angriffe gegen uniformierte Armeeangehörige
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