Verschärfung des Waffengesetzes
- ShortId
-
01.3488
- Id
-
20013488
- Updated
-
10.04.2024 09:10
- Language
-
de
- Title
-
Verschärfung des Waffengesetzes
- AdditionalIndexing
-
12;Waffenhandel;Feuerwaffe;Gesetz;Waffenbesitz
- 1
-
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L04K04020205, Waffenhandel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die zu liberale Waffengesetzgebung beschäftigt mich seit Jahren. Als Mitglied einer kommunalen Exekutive hatte ich bei bei der Stellungnahme zu Gesuchen um Erwerb eines Waffenscheines zuhanden des Bezirkamtes mitzuwirken. Bei aktiven Mitgliedern von Schiessvereinen war die Situation überblickbar. Viele Gesuchstellende wollten jedoch eine Waffe zum Selbsschutz in ihrem Haus. Im Zweifelsfalle engagierte ich mich jeweils - häufig erfolglos - für die Ablehnung eines Gesuches. Die Sicherheit der Gemeinschaft war mir bei der Waffenfrage immer wichtiger als der individuelle Wunsch nach Waffenbesitz.</p><p>Auch mit dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition haben wir eine zu liberale Gesetzgebung. Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung beauftragt den Bund, "Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition" zu erlassen. Eine wirksame einschränkende Lösung ist somit möglich.</p><p>Insbesondere der Strafrechtsprofessor Martin Killias, Direktor des kriminologischen Institutes der Universität Lausanne, weist schon lange auf die Problematik der zu liberalen Waffengesetzgebung unseres Landes hin. In unserem Land und auch international kommen zu viele Menschen durch Kleinwaffen, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen usw. um. Die leichte Zugänglichkeit ist in ganz entscheidendem Mass mitschuldig. Das grauenhafte Massaker vom 27. September 2001 im Zuger Kantonsratsgebäude untermauert die Notwendigkeit einer restriktiven Waffengesetzgebung. Eine rasche Gesetzesanpassung drängt sich auf.</p>
- <p>Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Beschluss vom 16. März 2001 beauftragt, eine Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; SR 514.54) auszuarbeiten. Ausschlaggebend waren verschiedene parlamentarische Vorstösse, die vom Bundesrat die Einleitung einer Revision des Waffengesetzes forderten. Ziel dieser Vorstösse war es, insbesondere die Bestimmungen über den privaten Waffenhandel überprüfen zu lassen und allenfalls restriktiver zu gestalten.</p><p>Zu diesem Zweck wurde unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei unverzüglich eine Expertenkommission zusammengestellt, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Departemente, der Kantone und verschiedener interessierter Verbände zusammensetzt. Es ist vorgesehen, die Ergebnisse bereits zu Beginn des nächsten Jahres in einer Vernehmlassung den interessierten Kreisen zu unterbreiten und anschliessend dem Parlament vorzulegen.</p><p>Die Expertenkommission arbeitet so rasch wie möglich. Die Frage der Dringlichkeit wird sich anlässlich der parlamentarischen Beratung stellen. Wie weit die Bestimmungen über den privaten Waffenhandel abgeändert werden müssen, werden die Ergebnisse der Expertenkommission zeigen. Diese wird dabei u. a. zu prüfen haben, wie der Waffenhandel unter Privaten inskünftig zu handhaben sein wird. Dabei sind verschiedene Varianten denkbar. Diese werden im Vernehmlassungsverfahren dargelegt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat nicht auch der Überzeugung, dass das Massaker im Zuger Kantonsratssaal vom 27. September 2001 verdeutlichte, dass das geltende Gesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition zu liberal ausgestaltet ist?</p><p>Ist er bereit, unverzüglich eine Gesetzesänderung vorzulegen, eventuell im Dringlichkeitsverfahren, welche den Erwerb von Waffen durch Private ganz massiv einschränkt?</p><p>Ist er nicht auch der Auffassung, dass Waffenscheine nur von Polizeibehörden ausgestellt werden dürfen und dass der Waffenhandel zwischen Privatpersonen nicht mehr zulässig sein darf?</p>
- Verschärfung des Waffengesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die zu liberale Waffengesetzgebung beschäftigt mich seit Jahren. Als Mitglied einer kommunalen Exekutive hatte ich bei bei der Stellungnahme zu Gesuchen um Erwerb eines Waffenscheines zuhanden des Bezirkamtes mitzuwirken. Bei aktiven Mitgliedern von Schiessvereinen war die Situation überblickbar. Viele Gesuchstellende wollten jedoch eine Waffe zum Selbsschutz in ihrem Haus. Im Zweifelsfalle engagierte ich mich jeweils - häufig erfolglos - für die Ablehnung eines Gesuches. Die Sicherheit der Gemeinschaft war mir bei der Waffenfrage immer wichtiger als der individuelle Wunsch nach Waffenbesitz.</p><p>Auch mit dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition haben wir eine zu liberale Gesetzgebung. Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung beauftragt den Bund, "Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition" zu erlassen. Eine wirksame einschränkende Lösung ist somit möglich.</p><p>Insbesondere der Strafrechtsprofessor Martin Killias, Direktor des kriminologischen Institutes der Universität Lausanne, weist schon lange auf die Problematik der zu liberalen Waffengesetzgebung unseres Landes hin. In unserem Land und auch international kommen zu viele Menschen durch Kleinwaffen, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen usw. um. Die leichte Zugänglichkeit ist in ganz entscheidendem Mass mitschuldig. Das grauenhafte Massaker vom 27. September 2001 im Zuger Kantonsratsgebäude untermauert die Notwendigkeit einer restriktiven Waffengesetzgebung. Eine rasche Gesetzesanpassung drängt sich auf.</p>
- <p>Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Beschluss vom 16. März 2001 beauftragt, eine Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; SR 514.54) auszuarbeiten. Ausschlaggebend waren verschiedene parlamentarische Vorstösse, die vom Bundesrat die Einleitung einer Revision des Waffengesetzes forderten. Ziel dieser Vorstösse war es, insbesondere die Bestimmungen über den privaten Waffenhandel überprüfen zu lassen und allenfalls restriktiver zu gestalten.</p><p>Zu diesem Zweck wurde unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei unverzüglich eine Expertenkommission zusammengestellt, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Departemente, der Kantone und verschiedener interessierter Verbände zusammensetzt. Es ist vorgesehen, die Ergebnisse bereits zu Beginn des nächsten Jahres in einer Vernehmlassung den interessierten Kreisen zu unterbreiten und anschliessend dem Parlament vorzulegen.</p><p>Die Expertenkommission arbeitet so rasch wie möglich. Die Frage der Dringlichkeit wird sich anlässlich der parlamentarischen Beratung stellen. Wie weit die Bestimmungen über den privaten Waffenhandel abgeändert werden müssen, werden die Ergebnisse der Expertenkommission zeigen. Diese wird dabei u. a. zu prüfen haben, wie der Waffenhandel unter Privaten inskünftig zu handhaben sein wird. Dabei sind verschiedene Varianten denkbar. Diese werden im Vernehmlassungsverfahren dargelegt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat nicht auch der Überzeugung, dass das Massaker im Zuger Kantonsratssaal vom 27. September 2001 verdeutlichte, dass das geltende Gesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition zu liberal ausgestaltet ist?</p><p>Ist er bereit, unverzüglich eine Gesetzesänderung vorzulegen, eventuell im Dringlichkeitsverfahren, welche den Erwerb von Waffen durch Private ganz massiv einschränkt?</p><p>Ist er nicht auch der Auffassung, dass Waffenscheine nur von Polizeibehörden ausgestellt werden dürfen und dass der Waffenhandel zwischen Privatpersonen nicht mehr zulässig sein darf?</p>
- Verschärfung des Waffengesetzes
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