Dringende Einführung einer eidgenössischen Ombudsstelle
- ShortId
-
01.3492
- Id
-
20013492
- Updated
-
10.04.2024 14:37
- Language
-
de
- Title
-
Dringende Einführung einer eidgenössischen Ombudsstelle
- AdditionalIndexing
-
04;Konfliktregelung;Verfahrensrecht;Ombudsstelle
- 1
-
- L04K08060109, Ombudsstelle
- L04K08020312, Konfliktregelung
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach den tragischen Ereignissen von Zug kommt die Schweiz nicht umhin, eine Ombudsstelle einzurichten, wie sie in ähnlicher Weise das Europaparlament, die meisten Länder Europas sowie die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Waadt bereits kennen.</p><p>Mediation allgemein</p><p>Immer öfter haben Bürgerinnen und Bürger das Bedürfnis, Konflikte in weniger autoritätsgebundenen Verfahren zu lösen. Die Schlichtung, die Verhandlung und die Mediation ermöglichen es ihnen, Rechtsstreitigkeiten nicht zu delegieren, sondern mit Hilfe einer neutralen Drittperson in Eigenverantwortung beizulegen. Die Aufgabe der Mediatorin bzw. des Mediators ist es, die Kommunikation zwischen den Parteien sicherzustellen und zur Lösungsfindung beizutragen, die dann oft von den Parteien selbst erreicht wird. In diesem Licht wird verständlich, dass beispielsweise die Familienmediation seit ungefähr zehn Jahren beachtliche Erfolge verzeichnen kann.</p><p>Ombudsstelle des Staates</p><p>Eine staatliche Ombudsstelle ist ein bewährtes Instrument, um gewisse Konflikte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem öffentlichen Dienst zu lösen. Dabei nimmt sie keineswegs für sich in Anspruch, an die Stelle der hoheitlichen Tätigkeit des Staates zu treten: Dieser muss stets die Möglichkeit haben, seinen Willen mittels verwaltungsrechtlicher Entscheide durchzusetzen. In diesen Entscheiden sind Verfahren garantiert, welche die Beachtung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger sichern, namentlich durch die gesetzliche Verankerung des rechtlichen Gehörs und durch die Beschwerdemöglichkeiten.</p><p>Einspruchs- und Beschwerdeverfahren konzentrieren sich auf die Rechtsanwendung und haben "Gewinner/Verlierer"-Lösungen zur Folge. Die klagende Partei gewinnt oder verliert ihren Fall vollständig oder teilweise. Auf anderer Ebene ist die Mediation wirksam: Die Parteien arbeiten mit-, nicht gegeneinander; dieserart können nach gegenseitigen Zugeständnissen beide Parteien gewinnen. Die Mediation macht es zudem möglich, dass nicht nur die Anträge der Parteien, sondern auch die tieferen Ursachen der Uneinigkeit mit berücksichtigt werden. Die Ursachen für Konflikte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Behörden liegen oft in Kommunikationsschwierigkeiten oder Missverständnissen. In manchen Fällen lässt sich eine derartige Streitigkeit durch die Einschaltung einer Ombudsstelle leicht lösen, was zu einer nicht zu unterschätzenden Entlastung der Verwaltungsbehörden führt.</p><p>Die Staats- und Regierungsaufgaben werden immer komplexer; die Anzahl der auf Bundes- und Kantonsebene zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt sowohl im materiellen als auch im Verfahrensrecht stetig zu. Diese Tatsache hat zu einer Spezialisierung geführt; dadurch könnten Angestellte den Kontext von Staatshandlungen mitunter aus den Augen verlieren. Es bestünde dann die Gefahr, dass sie sich auf schematisierte Routinehandlungen konzentrieren und dabei die Bedürfnisse und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger vergessen. Diese ihrerseits gelangen an Spezialistinnen und Spezialisten, denen gegenüber sie sich machtlos fühlen und denen sie nicht alleine gegenübertreten wollen. Daraus resultiert entweder ein "Rückzieher" der Betroffenen oder aber Wider- oder Aufstand gegen den Staat. In solchen Fällen tragen die Bereitschaft der Ombudsfrau bzw. des Ombudsmannes, zuzuhören und sich um das Verständnis beider Parteien zu bemühen sowie die Streitigkeit neutral darzustellen, oft zur Lösung des Konfliktes bei.</p><p>Dazu muss aber die Ombudsstelle die notwendigen Mittel in der Hand haben: Der öffentliche Dienst muss für sie absolut transparent sein; sie muss Zugang zu sämtlichen Informationen und Dossiers haben und auch auf die Zusammenarbeit mit Staatsvertretern zählen können.</p><p>Zweck einer Ombudsstelle des Staates ist, das Vertrauen der Einzelpersonen in die Behörden zu stärken und die Kommunikation zwischen den beiden Parteien zu verbessern. Die Schaffung einer derartigen Ombudsstelle beweist, dass der Staat das Bedürfnis der Bevölkerung nach anderen Wegen als den vorgesehenen rein juristischen Beschwerdemöglichkeiten erkannt hat. Damit sind auch Erwartungen beziehungspsychologischer Natur verbunden: Die durch die Mediation vorgeschlagenen Lösungen sind im Rahmen einer allgemeinen Entwicklung der Gesellschaft und der sozialen Beziehungen zu sehen. Die Komplexität der staatlichen Strukturen und ihr beständiger Wandel machen es für den Laien immer schwieriger, die Aktivitäten des Staates zu verstehen. Dadurch entsteht das Bedürfnis nach einer Bezugsperson.</p><p>Eine eidgenössische Ombudsstelle ist im Interesse der Effizienz des Staates: Die Flexibilität der Institution "Mediation" und ihr informeller Charakter sind komplementär zu den geregelten Verfahren, die weiterhin bei der Verwaltung und vor den Gerichten angewandt werden. Letztere sollten dadurch merklich entlastet werden.</p>
- <p>Das Anliegen, eine allgemeine Ombudsstelle zu schaffen, um den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Bundesverwaltung in einer Zeit zunehmend komplexer und technischer werdender Sachverhalte zu erleichtern, ist nicht neu. Aus verschiedenen Gründen kam es indes bisher nicht zur Realisierung. 1988 reichte Ständerat Gadient eine Motion (88.333, Eidgenössischer Ombudsman) ein, die bis heute aufrechterhalten wird. In der Legislaturplanung 1991-1995 sah der Bundesrat vor, das Ziel "Bürgernähe durch Transparenz" u. a. mittels Schaffung einer Ombudsstelle zu erreichen. Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wurde in der Folge ein vernehmlassungsreifer Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Ombudsstelle des Bundes erarbeitet. Im Oktober 1994 beschloss der Bundesrat jedoch, nach Gesprächen mit den Bundesratsparteien, die diesbezüglichen Arbeiten zu sistieren, wobei vor allem finanzpolitische Gründe (Rücksichtnahme auf die schlechte Finanzlage des Bundes) sowie die Priorität der Umsetzung der Gatt-Beschlüsse ausschlaggebend waren. Im Rahmen der Verfassungsreform wurde die Schaffung einer Ombudsstelle erneut diskutiert. Neben grundsätzlicher Skepsis wurden auch hier Kostenargumente angeführt. Unbestritten war dagegen, dass die Schaffung auch ohne ausdrückliche Verfassungsbestimmung möglich wäre. Das Parlament beschloss damals, die Frage offen zu lassen und nicht im Zusammenhang mit der Verfassungsreform zu beantworten (AB Sonderausgabe Verfassungsreform NR S. 70ff., SR S. 127). Ein von Herrn Donzé am 19. Juni 2001 eingereichtes Postulat (01.3319, Turbo für eine eidgenössische Ombudsstelle), ist im Plenum bisher noch nicht behandelt worden. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2001 beantragte der Bundesrat die Ablehnung des Postulates. </p><p>Erwogen wurden verschiedentlich auch Ombudsstellen für bestimmte Bereiche der Staatstätigkeit. So schlug der Bundesrat im Rahmen der Armeereform 95 die Schaffung einer Militärombudsperson (BBl 1993 IV 1) vor, was vom Parlament indes abgelehnt wurde. Am 4. Oktober 1999 gab der Nationalrat einer Parlamentarischen Initiative Folge, welche die Einrichtung einer eidgenössischen Ombudsstelle für Menschenrechte verlangt (Parlamentarische Initiative Fankhauser 98.445). In ihrer Sitzung vom 6. September 2001 setzte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates eine Subkommission ein, die ihr Vorschläge zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Fankhauser unterbreiten soll. </p><p>In seiner ablehnenden Stellungnahme vom 29. August 2001 zum Postulat Donzé 01.3319 und im Geschäftsbericht 2000 verwies der Bundesrat neben dem Umstand, dass das Anliegen im Parlament bisher umstritten war, insbesondere auf die laufenden Arbeiten am Entwurf eines Bundesgesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung. Das vorgesehene Öffentlichkeitsprinzip werde einer bürgenäheren Verwaltung mindestens teilweise Rechnung tragen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Öffentlichkeitsgesetz könne später entschieden werden, ob weitere Massnahmen wie z. B. die Schaffung einer Ombudsstelle erforderlich seien. Mit Rücksicht auf weitere hängige parlamentarische Vorstösse, insbesondere die Parlamentarische Initiative Fankhauser "Ombudsstelle für Menschenrechte", sei auf einen zusätzlichen Prüfungsauftrag zu verzichten. </p><p>Die tragischen Ereignisse des 27. September 2001 in Zug erfordern nun aber vertiefte Überlegungen dazu, wie sich die Sicherheit und die Bürgernähe im öffentlichen Dienst miteinander in Einklang bringen lassen. Ombudsstellen, wie es sie im Ausland und in einigen Schweizer Kantonen (ZH, VD, BL, BS) und Städten (Zürich, Bern, Winterthur) gibt, können den Kontakt der Bürgerinnen und Bürger zur Verwaltung erleichtern und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden stärken. Eine eidgenössische Ombudsstelle könnte nicht nur dazu beitragen, kostspielige Prozesse und Beschwerden zu vermeiden, sondern auch helfen, besonders problematische Fälle frühzeitig zu erkennen und damit das Risiko leidvoller Tragödien zu verringern. Gleicher Ansicht sind kantonale und städtische Ombudsleute, die nach den Ereignissen von Zug mehr denn je auf die Notwendigkeit der Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle hinweisen, da viele Anliegen der Bürgerinnen und Bürger die Bundesverwaltung betreffen.</p><p>Für eine Neubeurteilung der Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle spricht auch der Stand der Arbeiten am Entwurf eines Bundesgesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 2001 beschloss der Bundesrat, dieses Geschäft auf das Jahr 2002 zu verschieben, weil im Gefolge der weltweit verschärften Bedrohungslage insbesondere die Auswirkungen des Öffentlichkeitsprinzips auf die Sicherheitsproblematik noch zusätzlicher Abklärungen bedürften. Die Zweckmässigkeit allfälliger anderer Massnahmen, namentlich auch der Schaffung einer Ombudsstelle, erst nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen, macht deshalb wenig Sinn.</p><p>Der neuen Situation angemessener erscheint es nun, die Debatte über Tragweite und Grenzen von Sicherheit und Bürgernähe grundsätzlich anzugehen und die Arbeiten an den in ihrer Stossrichtung verwandten Themen Öffentlichkeitsprinzip und Ombudsstelle weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen. Eine umfassende Diskussion ermöglicht auch den Einbezug der bereits hängigen Parlamentarischen Initiative Fankhauser betreffend Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle für Menschenrechte. Dies ist besonders wichtig, weil sich der Menschenrechtsbereich möglicherweise gar nicht scharf von anderen Wirkungsfeldern einer Ombudsperson abgrenzen lässt, womit die Unterschiede gegenüber einer allgemeinen Ombudsstelle gering werden könnten. </p><p>Aus den genannten Gründen, die zu einer gewissen Veränderung der Umstände geführt haben, ist der Bundesrat bereit, die Frage der Zweckmässigkeit einer eidgenössischen Ombudsstelle einer Neubeurteilung zu unterziehen und die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes zur Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle zu prüfen. Die vom Motionär gewünschte sofortige Einrichtung einer Ombudsstelle mittels eines dringlichen Bundesgesetzes lehnt er hingegen ab. Aus diesem Grund beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, mittels eines dringlichen Bundesgesetzes sofort einen eidgenössischen Ombudsmann bzw. eine eidgenössische Ombudsfrau zu ernennen. Die Stelle soll anschliessend gesetzlich verankert werden.</p>
- Dringende Einführung einer eidgenössischen Ombudsstelle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach den tragischen Ereignissen von Zug kommt die Schweiz nicht umhin, eine Ombudsstelle einzurichten, wie sie in ähnlicher Weise das Europaparlament, die meisten Länder Europas sowie die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Waadt bereits kennen.</p><p>Mediation allgemein</p><p>Immer öfter haben Bürgerinnen und Bürger das Bedürfnis, Konflikte in weniger autoritätsgebundenen Verfahren zu lösen. Die Schlichtung, die Verhandlung und die Mediation ermöglichen es ihnen, Rechtsstreitigkeiten nicht zu delegieren, sondern mit Hilfe einer neutralen Drittperson in Eigenverantwortung beizulegen. Die Aufgabe der Mediatorin bzw. des Mediators ist es, die Kommunikation zwischen den Parteien sicherzustellen und zur Lösungsfindung beizutragen, die dann oft von den Parteien selbst erreicht wird. In diesem Licht wird verständlich, dass beispielsweise die Familienmediation seit ungefähr zehn Jahren beachtliche Erfolge verzeichnen kann.</p><p>Ombudsstelle des Staates</p><p>Eine staatliche Ombudsstelle ist ein bewährtes Instrument, um gewisse Konflikte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem öffentlichen Dienst zu lösen. Dabei nimmt sie keineswegs für sich in Anspruch, an die Stelle der hoheitlichen Tätigkeit des Staates zu treten: Dieser muss stets die Möglichkeit haben, seinen Willen mittels verwaltungsrechtlicher Entscheide durchzusetzen. In diesen Entscheiden sind Verfahren garantiert, welche die Beachtung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger sichern, namentlich durch die gesetzliche Verankerung des rechtlichen Gehörs und durch die Beschwerdemöglichkeiten.</p><p>Einspruchs- und Beschwerdeverfahren konzentrieren sich auf die Rechtsanwendung und haben "Gewinner/Verlierer"-Lösungen zur Folge. Die klagende Partei gewinnt oder verliert ihren Fall vollständig oder teilweise. Auf anderer Ebene ist die Mediation wirksam: Die Parteien arbeiten mit-, nicht gegeneinander; dieserart können nach gegenseitigen Zugeständnissen beide Parteien gewinnen. Die Mediation macht es zudem möglich, dass nicht nur die Anträge der Parteien, sondern auch die tieferen Ursachen der Uneinigkeit mit berücksichtigt werden. Die Ursachen für Konflikte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und den Behörden liegen oft in Kommunikationsschwierigkeiten oder Missverständnissen. In manchen Fällen lässt sich eine derartige Streitigkeit durch die Einschaltung einer Ombudsstelle leicht lösen, was zu einer nicht zu unterschätzenden Entlastung der Verwaltungsbehörden führt.</p><p>Die Staats- und Regierungsaufgaben werden immer komplexer; die Anzahl der auf Bundes- und Kantonsebene zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt sowohl im materiellen als auch im Verfahrensrecht stetig zu. Diese Tatsache hat zu einer Spezialisierung geführt; dadurch könnten Angestellte den Kontext von Staatshandlungen mitunter aus den Augen verlieren. Es bestünde dann die Gefahr, dass sie sich auf schematisierte Routinehandlungen konzentrieren und dabei die Bedürfnisse und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger vergessen. Diese ihrerseits gelangen an Spezialistinnen und Spezialisten, denen gegenüber sie sich machtlos fühlen und denen sie nicht alleine gegenübertreten wollen. Daraus resultiert entweder ein "Rückzieher" der Betroffenen oder aber Wider- oder Aufstand gegen den Staat. In solchen Fällen tragen die Bereitschaft der Ombudsfrau bzw. des Ombudsmannes, zuzuhören und sich um das Verständnis beider Parteien zu bemühen sowie die Streitigkeit neutral darzustellen, oft zur Lösung des Konfliktes bei.</p><p>Dazu muss aber die Ombudsstelle die notwendigen Mittel in der Hand haben: Der öffentliche Dienst muss für sie absolut transparent sein; sie muss Zugang zu sämtlichen Informationen und Dossiers haben und auch auf die Zusammenarbeit mit Staatsvertretern zählen können.</p><p>Zweck einer Ombudsstelle des Staates ist, das Vertrauen der Einzelpersonen in die Behörden zu stärken und die Kommunikation zwischen den beiden Parteien zu verbessern. Die Schaffung einer derartigen Ombudsstelle beweist, dass der Staat das Bedürfnis der Bevölkerung nach anderen Wegen als den vorgesehenen rein juristischen Beschwerdemöglichkeiten erkannt hat. Damit sind auch Erwartungen beziehungspsychologischer Natur verbunden: Die durch die Mediation vorgeschlagenen Lösungen sind im Rahmen einer allgemeinen Entwicklung der Gesellschaft und der sozialen Beziehungen zu sehen. Die Komplexität der staatlichen Strukturen und ihr beständiger Wandel machen es für den Laien immer schwieriger, die Aktivitäten des Staates zu verstehen. Dadurch entsteht das Bedürfnis nach einer Bezugsperson.</p><p>Eine eidgenössische Ombudsstelle ist im Interesse der Effizienz des Staates: Die Flexibilität der Institution "Mediation" und ihr informeller Charakter sind komplementär zu den geregelten Verfahren, die weiterhin bei der Verwaltung und vor den Gerichten angewandt werden. Letztere sollten dadurch merklich entlastet werden.</p>
- <p>Das Anliegen, eine allgemeine Ombudsstelle zu schaffen, um den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Bundesverwaltung in einer Zeit zunehmend komplexer und technischer werdender Sachverhalte zu erleichtern, ist nicht neu. Aus verschiedenen Gründen kam es indes bisher nicht zur Realisierung. 1988 reichte Ständerat Gadient eine Motion (88.333, Eidgenössischer Ombudsman) ein, die bis heute aufrechterhalten wird. In der Legislaturplanung 1991-1995 sah der Bundesrat vor, das Ziel "Bürgernähe durch Transparenz" u. a. mittels Schaffung einer Ombudsstelle zu erreichen. Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wurde in der Folge ein vernehmlassungsreifer Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Ombudsstelle des Bundes erarbeitet. Im Oktober 1994 beschloss der Bundesrat jedoch, nach Gesprächen mit den Bundesratsparteien, die diesbezüglichen Arbeiten zu sistieren, wobei vor allem finanzpolitische Gründe (Rücksichtnahme auf die schlechte Finanzlage des Bundes) sowie die Priorität der Umsetzung der Gatt-Beschlüsse ausschlaggebend waren. Im Rahmen der Verfassungsreform wurde die Schaffung einer Ombudsstelle erneut diskutiert. Neben grundsätzlicher Skepsis wurden auch hier Kostenargumente angeführt. Unbestritten war dagegen, dass die Schaffung auch ohne ausdrückliche Verfassungsbestimmung möglich wäre. Das Parlament beschloss damals, die Frage offen zu lassen und nicht im Zusammenhang mit der Verfassungsreform zu beantworten (AB Sonderausgabe Verfassungsreform NR S. 70ff., SR S. 127). Ein von Herrn Donzé am 19. Juni 2001 eingereichtes Postulat (01.3319, Turbo für eine eidgenössische Ombudsstelle), ist im Plenum bisher noch nicht behandelt worden. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2001 beantragte der Bundesrat die Ablehnung des Postulates. </p><p>Erwogen wurden verschiedentlich auch Ombudsstellen für bestimmte Bereiche der Staatstätigkeit. So schlug der Bundesrat im Rahmen der Armeereform 95 die Schaffung einer Militärombudsperson (BBl 1993 IV 1) vor, was vom Parlament indes abgelehnt wurde. Am 4. Oktober 1999 gab der Nationalrat einer Parlamentarischen Initiative Folge, welche die Einrichtung einer eidgenössischen Ombudsstelle für Menschenrechte verlangt (Parlamentarische Initiative Fankhauser 98.445). In ihrer Sitzung vom 6. September 2001 setzte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates eine Subkommission ein, die ihr Vorschläge zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Fankhauser unterbreiten soll. </p><p>In seiner ablehnenden Stellungnahme vom 29. August 2001 zum Postulat Donzé 01.3319 und im Geschäftsbericht 2000 verwies der Bundesrat neben dem Umstand, dass das Anliegen im Parlament bisher umstritten war, insbesondere auf die laufenden Arbeiten am Entwurf eines Bundesgesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung. Das vorgesehene Öffentlichkeitsprinzip werde einer bürgenäheren Verwaltung mindestens teilweise Rechnung tragen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Öffentlichkeitsgesetz könne später entschieden werden, ob weitere Massnahmen wie z. B. die Schaffung einer Ombudsstelle erforderlich seien. Mit Rücksicht auf weitere hängige parlamentarische Vorstösse, insbesondere die Parlamentarische Initiative Fankhauser "Ombudsstelle für Menschenrechte", sei auf einen zusätzlichen Prüfungsauftrag zu verzichten. </p><p>Die tragischen Ereignisse des 27. September 2001 in Zug erfordern nun aber vertiefte Überlegungen dazu, wie sich die Sicherheit und die Bürgernähe im öffentlichen Dienst miteinander in Einklang bringen lassen. Ombudsstellen, wie es sie im Ausland und in einigen Schweizer Kantonen (ZH, VD, BL, BS) und Städten (Zürich, Bern, Winterthur) gibt, können den Kontakt der Bürgerinnen und Bürger zur Verwaltung erleichtern und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden stärken. Eine eidgenössische Ombudsstelle könnte nicht nur dazu beitragen, kostspielige Prozesse und Beschwerden zu vermeiden, sondern auch helfen, besonders problematische Fälle frühzeitig zu erkennen und damit das Risiko leidvoller Tragödien zu verringern. Gleicher Ansicht sind kantonale und städtische Ombudsleute, die nach den Ereignissen von Zug mehr denn je auf die Notwendigkeit der Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle hinweisen, da viele Anliegen der Bürgerinnen und Bürger die Bundesverwaltung betreffen.</p><p>Für eine Neubeurteilung der Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle spricht auch der Stand der Arbeiten am Entwurf eines Bundesgesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 2001 beschloss der Bundesrat, dieses Geschäft auf das Jahr 2002 zu verschieben, weil im Gefolge der weltweit verschärften Bedrohungslage insbesondere die Auswirkungen des Öffentlichkeitsprinzips auf die Sicherheitsproblematik noch zusätzlicher Abklärungen bedürften. Die Zweckmässigkeit allfälliger anderer Massnahmen, namentlich auch der Schaffung einer Ombudsstelle, erst nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen, macht deshalb wenig Sinn.</p><p>Der neuen Situation angemessener erscheint es nun, die Debatte über Tragweite und Grenzen von Sicherheit und Bürgernähe grundsätzlich anzugehen und die Arbeiten an den in ihrer Stossrichtung verwandten Themen Öffentlichkeitsprinzip und Ombudsstelle weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen. Eine umfassende Diskussion ermöglicht auch den Einbezug der bereits hängigen Parlamentarischen Initiative Fankhauser betreffend Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle für Menschenrechte. Dies ist besonders wichtig, weil sich der Menschenrechtsbereich möglicherweise gar nicht scharf von anderen Wirkungsfeldern einer Ombudsperson abgrenzen lässt, womit die Unterschiede gegenüber einer allgemeinen Ombudsstelle gering werden könnten. </p><p>Aus den genannten Gründen, die zu einer gewissen Veränderung der Umstände geführt haben, ist der Bundesrat bereit, die Frage der Zweckmässigkeit einer eidgenössischen Ombudsstelle einer Neubeurteilung zu unterziehen und die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes zur Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle zu prüfen. Die vom Motionär gewünschte sofortige Einrichtung einer Ombudsstelle mittels eines dringlichen Bundesgesetzes lehnt er hingegen ab. Aus diesem Grund beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, mittels eines dringlichen Bundesgesetzes sofort einen eidgenössischen Ombudsmann bzw. eine eidgenössische Ombudsfrau zu ernennen. Die Stelle soll anschliessend gesetzlich verankert werden.</p>
- Dringende Einführung einer eidgenössischen Ombudsstelle
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