Besteuerung der Waffengeschäfte zugunsten der Entwicklungshilfe

ShortId
01.3494
Id
20013494
Updated
10.04.2024 08:00
Language
de
Title
Besteuerung der Waffengeschäfte zugunsten der Entwicklungshilfe
AdditionalIndexing
08;Globalisierung;Waffenhandel;Entwicklungszusammenarbeit;spezielle Verbrauchssteuer
1
  • L04K04020205, Waffenhandel
  • L04K11070105, spezielle Verbrauchssteuer
  • L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
  • L05K0704020202, Globalisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der in der Motion angesprochene Zusammenhang zwischen Kriegsmaterialexporten und der Entwicklungszusammenarbeit beleuchtet eine wichtige Kohärenzfrage in der Aussenpolitik.</p><p>Die schweizerischen Kriegsmaterialexporte sind in den letzten Jahren, im Vergleich zu den Gesamtexporten, ständig zurückgegangen. Im Jahre 1987 beliefen sie sich auf rund 578 Millionen Franken oder 0,86 Prozent der Ausfuhren, während sie im Jahre 2000 noch bei 214 Millionen Franken bzw. 0,16 Prozent der Gesamtexporte standen. Der grösste Teil der schweizerischen Kriegsmaterialausfuhren geht in Industriestaaten. Im Durchschnitt der Jahre 1989-1999 gingen rund 65 Prozent der Exporte in Industrieländer und nur 35 Prozent in Entwicklungs- und Transitionsländer. Diese Exporte sind aber dennoch wichtig für die Aufrechterhaltung einer schweizerischen Rüstungsindustrie. Die Schweiz allein wäre ein zu kleiner Markt, um das Überleben der in diesem Bereich tätigen Unternehmen garantieren zu können; diese sind daher zwingend auf Exporte und internationale Kooperationen angewiesen.</p><p>Der Bundesrat unterstützt in allen Foren, wie z. B. der WTO, die Anliegen der ärmsten Entwicklungsländer. Trotzdem lehnt er die Einführung einer neuen Steuer auf Kriegsmaterialexporten, die in die Entwicklungszusammenarbeit fliessen soll, aus folgenden Gründen ab:</p><p>1. Für die Einführung einer neuen Zwecksteuer auf Bundesebene bedarf es einer Änderung der Bundesverfassung. Artikel 107 Absatz 2 der Bundesverfassung reicht als Verfassungsgrundlage nicht aus, ebenso wenig die Bestimmungen über die Finanzordnung in den Artikeln 126 bis 135 der Bundesverfassung. Eine Gesetzesänderung alleine, wie vorgeschlagen, genügt nicht.</p><p>2. Das heute gültige Kriegsmaterialgesetz (KMG) hat sich bewährt. Die schweizerischen Kriegsmaterialexporte genügen strengen Anforderungen, auch im Vergleich mit anderen Ländern. Durch das KMG wird sichergestellt, dass Kriegsmaterialexporte mit den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik, inklusive der Entwicklungszusammenarbeit, verträglich sind.</p><p>3. Eine zusätzliche Besteuerung der schweizerischen Kriegsmaterialexporte würde die internationale Konkurrenzfähigkeit der einheimischen Rüstungsindustrie in Mitleidenschaft ziehen. Die Existenz einer ganzen Reihe von Firmen könnte dadurch gefährdet werden; dies mit nicht absehbaren Auswirkungen auf das einheimische, für die Landesverteidigung wichtigen Industriepotenzials und spezialisierten Know-hows. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 1 KMG, wonach die Schweiz trotz der Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial eine an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten soll.</p><p>4. Eine zweckgebundene Besteuerung der wertmässig relativ bescheidenen Kriegsmaterialexporte (rund 200 Millionen Franken pro Jahr) würde ausserdem die öffentliche Entwicklungshilfe der Schweiz, die sich im Jahre 2000 auf 1499 Millionen Franken belief, nur unwesentlich erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Kriegsmaterialgesetz hinsichtlich einer Steuer auf den Waffenverkauf zu ändern. Die Einnahmen sollen direkt der Schweizer Entwicklungshilfe zugute kommen. </p><p>Die Durchführung der Gesetzesänderung stellt keinerlei Probleme und bedarf keiner internationalen Koordinierung.</p><p>Mit der Besteuerung von Waffengeschäften könnte die Schweiz eine Vorreiterrolle bei der Dämpfung der negativen Auswirkungen der Globalisierung übernehmen.</p>
  • Besteuerung der Waffengeschäfte zugunsten der Entwicklungshilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der in der Motion angesprochene Zusammenhang zwischen Kriegsmaterialexporten und der Entwicklungszusammenarbeit beleuchtet eine wichtige Kohärenzfrage in der Aussenpolitik.</p><p>Die schweizerischen Kriegsmaterialexporte sind in den letzten Jahren, im Vergleich zu den Gesamtexporten, ständig zurückgegangen. Im Jahre 1987 beliefen sie sich auf rund 578 Millionen Franken oder 0,86 Prozent der Ausfuhren, während sie im Jahre 2000 noch bei 214 Millionen Franken bzw. 0,16 Prozent der Gesamtexporte standen. Der grösste Teil der schweizerischen Kriegsmaterialausfuhren geht in Industriestaaten. Im Durchschnitt der Jahre 1989-1999 gingen rund 65 Prozent der Exporte in Industrieländer und nur 35 Prozent in Entwicklungs- und Transitionsländer. Diese Exporte sind aber dennoch wichtig für die Aufrechterhaltung einer schweizerischen Rüstungsindustrie. Die Schweiz allein wäre ein zu kleiner Markt, um das Überleben der in diesem Bereich tätigen Unternehmen garantieren zu können; diese sind daher zwingend auf Exporte und internationale Kooperationen angewiesen.</p><p>Der Bundesrat unterstützt in allen Foren, wie z. B. der WTO, die Anliegen der ärmsten Entwicklungsländer. Trotzdem lehnt er die Einführung einer neuen Steuer auf Kriegsmaterialexporten, die in die Entwicklungszusammenarbeit fliessen soll, aus folgenden Gründen ab:</p><p>1. Für die Einführung einer neuen Zwecksteuer auf Bundesebene bedarf es einer Änderung der Bundesverfassung. Artikel 107 Absatz 2 der Bundesverfassung reicht als Verfassungsgrundlage nicht aus, ebenso wenig die Bestimmungen über die Finanzordnung in den Artikeln 126 bis 135 der Bundesverfassung. Eine Gesetzesänderung alleine, wie vorgeschlagen, genügt nicht.</p><p>2. Das heute gültige Kriegsmaterialgesetz (KMG) hat sich bewährt. Die schweizerischen Kriegsmaterialexporte genügen strengen Anforderungen, auch im Vergleich mit anderen Ländern. Durch das KMG wird sichergestellt, dass Kriegsmaterialexporte mit den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik, inklusive der Entwicklungszusammenarbeit, verträglich sind.</p><p>3. Eine zusätzliche Besteuerung der schweizerischen Kriegsmaterialexporte würde die internationale Konkurrenzfähigkeit der einheimischen Rüstungsindustrie in Mitleidenschaft ziehen. Die Existenz einer ganzen Reihe von Firmen könnte dadurch gefährdet werden; dies mit nicht absehbaren Auswirkungen auf das einheimische, für die Landesverteidigung wichtigen Industriepotenzials und spezialisierten Know-hows. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 1 KMG, wonach die Schweiz trotz der Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial eine an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten soll.</p><p>4. Eine zweckgebundene Besteuerung der wertmässig relativ bescheidenen Kriegsmaterialexporte (rund 200 Millionen Franken pro Jahr) würde ausserdem die öffentliche Entwicklungshilfe der Schweiz, die sich im Jahre 2000 auf 1499 Millionen Franken belief, nur unwesentlich erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Kriegsmaterialgesetz hinsichtlich einer Steuer auf den Waffenverkauf zu ändern. Die Einnahmen sollen direkt der Schweizer Entwicklungshilfe zugute kommen. </p><p>Die Durchführung der Gesetzesänderung stellt keinerlei Probleme und bedarf keiner internationalen Koordinierung.</p><p>Mit der Besteuerung von Waffengeschäften könnte die Schweiz eine Vorreiterrolle bei der Dämpfung der negativen Auswirkungen der Globalisierung übernehmen.</p>
    • Besteuerung der Waffengeschäfte zugunsten der Entwicklungshilfe

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