Höhlen und Höhlenforscher

ShortId
01.3496
Id
20013496
Updated
10.04.2024 07:52
Language
de
Title
Höhlen und Höhlenforscher
AdditionalIndexing
52;freie Schlagwörter: Höhle;freie Natur;Mineralogie;rechtliche Vorschrift;Beziehung Bund-Kanton;Sachenrecht;Extremsportart;Geologie
1
  • L04K16010402, Geologie
  • L04K06030305, freie Natur
  • L05K1601040204, Mineralogie
  • L03K050701, Sachenrecht
  • L05K0101010203, Extremsportart
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vertikale Ausdehnung des Grundeigentums ist in Artikel 667 ZGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nur so weit in den Luftraum und in das Erdinnere, als für die Eigentumsausübung ein Interesse besteht. Somit macht das ZGB das schutzwürdige Ausübungsinteresse des Grundeigentümers - und damit nicht eine generelle, sondern eine individuell bestimmbare Grenze - zum vertikalen Abgrenzungskriterium einer Liegenschaft. Aus BGE 122 II 247 kann geschlossen werden, dass sich das Grundeigentum zumindest in eine Tiefe von 7 bis 8 Metern ins Erdinnere erstreckt. Bis - zumindest - in diese Tiefe ist also Privateigentum auch an Höhlen möglich (zur Begrenzungsfunktion von Art. 667 ZGB vgl. auch BGE 119 Ia 390ff.).</p><p>Im Entscheid 119 Ia 390 führt das Bundesgericht aus, dass über den restlichen Teil des Erdkörpers, also über den "Untergrund", die Verfügungsbefugnis dem Staat, d. h. den Kantonen, zustehe. Soweit der Untergrund unter der Hoheit eines Kantons stehe, sei dieser auch kompetent, über die Nutzungsart zu bestimmen und z. B. festzulegen, dass eine Sondernutzungskonzession erlangen müsse, wer als Privatperson diesen Untergrund für eine bestimmte, andere Tätigkeiten ausschliessende Nutzung in Anspruch nehmen wolle (BGE 119 Ia 399f.). Die im ZGB generell-abstrakt verankerte Regelung der Eigentumsverhältnisse ist ausreichend und klar.</p><p>Nach Artikel 78 Absatz 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Der Bund nimmt indes bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. So schont er u. a. auch Naturdenkmäler, zu denen grundsätzlich auch Höhlen gehören. Wenn es das öffentliche Interesse gebietet, werden Naturdenkmäler ungeschmälert erhalten (Art. 78 Abs. 2 BV). Zudem können Höhlen in Inventaren nach Artikel 5 NHG geschützt werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vorhandenen Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 2, 3, 6 und 19 GSchG sowie Art. 6 und 29 GSchV und deren Anhänge 2 und 4) den Gewässerschutz der "unterirdischen Gewässer", zu denen auch die unterirdischen Flussläufe und Höhlenbäche zählen, gewährleisten. Das Gleiche gilt für die Abfallgesetzgebung. Insbesondere dürfen Abfälle nur auf Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG).</p><p>Die Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung des Bundes beansprucht somit Geltung unabhängig von der Beschaffenheit eines Grundstücks und unabhängig vom Umstand, ob sich dieses im Privateigentum befindet oder nicht. Sie ist daher auch von Höhlenforschern und -besuchern zu beachten.</p><p>Gleiches gilt für die übrigen Rechtsbereiche, namentlich bezüglich Gewerberecht (gewerbsmässige Führungen unterstehen der kantonalen Gewerbepolizei bzw. Bewilligungspflicht) oder Haftpflichtrecht (es besteht gemäss Obligationenrecht eine vertragliche oder ausservertragliche Haftpflicht des Veranstalters bzw. des Grund- oder Werkeigentümers).</p><p>Im Rahmen der dem Bund übertragenen Kompetenzen (vgl. dazu Art. 3 BV) bestehen somit keine Gesetzeslücken hinsichtlich Eigentum an Höhlen und hinsichtlich Regeln, die in Höhlen Geltung beanspruchen und zu beachten sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es scheint, dass die Eigentumsverhältnisse betreffend Höhlen im Gesetz nicht eindeutig geregelt sind. Zudem ist ihr Schutz in der Umweltgesetzgebung möglicherweise nicht ausreichend verankert. Es stellen sich deshalb Fragen bezüglich der Zuständigkeit von Bund und Kantonen, und dies ist möglicherweise nicht die einzige Unsicherheit im Bereich der speläologischen Aktivitäten.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Antwort auf folgende Fragen gebeten:</p><p>- Räumt er ein, dass im Bereich des Höhlenschutzes Gesetzeslücken bestehen?</p><p>- Wenn ja, welche Massnahmen gedenkt er zu treffen?</p>
  • Höhlen und Höhlenforscher
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vertikale Ausdehnung des Grundeigentums ist in Artikel 667 ZGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nur so weit in den Luftraum und in das Erdinnere, als für die Eigentumsausübung ein Interesse besteht. Somit macht das ZGB das schutzwürdige Ausübungsinteresse des Grundeigentümers - und damit nicht eine generelle, sondern eine individuell bestimmbare Grenze - zum vertikalen Abgrenzungskriterium einer Liegenschaft. Aus BGE 122 II 247 kann geschlossen werden, dass sich das Grundeigentum zumindest in eine Tiefe von 7 bis 8 Metern ins Erdinnere erstreckt. Bis - zumindest - in diese Tiefe ist also Privateigentum auch an Höhlen möglich (zur Begrenzungsfunktion von Art. 667 ZGB vgl. auch BGE 119 Ia 390ff.).</p><p>Im Entscheid 119 Ia 390 führt das Bundesgericht aus, dass über den restlichen Teil des Erdkörpers, also über den "Untergrund", die Verfügungsbefugnis dem Staat, d. h. den Kantonen, zustehe. Soweit der Untergrund unter der Hoheit eines Kantons stehe, sei dieser auch kompetent, über die Nutzungsart zu bestimmen und z. B. festzulegen, dass eine Sondernutzungskonzession erlangen müsse, wer als Privatperson diesen Untergrund für eine bestimmte, andere Tätigkeiten ausschliessende Nutzung in Anspruch nehmen wolle (BGE 119 Ia 399f.). Die im ZGB generell-abstrakt verankerte Regelung der Eigentumsverhältnisse ist ausreichend und klar.</p><p>Nach Artikel 78 Absatz 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Der Bund nimmt indes bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. So schont er u. a. auch Naturdenkmäler, zu denen grundsätzlich auch Höhlen gehören. Wenn es das öffentliche Interesse gebietet, werden Naturdenkmäler ungeschmälert erhalten (Art. 78 Abs. 2 BV). Zudem können Höhlen in Inventaren nach Artikel 5 NHG geschützt werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vorhandenen Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 2, 3, 6 und 19 GSchG sowie Art. 6 und 29 GSchV und deren Anhänge 2 und 4) den Gewässerschutz der "unterirdischen Gewässer", zu denen auch die unterirdischen Flussläufe und Höhlenbäche zählen, gewährleisten. Das Gleiche gilt für die Abfallgesetzgebung. Insbesondere dürfen Abfälle nur auf Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG).</p><p>Die Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung des Bundes beansprucht somit Geltung unabhängig von der Beschaffenheit eines Grundstücks und unabhängig vom Umstand, ob sich dieses im Privateigentum befindet oder nicht. Sie ist daher auch von Höhlenforschern und -besuchern zu beachten.</p><p>Gleiches gilt für die übrigen Rechtsbereiche, namentlich bezüglich Gewerberecht (gewerbsmässige Führungen unterstehen der kantonalen Gewerbepolizei bzw. Bewilligungspflicht) oder Haftpflichtrecht (es besteht gemäss Obligationenrecht eine vertragliche oder ausservertragliche Haftpflicht des Veranstalters bzw. des Grund- oder Werkeigentümers).</p><p>Im Rahmen der dem Bund übertragenen Kompetenzen (vgl. dazu Art. 3 BV) bestehen somit keine Gesetzeslücken hinsichtlich Eigentum an Höhlen und hinsichtlich Regeln, die in Höhlen Geltung beanspruchen und zu beachten sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es scheint, dass die Eigentumsverhältnisse betreffend Höhlen im Gesetz nicht eindeutig geregelt sind. Zudem ist ihr Schutz in der Umweltgesetzgebung möglicherweise nicht ausreichend verankert. Es stellen sich deshalb Fragen bezüglich der Zuständigkeit von Bund und Kantonen, und dies ist möglicherweise nicht die einzige Unsicherheit im Bereich der speläologischen Aktivitäten.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Antwort auf folgende Fragen gebeten:</p><p>- Räumt er ein, dass im Bereich des Höhlenschutzes Gesetzeslücken bestehen?</p><p>- Wenn ja, welche Massnahmen gedenkt er zu treffen?</p>
    • Höhlen und Höhlenforscher

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