Skandinavische Länder. Soziale Massnahmen für im Landwirtschaftsbereich Tätige

ShortId
01.3504
Id
20013504
Updated
10.04.2024 13:31
Language
de
Title
Skandinavische Länder. Soziale Massnahmen für im Landwirtschaftsbereich Tätige
AdditionalIndexing
55;Landwirt/in;landwirtschaftliche Arbeitskraft;Landwirtschaftsschule;Weiterbildung;Sozialpolitik;Nordeuropa;Sozialversicherung
1
  • L05K1401050601, Landwirt/in
  • L05K1401050603, landwirtschaftliche Arbeitskraft
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L04K13020303, Landwirtschaftsschule
  • L03K030103, Nordeuropa
  • L03K010402, Sozialpolitik
  • L04K13030203, Weiterbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die EU hat mit der Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen sowie der Verordnung Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000/C 28/02) allgemeine Richtlinien für verschiedene soziale Massnahmen für in der Landwirtschaft Tätige aufgestellt. Den Mitgliedstaaten der EU ist es freigestellt, ob sie eine entsprechende nationale Massnahme einführen wollen. So machen z. B. Dänemark und Schweden davon nicht Gebrauch, Finnland hingegen schon. Die Massnahmen von Finnland sind vergleichbar mit denjenigen in Norwegen. Am Beispiel der skandinavischen Länder lassen sich keine Unterschiede feststellen, die mit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur EU zusammenhängen. Es ist generell festzuhalten, dass die skandinavischen Länder traditionsgemäss über ein gut ausgebautes System an sozialen Massnahmen verfügen.</p><p>Dänemark und Schweden</p><p>Dänemark kennt keine speziellen Massnahmen für einzelne gesellschaftliche Gruppen. Die Frührente und die Herabsetzung des Rentenalters etwa gelten für alle Dänen und Däninnen; ebenso ein allgemeines Umschulungsprojekt, das in Angriff genommen wurde. In Schweden gibt es ebenfalls keine speziellen Sozialmassnahmen für in der Landwirtschaft Tätige.</p><p>Finnland</p><p>Die selbstständigen Landwirte und Landwirtinnen sind durch spezifische, einkommensabhängige Sozialversicherungen und Rentenpläne abgesichert. Diese werden über die Beiträge der Landwirte und Landwirtinnen sowie den finnischen Staatshaushalt finanziert, wobei der staatliche Anteil im Durchschnitt etwa 75 Prozent ausmacht. Es sind dies im Einzelnen folgende Massnahmen:</p><p>- Rentenpflichtversicherung für Landwirte und Landwirtinnen: Diese gilt für Landwirte und Landwirtinnen ab 18 Jahren sowie für deren Familienangehörige. Der Betrieb muss mindestens 5 Hektaren Anbaufläche umfassen. Die Höhe der Rentenzahlungen und Versicherungsbeiträge richtet sich nach dem Jahreseinkommen, das für einen Betrieb errechnet wird. Dies erfolgt im allgemeinen nach einem festgelegten Satz auf der Grundlage der Betriebsgrösse. Selbstständige Landwirte und Landwirtinnen erhalten insgesamt die gleichen Leistungen wie alle anderen Rentenversicherten.</p><p>- Obligatorische Unfall- und Krankenversicherung für Landwirte und Landwirtinnen: Die Versicherung erbringt dieselbe Art Leistungen wie die Unfallversicherung für Lohnempfänger. Für die Unfallversicherung zahlen die Landwirte und Landwirtinnen einen um ein Drittel tieferen Beitragssatz als die übrigen Erwerbstätigen. Der Beitrag für die Krankenversicherung ist bei allen Erwerbstätigen gleich hoch.</p><p>- Weiterbildung: Die Landwirte und Landwirtinnen erhalten eine Weiterbildungsbeihilfe von rund 33 Franken pro Tag, bezahlt vom Staat. Diese Summe variiert je nach Dauer und Art des Kurses.</p><p>- Urlaubs- und Vertretungspläne für Landwirte und Landwirtinnen: Diese Massnahme gilt nur für Landwirte und Landwirtinnen mit Viehwirtschaft. Sie haben Anspruch auf Vertretung z. B. bei Krankheit, im Erziehungsurlaub, bei Abwesenheit aufgrund von Fortbildungsmassnahmen, bei Krankheit eines Kindes oder nach einem Unfall. Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 23 Tage. Die Bezahlung der rund 6000 hauptberuflichen Urlaubsvertreter übernimmt der Staat. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf weitere 100 freie Stunden jährlich, die mit etwa 10 Franken pro Stunde entgolten werden.</p><p>- Frühpensionierung für Landwirte und Landwirtinnen: Landwirte und Landwirtinnen über 55 Jahre, die ihren Betrieb aufgeben, erhalten bis zum 65. Lebensjahr eine Frührente in der Höhe von durchschnittlich 900 Franken im Monat. Diese Massnahme wird von der EU mitfinanziert; der Anteil der EU liegt bei rund 40 Prozent.</p><p>- Lebensversicherungen für Landwirte und Landwirtinnen: Selbstständige Landwirte und Landwirtinnen haben Anspruch auf eine gesetzliche Lebensversicherung, die entsprechenden Versicherungen für Lohnempfänger ähnelt. Ein Drittel der Prämien zahlt der Staat.</p><p>Norwegen</p><p>In Norwegen - im Gegensatz zu Dänemark, Schweden und Finnland nicht Mitglied der EU - gibt es verschiedene spezifische Sozialmassnahmen für in der Landwirtschaft Tätige. Als einzelne Massnahmen können genannt werden:</p><p>- Prämienzulage für die Krankentaggelder: Der Staat übernimmt die Kosten für Prämien, um Kranken- bzw. Geburtsgelder von 65 auf 100 Prozent des zugrunde liegenden Einkommens anzuheben. Die Regelung gilt für Krankheiten, die länger als 14 Tage dauern.</p><p>- Beitrag für Ablösung bei Krankheit und anderen Gründen: Landwirten und Landwirtinnen in den Bereichen Nutztier- oder ganzjährige Gewächshausproduktion wird die Ablösung finanziert, wenn sie aus bestimmten Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft/Geburt, Todesfall, militärischer Weiterbildungskurs, Zivildienst, krankes oder behindertes Kind ihrer Arbeit auf dem Betrieb nicht nachgehen können. Die Beiträge beruhen auf Basis der Anzahl Nutztiere bzw. der Gewächshausfläche und betragen zwischen 50 und 150 Franken pro Betrieb und Tag.</p><p>- Beitrag für eine Ablösung bei Ferien/Freizeit: Betriebe mit Nutzviehhaltung können Beiträge zur Finanzierung von Ersatzarbeitskräften beanspruchen. Die Beiträge werden pro Tier berechnet und gegen Abrechnung vergütet. Der Maximalbetrag beträgt rund 9700 Franken. In den letzten zehn Jahren haben durchschnittlich 95 Prozent aller Berechtigten diese Regelung in Anspruch genommen.</p><p>- Beiträge für ein Stellvertretersystem: Mit dieser Massnahme soll ein Anreiz geschaffen werden, damit Gemeinden Personen anstellen, die Landwirte und Landwirtinnen bei akuten Krisensituationen unterstützen sollen.</p><p>- Frühpensionierung: Um den Generationswechsel in der Landwirtschaft zu erleichtern, gibt es eine Frühpensionierungsregelung. Personen, die ihr Haupteinkommen in der Landwirtschaft, Gärtnerei oder Forstwirtschaft hatten, können im Alter von 62 Jahren in den Ruhestand treten. Die Frührente beträgt 1400 Franken im Monat. Das normale Pensionsalter in Norwegen liegt bei 67 Jahren.</p><p>- Beitragszahlungen an die staatliche Pensionskasse: Landwirte und Landwirtinnen zahlen vom versicherten Einkommen mit 7,8 Prozent prozentual einen gleich hohen Beitrag in die staatliche Pensionskasse wie Angestellte. Die Differenz zum für Selbstständige geltenden Satz von 10,7 Prozent zahlt der Staat.</p><p>- Steuererleichterung: Die ersten rund 7000 Franken des Einkommens sind für Landwirte und Landwirtinnen steuerfrei.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>Welche soziale Massnahmen kennen die skandinavischen Länder für Landwirte, Landwirtinnen und landwirtschaftliche Angestellte?</p><p>Um Auskunft gebeten wird besonders zur Frage der Sozialversicherungen sowie zum Bereich Weiterbildung, Ferienablösung u. a.</p><p>Gibt es Unterschiede, die mit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur EU zusammenhängen?</p>
  • Skandinavische Länder. Soziale Massnahmen für im Landwirtschaftsbereich Tätige
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die EU hat mit der Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen sowie der Verordnung Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000/C 28/02) allgemeine Richtlinien für verschiedene soziale Massnahmen für in der Landwirtschaft Tätige aufgestellt. Den Mitgliedstaaten der EU ist es freigestellt, ob sie eine entsprechende nationale Massnahme einführen wollen. So machen z. B. Dänemark und Schweden davon nicht Gebrauch, Finnland hingegen schon. Die Massnahmen von Finnland sind vergleichbar mit denjenigen in Norwegen. Am Beispiel der skandinavischen Länder lassen sich keine Unterschiede feststellen, die mit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur EU zusammenhängen. Es ist generell festzuhalten, dass die skandinavischen Länder traditionsgemäss über ein gut ausgebautes System an sozialen Massnahmen verfügen.</p><p>Dänemark und Schweden</p><p>Dänemark kennt keine speziellen Massnahmen für einzelne gesellschaftliche Gruppen. Die Frührente und die Herabsetzung des Rentenalters etwa gelten für alle Dänen und Däninnen; ebenso ein allgemeines Umschulungsprojekt, das in Angriff genommen wurde. In Schweden gibt es ebenfalls keine speziellen Sozialmassnahmen für in der Landwirtschaft Tätige.</p><p>Finnland</p><p>Die selbstständigen Landwirte und Landwirtinnen sind durch spezifische, einkommensabhängige Sozialversicherungen und Rentenpläne abgesichert. Diese werden über die Beiträge der Landwirte und Landwirtinnen sowie den finnischen Staatshaushalt finanziert, wobei der staatliche Anteil im Durchschnitt etwa 75 Prozent ausmacht. Es sind dies im Einzelnen folgende Massnahmen:</p><p>- Rentenpflichtversicherung für Landwirte und Landwirtinnen: Diese gilt für Landwirte und Landwirtinnen ab 18 Jahren sowie für deren Familienangehörige. Der Betrieb muss mindestens 5 Hektaren Anbaufläche umfassen. Die Höhe der Rentenzahlungen und Versicherungsbeiträge richtet sich nach dem Jahreseinkommen, das für einen Betrieb errechnet wird. Dies erfolgt im allgemeinen nach einem festgelegten Satz auf der Grundlage der Betriebsgrösse. Selbstständige Landwirte und Landwirtinnen erhalten insgesamt die gleichen Leistungen wie alle anderen Rentenversicherten.</p><p>- Obligatorische Unfall- und Krankenversicherung für Landwirte und Landwirtinnen: Die Versicherung erbringt dieselbe Art Leistungen wie die Unfallversicherung für Lohnempfänger. Für die Unfallversicherung zahlen die Landwirte und Landwirtinnen einen um ein Drittel tieferen Beitragssatz als die übrigen Erwerbstätigen. Der Beitrag für die Krankenversicherung ist bei allen Erwerbstätigen gleich hoch.</p><p>- Weiterbildung: Die Landwirte und Landwirtinnen erhalten eine Weiterbildungsbeihilfe von rund 33 Franken pro Tag, bezahlt vom Staat. Diese Summe variiert je nach Dauer und Art des Kurses.</p><p>- Urlaubs- und Vertretungspläne für Landwirte und Landwirtinnen: Diese Massnahme gilt nur für Landwirte und Landwirtinnen mit Viehwirtschaft. Sie haben Anspruch auf Vertretung z. B. bei Krankheit, im Erziehungsurlaub, bei Abwesenheit aufgrund von Fortbildungsmassnahmen, bei Krankheit eines Kindes oder nach einem Unfall. Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 23 Tage. Die Bezahlung der rund 6000 hauptberuflichen Urlaubsvertreter übernimmt der Staat. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf weitere 100 freie Stunden jährlich, die mit etwa 10 Franken pro Stunde entgolten werden.</p><p>- Frühpensionierung für Landwirte und Landwirtinnen: Landwirte und Landwirtinnen über 55 Jahre, die ihren Betrieb aufgeben, erhalten bis zum 65. Lebensjahr eine Frührente in der Höhe von durchschnittlich 900 Franken im Monat. Diese Massnahme wird von der EU mitfinanziert; der Anteil der EU liegt bei rund 40 Prozent.</p><p>- Lebensversicherungen für Landwirte und Landwirtinnen: Selbstständige Landwirte und Landwirtinnen haben Anspruch auf eine gesetzliche Lebensversicherung, die entsprechenden Versicherungen für Lohnempfänger ähnelt. Ein Drittel der Prämien zahlt der Staat.</p><p>Norwegen</p><p>In Norwegen - im Gegensatz zu Dänemark, Schweden und Finnland nicht Mitglied der EU - gibt es verschiedene spezifische Sozialmassnahmen für in der Landwirtschaft Tätige. Als einzelne Massnahmen können genannt werden:</p><p>- Prämienzulage für die Krankentaggelder: Der Staat übernimmt die Kosten für Prämien, um Kranken- bzw. Geburtsgelder von 65 auf 100 Prozent des zugrunde liegenden Einkommens anzuheben. Die Regelung gilt für Krankheiten, die länger als 14 Tage dauern.</p><p>- Beitrag für Ablösung bei Krankheit und anderen Gründen: Landwirten und Landwirtinnen in den Bereichen Nutztier- oder ganzjährige Gewächshausproduktion wird die Ablösung finanziert, wenn sie aus bestimmten Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft/Geburt, Todesfall, militärischer Weiterbildungskurs, Zivildienst, krankes oder behindertes Kind ihrer Arbeit auf dem Betrieb nicht nachgehen können. Die Beiträge beruhen auf Basis der Anzahl Nutztiere bzw. der Gewächshausfläche und betragen zwischen 50 und 150 Franken pro Betrieb und Tag.</p><p>- Beitrag für eine Ablösung bei Ferien/Freizeit: Betriebe mit Nutzviehhaltung können Beiträge zur Finanzierung von Ersatzarbeitskräften beanspruchen. Die Beiträge werden pro Tier berechnet und gegen Abrechnung vergütet. Der Maximalbetrag beträgt rund 9700 Franken. In den letzten zehn Jahren haben durchschnittlich 95 Prozent aller Berechtigten diese Regelung in Anspruch genommen.</p><p>- Beiträge für ein Stellvertretersystem: Mit dieser Massnahme soll ein Anreiz geschaffen werden, damit Gemeinden Personen anstellen, die Landwirte und Landwirtinnen bei akuten Krisensituationen unterstützen sollen.</p><p>- Frühpensionierung: Um den Generationswechsel in der Landwirtschaft zu erleichtern, gibt es eine Frühpensionierungsregelung. Personen, die ihr Haupteinkommen in der Landwirtschaft, Gärtnerei oder Forstwirtschaft hatten, können im Alter von 62 Jahren in den Ruhestand treten. Die Frührente beträgt 1400 Franken im Monat. Das normale Pensionsalter in Norwegen liegt bei 67 Jahren.</p><p>- Beitragszahlungen an die staatliche Pensionskasse: Landwirte und Landwirtinnen zahlen vom versicherten Einkommen mit 7,8 Prozent prozentual einen gleich hohen Beitrag in die staatliche Pensionskasse wie Angestellte. Die Differenz zum für Selbstständige geltenden Satz von 10,7 Prozent zahlt der Staat.</p><p>- Steuererleichterung: Die ersten rund 7000 Franken des Einkommens sind für Landwirte und Landwirtinnen steuerfrei.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>Welche soziale Massnahmen kennen die skandinavischen Länder für Landwirte, Landwirtinnen und landwirtschaftliche Angestellte?</p><p>Um Auskunft gebeten wird besonders zur Frage der Sozialversicherungen sowie zum Bereich Weiterbildung, Ferienablösung u. a.</p><p>Gibt es Unterschiede, die mit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur EU zusammenhängen?</p>
    • Skandinavische Länder. Soziale Massnahmen für im Landwirtschaftsbereich Tätige

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