Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Seco und Migros
- ShortId
-
01.3512
- Id
-
20013512
- Updated
-
10.04.2024 08:35
- Language
-
de
- Title
-
Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Seco und Migros
- AdditionalIndexing
-
15;Beziehungen zwischen den Sozialpartnern;Arbeitnehmerschutz;Strafverfahren;Arbeitszeit;Vollzug von Beschlüssen;strafbare Handlung;Arbeitsrecht;Gewerkschaft;gesetzliche Arbeitszeit;Arbeitsvertrag;Gesetz
- 1
-
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L06K070204010203, Gewerkschaft
- L04K05040402, Strafverfahren
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0702050302, Arbeitszeit
- L04K07020401, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070205030206, gesetzliche Arbeitszeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Beantwortung meiner Einfachen Anfrage 01.1056, "Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Beispiel Migros", vom 19. Juni 2001 legte der Bundesrat grossen Wert auf die Feststellung, dass Zweitarbeitsverträge zulässig seien, wenn damit nicht die Maximalarbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz überschritten würden. Danach hatte ich allerdings nicht gefragt. Wie von der Gewerkschaft GBI in einer Pressemitteilung zur bundesrätlichen Antwort richtig angemerkt wurde, stellt sich auch die Frage, ob Zweitarbeitsverträge rechtens sind, wenn damit die Höchstarbeitszeiten nach GAV umgangen werden sollen.</p><p>Dagegen beantwortete der Bundesrat jene Fragen nicht, die ich hier als Fragen 1 bis 3 erneut stelle.</p><p>1. Normalerweise ist eine Gesetzesverletzung nicht nur bei Vorsatz in engerem Sinne strafbar, sondern sie wird auch bestraft, wenn Eventualvorsatz vorliegt, d. h. wenn der Täter es in Kauf genommen hat, das Gesetz zu verletzen.</p><p>Die Migros-Genossenschaft Zürich und Basel mussten bereits Nachzahlungen wegen Zweitarbeitsverträgen, mit denen die Vorschriften über die Höchstarbeitszeit umgangen wurden, leisten. Im "Brückenbauer" vom 18. September 2001 erklärte Urs Bachmann: "Rund 50 Mitarbeitende hatten im Jahr 2000 mit einem Zweitarbeitsvertrag die Höchstarbeitszeit überschritten." Der Zynismus mit dem hier ein Verantwortlicher für Gesetzesverletzungen die Verantwortung den Arbeitnehmern zuschiebt, ist bemerkenswert.</p><p>2. Der Bundesrat erklärt mit seiner Antwort, der Nachweis des Vorsatzes sei sehr schwierig, weshalb auf eine Strafanzeige bei einer erstmaligen Übertretung verzichtet werde. Wäre die Frage des Vorsatzes nicht im konkreten Fall zu prüfen? Bei einer Grossunternehmung mit ausgebauter Personalabteilung ist doch anzunehmen, dass die Rechtswidrigkeit der abgeschlossenen Verträge von den dort beschäftigten Juristen hätte erkannt werden müssen, wenn nicht in Kauf genommen worden wäre, gegen das Gesetz zu verstossen.</p><p>3. Am 13. Juni äusserte sich der Personalchef der MGB John Leuenberger am Fernsehen, der Abschluss eines GAV mit dem VHTL müsse überprüft werden. Bereits am 30. Mai erklärte der Personalchef der MGZ Urs Stolz, die MGZ werde sich für einen Ausschluss des VHTL von den GAV-Verhandlungen einsetzen ("VHTL-Zeitung" vom 28. Juni 2001). Ist eine derartige Reaktion auf eigenes Fehlverhalten mit dem Geist der Sozialpartnerschaft vereinbar?</p><p>4. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Einfache Anfrage festgehalten hat, werden Verstösse gegen das Arbeitsgesetz oft nur dank der Gewerkschaften entdeckt. Ohne GAV sind die Möglichkeiten der Gewerkschaften sehr eingeschränkt.</p><p>5. Wenn die Chance einer Unternehmung, ungestraft das Gesetz zu verletzen, wachsen, weil die Sozialpartnerschaft aufgekündigt wird, müsste die behördliche Kontrolle entsprechend ausgebaut werden.</p>
- <p>1. Nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt. Da Eventualvorsatz rechtsdogmatisch gesehen eine Form des Vorsatzes ist, ist auch eventualvorsätzliches Vorgehen strafbar. In der Praxis ist allerdings die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit oftmals nicht leicht vorzunehmen und das Vorliegen eines Eventualvorsatzes schwer zu beweisen.</p><p>2. Diese Frage könnte nur im Rahmen eines Strafverfahrens in Würdigung aller Umstände des konkreten Falles geklärt werden. Ein solches wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht eingeleitet, weil die zuständigen Behörden es vorzogen, die Problematik gesamtschweizerisch, d. h. auf der Ebene des Migros-Genossenschafts-Bundes anzupacken, anstatt Strafanzeigen gegen einzelne Genossenschaften bzw. Filialen einzuleiten.</p><p>3. Der Bundesrat setzt den Stellenwert einer funktionierenden Sozialpartnerschaft sehr hoch an; er würde eine Absage an sie sehr bedauern. Wie neuesten Presseberichten zu entnehmen ist, haben der VHTL und die Migros Lohnverhandlungen für das Jahr 2002 geführt und vereinbart, dass der Landes-Gesamtarbeitsvertrag ab nächstem Jahr auf alle Teilzeitarbeitenden ausgedehnt wird. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Sozialpartnerschaft weiterhin besteht und funktioniert.</p><p>4. Aus dem Verhalten der Migros gegenüber der gewerkschaftlichen Kontrolle den direkten Schluss zu ziehen, die Migros hätte das Arbeitsgesetz vorsätzlich verletzt, ist kaum zulässig. Die zuständigen Amtsstellen (Seco-Direktion für Arbeit) stehen in engem Kontakt mit dem Migros-Genossenschafts-Bund und konnten feststellen, dass die Verantwortlichen zurzeit grosse Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen stets vollumfänglich dem revidierten Arbeitsgesetz entsprechen.</p><p>5. Das Seco hat sich mit dem Fall auf der Ebene des Migros-Genossenschafts-Bundes, d. h. auf gesamtschweizerische Ebene befasst. Die Aufsicht über die Einhaltung des Arbeitsgesetzes dagegen obliegt den Kantonen. Wie bereits dargelegt, setzen diese in der Regel auf Stichproben oder Schwerpunktkontrollen. Dabei liegt es nahe, dass Schwerpunkte vor allem in Branchen und Bereichen gesetzt werden, wo Gesetzesverletzungen, z. B. gerade wegen mangelnder Kontrolle durch Arbeitnehmerorganisationen oder durch kollektivvertragliche paritätische Organe, vermutet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In meiner Einfachen Anfrage 01.1056, "Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Beispiel Migros", vom 19. Juni 2001 stellte ich Fragen zu den Zweitarbeitsverträgen bei der Migros. Da einige der Fragen nicht oder nur unvollständig beantwortet wurden, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist die Verletzung des Arbeitsgesetzes auch bei Eventualvorsatz strafbar?</p><p>2. Ist ein Eventualvorsatz nicht anzunehmen, wenn ein Grosskonzern wie der MGB gleich in mehreren seiner Genossenschaften Zweitarbeitsverträge abschliesst, mit denen die Höchstarbeitszeiten überschritten wurden, obwohl er über grosse Personalabteilungen mit den entsprechenden juristischen Fachleuten verfügt?</p><p>3. Nachdem die Gewerkschaften die Verstösse gegen das Arbeitsgesetz aufgedeckt hatten, erklärten mehrere Migros-Vertreter, es werde ein Verzicht auf einen erneuten Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages mit dem VHTL angestrebt oder geprüft. Ist es nicht so, dass letztlich die Behörden nur dank der Gewerkschaften von den illegalen Migros-Verträgen Kenntnis erhielten? Wie beurteilt er diese Absage an die Sozialpartnerschaft und die Sabotierung der Kontrollfunktion der Gewerkschaften?</p><p>4. Stärkt der Versuch der Migros, die gewerkschaftliche Kontrolle zu verhindern, nicht den Verdacht, dass hier sehr wohl mit Vorsatz das Arbeitsgesetz verletzt wurde?</p><p>5. Wäre es nicht angebracht, wenn in solchen Fällen die entsprechenden Unternehmen von den Behörden darauf aufmerksam gemacht würden, dass fehlende gewerkschaftliche Kontrolle durch vermehrte Kontrollen der zuständigen Behörden kompensiert würden?</p>
- Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Seco und Migros
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei der Beantwortung meiner Einfachen Anfrage 01.1056, "Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Beispiel Migros", vom 19. Juni 2001 legte der Bundesrat grossen Wert auf die Feststellung, dass Zweitarbeitsverträge zulässig seien, wenn damit nicht die Maximalarbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz überschritten würden. Danach hatte ich allerdings nicht gefragt. Wie von der Gewerkschaft GBI in einer Pressemitteilung zur bundesrätlichen Antwort richtig angemerkt wurde, stellt sich auch die Frage, ob Zweitarbeitsverträge rechtens sind, wenn damit die Höchstarbeitszeiten nach GAV umgangen werden sollen.</p><p>Dagegen beantwortete der Bundesrat jene Fragen nicht, die ich hier als Fragen 1 bis 3 erneut stelle.</p><p>1. Normalerweise ist eine Gesetzesverletzung nicht nur bei Vorsatz in engerem Sinne strafbar, sondern sie wird auch bestraft, wenn Eventualvorsatz vorliegt, d. h. wenn der Täter es in Kauf genommen hat, das Gesetz zu verletzen.</p><p>Die Migros-Genossenschaft Zürich und Basel mussten bereits Nachzahlungen wegen Zweitarbeitsverträgen, mit denen die Vorschriften über die Höchstarbeitszeit umgangen wurden, leisten. Im "Brückenbauer" vom 18. September 2001 erklärte Urs Bachmann: "Rund 50 Mitarbeitende hatten im Jahr 2000 mit einem Zweitarbeitsvertrag die Höchstarbeitszeit überschritten." Der Zynismus mit dem hier ein Verantwortlicher für Gesetzesverletzungen die Verantwortung den Arbeitnehmern zuschiebt, ist bemerkenswert.</p><p>2. Der Bundesrat erklärt mit seiner Antwort, der Nachweis des Vorsatzes sei sehr schwierig, weshalb auf eine Strafanzeige bei einer erstmaligen Übertretung verzichtet werde. Wäre die Frage des Vorsatzes nicht im konkreten Fall zu prüfen? Bei einer Grossunternehmung mit ausgebauter Personalabteilung ist doch anzunehmen, dass die Rechtswidrigkeit der abgeschlossenen Verträge von den dort beschäftigten Juristen hätte erkannt werden müssen, wenn nicht in Kauf genommen worden wäre, gegen das Gesetz zu verstossen.</p><p>3. Am 13. Juni äusserte sich der Personalchef der MGB John Leuenberger am Fernsehen, der Abschluss eines GAV mit dem VHTL müsse überprüft werden. Bereits am 30. Mai erklärte der Personalchef der MGZ Urs Stolz, die MGZ werde sich für einen Ausschluss des VHTL von den GAV-Verhandlungen einsetzen ("VHTL-Zeitung" vom 28. Juni 2001). Ist eine derartige Reaktion auf eigenes Fehlverhalten mit dem Geist der Sozialpartnerschaft vereinbar?</p><p>4. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Einfache Anfrage festgehalten hat, werden Verstösse gegen das Arbeitsgesetz oft nur dank der Gewerkschaften entdeckt. Ohne GAV sind die Möglichkeiten der Gewerkschaften sehr eingeschränkt.</p><p>5. Wenn die Chance einer Unternehmung, ungestraft das Gesetz zu verletzen, wachsen, weil die Sozialpartnerschaft aufgekündigt wird, müsste die behördliche Kontrolle entsprechend ausgebaut werden.</p>
- <p>1. Nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt. Da Eventualvorsatz rechtsdogmatisch gesehen eine Form des Vorsatzes ist, ist auch eventualvorsätzliches Vorgehen strafbar. In der Praxis ist allerdings die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit oftmals nicht leicht vorzunehmen und das Vorliegen eines Eventualvorsatzes schwer zu beweisen.</p><p>2. Diese Frage könnte nur im Rahmen eines Strafverfahrens in Würdigung aller Umstände des konkreten Falles geklärt werden. Ein solches wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht eingeleitet, weil die zuständigen Behörden es vorzogen, die Problematik gesamtschweizerisch, d. h. auf der Ebene des Migros-Genossenschafts-Bundes anzupacken, anstatt Strafanzeigen gegen einzelne Genossenschaften bzw. Filialen einzuleiten.</p><p>3. Der Bundesrat setzt den Stellenwert einer funktionierenden Sozialpartnerschaft sehr hoch an; er würde eine Absage an sie sehr bedauern. Wie neuesten Presseberichten zu entnehmen ist, haben der VHTL und die Migros Lohnverhandlungen für das Jahr 2002 geführt und vereinbart, dass der Landes-Gesamtarbeitsvertrag ab nächstem Jahr auf alle Teilzeitarbeitenden ausgedehnt wird. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Sozialpartnerschaft weiterhin besteht und funktioniert.</p><p>4. Aus dem Verhalten der Migros gegenüber der gewerkschaftlichen Kontrolle den direkten Schluss zu ziehen, die Migros hätte das Arbeitsgesetz vorsätzlich verletzt, ist kaum zulässig. Die zuständigen Amtsstellen (Seco-Direktion für Arbeit) stehen in engem Kontakt mit dem Migros-Genossenschafts-Bund und konnten feststellen, dass die Verantwortlichen zurzeit grosse Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen stets vollumfänglich dem revidierten Arbeitsgesetz entsprechen.</p><p>5. Das Seco hat sich mit dem Fall auf der Ebene des Migros-Genossenschafts-Bundes, d. h. auf gesamtschweizerische Ebene befasst. Die Aufsicht über die Einhaltung des Arbeitsgesetzes dagegen obliegt den Kantonen. Wie bereits dargelegt, setzen diese in der Regel auf Stichproben oder Schwerpunktkontrollen. Dabei liegt es nahe, dass Schwerpunkte vor allem in Branchen und Bereichen gesetzt werden, wo Gesetzesverletzungen, z. B. gerade wegen mangelnder Kontrolle durch Arbeitnehmerorganisationen oder durch kollektivvertragliche paritätische Organe, vermutet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In meiner Einfachen Anfrage 01.1056, "Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Beispiel Migros", vom 19. Juni 2001 stellte ich Fragen zu den Zweitarbeitsverträgen bei der Migros. Da einige der Fragen nicht oder nur unvollständig beantwortet wurden, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist die Verletzung des Arbeitsgesetzes auch bei Eventualvorsatz strafbar?</p><p>2. Ist ein Eventualvorsatz nicht anzunehmen, wenn ein Grosskonzern wie der MGB gleich in mehreren seiner Genossenschaften Zweitarbeitsverträge abschliesst, mit denen die Höchstarbeitszeiten überschritten wurden, obwohl er über grosse Personalabteilungen mit den entsprechenden juristischen Fachleuten verfügt?</p><p>3. Nachdem die Gewerkschaften die Verstösse gegen das Arbeitsgesetz aufgedeckt hatten, erklärten mehrere Migros-Vertreter, es werde ein Verzicht auf einen erneuten Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages mit dem VHTL angestrebt oder geprüft. Ist es nicht so, dass letztlich die Behörden nur dank der Gewerkschaften von den illegalen Migros-Verträgen Kenntnis erhielten? Wie beurteilt er diese Absage an die Sozialpartnerschaft und die Sabotierung der Kontrollfunktion der Gewerkschaften?</p><p>4. Stärkt der Versuch der Migros, die gewerkschaftliche Kontrolle zu verhindern, nicht den Verdacht, dass hier sehr wohl mit Vorsatz das Arbeitsgesetz verletzt wurde?</p><p>5. Wäre es nicht angebracht, wenn in solchen Fällen die entsprechenden Unternehmen von den Behörden darauf aufmerksam gemacht würden, dass fehlende gewerkschaftliche Kontrolle durch vermehrte Kontrollen der zuständigen Behörden kompensiert würden?</p>
- Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Seco und Migros
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