Kostentransparenz im Bildungs- und Forschungsbereich
- ShortId
-
01.3513
- Id
-
20013513
- Updated
-
25.06.2025 01:55
- Language
-
de
- Title
-
Kostentransparenz im Bildungs- und Forschungsbereich
- AdditionalIndexing
-
32;36;Haushaltsordnung;Kostenrechnung;Subvention;Forschungsförderung;Bildungshaushaltsplan
- 1
-
- L04K13030106, Bildungshaushaltsplan
- L04K16020204, Forschungsförderung
- L05K1102030202, Subvention
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K11080205, Haushaltsordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ohne Transparenz ist eine für den Bildungs- und Forschungsplatz Schweiz unabdingbare, effiziente Politik nicht möglich.</p><p>Zudem werden die geforderten Massnahmen dazu beitragen, dem Bund die nötigen Steuerungsinformationen zur Verfügung zu stellen und im Parlament sowie in der Öffentlichkeit für die Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln im Bildungs- und Forschungbereich zu motivieren.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass ohne Kostentransparenz eine für den Bildungs- und Forschungsplatz Schweiz unabdingbare effiziente Politik nicht möglich ist. Aus diesem Grund werden bereits heute je nach Empfängerkategorie einheitliche Standards angewendet bzw. erarbeitet. Eine empfängerkategoriespezifische Differenzierung ist aufgrund der verschiedenen Rechtsformen der Subventionsempfänger wie auch aufgrund des stark unterschiedlichen Anteils des Bundes an der gesamten Beitragsgewährung der Institutionen unumgänglich.</p><p>Handlungsbedarf besteht im Hochschulbereich, wo mit dem am 1. April 2000 in Kraft getretenen Universitätsförderungsgesetz (UFG) die gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden sind, um Massnahmen zu fördern, welche "die Vergleichbarkeit von Kosten, Leistungen und Studiengängen herstellen" (Art. 2 Bst. e).</p><p>Eine solche Massnahme stellt das Kooperationsprojekt "Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung an den universitären Hochschulen" dar, das im Rahmen der mit dem UFG neu geschaffenen projektgebundenen Beiträge für die Beitragsperiode 2000-2003 eine finanzielle Unterstützung von 6 Millionen Franken erfährt. An diesem Kooperationsprojekt sind alle kantonalen Universitäten sowie die beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen, letztere aber mit ihren eigenen Mitteln, beteiligt. Sein Lenkungsausschuss, in dem alle Projektbeteiligten sowie das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) vertreten sind, unterstützt in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die Implementierung des unter der Federführung der Schweizerischen Universitätskonferenz in einer Arbeitsgruppe bereits erarbeiteten Kostenrechnungsmodells an den universitären Hochschulen.</p><p>Das Kooperationsprojekt "Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung an den universitären Hochschulen" wird es somit ermöglichen, die Forderung der Motion nach der Durchsetzung einheitlicher Kostenrechnungsmodelle auch für den universitären Hochschulbereich zu erfüllen. Die ersten Resultate aus dieser Kosten- und Leistungsrechnung werden voraussichtlich im Jahr 2003 verfügbar sein.</p><p>Bereits alle Fachhochschulen verfügen über eine harmonisierte Kosten- und Leistungsrechnung, welche mit der im Moment laufenden Anpassung der Fachhochschulverordnung auch gesetzlich verankert wird. In Grössenordnung, Organisation und Finanzierung sind zwischen den universitären Hochschulen und den Fachhochschulen wesentliche Unterschiede feststellbar, welche sich auch in den Kostenrechnungsmodellen niederschlagen. Beide Modelle basieren aber auf dem Prinzip der Vollkostenrechnung, und die Personalkosten werden ähnlich ausgewiesen. Aus diesen Gründen ist die Vergleichbarkeit gegeben.</p><p>Die Daten der Kosten- und Leistungsrechnungen der universitären Institutionen und der Fachhochschulen dienen in Zukunft bzw. bereits jetzt als Grundlage für Führungsentscheide auf allen Stufen und für die leistungsbezogene Mittelzuteilung. Zudem sollen die Ergebnisse in das Schweizerische Hochschul-Informationssystem einfliessen. Aus den Kostenrechnungsmodellen resultieren u. a. folgende Kostenindikatoren: Kosten der Lehre, der Forschung und Entwicklung und der Dienstleistung, Kosten pro Studiengang und Kosten pro Studentin/pro Student.</p><p>In der Berufsbildung sieht der Entwurf zum revidierten Berufsbildungsgesetz die Einführung von pauschalierten Bundesbeiträgen vor. Die Pauschalierung hat die Erhebung der Gesamtkosten der öffentlichen Hand zur Voraussetzung, für die ein System von Kennzahlen entwickelt wird. Im Auftrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates entwickelt das BBT zusammen mit Pricewaterhouse Coopers ein Modell, das zusammen mit einem Schlussbericht Ende Januar 2002 vorliegen wird.</p><p>Bei weiteren gewichtigen Subventionsempfängern im schweizerischen Bildungs- und Forschungsbereich erfolgt die standardisierte und transparente Darlegung der Kosten im Rahmen der Leistungsvereinbarungen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst sowohl mit dem Schweizerischen Nationalfonds wie auch mit den vier wissenschaftlichen Akademien und den Universitätsinstitutionen gemäss Artikel 17 UFG Leistungsvereinbarungen ab. Bei den ausseruniversitären Forschungsinstitutionen und wissenschaftlichen Hilfsdiensten gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Forschung ist dies ab einer Beitragshöhe von jährlich 1,5 Millionen Franken der Fall. Die retrospektive finanzielle Berichterstattung und die prospektive finanzielle Mittelfristplanung sind integrierende Bestandteile dieser Leistungsvereinbarungen.</p><p>Ausseruniversitäre Forschungseinrichtungen mit einem Bundesbeitrag von jährlich unter 1,5 Millionen Franken sind verpflichtet, bereits bei Gesuchseinreichung Auskunft über die Finanzierungsstruktur (Bundesbeiträge, weitere Beiträge der öffentlichen Hand, kompetitiv erworbene Drittmittel, eigene Mittel aus kommerziellen Aktivitäten usw.) zu geben. Im Rahmen der Subventionsgewährung unterbreiten sie dem zuständigen Bundesamt die finanzielle Mehrjahresplanung sowie den von der Kontrollstelle genehmigten finanziellen Jahresbericht.</p><p>Des Weiteren sei noch erwähnt, dass für die Transparenz der Finanzierung eines Hochschulsystems mit vorgegebenen Rahmenbedingungen und autonom agierenden Institutionen einheitliche Finanzierungskriterien auf Bundes- und Kantonsebene eine Grundvoraussetzung bilden. Mit dem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung soll dieser Einheitlichkeit eine rechtliche Verankerung verliehen werden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Stossrichtung der Motion, erachtet jedoch eine differenziertere Lösung als notwendig und richtig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, bei allen Subventionsempfängern im Bildungs- und Forschungsbereich zwecks Erhöhung der Transparenz einheitliche Kostenrechnungsmodelle durchzusetzen und sie gegebenenfalls als Subventionsvoraussetzung gesetzlich zu verankern.</p>
- Kostentransparenz im Bildungs- und Forschungsbereich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ohne Transparenz ist eine für den Bildungs- und Forschungsplatz Schweiz unabdingbare, effiziente Politik nicht möglich.</p><p>Zudem werden die geforderten Massnahmen dazu beitragen, dem Bund die nötigen Steuerungsinformationen zur Verfügung zu stellen und im Parlament sowie in der Öffentlichkeit für die Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln im Bildungs- und Forschungbereich zu motivieren.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass ohne Kostentransparenz eine für den Bildungs- und Forschungsplatz Schweiz unabdingbare effiziente Politik nicht möglich ist. Aus diesem Grund werden bereits heute je nach Empfängerkategorie einheitliche Standards angewendet bzw. erarbeitet. Eine empfängerkategoriespezifische Differenzierung ist aufgrund der verschiedenen Rechtsformen der Subventionsempfänger wie auch aufgrund des stark unterschiedlichen Anteils des Bundes an der gesamten Beitragsgewährung der Institutionen unumgänglich.</p><p>Handlungsbedarf besteht im Hochschulbereich, wo mit dem am 1. April 2000 in Kraft getretenen Universitätsförderungsgesetz (UFG) die gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden sind, um Massnahmen zu fördern, welche "die Vergleichbarkeit von Kosten, Leistungen und Studiengängen herstellen" (Art. 2 Bst. e).</p><p>Eine solche Massnahme stellt das Kooperationsprojekt "Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung an den universitären Hochschulen" dar, das im Rahmen der mit dem UFG neu geschaffenen projektgebundenen Beiträge für die Beitragsperiode 2000-2003 eine finanzielle Unterstützung von 6 Millionen Franken erfährt. An diesem Kooperationsprojekt sind alle kantonalen Universitäten sowie die beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen, letztere aber mit ihren eigenen Mitteln, beteiligt. Sein Lenkungsausschuss, in dem alle Projektbeteiligten sowie das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) vertreten sind, unterstützt in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die Implementierung des unter der Federführung der Schweizerischen Universitätskonferenz in einer Arbeitsgruppe bereits erarbeiteten Kostenrechnungsmodells an den universitären Hochschulen.</p><p>Das Kooperationsprojekt "Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung an den universitären Hochschulen" wird es somit ermöglichen, die Forderung der Motion nach der Durchsetzung einheitlicher Kostenrechnungsmodelle auch für den universitären Hochschulbereich zu erfüllen. Die ersten Resultate aus dieser Kosten- und Leistungsrechnung werden voraussichtlich im Jahr 2003 verfügbar sein.</p><p>Bereits alle Fachhochschulen verfügen über eine harmonisierte Kosten- und Leistungsrechnung, welche mit der im Moment laufenden Anpassung der Fachhochschulverordnung auch gesetzlich verankert wird. In Grössenordnung, Organisation und Finanzierung sind zwischen den universitären Hochschulen und den Fachhochschulen wesentliche Unterschiede feststellbar, welche sich auch in den Kostenrechnungsmodellen niederschlagen. Beide Modelle basieren aber auf dem Prinzip der Vollkostenrechnung, und die Personalkosten werden ähnlich ausgewiesen. Aus diesen Gründen ist die Vergleichbarkeit gegeben.</p><p>Die Daten der Kosten- und Leistungsrechnungen der universitären Institutionen und der Fachhochschulen dienen in Zukunft bzw. bereits jetzt als Grundlage für Führungsentscheide auf allen Stufen und für die leistungsbezogene Mittelzuteilung. Zudem sollen die Ergebnisse in das Schweizerische Hochschul-Informationssystem einfliessen. Aus den Kostenrechnungsmodellen resultieren u. a. folgende Kostenindikatoren: Kosten der Lehre, der Forschung und Entwicklung und der Dienstleistung, Kosten pro Studiengang und Kosten pro Studentin/pro Student.</p><p>In der Berufsbildung sieht der Entwurf zum revidierten Berufsbildungsgesetz die Einführung von pauschalierten Bundesbeiträgen vor. Die Pauschalierung hat die Erhebung der Gesamtkosten der öffentlichen Hand zur Voraussetzung, für die ein System von Kennzahlen entwickelt wird. Im Auftrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates entwickelt das BBT zusammen mit Pricewaterhouse Coopers ein Modell, das zusammen mit einem Schlussbericht Ende Januar 2002 vorliegen wird.</p><p>Bei weiteren gewichtigen Subventionsempfängern im schweizerischen Bildungs- und Forschungsbereich erfolgt die standardisierte und transparente Darlegung der Kosten im Rahmen der Leistungsvereinbarungen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst sowohl mit dem Schweizerischen Nationalfonds wie auch mit den vier wissenschaftlichen Akademien und den Universitätsinstitutionen gemäss Artikel 17 UFG Leistungsvereinbarungen ab. Bei den ausseruniversitären Forschungsinstitutionen und wissenschaftlichen Hilfsdiensten gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Forschung ist dies ab einer Beitragshöhe von jährlich 1,5 Millionen Franken der Fall. Die retrospektive finanzielle Berichterstattung und die prospektive finanzielle Mittelfristplanung sind integrierende Bestandteile dieser Leistungsvereinbarungen.</p><p>Ausseruniversitäre Forschungseinrichtungen mit einem Bundesbeitrag von jährlich unter 1,5 Millionen Franken sind verpflichtet, bereits bei Gesuchseinreichung Auskunft über die Finanzierungsstruktur (Bundesbeiträge, weitere Beiträge der öffentlichen Hand, kompetitiv erworbene Drittmittel, eigene Mittel aus kommerziellen Aktivitäten usw.) zu geben. Im Rahmen der Subventionsgewährung unterbreiten sie dem zuständigen Bundesamt die finanzielle Mehrjahresplanung sowie den von der Kontrollstelle genehmigten finanziellen Jahresbericht.</p><p>Des Weiteren sei noch erwähnt, dass für die Transparenz der Finanzierung eines Hochschulsystems mit vorgegebenen Rahmenbedingungen und autonom agierenden Institutionen einheitliche Finanzierungskriterien auf Bundes- und Kantonsebene eine Grundvoraussetzung bilden. Mit dem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung soll dieser Einheitlichkeit eine rechtliche Verankerung verliehen werden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Stossrichtung der Motion, erachtet jedoch eine differenziertere Lösung als notwendig und richtig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, bei allen Subventionsempfängern im Bildungs- und Forschungsbereich zwecks Erhöhung der Transparenz einheitliche Kostenrechnungsmodelle durchzusetzen und sie gegebenenfalls als Subventionsvoraussetzung gesetzlich zu verankern.</p>
- Kostentransparenz im Bildungs- und Forschungsbereich
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