Missbräuche und Willkür bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen

ShortId
01.3515
Id
20013515
Updated
24.06.2025 23:41
Language
de
Title
Missbräuche und Willkür bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen
AdditionalIndexing
15;Bauauftrag;Wettbewerbsbeschränkung;Kanton;Submissionswesen;Vollzug von Beschlüssen;Protektionismus;Gleichheit vor dem Gesetz
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0701030503, Bauauftrag
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0704010211, Protektionismus
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Umsetzung des Gatt/WTO-Übereinkommens wurde das BoeB erlassen, und, zusammen mit der dazugehörigen Verordnung (VoeB) auch auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Die Kantone haben für die Umsetzung auf ihrer Stufe ein interkantonales Konkordat erarbeitet (Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IvöB).</p><p>Die mit den neuen Regelungen einhergehende Verrechtlichung des Beschaffungswesens soll zu einem transparenten Submissionsverfahren führen, bei welchem die Einhaltung der gesetzlichen Zielsetzungen des staatlichen Beschaffungsvorganges besser als früher nachvollziehbar und eventuell korrigierbar ist.</p><p>Dem wirtschaftlich günstigsten Angebot des am besten qualifizierten Bewerbers soll im Interesse eines sparsamen Einsatzes der knappen öffentlichen Mittel der Staatsauftrag zugeschlagen werden, auch wenn dieses von einem ortsfremden Anbieter stammt.</p><p>Stichwort: Markt kontra Protektionismus.</p><p>Der eigenen Marktöffnung stehen dafür neue Möglichkeiten offen. Rechtsmittelinstanzen sollen über das Einhalten der Vergabevorschriften wachen.</p><p>Die mit grosser Euphorie eingeführten Submissionsvorschriften zeigen in der Praxis ein allerdings mehr als trübes Bild. Der Binnenmarkt, obwohl wir längst von einem Markt Europa sprechen, spielt bei weitem noch nicht. Jeder Kanton interpretiert die Submissionsvorschriften auf seine Weise und vor allem nach den jeweiligen Empfindlichkeiten seiner Chefbeamten.</p><p>Bei den Verwaltungsgerichten sind die Entscheide genauso unterschiedlich wie es Kantone gibt. Die unliebsamen Kostenfolgen für die öffentliche Hand und die Steuerzahler sind enorm. Vorsichtige Schätzungen sprechen von einigen hundert Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Aus dem engen Blickwinkel des Strafrechtes sind in der Schweiz nur wenige Fälle von Missbrauch bekannt. Öffnet man die Perspektive, fällt jedoch auf, dass der Vergabemissbrauch im Baubereich eine grössere Dimension einnimmt, als die kriminologischen Statistiken ausweisen.</p><p>So sprechen die Autoren Daniel Bircher und Stefan Scherler in ihrem Buch "Missbräuche bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge" ebenfalls eine deutliche Sprache.</p><p>Es kommt auch nicht von ungefähr, dass 1998 ausgerechnet bei den Kantonen Aargau und Graubünden mit 81 bzw. 53 Beschwerden die Verwaltungsgerichte am meisten mit Rekursen beschäftigt waren.</p><p>Das Amt für Strassenbau ist als Kontrollinstanz völlig überfordert, was dazu führt, dass Vergebungsanträge ohne genaue Kontrolle "abgesegnet" werden. Sie lassen die Kantonsautonomie wahrlich hochleben. Wohl wird sämtlichen Vergaben eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt, da aufschiebende Wirkung jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt wird, nützt dies den nicht berücksichtigten Anbietern wenig.</p><p>Es liegt am Gesetzgeber, klare und einheitliche Richtlinien zu erlassen und für entsprechende Transparenz zu sorgen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit intensiv um eine Verbesserung und Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bemüht. Während vorerst das Schwergewicht auf der Umsetzung der mit dem Beitritt zum WTO-Übereinkommen verbundenen internationalen Verpflichtungen (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BoeB; SR 172.056.1) sowie der Erarbeitung einer neuen, den Güter-, Dienstleistungs- und Baubereich umfassenden Verordnung (Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB; SR 172.056.11) lag, konzentrieren sich nun seit geraumer Zeit die Bemühungen auf die rechtskonforme Anwendung des neuen Beschaffungsregimes und damit auf die Anleitung, Unterstützung und Schulung der Beschaffungsstellen des Bundes. Wegleitend sind dabei die zentralen Grundsätze des BoeB: Transparenz bei den Vergabeverfahren, Wettbewerb, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit. In der letzten Zeit wurde darüber hinaus im Rahmen der bilateralen Verhandlungen mit der EU der Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsregimes massgeblich erweitert.</p><p>Was das Beschaffungsrecht der Kantone anbelangt, muss zwischen dem Staatsvertragsrecht und demjenigen im binnenstaatlichen Bereich unterschieden werden.</p><p>Durch die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IvöB; SR 172.056.4) wurden die internationalen Verpflichtungen umgesetzt. Der Zweck der IVöB besteht darin, im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge die Handelshemmnisse zwischen den Kantonen abzubauen und einen Binnenmarkt ab bestimmten Schwellenwerten zu verwirklichen. Darüber hinaus soll die Vergabe öffentlicher Aufträge international geöffnet werden. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) stellt ähnliche Anforderungen an die öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben wie das BoeB: Nichtdiskriminierung, Verfügungsform und Publikation umfangreicher Vorhaben. Unter Vorbehalt dieser Anforderungen gehen das kantonale und interkantonale Recht dem BGBM vor. Der Anspruch auf Nichtdiskriminierung besteht bundesweit, unabhängig vom Beschaffungsumfang. Beschränkungen müssen in Form von anfechtbaren Verfügungen erlassen werden, wobei das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige, kantonale Beschwerdeinstanz vorsehen muss.</p><p>Die erwähnten Erlasse sind seit annähernd sechs Jahren in Kraft. In dieser Zeit konnten Auftraggeber wie Anbieter Erfahrungen mit diesen Regelungen sammeln.</p><p>Obwohl der Bundesrat der Auffassung ist, dass sich die geltenden Beschaffungsregeln gesamthaft bewährt haben, sieht auch er Bereiche, welche zu optimieren sind. Der Bundesrat hält nun die Zeit für gekommen, eine Zwischenbilanz zu ziehen: es gilt die Erfahrungen aus der Praxis auszuwerten und gestützt darauf Anpassungen am Beschaffungsrecht der Schweiz vorzunehmen. Der Bundesrat ist bereit, sich dieser Aufgabe zu stellen und das BoeB und die VoeB einer Revision zu unterziehen.</p><p>Bei dieser Aufgabe will er von Anfang an die Anbieterseite (z. B. die Bauwirtschaft) mit einbeziehen. Von einer breiten Auslegeordnung durch Auftraggeber- und Anbieterseite erwartet er sich wertvolle Inputs für die Revision. Die Beteiligung der Kantone am Revisionsverfahren erscheint ebenfalls sehr wichtig, gilt es doch u. a. Fragen an den Schnittstellen zwischen dem Beschaffungsrecht des Bundes und jenem der Kantone zu diskutieren und soweit erforderlich zu bereinigen. Dabei geht der Bundesrat von der geltenden Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Beschaffungsrechtes aus; dies heisst aber nicht, dass er sich nicht auch der Vorteile bewusst wäre, welche eine Vereinheitlichung des Beschaffungsrechtes in der Schweiz für die Auftraggeber wie für die Anbieter hätte. Im Weiteren kann der Bundesrat bei den anstehenden Revisionen auf verschiedene Berichte zurückgreifen, welche in letzter Zeit über das öffentliche Beschaffungswesen gemacht wurden; erwähnt sei an dieser Stelle als Beispiel die entsprechende Studie der parlamentarischen Verwaltungskontrolle, welche in diesem Jahr im Auftrag der Subkommission EFD/EVD der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates erstellt wurde. Schliesslich wird bei der Erneuerung des BoeB und der VoeB auch den Ergebnissen der laufenden Revision des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Rechnung getragen werden müssen.</p><p>Anlässlich dieser Revision der beschaffungsrechtlichen Erlasse wird der Bundesrat auch das Anliegen des Motionärs eingehend prüfen, sich mit den verschiedenen Kritikpunkten des Motionärs auseinandersetzen und festgestellte Mängel beseitigen. Dabei geht der Bundesrat davon aus, dass die Anpassung des BoeB im geforderten Sinne gegebenenfalls nur einen Teil der vom Motionär beobachteten Probleme lösen würde; darüber hinaus müssten überall dort, wo tatsächlich Handlungsbedarf besteht, andere Massnahmen geprüft und soweit sinnvoll getroffen werden. Diese könnten auch ausserhalb des Beschaffungsrechtes liegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) in dem Sinne anzupassen, dass sämtliche Kantone, die für ihre Projekte Subventionen und Beiträge des Bundes beanspruchen, die Vergebungsrichtlinien vom BoeB verbindlich zu übernehmen haben.</p>
  • Missbräuche und Willkür bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Umsetzung des Gatt/WTO-Übereinkommens wurde das BoeB erlassen, und, zusammen mit der dazugehörigen Verordnung (VoeB) auch auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Die Kantone haben für die Umsetzung auf ihrer Stufe ein interkantonales Konkordat erarbeitet (Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IvöB).</p><p>Die mit den neuen Regelungen einhergehende Verrechtlichung des Beschaffungswesens soll zu einem transparenten Submissionsverfahren führen, bei welchem die Einhaltung der gesetzlichen Zielsetzungen des staatlichen Beschaffungsvorganges besser als früher nachvollziehbar und eventuell korrigierbar ist.</p><p>Dem wirtschaftlich günstigsten Angebot des am besten qualifizierten Bewerbers soll im Interesse eines sparsamen Einsatzes der knappen öffentlichen Mittel der Staatsauftrag zugeschlagen werden, auch wenn dieses von einem ortsfremden Anbieter stammt.</p><p>Stichwort: Markt kontra Protektionismus.</p><p>Der eigenen Marktöffnung stehen dafür neue Möglichkeiten offen. Rechtsmittelinstanzen sollen über das Einhalten der Vergabevorschriften wachen.</p><p>Die mit grosser Euphorie eingeführten Submissionsvorschriften zeigen in der Praxis ein allerdings mehr als trübes Bild. Der Binnenmarkt, obwohl wir längst von einem Markt Europa sprechen, spielt bei weitem noch nicht. Jeder Kanton interpretiert die Submissionsvorschriften auf seine Weise und vor allem nach den jeweiligen Empfindlichkeiten seiner Chefbeamten.</p><p>Bei den Verwaltungsgerichten sind die Entscheide genauso unterschiedlich wie es Kantone gibt. Die unliebsamen Kostenfolgen für die öffentliche Hand und die Steuerzahler sind enorm. Vorsichtige Schätzungen sprechen von einigen hundert Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Aus dem engen Blickwinkel des Strafrechtes sind in der Schweiz nur wenige Fälle von Missbrauch bekannt. Öffnet man die Perspektive, fällt jedoch auf, dass der Vergabemissbrauch im Baubereich eine grössere Dimension einnimmt, als die kriminologischen Statistiken ausweisen.</p><p>So sprechen die Autoren Daniel Bircher und Stefan Scherler in ihrem Buch "Missbräuche bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge" ebenfalls eine deutliche Sprache.</p><p>Es kommt auch nicht von ungefähr, dass 1998 ausgerechnet bei den Kantonen Aargau und Graubünden mit 81 bzw. 53 Beschwerden die Verwaltungsgerichte am meisten mit Rekursen beschäftigt waren.</p><p>Das Amt für Strassenbau ist als Kontrollinstanz völlig überfordert, was dazu führt, dass Vergebungsanträge ohne genaue Kontrolle "abgesegnet" werden. Sie lassen die Kantonsautonomie wahrlich hochleben. Wohl wird sämtlichen Vergaben eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt, da aufschiebende Wirkung jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt wird, nützt dies den nicht berücksichtigten Anbietern wenig.</p><p>Es liegt am Gesetzgeber, klare und einheitliche Richtlinien zu erlassen und für entsprechende Transparenz zu sorgen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit intensiv um eine Verbesserung und Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bemüht. Während vorerst das Schwergewicht auf der Umsetzung der mit dem Beitritt zum WTO-Übereinkommen verbundenen internationalen Verpflichtungen (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BoeB; SR 172.056.1) sowie der Erarbeitung einer neuen, den Güter-, Dienstleistungs- und Baubereich umfassenden Verordnung (Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB; SR 172.056.11) lag, konzentrieren sich nun seit geraumer Zeit die Bemühungen auf die rechtskonforme Anwendung des neuen Beschaffungsregimes und damit auf die Anleitung, Unterstützung und Schulung der Beschaffungsstellen des Bundes. Wegleitend sind dabei die zentralen Grundsätze des BoeB: Transparenz bei den Vergabeverfahren, Wettbewerb, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit. In der letzten Zeit wurde darüber hinaus im Rahmen der bilateralen Verhandlungen mit der EU der Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsregimes massgeblich erweitert.</p><p>Was das Beschaffungsrecht der Kantone anbelangt, muss zwischen dem Staatsvertragsrecht und demjenigen im binnenstaatlichen Bereich unterschieden werden.</p><p>Durch die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IvöB; SR 172.056.4) wurden die internationalen Verpflichtungen umgesetzt. Der Zweck der IVöB besteht darin, im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge die Handelshemmnisse zwischen den Kantonen abzubauen und einen Binnenmarkt ab bestimmten Schwellenwerten zu verwirklichen. Darüber hinaus soll die Vergabe öffentlicher Aufträge international geöffnet werden. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) stellt ähnliche Anforderungen an die öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben wie das BoeB: Nichtdiskriminierung, Verfügungsform und Publikation umfangreicher Vorhaben. Unter Vorbehalt dieser Anforderungen gehen das kantonale und interkantonale Recht dem BGBM vor. Der Anspruch auf Nichtdiskriminierung besteht bundesweit, unabhängig vom Beschaffungsumfang. Beschränkungen müssen in Form von anfechtbaren Verfügungen erlassen werden, wobei das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige, kantonale Beschwerdeinstanz vorsehen muss.</p><p>Die erwähnten Erlasse sind seit annähernd sechs Jahren in Kraft. In dieser Zeit konnten Auftraggeber wie Anbieter Erfahrungen mit diesen Regelungen sammeln.</p><p>Obwohl der Bundesrat der Auffassung ist, dass sich die geltenden Beschaffungsregeln gesamthaft bewährt haben, sieht auch er Bereiche, welche zu optimieren sind. Der Bundesrat hält nun die Zeit für gekommen, eine Zwischenbilanz zu ziehen: es gilt die Erfahrungen aus der Praxis auszuwerten und gestützt darauf Anpassungen am Beschaffungsrecht der Schweiz vorzunehmen. Der Bundesrat ist bereit, sich dieser Aufgabe zu stellen und das BoeB und die VoeB einer Revision zu unterziehen.</p><p>Bei dieser Aufgabe will er von Anfang an die Anbieterseite (z. B. die Bauwirtschaft) mit einbeziehen. Von einer breiten Auslegeordnung durch Auftraggeber- und Anbieterseite erwartet er sich wertvolle Inputs für die Revision. Die Beteiligung der Kantone am Revisionsverfahren erscheint ebenfalls sehr wichtig, gilt es doch u. a. Fragen an den Schnittstellen zwischen dem Beschaffungsrecht des Bundes und jenem der Kantone zu diskutieren und soweit erforderlich zu bereinigen. Dabei geht der Bundesrat von der geltenden Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Beschaffungsrechtes aus; dies heisst aber nicht, dass er sich nicht auch der Vorteile bewusst wäre, welche eine Vereinheitlichung des Beschaffungsrechtes in der Schweiz für die Auftraggeber wie für die Anbieter hätte. Im Weiteren kann der Bundesrat bei den anstehenden Revisionen auf verschiedene Berichte zurückgreifen, welche in letzter Zeit über das öffentliche Beschaffungswesen gemacht wurden; erwähnt sei an dieser Stelle als Beispiel die entsprechende Studie der parlamentarischen Verwaltungskontrolle, welche in diesem Jahr im Auftrag der Subkommission EFD/EVD der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates erstellt wurde. Schliesslich wird bei der Erneuerung des BoeB und der VoeB auch den Ergebnissen der laufenden Revision des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Rechnung getragen werden müssen.</p><p>Anlässlich dieser Revision der beschaffungsrechtlichen Erlasse wird der Bundesrat auch das Anliegen des Motionärs eingehend prüfen, sich mit den verschiedenen Kritikpunkten des Motionärs auseinandersetzen und festgestellte Mängel beseitigen. Dabei geht der Bundesrat davon aus, dass die Anpassung des BoeB im geforderten Sinne gegebenenfalls nur einen Teil der vom Motionär beobachteten Probleme lösen würde; darüber hinaus müssten überall dort, wo tatsächlich Handlungsbedarf besteht, andere Massnahmen geprüft und soweit sinnvoll getroffen werden. Diese könnten auch ausserhalb des Beschaffungsrechtes liegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) in dem Sinne anzupassen, dass sämtliche Kantone, die für ihre Projekte Subventionen und Beiträge des Bundes beanspruchen, die Vergebungsrichtlinien vom BoeB verbindlich zu übernehmen haben.</p>
    • Missbräuche und Willkür bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen

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