Sterbehilfe. Gesetzeslücke schliessen statt Tötung erlauben

ShortId
01.3523
Id
20013523
Updated
25.06.2025 01:54
Language
de
Title
Sterbehilfe. Gesetzeslücke schliessen statt Tötung erlauben
AdditionalIndexing
2841;Euthanasie;Palliativmedizin;Rechtssicherheit;Gleichheit vor dem Gesetz;Gesetz
1
  • L05K0101030401, Euthanasie
  • L04K01050213, Palliativmedizin
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Erfüllung des Postulates Ruffy hat eine Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Problematik eingehend diskutiert und 1999 in einem Bericht dargestellt. Dabei wurden einerseits die Bedeutung der Palliativmedizin festgehalten und andererseits die bestehenden Gesetzeslücken umrissen. Weder die so genannte indirekte aktive, noch die so genannte passive Sterbehilfe sind gesetzlich geregelt. Die gängige Praxis stützt sich im Wesentlichen auf rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen der SAMW von 1995, welche beide Formen grundsätzlich erlaubt. Diese gesetzlichen Lücken sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit geschlossen werden. Diese Ansicht vertrat auch die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht. Die direkte aktive Sterbehilfe soll aber weiterhin ausnahmslos verboten bleiben.</p><p>Der Bericht der damaligen Arbeitsgruppe verzichtet auf konkrete Vorschläge, die gesetzlichen Lücken zu schliessen. Darum ist eine weitere Diskussion dringend notwendig. Die Thematik verlangt eine gründliche Aufarbeitung. Aus diesem Grunde ist es angebracht, dem Bundesrat den Auftrag zur Weiterarbeit zu erteilen, mit dem klaren Ziel, konkrete Lösungsmöglichkeiten auszuarbeiten. So kann die wertvolle Arbeit der damaligen Arbeitsgruppe fortgesetzt werden.</p><p>Die Palliativmedizin muss, in Anlehnung an die Schlussfolgerungen im Bericht der Arbeitsgruppe von 1999, ebenfalls in die Erwägungen einfliessen und durch den Bund aktiv gefördert werden. Dabei sollen sich die Massnahmen grundsätzlich im Rahmen der Bundeskompetenzen bewegen (z. B. bei der Ausbildung des medizinischen Personals). In Zusammenarbeit mit den Kantonen soll aber auch auf eine gesamtschweizerische Förderung der Palliativmedizin hingearbeitet werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat im Juli 2000 zum Bericht der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass er eine Regelung der direkten aktiven Sterbehilfe entschieden ablehnt. Hingegen gebe es beachtliche Gründe, die dafür sprächen, dass die passive und die indirekte aktive Sterbehilfe vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat hat des Weiteren betont, wie wichtig es sei, die Möglichkeiten der Palliativmedizin und -pflege auszuschöpfen. Er hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Departement des Innern deshalb beauftragt, im Rahmen der Reformen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesen die Palliativmedizin und -pflege zu fördern.</p><p>In der Zwischenzeit sind zum Thema Sterbehilfe zwei Parlamentarische Initiativen eingereicht worden. Mit der Parlamentarischen Initiative Cavalli 00.441,"Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung", wird vorgeschlagen, in Extremfällen von der Bestrafung einer Tötung auf Verlangen abzusehen. Nach der Parlamentarischen Initiative Vallender 01.407, "Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung. Neufassung von Artikel 115 StGB", soll eine Neuregelung von Artikel 115 StGB mit Blick auf die in der Stadt Zürich seit dem 1. Januar 2001 geltende Regelung zur Sterbehilfe in Kranken- und Altersheimen vorgenommen werden. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 2. Juli 2001 beschlossen, der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge zu geben; der Parlamentarischen Initiative Vallender hingegen soll keine Folge gegeben werden.</p><p>Auch wenn der Bundesrat das Anliegen des Motionärs versteht, möchte er doch, dass im Parlament über die entsprechenden Vorschläge vorerst eine Diskussion geführt wird; der Bundesrat möchte zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerade einen Gesetzentwurf vorlegen. Diese Diskussion kann und muss im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Parlamentarischen Initiativen stattfinden; so ist gewährleistet, dass die Frage der Sterbehilfe ganzheitlich und unter Berücksichtigung aller Standpunkte behandelt wird. Mit Blick auf diese verfahrensmässige Ausgangslage, nicht aber weil er dem Anliegen des Motionärs grundsätzlich opponiert, möchte der Bundesrat den Vorstoss als Postulat entgegennehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Gesetzesänderungen auszuarbeiten und dem Parlament als Botschaft zu unterbreiten, die es erlauben, bestehende Gesetzeslücken betreffend die indirekte aktive Sterbehilfe und die passive Sterbehilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) zu regeln.</p><p>Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Regelungen in einem eigenen Gesetz oder im Schweizerischen Strafgesetzbuch anzusiedeln sind. Zusätzlich unterbreitet er dem Parlament ein Massnahmenpaket zur speziellen Förderung der Palliativmedizin.</p>
  • Sterbehilfe. Gesetzeslücke schliessen statt Tötung erlauben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Erfüllung des Postulates Ruffy hat eine Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Problematik eingehend diskutiert und 1999 in einem Bericht dargestellt. Dabei wurden einerseits die Bedeutung der Palliativmedizin festgehalten und andererseits die bestehenden Gesetzeslücken umrissen. Weder die so genannte indirekte aktive, noch die so genannte passive Sterbehilfe sind gesetzlich geregelt. Die gängige Praxis stützt sich im Wesentlichen auf rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen der SAMW von 1995, welche beide Formen grundsätzlich erlaubt. Diese gesetzlichen Lücken sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit geschlossen werden. Diese Ansicht vertrat auch die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht. Die direkte aktive Sterbehilfe soll aber weiterhin ausnahmslos verboten bleiben.</p><p>Der Bericht der damaligen Arbeitsgruppe verzichtet auf konkrete Vorschläge, die gesetzlichen Lücken zu schliessen. Darum ist eine weitere Diskussion dringend notwendig. Die Thematik verlangt eine gründliche Aufarbeitung. Aus diesem Grunde ist es angebracht, dem Bundesrat den Auftrag zur Weiterarbeit zu erteilen, mit dem klaren Ziel, konkrete Lösungsmöglichkeiten auszuarbeiten. So kann die wertvolle Arbeit der damaligen Arbeitsgruppe fortgesetzt werden.</p><p>Die Palliativmedizin muss, in Anlehnung an die Schlussfolgerungen im Bericht der Arbeitsgruppe von 1999, ebenfalls in die Erwägungen einfliessen und durch den Bund aktiv gefördert werden. Dabei sollen sich die Massnahmen grundsätzlich im Rahmen der Bundeskompetenzen bewegen (z. B. bei der Ausbildung des medizinischen Personals). In Zusammenarbeit mit den Kantonen soll aber auch auf eine gesamtschweizerische Förderung der Palliativmedizin hingearbeitet werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat im Juli 2000 zum Bericht der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass er eine Regelung der direkten aktiven Sterbehilfe entschieden ablehnt. Hingegen gebe es beachtliche Gründe, die dafür sprächen, dass die passive und die indirekte aktive Sterbehilfe vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat hat des Weiteren betont, wie wichtig es sei, die Möglichkeiten der Palliativmedizin und -pflege auszuschöpfen. Er hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Departement des Innern deshalb beauftragt, im Rahmen der Reformen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesen die Palliativmedizin und -pflege zu fördern.</p><p>In der Zwischenzeit sind zum Thema Sterbehilfe zwei Parlamentarische Initiativen eingereicht worden. Mit der Parlamentarischen Initiative Cavalli 00.441,"Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung", wird vorgeschlagen, in Extremfällen von der Bestrafung einer Tötung auf Verlangen abzusehen. Nach der Parlamentarischen Initiative Vallender 01.407, "Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung. Neufassung von Artikel 115 StGB", soll eine Neuregelung von Artikel 115 StGB mit Blick auf die in der Stadt Zürich seit dem 1. Januar 2001 geltende Regelung zur Sterbehilfe in Kranken- und Altersheimen vorgenommen werden. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 2. Juli 2001 beschlossen, der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge zu geben; der Parlamentarischen Initiative Vallender hingegen soll keine Folge gegeben werden.</p><p>Auch wenn der Bundesrat das Anliegen des Motionärs versteht, möchte er doch, dass im Parlament über die entsprechenden Vorschläge vorerst eine Diskussion geführt wird; der Bundesrat möchte zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerade einen Gesetzentwurf vorlegen. Diese Diskussion kann und muss im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Parlamentarischen Initiativen stattfinden; so ist gewährleistet, dass die Frage der Sterbehilfe ganzheitlich und unter Berücksichtigung aller Standpunkte behandelt wird. Mit Blick auf diese verfahrensmässige Ausgangslage, nicht aber weil er dem Anliegen des Motionärs grundsätzlich opponiert, möchte der Bundesrat den Vorstoss als Postulat entgegennehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Gesetzesänderungen auszuarbeiten und dem Parlament als Botschaft zu unterbreiten, die es erlauben, bestehende Gesetzeslücken betreffend die indirekte aktive Sterbehilfe und die passive Sterbehilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) zu regeln.</p><p>Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Regelungen in einem eigenen Gesetz oder im Schweizerischen Strafgesetzbuch anzusiedeln sind. Zusätzlich unterbreitet er dem Parlament ein Massnahmenpaket zur speziellen Förderung der Palliativmedizin.</p>
    • Sterbehilfe. Gesetzeslücke schliessen statt Tötung erlauben

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