Stammzellenforschung. Übergangsregelung
- ShortId
-
01.3530
- Id
-
20013530
- Updated
-
10.04.2024 08:29
- Language
-
de
- Title
-
Stammzellenforschung. Übergangsregelung
- AdditionalIndexing
-
2841;Bioethik;Embryo;Forschungsprogramm;Forschungspolitik;medizinische Forschung
- 1
-
- L06K010703040101, Embryo
- L04K01050512, medizinische Forschung
- L05K1603010401, Bioethik
- L03K160202, Forschungspolitik
- L04K16020201, Forschungsprogramm
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung ist eine privatrechtliche Stiftung. Die von ihm formulierten sechs Kriterien für die Beurteilung von Forschungsprojekten mit importieren embryonalen Stammzellen durch die zuständigen Organe des Nationalfonds erlauben diesem ein einheitliches und transparentes Vorgehen. Sie stellen jedoch keine allgemeingültige Rechtsgrundlage dar. Sie sind somit - selbst als Übergangsregelung - gegenüber anderen privaten oder auch staatlichen Einrichtungen der Forschungsförderung nicht durchsetzbar.</p><p>2. Der Bundesrat ist generell der Ansicht, dass ein Moratorium nicht der richtige Weg ist, um die Fragen im Zusammenhang mit der Forschung an embryonalen Stammzellen anzugehen.</p><p>3. Es soll ein eigenes Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen geschaffen werden. Die Verwaltung ist mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes beauftragt worden. Die Vernehmlassung über den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen soll im Frühjahr 2002 durchgeführt und die Botschaft dazu im Herbst des gleichen Jahres verabschiedet werden. Parallel dazu soll eine öffentliche Debatte über die Stammzellenforschung geführt werden.</p><p>Das zu schaffende Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, das momentan in der Phase der Ausarbeitung eines Vorentwurfes steht, erfasst von seiner Konzeption her auch die Forschung an Embryonen und Föten. Das nun vorgesehene Verfahren eines eigenen Bundesgesetzes über die Forschung an Embryonen wurde gewählt, da mit einer Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen nicht bis zum Erlass des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen zugewartet werden kann. Das Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in den Gesetzentwurf über die Forschung am Menschen integriert werden. Der Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen wird voraussichtlich im Frühjahr 2003 in die Vernehmlassung gegeben.</p><p>4. Ob sich Änderungen bestehender Bundesgesetze aufdrängen, wird im Rahmen der Erarbeitung des Bundesgesetzes über die Forschung an Embryonen zu prüfen sein.</p><p>5. Die Frage, ob, und falls ja, unter welchen Bedingungen die Herstellung menschlicher embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen in der Schweiz erlaubt werden soll, wird ebenfalls bei der Erarbeitung des oben genannten Bundesgesetzes zu prüfen sein. Bereits von Verfassungs wegen verboten ist hingegen die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken (Art. 119 Abs. 2 Bst. c der Bundesverfassung).</p><p>6. Die rechtliche Situation in den EU-Ländern, in den USA und in Japan wird in der Botschaft zum erwähnten Bundesgesetz darzustellen sein. Der Bundesrat erachtet deswegen die vorgängige Erarbeitung eines Berichtes nicht als sinnvoll.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 28. September 2001 hat der Stiftungsrat des Schweizerischen Nationalfonds grünes Licht zur Unterstützung von Forschungsprojekten mit embryonalen Stammzellen gegeben. Dies ist ein positives Signal zugunsten der Grundlagenforschung in der Schweiz. Die Forschung mit embryonalen Stammzellen lässt auf echte Fortschritte in der Zelltherapie hoffen, namentlich zur Bekämpfung von Krankheiten wie Alzheimer, Parkinson, Diabetes oder von Herzinfarkten. Diese Forschung ist zudem zentral für die längerfristige Attraktivität des Forschungsplatzes Schweiz.</p><p>Eine gesetzliche Regelung der auch ethisch schwierigen Frage der Stammzellenforschung wurde im Rahmen des Fortpflanzungsgesetzes zwar diskutiert, aber nicht normiert.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass die vom Schweizerischen Nationalfonds definierten sechs Kriterien (s. unten) zur Stammzellenforschung als Übergangsregelung bis zum Vorliegen einer entsprechenden Spezialgesetzgebung gelten können?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass dadurch insbesondere ein Moratorium unnötig, bzw. kontraproduktiv würde?</p><p>3. In Anbetracht der starken internationalen Konkurrenzsituation in der Stammzellenforschung braucht die Schweizer Forschung bald einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Abwanderung von qualifizierten Forschern und Forscherinnen zu verhindern. Wie sieht der Bundesrat den diesbezüglichen Zeitplan?</p><p>4. Welche Gesetzesänderungen drängen sich auf?</p><p>5. Ist er der Meinung, dass in der Zukunft die Herstellung menschlicher embryonaler Stammzelllen aus überzähligen Embryonen auch in der Schweiz zugelassen werden sollte?</p><p>6. Wie beurteilt er die rechtliche Situation in den EU-Ländern bzw. in den USA und Japan? Kann er einen entsprechenden Bericht erstellen?</p><p>Kriterien:</p><p>1. Der Nationale Forschungsrat und beigezogene Experten beurteilen die Projekte aus wissenschaftlicher Sicht als förderungwürdig.</p><p>2. Die Projekte sind rein wissenschaftlicher und nicht kommerzieller Natur.</p><p>3. Sie sind auf eindeutig festgelegte therapeutische Zwecke ausgerichtet, die nach jüngstem Stand des Wissens auf anderem Wege, namentlich durch die Verwendung adulter Stammzellen, nicht zu erreichen sind.</p><p>4. Die zuständigen Ethikkommissionen der betroffenen Hochschulen bringen gegen ihre Durchführung keine ethischen Bedenken vor.</p><p>5. Die Linien von embryonalen Stammzellen werden unentgeltlich aus dem Ausland beschafft und sind im Ursprungsland auf nichtkommerzieller Basis aus überzähligen, zu Fortpflanzungszwecken in vitro hergestellten Embryonen legal gewonnen worden.</p><p>6. Die Spenderinnen der überzähligen Embryonen sind über die wissenschaftliche Verwendung der embryonalen Stammzellen informiert worden und haben ihr zugestimmt.</p>
- Stammzellenforschung. Übergangsregelung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung ist eine privatrechtliche Stiftung. Die von ihm formulierten sechs Kriterien für die Beurteilung von Forschungsprojekten mit importieren embryonalen Stammzellen durch die zuständigen Organe des Nationalfonds erlauben diesem ein einheitliches und transparentes Vorgehen. Sie stellen jedoch keine allgemeingültige Rechtsgrundlage dar. Sie sind somit - selbst als Übergangsregelung - gegenüber anderen privaten oder auch staatlichen Einrichtungen der Forschungsförderung nicht durchsetzbar.</p><p>2. Der Bundesrat ist generell der Ansicht, dass ein Moratorium nicht der richtige Weg ist, um die Fragen im Zusammenhang mit der Forschung an embryonalen Stammzellen anzugehen.</p><p>3. Es soll ein eigenes Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen geschaffen werden. Die Verwaltung ist mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes beauftragt worden. Die Vernehmlassung über den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen soll im Frühjahr 2002 durchgeführt und die Botschaft dazu im Herbst des gleichen Jahres verabschiedet werden. Parallel dazu soll eine öffentliche Debatte über die Stammzellenforschung geführt werden.</p><p>Das zu schaffende Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, das momentan in der Phase der Ausarbeitung eines Vorentwurfes steht, erfasst von seiner Konzeption her auch die Forschung an Embryonen und Föten. Das nun vorgesehene Verfahren eines eigenen Bundesgesetzes über die Forschung an Embryonen wurde gewählt, da mit einer Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen nicht bis zum Erlass des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen zugewartet werden kann. Das Bundesgesetz über die Forschung an Embryonen soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in den Gesetzentwurf über die Forschung am Menschen integriert werden. Der Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen wird voraussichtlich im Frühjahr 2003 in die Vernehmlassung gegeben.</p><p>4. Ob sich Änderungen bestehender Bundesgesetze aufdrängen, wird im Rahmen der Erarbeitung des Bundesgesetzes über die Forschung an Embryonen zu prüfen sein.</p><p>5. Die Frage, ob, und falls ja, unter welchen Bedingungen die Herstellung menschlicher embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen in der Schweiz erlaubt werden soll, wird ebenfalls bei der Erarbeitung des oben genannten Bundesgesetzes zu prüfen sein. Bereits von Verfassungs wegen verboten ist hingegen die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken (Art. 119 Abs. 2 Bst. c der Bundesverfassung).</p><p>6. Die rechtliche Situation in den EU-Ländern, in den USA und in Japan wird in der Botschaft zum erwähnten Bundesgesetz darzustellen sein. Der Bundesrat erachtet deswegen die vorgängige Erarbeitung eines Berichtes nicht als sinnvoll.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 28. September 2001 hat der Stiftungsrat des Schweizerischen Nationalfonds grünes Licht zur Unterstützung von Forschungsprojekten mit embryonalen Stammzellen gegeben. Dies ist ein positives Signal zugunsten der Grundlagenforschung in der Schweiz. Die Forschung mit embryonalen Stammzellen lässt auf echte Fortschritte in der Zelltherapie hoffen, namentlich zur Bekämpfung von Krankheiten wie Alzheimer, Parkinson, Diabetes oder von Herzinfarkten. Diese Forschung ist zudem zentral für die längerfristige Attraktivität des Forschungsplatzes Schweiz.</p><p>Eine gesetzliche Regelung der auch ethisch schwierigen Frage der Stammzellenforschung wurde im Rahmen des Fortpflanzungsgesetzes zwar diskutiert, aber nicht normiert.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass die vom Schweizerischen Nationalfonds definierten sechs Kriterien (s. unten) zur Stammzellenforschung als Übergangsregelung bis zum Vorliegen einer entsprechenden Spezialgesetzgebung gelten können?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass dadurch insbesondere ein Moratorium unnötig, bzw. kontraproduktiv würde?</p><p>3. In Anbetracht der starken internationalen Konkurrenzsituation in der Stammzellenforschung braucht die Schweizer Forschung bald einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Abwanderung von qualifizierten Forschern und Forscherinnen zu verhindern. Wie sieht der Bundesrat den diesbezüglichen Zeitplan?</p><p>4. Welche Gesetzesänderungen drängen sich auf?</p><p>5. Ist er der Meinung, dass in der Zukunft die Herstellung menschlicher embryonaler Stammzelllen aus überzähligen Embryonen auch in der Schweiz zugelassen werden sollte?</p><p>6. Wie beurteilt er die rechtliche Situation in den EU-Ländern bzw. in den USA und Japan? Kann er einen entsprechenden Bericht erstellen?</p><p>Kriterien:</p><p>1. Der Nationale Forschungsrat und beigezogene Experten beurteilen die Projekte aus wissenschaftlicher Sicht als förderungwürdig.</p><p>2. Die Projekte sind rein wissenschaftlicher und nicht kommerzieller Natur.</p><p>3. Sie sind auf eindeutig festgelegte therapeutische Zwecke ausgerichtet, die nach jüngstem Stand des Wissens auf anderem Wege, namentlich durch die Verwendung adulter Stammzellen, nicht zu erreichen sind.</p><p>4. Die zuständigen Ethikkommissionen der betroffenen Hochschulen bringen gegen ihre Durchführung keine ethischen Bedenken vor.</p><p>5. Die Linien von embryonalen Stammzellen werden unentgeltlich aus dem Ausland beschafft und sind im Ursprungsland auf nichtkommerzieller Basis aus überzähligen, zu Fortpflanzungszwecken in vitro hergestellten Embryonen legal gewonnen worden.</p><p>6. Die Spenderinnen der überzähligen Embryonen sind über die wissenschaftliche Verwendung der embryonalen Stammzellen informiert worden und haben ihr zugestimmt.</p>
- Stammzellenforschung. Übergangsregelung
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