Unterstellung der Abteilung für Rechtssetzung unter die Bundeskanzlei
- ShortId
-
01.3548
- Id
-
20013548
- Updated
-
10.04.2024 15:00
- Language
-
de
- Title
-
Unterstellung der Abteilung für Rechtssetzung unter die Bundeskanzlei
- AdditionalIndexing
-
04;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Bundesamt für Justiz;Gesetzgebungsverfahren;Bundeskanzlei
- 1
-
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L04K08040403, Bundesamt für Justiz
- L03K080408, Bundeskanzlei
- L04K08060114, Zusammenarbeit der Verwaltungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Grundsätzlich soll es in der Schweiz keine "Superdepartemente" geben, welche die Gesetzgebungsarbeiten anderer Departemente zu überwachen haben. Gegenwärtig besteht die Gefahr, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD über seine Rechtsetzungs-Abteilungen politisch Einfluss nimmt. Dabei müssten die Rechtssetzungs-Abteilungen politisch neutral dafür sorgen, dass einheitliche Regeln beim Erlass von Normen zur Anwendung gelangen. Sie sind dementsprechend gleich wie beispielsweise die Übersetzungs- und Sprachdienste zu behandeln und der Bundeskanzlei zu unterstellen.</p>
- <p>Die beiden Abteilungen für Rechtsetzung bilden einen Teil der Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht des Bundesamts für Justiz und sind damit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt. Die Motion möchte den Bundesrat mit dem Transfer dieser beiden Abteilungen in die Bundeskanzlei zu einer verwaltungsorganisatorischen Einzelmassnahme verpflichten. Es ist aber gerade eines der wesentlichen Ziele des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010), dem Bundesrat eine möglichst weit gehende Kompetenz und Verantwortung für eine zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung zu eröffnen und zu erhalten (s. etwa Art. 8 und 43 RVOG). Insofern greift die Motion in einen Entscheidungsbereich ein, der durch formelles Gesetz dem Bundesrat übertragen ist; sie ist daher abzulehnen.</p><p>Der verlangte Transfer der beiden Abteilungen für Rechtsetzung ist aber auch unter sachlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt: </p><p>1. Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Einheit des Rechts auf der Grundlage der Bundesverfassung sowie die entsprechende Rechtsentwicklung stellen eine ausgesprochen wichtige Aufgabe des Bundesrates als Landesregierung dar. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe sowie für die entsprechenden Anträge ist angesichts ihrer Tragweite eindeutig bei einem Mitglied der Regierung anzusiedeln. Diesem ist zur Vorbereitung entsprechender Geschäfte auch die dafür notwendige Facheinheit zur Verfügung zu stellen. Diese ist heute das Bundesamt für Justiz. Die Zuweisung der oben umschriebenen Aufgabe an ein Regierungsmitglied stellt in keiner Weise die ungerechtfertigte Förderung einer parteipolitischen Einflussnahme oder die Schaffung eines "Superministeriums" dar. Einerseits wird bei entsprechenden Anträgen im Sinne der Transparenz nach Möglichkeit zwischen sachpolitischen und rechtlichen Argumenten unterschieden, andererseits unterstehen auch die rechtspolitischen Anträge des EJPD dem ordentlichen Beschlussfassungsverfahren des Bundesrates. </p><p>2. Die Tätigkeit der erwähnten Abteilungen für Rechtsetzung erschöpft sich nicht in einer rein rechtstechnischen und redaktionellen Begleitung der Erlassentwürfe. Diese Aufgabe wird nämlich seit jeher bereits weitgehend vom Rechtsdienst und vom Sprachdienst der Bundeskanzlei - in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz - wahrgenommen. Der Hauptgrund für die Schaffung der fraglichen Dienststellen vor rund 30 Jahren bestand vielmehr in der seit damals unbestrittenen Notwendigkeit, die Erlassentwürfe der Verwaltung vor ihrer Verabschiedung durch die Departemente bzw. den Bundesrat einer einheitlichen Überprüfung ihrer inhaltlichen Rechtmässigkeit zu unterziehen und damit dem Bundesrat im Bereich der Rechtsetzung die Wahrung seiner Verantwortung für die Rechtsentwicklung und für eine kohärente Rechtspolitik im Sinne von Ziffer 1 zu ermöglichen. </p><p>3. Es handelt sich daher bei der Tätigkeit der beiden Dienststellen weniger um eine Stabsaufgabe als vielmehr um eine Querschnittsaufgabe, welche im Auftrage des für die Rechtspolitik zuständigen Departementes wahrgenommen wird. Während eigentliche Stabsaufgaben zuhanden der Regierung nach Möglichkeit bei der Bundeskanzlei angesiedelt werden, liegen vergleichbare Querschnittsaufgaben (z.B. die Finanzpolitik, die Aussenpolitik, die Nachhaltigkeitspolitik) immer in der Verantwortung eines Departementes, d.h. eines Regierungsmitgliedes.</p><p>4. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine vorgängige Rechtmässigkeitskontrolle der Erlassentwürfe in den meisten europäischen Staaten ebenfalls durch das Justizministerium erfolgt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Organisation der Bundesverwaltung so zu ändern, dass die unpolitischen Dienste (wie z.B. Übersetzungsdienst und Gesetzgebungs- und Normenkontrolle) einheitlich unter der Leitung der Bundeskanzlei stehen. Demzufolge sind die Abteilungen I und II für Rechtssetzung aus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD in die Bundeskanzlei umzuteilen.</p>
- Unterstellung der Abteilung für Rechtssetzung unter die Bundeskanzlei
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Grundsätzlich soll es in der Schweiz keine "Superdepartemente" geben, welche die Gesetzgebungsarbeiten anderer Departemente zu überwachen haben. Gegenwärtig besteht die Gefahr, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD über seine Rechtsetzungs-Abteilungen politisch Einfluss nimmt. Dabei müssten die Rechtssetzungs-Abteilungen politisch neutral dafür sorgen, dass einheitliche Regeln beim Erlass von Normen zur Anwendung gelangen. Sie sind dementsprechend gleich wie beispielsweise die Übersetzungs- und Sprachdienste zu behandeln und der Bundeskanzlei zu unterstellen.</p>
- <p>Die beiden Abteilungen für Rechtsetzung bilden einen Teil der Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht des Bundesamts für Justiz und sind damit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt. Die Motion möchte den Bundesrat mit dem Transfer dieser beiden Abteilungen in die Bundeskanzlei zu einer verwaltungsorganisatorischen Einzelmassnahme verpflichten. Es ist aber gerade eines der wesentlichen Ziele des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010), dem Bundesrat eine möglichst weit gehende Kompetenz und Verantwortung für eine zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung zu eröffnen und zu erhalten (s. etwa Art. 8 und 43 RVOG). Insofern greift die Motion in einen Entscheidungsbereich ein, der durch formelles Gesetz dem Bundesrat übertragen ist; sie ist daher abzulehnen.</p><p>Der verlangte Transfer der beiden Abteilungen für Rechtsetzung ist aber auch unter sachlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt: </p><p>1. Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Einheit des Rechts auf der Grundlage der Bundesverfassung sowie die entsprechende Rechtsentwicklung stellen eine ausgesprochen wichtige Aufgabe des Bundesrates als Landesregierung dar. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe sowie für die entsprechenden Anträge ist angesichts ihrer Tragweite eindeutig bei einem Mitglied der Regierung anzusiedeln. Diesem ist zur Vorbereitung entsprechender Geschäfte auch die dafür notwendige Facheinheit zur Verfügung zu stellen. Diese ist heute das Bundesamt für Justiz. Die Zuweisung der oben umschriebenen Aufgabe an ein Regierungsmitglied stellt in keiner Weise die ungerechtfertigte Förderung einer parteipolitischen Einflussnahme oder die Schaffung eines "Superministeriums" dar. Einerseits wird bei entsprechenden Anträgen im Sinne der Transparenz nach Möglichkeit zwischen sachpolitischen und rechtlichen Argumenten unterschieden, andererseits unterstehen auch die rechtspolitischen Anträge des EJPD dem ordentlichen Beschlussfassungsverfahren des Bundesrates. </p><p>2. Die Tätigkeit der erwähnten Abteilungen für Rechtsetzung erschöpft sich nicht in einer rein rechtstechnischen und redaktionellen Begleitung der Erlassentwürfe. Diese Aufgabe wird nämlich seit jeher bereits weitgehend vom Rechtsdienst und vom Sprachdienst der Bundeskanzlei - in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz - wahrgenommen. Der Hauptgrund für die Schaffung der fraglichen Dienststellen vor rund 30 Jahren bestand vielmehr in der seit damals unbestrittenen Notwendigkeit, die Erlassentwürfe der Verwaltung vor ihrer Verabschiedung durch die Departemente bzw. den Bundesrat einer einheitlichen Überprüfung ihrer inhaltlichen Rechtmässigkeit zu unterziehen und damit dem Bundesrat im Bereich der Rechtsetzung die Wahrung seiner Verantwortung für die Rechtsentwicklung und für eine kohärente Rechtspolitik im Sinne von Ziffer 1 zu ermöglichen. </p><p>3. Es handelt sich daher bei der Tätigkeit der beiden Dienststellen weniger um eine Stabsaufgabe als vielmehr um eine Querschnittsaufgabe, welche im Auftrage des für die Rechtspolitik zuständigen Departementes wahrgenommen wird. Während eigentliche Stabsaufgaben zuhanden der Regierung nach Möglichkeit bei der Bundeskanzlei angesiedelt werden, liegen vergleichbare Querschnittsaufgaben (z.B. die Finanzpolitik, die Aussenpolitik, die Nachhaltigkeitspolitik) immer in der Verantwortung eines Departementes, d.h. eines Regierungsmitgliedes.</p><p>4. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine vorgängige Rechtmässigkeitskontrolle der Erlassentwürfe in den meisten europäischen Staaten ebenfalls durch das Justizministerium erfolgt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Organisation der Bundesverwaltung so zu ändern, dass die unpolitischen Dienste (wie z.B. Übersetzungsdienst und Gesetzgebungs- und Normenkontrolle) einheitlich unter der Leitung der Bundeskanzlei stehen. Demzufolge sind die Abteilungen I und II für Rechtssetzung aus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD in die Bundeskanzlei umzuteilen.</p>
- Unterstellung der Abteilung für Rechtssetzung unter die Bundeskanzlei
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