Schuleintritt im 6. Altersjahr

ShortId
01.3549
Id
20013549
Updated
25.06.2025 01:53
Language
de
Title
Schuleintritt im 6. Altersjahr
AdditionalIndexing
32;schulpflichtiges Alter;Einschulung;Volksschule
1
  • L04K13010307, schulpflichtiges Alter
  • L04K13020506, Volksschule
  • L04K13030110, Einschulung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das schweizerische Bildungssystem richtet sich zurzeit nach den Herausforderungen der Wissensgesellschaft neu aus. Eigenverantwortliches, lebenslanges Lernen wird künftig die Maxime sein. Als ein Land mit wenig Rohstoffen ist die Schweiz ganz besonders darauf angewiesen, sich durch ein herausragendes Bildungsniveau auch international behaupten zu können.</p><p>Zu den möglichen Verbesserungen des schweizerischen Bildungssystems gehören die Probleme des im internationalen Vergleich späten Schuleintrittes sowie der überdurchschnittlich langen mittleren Studiendauer. Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 62 der Bundesverfassung zielt darauf ab, allen Kindern schon im 6. Altersjahr den Schuleintritt zu ermöglichen.</p><p>Artikel 62 der Bundesverfassung kann wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 62</p><p>Schulwesen</p><p>Abs. 1</p><p>Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte September. Der Schuleintritt erfolgt spätestens im 6. Altersjahr.</p><p>Der relativ späte Schuleintritt in der Schweiz führt nicht nur zu späten Studienabschlüssen auch im europäischen Vergleich, sondern behindert auch durch die heute vorhandenen unterschiedlichen Schuleintrittsalter in den Kantonen die Mobilität.</p><p>Zudem entwickeln sich die Kinder heute rascher und sind früher reif für den Schulbeginn.</p><p>Die Motion ist damit nicht als Eingriff in die Schulhoheit der Kantone gedacht, sondern als zusätzliche Rahmenbedingung im Interesse der Kinder, die früher schulreif werden und in diesem Alter besonders neugierig und aufnahmefähig sind. Die verschiedenen Entwicklungen bzw. Schulversuche in einzelnen Kantonen sowie die Bemühungen der EDK (Bericht Basisstufe) sollen damit gestützt werden.</p><p>Ausnahmeregelungen aufgrund medizinischer oder anderer definierter Kriterien bleiben möglich.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, wonach der Einschulungszeitpunkt nicht nur von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist, sondern im internationalen Vergleich auch relativ spät erfolgt. Letzteres ist denn auch einer der Gründe, weshalb bei uns die Studienabschlüsse altersmässig vergleichsweise spät erfolgen.</p><p>Auch die Kantone sind sich dieser Problematik bewusst. In ihren Leitlinien vom 5. Juli 2001 hat sich die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zum vorrangigen Ziel gesetzt, das Schulkonkordat substanziell zu erweitern und im Bereich der obligatorischen Schule namentlich "das Einschulungsalter vorzuziehen, die Einschulung flexibler und individueller zu gestalten und besonderen Lernbedürfnissen mit besonderen Massnahmen zu begegnen". In ihrem Tätigkeitsprogramm ab 2001 hat die EDK denn auch schon einen Zeitplan für die Erneuerung und Erweiterung des Schulkonkordates festgelegt. Danach soll die entsprechende Vorlage bereits im Jahre 2002, zuhanden der Ratifikation in den Kantonen, verabschiedet werden.</p><p>Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht dessen, dass es hier um eine klar in die Zuständigkeit der Kantone fallende Aufgabe geht, ist der Bundesrat der Meinung, dass primär der interkantonalen Lösung eine Realisierungschance gegeben werden sollte. Es kommt hinzu, dass die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates derzeit ohnehin mit der Formulierung eines neuen Bildungsartikels befasst ist (Parlamentarische Initiative Zbinden 97.419, vom 30. April 1997). Die anstehende Frage könnte nötigenfalls auch auf diesem Weg noch gelöst werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Absprache mit den Kantonen (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK), der Bundesversammlung eine Ergänzung von Artikel 62 der Bundesverfassung zu beantragen. Die Ergänzung hat zum Ziel, dass der Schuleintritt für alle Kinder im 6. Altersjahr erfolgt.</p>
  • Schuleintritt im 6. Altersjahr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Bildungssystem richtet sich zurzeit nach den Herausforderungen der Wissensgesellschaft neu aus. Eigenverantwortliches, lebenslanges Lernen wird künftig die Maxime sein. Als ein Land mit wenig Rohstoffen ist die Schweiz ganz besonders darauf angewiesen, sich durch ein herausragendes Bildungsniveau auch international behaupten zu können.</p><p>Zu den möglichen Verbesserungen des schweizerischen Bildungssystems gehören die Probleme des im internationalen Vergleich späten Schuleintrittes sowie der überdurchschnittlich langen mittleren Studiendauer. Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 62 der Bundesverfassung zielt darauf ab, allen Kindern schon im 6. Altersjahr den Schuleintritt zu ermöglichen.</p><p>Artikel 62 der Bundesverfassung kann wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 62</p><p>Schulwesen</p><p>Abs. 1</p><p>Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte September. Der Schuleintritt erfolgt spätestens im 6. Altersjahr.</p><p>Der relativ späte Schuleintritt in der Schweiz führt nicht nur zu späten Studienabschlüssen auch im europäischen Vergleich, sondern behindert auch durch die heute vorhandenen unterschiedlichen Schuleintrittsalter in den Kantonen die Mobilität.</p><p>Zudem entwickeln sich die Kinder heute rascher und sind früher reif für den Schulbeginn.</p><p>Die Motion ist damit nicht als Eingriff in die Schulhoheit der Kantone gedacht, sondern als zusätzliche Rahmenbedingung im Interesse der Kinder, die früher schulreif werden und in diesem Alter besonders neugierig und aufnahmefähig sind. Die verschiedenen Entwicklungen bzw. Schulversuche in einzelnen Kantonen sowie die Bemühungen der EDK (Bericht Basisstufe) sollen damit gestützt werden.</p><p>Ausnahmeregelungen aufgrund medizinischer oder anderer definierter Kriterien bleiben möglich.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, wonach der Einschulungszeitpunkt nicht nur von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist, sondern im internationalen Vergleich auch relativ spät erfolgt. Letzteres ist denn auch einer der Gründe, weshalb bei uns die Studienabschlüsse altersmässig vergleichsweise spät erfolgen.</p><p>Auch die Kantone sind sich dieser Problematik bewusst. In ihren Leitlinien vom 5. Juli 2001 hat sich die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zum vorrangigen Ziel gesetzt, das Schulkonkordat substanziell zu erweitern und im Bereich der obligatorischen Schule namentlich "das Einschulungsalter vorzuziehen, die Einschulung flexibler und individueller zu gestalten und besonderen Lernbedürfnissen mit besonderen Massnahmen zu begegnen". In ihrem Tätigkeitsprogramm ab 2001 hat die EDK denn auch schon einen Zeitplan für die Erneuerung und Erweiterung des Schulkonkordates festgelegt. Danach soll die entsprechende Vorlage bereits im Jahre 2002, zuhanden der Ratifikation in den Kantonen, verabschiedet werden.</p><p>Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht dessen, dass es hier um eine klar in die Zuständigkeit der Kantone fallende Aufgabe geht, ist der Bundesrat der Meinung, dass primär der interkantonalen Lösung eine Realisierungschance gegeben werden sollte. Es kommt hinzu, dass die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates derzeit ohnehin mit der Formulierung eines neuen Bildungsartikels befasst ist (Parlamentarische Initiative Zbinden 97.419, vom 30. April 1997). Die anstehende Frage könnte nötigenfalls auch auf diesem Weg noch gelöst werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Absprache mit den Kantonen (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK), der Bundesversammlung eine Ergänzung von Artikel 62 der Bundesverfassung zu beantragen. Die Ergänzung hat zum Ziel, dass der Schuleintritt für alle Kinder im 6. Altersjahr erfolgt.</p>
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