Verletzung des Bankgeheimnisses
- ShortId
-
01.3554
- Id
-
20013554
- Updated
-
10.04.2024 10:48
- Language
-
de
- Title
-
Verletzung des Bankgeheimnisses
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Videokommunikation;Schutz der Privatsphäre
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- L05K1202020115, Videokommunikation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bundesbehörden (Bundesanwaltschaft, Eidgenössische Steuerverwaltung und Eidgenössische Bankenkommission) haben keinerlei Kenntnis von den erwähnten angeblichen Vorkommnissen. Die Bundesanwaltschaft bewilligt im Rahmen von Rechtshilfeersuchen keine Untersuchungshandlungen der geschilderten Art.</p><p>Der Zeitungsartikel ist im Übrigen derart vage gehalten, dass ohnehin erhebliche Zweifel an seinem Wahrheitsgehalt angebracht sind. So sieht die Bundesanwaltschaft mangels konkreter Anhaltspunkte auch keinen Anlass zu prüfen, ob verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) oder wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) vorliegen. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses schliesslich wäre selbst dann nicht gegeben, wenn es zu solchen Handlungen gekommen wäre, da dieses Delikt im Wesentlichen nur von den Bankorganen selber - nicht aber von Dritten - begangen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 4. Oktober 2001 brachte die angesehene italienische Finanz-Tageszeitung "Milano Finanza (MF)" auf der Frontseite einen Artikel mit dem Titel "Tremila italiani filmati davanti alle banche svizzere", "Dreitausend Italiener vor Schweizer Banken gefilmt". Darin wurde berichtet, dass Hunderte von italienischen Geschäftsleuten in Lugano, Mendrisio und Genf beim Zahlungsverkehr und beim Unterzeichnen von Aufträgen für Finanztransaktionen gefilmt worden seien. Zudem hält der Artikel explizit fest, dass die Videoaufzeichnungen von den Schweizer Behörden unterstützt worden seien.</p><p>Dies löst bei uns Verwunderung aus. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. War er über dieses Vorgehen informiert?</p><p>2. Wenn ja, weshalb hat er nicht interveniert?</p><p>3. Ist er nicht der Ansicht, dass diese Vorkommnisse eindeutig und auf gefährliche Weise das Bankgeheimnis verletzen?</p>
- Verletzung des Bankgeheimnisses
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bundesbehörden (Bundesanwaltschaft, Eidgenössische Steuerverwaltung und Eidgenössische Bankenkommission) haben keinerlei Kenntnis von den erwähnten angeblichen Vorkommnissen. Die Bundesanwaltschaft bewilligt im Rahmen von Rechtshilfeersuchen keine Untersuchungshandlungen der geschilderten Art.</p><p>Der Zeitungsartikel ist im Übrigen derart vage gehalten, dass ohnehin erhebliche Zweifel an seinem Wahrheitsgehalt angebracht sind. So sieht die Bundesanwaltschaft mangels konkreter Anhaltspunkte auch keinen Anlass zu prüfen, ob verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) oder wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) vorliegen. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses schliesslich wäre selbst dann nicht gegeben, wenn es zu solchen Handlungen gekommen wäre, da dieses Delikt im Wesentlichen nur von den Bankorganen selber - nicht aber von Dritten - begangen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 4. Oktober 2001 brachte die angesehene italienische Finanz-Tageszeitung "Milano Finanza (MF)" auf der Frontseite einen Artikel mit dem Titel "Tremila italiani filmati davanti alle banche svizzere", "Dreitausend Italiener vor Schweizer Banken gefilmt". Darin wurde berichtet, dass Hunderte von italienischen Geschäftsleuten in Lugano, Mendrisio und Genf beim Zahlungsverkehr und beim Unterzeichnen von Aufträgen für Finanztransaktionen gefilmt worden seien. Zudem hält der Artikel explizit fest, dass die Videoaufzeichnungen von den Schweizer Behörden unterstützt worden seien.</p><p>Dies löst bei uns Verwunderung aus. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. War er über dieses Vorgehen informiert?</p><p>2. Wenn ja, weshalb hat er nicht interveniert?</p><p>3. Ist er nicht der Ansicht, dass diese Vorkommnisse eindeutig und auf gefährliche Weise das Bankgeheimnis verletzen?</p>
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