Tödliche Ausschaffungsmethoden
- ShortId
-
01.3555
- Id
-
20013555
- Updated
-
10.04.2024 13:24
- Language
-
de
- Title
-
Tödliche Ausschaffungsmethoden
- AdditionalIndexing
-
2811;Todesursache;Flüchtling;Angst;Ausschaffung
- 1
-
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K08020202, Angst
- L05K0101030402, Todesursache
- L04K01080101, Flüchtling
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat sieht sich vorab veranlasst, verschiedene in der Interpellation gemachten Angaben zum Fall Hamid Bakiri zu berichtigen.</p><p>Der in der Nacht auf den 20. September 2001 in der Ausschaffungshaft durch Suizid verstorbene Algerier Hamid Bakiri durchlief in der Schweiz bereits zwischen 1993 und 1994 erfolglos ein Asylverfahren. Auf sein zweites Asylgesuch vom 27. Februar 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht ein und verfügte die sofortige Wegweisung. Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs am 30. April 2001 in Rechtskraft. Hamid Bakiri kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden führte deshalb am 9. April 2001 mit ihm ein Gespräch über die Rückreisevorbereitungen, worin er zu verstehen gegeben hat, dass er die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde. In der Folge musste der zwangsweise Vollzug der Wegweisung für den 16. Juli 2001 geplant werden, wofür Hamid Bakiri drei Tage zuvor, am 13. Juli 2001, in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Die Repatriierung von Genf nach Algier hätte in Begleitung zweier Bündner Kantonspolizisten erfolgen sollen (Level 2). Hamid Bakiris Widerstand gegen das Besteigen des Flugzeuges veranlasste aber den Flugkapitän, dessen Beförderung zu verweigern. Einige Tage nach der Rückkehr in den Kanton Graubünden erklärte sich Hamid Bakiri bereit, selbstständig nach Algerien zurückzukehren. Er wünschte, anstelle von Algier nach Constantine und ohne polizeiliche Begleitung fliegen zu dürfen. Beiden Anliegen trugen die Bündner Behörden Rechnung. Zu deren Überraschung weigerte sich Hamid Bakiri aber am 15. August 2001 erneut, den Rückflug anzutreten. Zwei Wochen später erklärte er abermals, er wünsche ohne Polizeibegleitung nach Constantine fliegen zu dürfen, was ihm wiederum gewährt wurde. Am Vortag der geplanten Repatriierung verlangten die Flughafenbehörden von Lyon (F), Hamid Bakiri sei zumindest im Transit von Lyon von Polizisten aus der Schweiz zu überwachen. Sie begründeten dies mit dem Umstand, dass der erste Versuch einer selbstständigen Rückkehr gescheitert sei. Um sowohl den Anliegen von Hamid Bakiri als auch den der Flughafenbehörden von Lyon Rechnung zu tragen, sahen daher die Bündner Behörden vor, für die passive Überwachung des zu Repatriierenden im Transitbereich von Lyon zwei Polizisten nach Lyon zu entsenden. In der Nacht vor dem Rückflug nahm sich Hamid Bakiri das Leben.</p><p>Die Bündner Fremdenpolizei ist den Anliegen von Hamid Bakiri trotz dessen unkooperativen Verhaltens mehrfach und so weit wie möglich entgegengekommen. Insbesondere wurde ihm trotz einer ersten gescheiterten Repatriierung zweimal die Möglichkeit geboten, selbstständig nach Algerien zurückzukehren. Aufgrund der Aktenlage kann festgestellt werden, dass gemäss den vorliegenden Informationen weder Hamid Bakiri noch der Anfang Mai 2001 während eines Rückführungsversuches verstorbene Nigerianer Samson Chukwu zu irgendeinem Zeitpunkt geknebelt worden waren.</p><p>1. Der Adressat des Zwischenberichtes der Projektgruppe Passagier 2 ist die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren. Sie hat diesen Bericht Anfang November 2001 anlässlich ihrer Herbstversammlung beraten. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Projektgruppe Passagier 2 den zwangsweisen Wegweisungsvollzug umfassend analysiert und dabei auch die Situation der betroffenen Personen berücksichtigt hat.</p><p>2. Die Frage erweckt den Eindruck, die zuständigen kantonalen Behörden würden Wegweisungsverfügungen von Personen vollziehen, die bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat gefährdet sind. Dies trifft nicht zu. Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Fall von Amtes wegen nicht nur die geltend gemachten Asylgründe, sondern auch die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die technische Durchführbarkeit einer allfälligen Wegweisung. So wurde während der verschiedenen Balkankriege in den vergangenen Jahren eine grosse Zahl von Asylsuchenden aus dem ehemaligen Jugoslawien vorläufig aufgenommen, wenn sie mindestens glaubhaft machen konnten, dass sie den Militärdienst verweigert oder einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hatten bzw. aus einer Armee desertiert waren. Vorläufig aufgenommen werden regelmässig auch Personen aus Krisengebieten wie z. B. aus Kosovo oder Somalia. Mithin gewährleistet die langjährige und konstante Praxis der Schweizer Asylbehörden, dass Personen durch eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz Schutz finden, auch wenn sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes nicht erfüllen.</p><p>Wie der Bundesrat aber schon in seinen Antworten auf eine dringliche Einfache Anfrage Heberlein (01.1025, Bundesamt für Flüchtlinge. Praxisänderung) sowie eine Interpellation Heberlein (01.3352, Bundesamt für Flüchtlinge. Abklärungen zur Schutztheorie) ausgeführt hat, überprüft das BFF derzeit eine allfällige Praxisänderung bezüglich der Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung als Asylgrund. Damit würden glaubhaft gemachte ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 Asylgesetz auch dann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn die Verfolgung nicht von einem Staatswesen ausginge. Betroffene Personen würden mithin nicht vorläufig aufgenommen, sondern als Flüchtlinge anerkannt. Die Ergebnisse der Abklärungen des BFF werden in die Botschaft zur laufenden Asylgesetzrevision aufgenommen.</p><p>Ungeachtet eines allfälligen Praxiswechsels darf aber nicht darüber hinweggesehen werden, dass sich nie ausnahmslos alle von Weg- oder Ausweisungsentscheiden betroffenen Personen mit diesen werden abfinden können. Einige werden sich dem Wegweisungsvollzug auch in Zukunft widersetzen. Will die Schweiz eine konsequente und glaubwürdige Asyl- und Ausländerpolitik betreiben, werden daher auch künftig zwangsweise Rückführungen notwendig bleiben.</p><p>3. Asyl suchenden Personen wird schon während des Asylverfahrens erklärt, dass sie im Falle eines negativen Entscheides und der Anordnung des Wegweisungsvollzuges die Schweiz verlassen müssen. Sie werden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass eine Wegweisung nötigenfalls auch zwangsweise vollzogen werden kann. Dasselbe wird auch in der Wegweisungsverfügung entsprechend unmissverständlich ausgeführt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG). Dieser wird zusätzlich ein mehrsprachig abgefasstes Merkblatt über das Angebot der Rückkehrberatung und eine allfällige individuelle finanzielle Rückkehrhilfe beigelegt. Damit kann gegebenenfalls die Wiedereingliederung oder eine medizinische Betreuung im Heimatstaat unterstützt werden. Finanziert wird die individuelle oder medizinische Rückkehrhilfe durch den Bund (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG).</p><p>Ist ein Asyl- und Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen und hat die betroffene Person die Schweiz noch nicht verlassen, laden die zuständigen kantonalen Behörden die betroffene Person von sich aus zu einer Rückkehrberatung ein. Dies war auch bei Hamid Bakiri der Fall. In diesem Gespräch werden die Betroffenen erneut auf ihre Pflicht zur Ausreise sowie auf allfällige Konsequenzen bei deren Nichtbeachtung hingewiesen.</p><p>Rechtskräftig weg- oder ausgewiesene Personen werden demnach schon heute über die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung informiert. Ohne der Arbeit der Projektgruppe Passagier 2 vorzugreifen, teilt der Bundesrat aber die Ansicht der Interpellantin, wonach Personen in Ausschaffungshaft - soweit möglich und sinnvoll - über den geplanten Ablauf einer bevorstehenden zwangsweisen Rückführung orientiert werden sollten. Er geht dabei davon aus, dass es Menschen in der Regel leichter fällt, sich auf eine besondere Situation einzustellen, wenn sie über diese orientiert worden sind.</p><p>4./5. Gemäss der gesetzlichen Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sind letztere für den Vollzug von Weg- und Ausweisungen zuständig (Art. 46 Abs. 1 AsylG und Art. 14 Anag). Zudem liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen. Die Aufgabe des Bundes beschränkt sich auf die Unterstützung bei der Identifikation weggewiesener Personen, bei der Papierbeschaffung, der Organisation von Sonderflügen sowie bei der zentralen Beschaffung von Flugtickets und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausreise auf dem Luftweg (vgl. Art. 22a Anag). Der Bund ist aber, ungeachtet der kantonalen Kompetenz, auf diesem Gebiet sehr an einem rechtlich korrekten und humanen Vollzug von Wegweisungen auf dem Luftweg interessiert. Er engagiert sich deshalb durch den Einsatz von Fachpersonen in der paritätischen Arbeitsgruppe Wegweisungsvollzug sowie der Projektgruppe Passagier 2.</p><p>Als Level 3 bezeichnete die Swissair Rückführungen in einer Linienmaschine, d. h. zusammen mit anderen Passagieren, wenn die zu repatriierende Person zur Sicherstellung des Vollzuges und der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an Bord schwer gefesselt und von bis zu fünf Polizisten begleitet werden musste. Gemäss der Auskunft der zuständigen Behörden der beiden Flughafenkantone Genf und Zürich wurde zuletzt im November 2000 eine Wegweisung auf diese Weise vollzogen. Seither verzichten die Kantone aus verschiedenen Gründen auf diese Art von Repatriierungen. Schwer renitente Personen werden seither ausschliesslich mit Sonderflügen (Level 4) befördert. Den höheren Kosten stehen bedeutende Vorteile - insbesondere auch hinsichtlich der Gewährleistung der Flugsicherheit - gegenüber. So sind an Bord von Chartermaschinen potenzielle Konflikte mit anderen Passagieren ausgeschlossen. Dies erleichtert die Aufgabe der Polizeibegleiter, und es müssen weniger weit gehende Zwangsmittel eingesetzt werden. Der Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen fällt damit weniger stark aus.</p><p>Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die polizeiliche Praxis bei zwangsweisen Rückführungen weiter entwickelt wurde, Rückführungen auf Level 3 faktisch durch Sonderflüge (Level 4) ersetzt wurden und im Projekt Passagier 2 eine Professionalisierung der Polizeibegleitung angestrebt wird. Zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sind deshalb für eine glaubwürdige Asyl- und Ausländerpolitik nicht nur weiterhin notwendig, sondern auch vertretbar.</p><p>6. SwissREPAT ist eine neue Organisationseinheit des BFF am Flughafen Zürich-Kloten, welche für die Kantone zentralisierte Dienstleistungen im Rahmen der Vollzugsunterstützung (vgl. Art. 22a Anag) erbringt. Diese Einheit arbeitet mit der Bundesreisezentrale des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten sowie der Flughafenpolizei des Kantons Zürich zusammen. Sie unterstützt die Kantone in verschiedener Hinsicht beim Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören die Evaluation der günstigsten Reiserouten sowie die Buchung und das Ausstellen von Flugtickets. Es wurden hierfür keine speziellen Verträge mit einzelnen Fluggesellschaften abgeschlossen. Dasselbe gilt für die so genannten Sonderflüge. Einzig in der 3. Phase des Rückkehrprogrammes Kosovo wurde während eines begrenzten Zeitraumes in Linienmaschinen ein Sitzplatzkontingent vorreserviert. </p><p>Seit Anfang 2000 (Stand 30. September 2001) wurden insgesamt 70 Personen mit 34 Sonderflügen repatriiert. Die Kosten pro Person und Rückführung belaufen sich auf durchschnittlich knapp 26 000 Franken. Die Destinationen lagen bisher vorab in Afrika, aber auch im Nahen Osten sowie in verschiedenen Staaten der GUS. </p><p>7. Die Mitarbeitenden von swissREPAT sind nicht mit der ärztlichen Betreuung von Personen betraut. Bedarf eine zu repatriierende Person während des Fluges medizinischer Betreuung, so wird diese durch eine medizinische Fachperson gewährleistet.</p><p>Die Projektgruppe Passagier 2 konsultierte im Laufe ihrer Arbeiten die Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften. Die Ergebnisse dieser Aussprachen liegen noch nicht vor, werden jedoch in den Schlussbericht der Projektgruppe einfliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Tod des algerischen Staatsangehörigen Hamid Bakiri während der Ausschaffungshaft im Kanton Graubünden wirft erneut einen Schatten auf die schweizerische Praxis von zwangsweisen Ausschaffungen. Bereits im Mai dieses Jahres war ein nigerianischer Staatsangehöriger, Samson Chukwu, beim Vollzug der Wegweisung umgekommen. Beide hatten sich vorher verzweifelt gegen die Ausschaffung gewehrt, weshalb sie auf dem so genannten Level 4 hätten ausgeschafft werden sollen. Sie wurden geknebelt und gefesselt. Auf dem Flughafen Bern-Belp werden - ohne dass es jemand sieht und ohne dass die Öffentlichkeit davon erfährt - Ausschaffungen mit der Chartergesellschaft Sky Work AG durchgeführt. Dabei werden Helme, Gürtel und Zwangsjacken verwendet. Der Direktor des Bundesamtes für Flüchtlinge will auf solche Ausschaffungsmethoden nicht verzichten und weist auf 25 Fälle von "renitenten" Personen hin, die bis Ende Oktober 2001 auf dieselbe Weise ausgeschafft werden sollen. Der Tod der beiden genannten Personen wirft eine Reihe von Fragen auf, die ich dem Bundesrat stellen möchte:</p><p>1. Die Projektgruppe Passagier 2 wird der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren anlässlich ihrer Herbstversammlung einen Zwischenbericht vorlegen. Wird dieser Bericht dem Umstand Rechnung tragen, dass die meisten Personen, die zwangsweise ausgeschafft werden sollen, Angst vor der Ausschaffung haben und dass diese Angst mit einem prekären physischen und psychischen Gesundheitszustand einhergeht?</p><p>2. Hat der Bundesrat bereits untersucht, aus welchen Gründen sich diese Personen derart vehement gegen ihre Wegweisung wehren - z. B. Deserteure, Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen oder Personen, die nicht unmittelbar durch staatliche Organe verfolgt oder bedroht werden, sondern aus Bürgerkriegsregionen stammen, deren Fluchtgründe aber nicht als Asylgründe anerkannt werden?</p><p>3. Ist er auch der Auffassung, dass die Schwierigkeiten des zwangsweisen Vollzuges gemeinsam mit der Person, die sich mit Händen und Füssen gegen die zwangsweise Ausschaffung wehrt, geprüft werden sollten?</p><p>4. Ist er angesichts der beiden Todesfälle in diesem Jahr bereit, auf Zwangsmittel zu verzichten, die über Level 2 hinausgehen?</p><p>5. Ist er bereit, allfällige Konsequenzen von Ausschaffungen auf den Levels 3 und 4, deren Durchführung den Kantonen übertragen ist, zu tragen?</p><p>6. Welche Fluggesellschaften haben einen Auftrag im Rahmen von "swissREPAT" erhalten? Für welche Destinationen? Wie hoch ist der Betrag, den der Bund dafür budgetiert? Wie hoch ist der Anteil solcher Aufträge am Umsatz der betreffenden Fluggesellschaften in Prozent?</p><p>7. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass ein unabhängiges Ärzteteam das Projekt swissREPAT begleiten sollte, damit nicht nur die technische Seite der Ausschaffungen, sondern auch deren Zumutbarkeit in medizinischer Hinsicht (physischer und psychischer Gesundheitszustand) sichergestellt ist?</p>
- Tödliche Ausschaffungsmethoden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat sieht sich vorab veranlasst, verschiedene in der Interpellation gemachten Angaben zum Fall Hamid Bakiri zu berichtigen.</p><p>Der in der Nacht auf den 20. September 2001 in der Ausschaffungshaft durch Suizid verstorbene Algerier Hamid Bakiri durchlief in der Schweiz bereits zwischen 1993 und 1994 erfolglos ein Asylverfahren. Auf sein zweites Asylgesuch vom 27. Februar 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht ein und verfügte die sofortige Wegweisung. Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs am 30. April 2001 in Rechtskraft. Hamid Bakiri kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden führte deshalb am 9. April 2001 mit ihm ein Gespräch über die Rückreisevorbereitungen, worin er zu verstehen gegeben hat, dass er die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde. In der Folge musste der zwangsweise Vollzug der Wegweisung für den 16. Juli 2001 geplant werden, wofür Hamid Bakiri drei Tage zuvor, am 13. Juli 2001, in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Die Repatriierung von Genf nach Algier hätte in Begleitung zweier Bündner Kantonspolizisten erfolgen sollen (Level 2). Hamid Bakiris Widerstand gegen das Besteigen des Flugzeuges veranlasste aber den Flugkapitän, dessen Beförderung zu verweigern. Einige Tage nach der Rückkehr in den Kanton Graubünden erklärte sich Hamid Bakiri bereit, selbstständig nach Algerien zurückzukehren. Er wünschte, anstelle von Algier nach Constantine und ohne polizeiliche Begleitung fliegen zu dürfen. Beiden Anliegen trugen die Bündner Behörden Rechnung. Zu deren Überraschung weigerte sich Hamid Bakiri aber am 15. August 2001 erneut, den Rückflug anzutreten. Zwei Wochen später erklärte er abermals, er wünsche ohne Polizeibegleitung nach Constantine fliegen zu dürfen, was ihm wiederum gewährt wurde. Am Vortag der geplanten Repatriierung verlangten die Flughafenbehörden von Lyon (F), Hamid Bakiri sei zumindest im Transit von Lyon von Polizisten aus der Schweiz zu überwachen. Sie begründeten dies mit dem Umstand, dass der erste Versuch einer selbstständigen Rückkehr gescheitert sei. Um sowohl den Anliegen von Hamid Bakiri als auch den der Flughafenbehörden von Lyon Rechnung zu tragen, sahen daher die Bündner Behörden vor, für die passive Überwachung des zu Repatriierenden im Transitbereich von Lyon zwei Polizisten nach Lyon zu entsenden. In der Nacht vor dem Rückflug nahm sich Hamid Bakiri das Leben.</p><p>Die Bündner Fremdenpolizei ist den Anliegen von Hamid Bakiri trotz dessen unkooperativen Verhaltens mehrfach und so weit wie möglich entgegengekommen. Insbesondere wurde ihm trotz einer ersten gescheiterten Repatriierung zweimal die Möglichkeit geboten, selbstständig nach Algerien zurückzukehren. Aufgrund der Aktenlage kann festgestellt werden, dass gemäss den vorliegenden Informationen weder Hamid Bakiri noch der Anfang Mai 2001 während eines Rückführungsversuches verstorbene Nigerianer Samson Chukwu zu irgendeinem Zeitpunkt geknebelt worden waren.</p><p>1. Der Adressat des Zwischenberichtes der Projektgruppe Passagier 2 ist die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren. Sie hat diesen Bericht Anfang November 2001 anlässlich ihrer Herbstversammlung beraten. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Projektgruppe Passagier 2 den zwangsweisen Wegweisungsvollzug umfassend analysiert und dabei auch die Situation der betroffenen Personen berücksichtigt hat.</p><p>2. Die Frage erweckt den Eindruck, die zuständigen kantonalen Behörden würden Wegweisungsverfügungen von Personen vollziehen, die bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat gefährdet sind. Dies trifft nicht zu. Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Fall von Amtes wegen nicht nur die geltend gemachten Asylgründe, sondern auch die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die technische Durchführbarkeit einer allfälligen Wegweisung. So wurde während der verschiedenen Balkankriege in den vergangenen Jahren eine grosse Zahl von Asylsuchenden aus dem ehemaligen Jugoslawien vorläufig aufgenommen, wenn sie mindestens glaubhaft machen konnten, dass sie den Militärdienst verweigert oder einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hatten bzw. aus einer Armee desertiert waren. Vorläufig aufgenommen werden regelmässig auch Personen aus Krisengebieten wie z. B. aus Kosovo oder Somalia. Mithin gewährleistet die langjährige und konstante Praxis der Schweizer Asylbehörden, dass Personen durch eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz Schutz finden, auch wenn sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes nicht erfüllen.</p><p>Wie der Bundesrat aber schon in seinen Antworten auf eine dringliche Einfache Anfrage Heberlein (01.1025, Bundesamt für Flüchtlinge. Praxisänderung) sowie eine Interpellation Heberlein (01.3352, Bundesamt für Flüchtlinge. Abklärungen zur Schutztheorie) ausgeführt hat, überprüft das BFF derzeit eine allfällige Praxisänderung bezüglich der Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung als Asylgrund. Damit würden glaubhaft gemachte ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 Asylgesetz auch dann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn die Verfolgung nicht von einem Staatswesen ausginge. Betroffene Personen würden mithin nicht vorläufig aufgenommen, sondern als Flüchtlinge anerkannt. Die Ergebnisse der Abklärungen des BFF werden in die Botschaft zur laufenden Asylgesetzrevision aufgenommen.</p><p>Ungeachtet eines allfälligen Praxiswechsels darf aber nicht darüber hinweggesehen werden, dass sich nie ausnahmslos alle von Weg- oder Ausweisungsentscheiden betroffenen Personen mit diesen werden abfinden können. Einige werden sich dem Wegweisungsvollzug auch in Zukunft widersetzen. Will die Schweiz eine konsequente und glaubwürdige Asyl- und Ausländerpolitik betreiben, werden daher auch künftig zwangsweise Rückführungen notwendig bleiben.</p><p>3. Asyl suchenden Personen wird schon während des Asylverfahrens erklärt, dass sie im Falle eines negativen Entscheides und der Anordnung des Wegweisungsvollzuges die Schweiz verlassen müssen. Sie werden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass eine Wegweisung nötigenfalls auch zwangsweise vollzogen werden kann. Dasselbe wird auch in der Wegweisungsverfügung entsprechend unmissverständlich ausgeführt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG). Dieser wird zusätzlich ein mehrsprachig abgefasstes Merkblatt über das Angebot der Rückkehrberatung und eine allfällige individuelle finanzielle Rückkehrhilfe beigelegt. Damit kann gegebenenfalls die Wiedereingliederung oder eine medizinische Betreuung im Heimatstaat unterstützt werden. Finanziert wird die individuelle oder medizinische Rückkehrhilfe durch den Bund (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG).</p><p>Ist ein Asyl- und Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen und hat die betroffene Person die Schweiz noch nicht verlassen, laden die zuständigen kantonalen Behörden die betroffene Person von sich aus zu einer Rückkehrberatung ein. Dies war auch bei Hamid Bakiri der Fall. In diesem Gespräch werden die Betroffenen erneut auf ihre Pflicht zur Ausreise sowie auf allfällige Konsequenzen bei deren Nichtbeachtung hingewiesen.</p><p>Rechtskräftig weg- oder ausgewiesene Personen werden demnach schon heute über die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung informiert. Ohne der Arbeit der Projektgruppe Passagier 2 vorzugreifen, teilt der Bundesrat aber die Ansicht der Interpellantin, wonach Personen in Ausschaffungshaft - soweit möglich und sinnvoll - über den geplanten Ablauf einer bevorstehenden zwangsweisen Rückführung orientiert werden sollten. Er geht dabei davon aus, dass es Menschen in der Regel leichter fällt, sich auf eine besondere Situation einzustellen, wenn sie über diese orientiert worden sind.</p><p>4./5. Gemäss der gesetzlichen Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sind letztere für den Vollzug von Weg- und Ausweisungen zuständig (Art. 46 Abs. 1 AsylG und Art. 14 Anag). Zudem liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen. Die Aufgabe des Bundes beschränkt sich auf die Unterstützung bei der Identifikation weggewiesener Personen, bei der Papierbeschaffung, der Organisation von Sonderflügen sowie bei der zentralen Beschaffung von Flugtickets und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausreise auf dem Luftweg (vgl. Art. 22a Anag). Der Bund ist aber, ungeachtet der kantonalen Kompetenz, auf diesem Gebiet sehr an einem rechtlich korrekten und humanen Vollzug von Wegweisungen auf dem Luftweg interessiert. Er engagiert sich deshalb durch den Einsatz von Fachpersonen in der paritätischen Arbeitsgruppe Wegweisungsvollzug sowie der Projektgruppe Passagier 2.</p><p>Als Level 3 bezeichnete die Swissair Rückführungen in einer Linienmaschine, d. h. zusammen mit anderen Passagieren, wenn die zu repatriierende Person zur Sicherstellung des Vollzuges und der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an Bord schwer gefesselt und von bis zu fünf Polizisten begleitet werden musste. Gemäss der Auskunft der zuständigen Behörden der beiden Flughafenkantone Genf und Zürich wurde zuletzt im November 2000 eine Wegweisung auf diese Weise vollzogen. Seither verzichten die Kantone aus verschiedenen Gründen auf diese Art von Repatriierungen. Schwer renitente Personen werden seither ausschliesslich mit Sonderflügen (Level 4) befördert. Den höheren Kosten stehen bedeutende Vorteile - insbesondere auch hinsichtlich der Gewährleistung der Flugsicherheit - gegenüber. So sind an Bord von Chartermaschinen potenzielle Konflikte mit anderen Passagieren ausgeschlossen. Dies erleichtert die Aufgabe der Polizeibegleiter, und es müssen weniger weit gehende Zwangsmittel eingesetzt werden. Der Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen fällt damit weniger stark aus.</p><p>Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die polizeiliche Praxis bei zwangsweisen Rückführungen weiter entwickelt wurde, Rückführungen auf Level 3 faktisch durch Sonderflüge (Level 4) ersetzt wurden und im Projekt Passagier 2 eine Professionalisierung der Polizeibegleitung angestrebt wird. Zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sind deshalb für eine glaubwürdige Asyl- und Ausländerpolitik nicht nur weiterhin notwendig, sondern auch vertretbar.</p><p>6. SwissREPAT ist eine neue Organisationseinheit des BFF am Flughafen Zürich-Kloten, welche für die Kantone zentralisierte Dienstleistungen im Rahmen der Vollzugsunterstützung (vgl. Art. 22a Anag) erbringt. Diese Einheit arbeitet mit der Bundesreisezentrale des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten sowie der Flughafenpolizei des Kantons Zürich zusammen. Sie unterstützt die Kantone in verschiedener Hinsicht beim Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören die Evaluation der günstigsten Reiserouten sowie die Buchung und das Ausstellen von Flugtickets. Es wurden hierfür keine speziellen Verträge mit einzelnen Fluggesellschaften abgeschlossen. Dasselbe gilt für die so genannten Sonderflüge. Einzig in der 3. Phase des Rückkehrprogrammes Kosovo wurde während eines begrenzten Zeitraumes in Linienmaschinen ein Sitzplatzkontingent vorreserviert. </p><p>Seit Anfang 2000 (Stand 30. September 2001) wurden insgesamt 70 Personen mit 34 Sonderflügen repatriiert. Die Kosten pro Person und Rückführung belaufen sich auf durchschnittlich knapp 26 000 Franken. Die Destinationen lagen bisher vorab in Afrika, aber auch im Nahen Osten sowie in verschiedenen Staaten der GUS. </p><p>7. Die Mitarbeitenden von swissREPAT sind nicht mit der ärztlichen Betreuung von Personen betraut. Bedarf eine zu repatriierende Person während des Fluges medizinischer Betreuung, so wird diese durch eine medizinische Fachperson gewährleistet.</p><p>Die Projektgruppe Passagier 2 konsultierte im Laufe ihrer Arbeiten die Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften. Die Ergebnisse dieser Aussprachen liegen noch nicht vor, werden jedoch in den Schlussbericht der Projektgruppe einfliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Tod des algerischen Staatsangehörigen Hamid Bakiri während der Ausschaffungshaft im Kanton Graubünden wirft erneut einen Schatten auf die schweizerische Praxis von zwangsweisen Ausschaffungen. Bereits im Mai dieses Jahres war ein nigerianischer Staatsangehöriger, Samson Chukwu, beim Vollzug der Wegweisung umgekommen. Beide hatten sich vorher verzweifelt gegen die Ausschaffung gewehrt, weshalb sie auf dem so genannten Level 4 hätten ausgeschafft werden sollen. Sie wurden geknebelt und gefesselt. Auf dem Flughafen Bern-Belp werden - ohne dass es jemand sieht und ohne dass die Öffentlichkeit davon erfährt - Ausschaffungen mit der Chartergesellschaft Sky Work AG durchgeführt. Dabei werden Helme, Gürtel und Zwangsjacken verwendet. Der Direktor des Bundesamtes für Flüchtlinge will auf solche Ausschaffungsmethoden nicht verzichten und weist auf 25 Fälle von "renitenten" Personen hin, die bis Ende Oktober 2001 auf dieselbe Weise ausgeschafft werden sollen. Der Tod der beiden genannten Personen wirft eine Reihe von Fragen auf, die ich dem Bundesrat stellen möchte:</p><p>1. Die Projektgruppe Passagier 2 wird der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren anlässlich ihrer Herbstversammlung einen Zwischenbericht vorlegen. Wird dieser Bericht dem Umstand Rechnung tragen, dass die meisten Personen, die zwangsweise ausgeschafft werden sollen, Angst vor der Ausschaffung haben und dass diese Angst mit einem prekären physischen und psychischen Gesundheitszustand einhergeht?</p><p>2. Hat der Bundesrat bereits untersucht, aus welchen Gründen sich diese Personen derart vehement gegen ihre Wegweisung wehren - z. B. Deserteure, Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen oder Personen, die nicht unmittelbar durch staatliche Organe verfolgt oder bedroht werden, sondern aus Bürgerkriegsregionen stammen, deren Fluchtgründe aber nicht als Asylgründe anerkannt werden?</p><p>3. Ist er auch der Auffassung, dass die Schwierigkeiten des zwangsweisen Vollzuges gemeinsam mit der Person, die sich mit Händen und Füssen gegen die zwangsweise Ausschaffung wehrt, geprüft werden sollten?</p><p>4. Ist er angesichts der beiden Todesfälle in diesem Jahr bereit, auf Zwangsmittel zu verzichten, die über Level 2 hinausgehen?</p><p>5. Ist er bereit, allfällige Konsequenzen von Ausschaffungen auf den Levels 3 und 4, deren Durchführung den Kantonen übertragen ist, zu tragen?</p><p>6. Welche Fluggesellschaften haben einen Auftrag im Rahmen von "swissREPAT" erhalten? Für welche Destinationen? Wie hoch ist der Betrag, den der Bund dafür budgetiert? Wie hoch ist der Anteil solcher Aufträge am Umsatz der betreffenden Fluggesellschaften in Prozent?</p><p>7. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass ein unabhängiges Ärzteteam das Projekt swissREPAT begleiten sollte, damit nicht nur die technische Seite der Ausschaffungen, sondern auch deren Zumutbarkeit in medizinischer Hinsicht (physischer und psychischer Gesundheitszustand) sichergestellt ist?</p>
- Tödliche Ausschaffungsmethoden
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