Generationenwechsel in einem Unternehmen. Steueraufschub

ShortId
01.3556
Id
20013556
Updated
25.06.2025 01:54
Language
de
Title
Generationenwechsel in einem Unternehmen. Steueraufschub
AdditionalIndexing
24;Kapitalgewinnsteuer;Vermögenssteuer;Betriebseinstellung;Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe;Steuerrecht
1
  • L05K1401040208, Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe
  • L03K110705, Vermögenssteuer
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L05K0703040201, Betriebseinstellung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wird ein Landwirtschaftsbetrieb stillgelegt bzw. verpachtet, so kann die landwirtschaftliche Liegenschaft im Normallfall nicht mehr Geschäftsvermögen bleiben. Die Liegenschaft wird, steuerlich gesehen, ins Privatvermögen übergeführt und es entstehen Liquidationsgewinne. Das Problem liegt nun darin, dass die Liquidationsgewinne zwar auf dem Papier anfallen, diese aber nicht in Geld realisiert werden. Damit fehlt einerseits die Liquidität, um die anfallenden Steuern zu begleichen. Andererseits fallen massiv erhöhte Lebenshaltungskosten an, da der Mietwert der Liegenschaften wesentlich erhöht wird und dadurch eine starke Erhöhung der Steuerlast entsteht. Es ist wenig sinnvoll, dass sich Personen, die ihren Betrieb aufgeben, zur Bezahlung der Steuern und zur Begleichung der erhöhten Lebenshaltungskosten zusätzlich verschulden müssen. Die Besteuerung sollte deshalb bis zur effektiven Realisierung des Kapitalgewinnes aufgeschoben werden können.</p><p>Die gegenwärtige Regelung hat zur Folge, dass heute Betriebe nur deshalb nicht aufgegeben werden, weil dadurch die oben aufgezeigten Folgen unvorteilhaft, ja untragbar erscheinen. Der Strukturwandel wird damit in einem negativen Sinne behindert.</p><p>Analoge Probleme stellen sich auch bei Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft.</p><p>In einzelnen Kantonen (z. B. Aargau) wurde dieses Problem erkannt und die Steuergesetzgebung entsprechend geändert.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament so rasch wie möglich eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in folgendem Sinne zu unterbreiten.</p><p>Führt eine selbstständig erwerbende Person ihr Unternehmen nicht mehr weiter und erklärt sie schriftlich, dass dieses in ihrem Geschäftsvermögen und Eigentum verbleibt, so wird:</p><p>- die Ertragswertbesteuerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bis zu ihrem Ableben verlängert;</p><p>- die Besteuerung der Gewinne bei endgültiger Überführung ins Privatvermögen bis zu ihrem Ableben hinausgeschoben.</p><p>Nach dem Ableben können diese Massnahmen um fünf Jahre verlängert werden, in jedem Fall aber bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Nachfolge in der Betriebsführung geeignete und vorgesehene Person das 30. Altersjahr vollendet.</p><p>Diese Massnahmen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht.</p>
  • Generationenwechsel in einem Unternehmen. Steueraufschub
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wird ein Landwirtschaftsbetrieb stillgelegt bzw. verpachtet, so kann die landwirtschaftliche Liegenschaft im Normallfall nicht mehr Geschäftsvermögen bleiben. Die Liegenschaft wird, steuerlich gesehen, ins Privatvermögen übergeführt und es entstehen Liquidationsgewinne. Das Problem liegt nun darin, dass die Liquidationsgewinne zwar auf dem Papier anfallen, diese aber nicht in Geld realisiert werden. Damit fehlt einerseits die Liquidität, um die anfallenden Steuern zu begleichen. Andererseits fallen massiv erhöhte Lebenshaltungskosten an, da der Mietwert der Liegenschaften wesentlich erhöht wird und dadurch eine starke Erhöhung der Steuerlast entsteht. Es ist wenig sinnvoll, dass sich Personen, die ihren Betrieb aufgeben, zur Bezahlung der Steuern und zur Begleichung der erhöhten Lebenshaltungskosten zusätzlich verschulden müssen. Die Besteuerung sollte deshalb bis zur effektiven Realisierung des Kapitalgewinnes aufgeschoben werden können.</p><p>Die gegenwärtige Regelung hat zur Folge, dass heute Betriebe nur deshalb nicht aufgegeben werden, weil dadurch die oben aufgezeigten Folgen unvorteilhaft, ja untragbar erscheinen. Der Strukturwandel wird damit in einem negativen Sinne behindert.</p><p>Analoge Probleme stellen sich auch bei Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft.</p><p>In einzelnen Kantonen (z. B. Aargau) wurde dieses Problem erkannt und die Steuergesetzgebung entsprechend geändert.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament so rasch wie möglich eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in folgendem Sinne zu unterbreiten.</p><p>Führt eine selbstständig erwerbende Person ihr Unternehmen nicht mehr weiter und erklärt sie schriftlich, dass dieses in ihrem Geschäftsvermögen und Eigentum verbleibt, so wird:</p><p>- die Ertragswertbesteuerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bis zu ihrem Ableben verlängert;</p><p>- die Besteuerung der Gewinne bei endgültiger Überführung ins Privatvermögen bis zu ihrem Ableben hinausgeschoben.</p><p>Nach dem Ableben können diese Massnahmen um fünf Jahre verlängert werden, in jedem Fall aber bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Nachfolge in der Betriebsführung geeignete und vorgesehene Person das 30. Altersjahr vollendet.</p><p>Diese Massnahmen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht.</p>
    • Generationenwechsel in einem Unternehmen. Steueraufschub

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