Schweiz/Südafrika. Wann wird informiert?

ShortId
01.3562
Id
20013562
Updated
10.04.2024 09:31
Language
de
Title
Schweiz/Südafrika. Wann wird informiert?
AdditionalIndexing
09;Geschichtswissenschaft;Bericht;Archiv;Südafrika;Bundesanwaltschaft;Vergangenheit;Nachrichtendienst;Informationsverbreitung
1
  • L04K03040215, Südafrika
  • L05K0402031401, Nachrichtendienst
  • L04K12040101, Archiv
  • L03K020206, Bericht
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L03K020101, Vergangenheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit neuerlichen Anschuldigungen und Mutmassungen gegen die Schweiz und den schweizerischen Nachrichtendienst hinsichtlich fragwürdiger nachrichtendienstlicher Beziehungen der Schweiz zu Südafrika hat der Chef VBS Mitte August dieses Jahres eine VBS-interne Vorabklärung angeordnet. Diese Vorabklärung hatte zum Ziel, die nachrichtendienstlichen Kontakte der Schweiz zu Südafrika in den letzten zwanzig Jahren detailliert zu erfassen. Die Ergebnisse dieser Vorabklärung wurden Anfang November 2001 durch das VBS öffentlich gemacht.</p><p>In Bezug auf die Frage des Zugangs zu nachrichtendienstlichen Quellen sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen. Der Zugang zu nachrichtendienstlichen Quellen soll auch künftig nur demjenigen kleinen Kreis von Personen ermöglicht werden, der beauftragt ist, in der Verwaltung besondere Aufgaben oder Abklärungen vorzunehmen, die ohne diese Quellenkenntnisse nicht erfüllbar wären. In jedem Fall einzuhalten bleibt bei der Umsetzung dieses Quellenschutzgedankens das einschlägige Völker- und Landesrecht. </p><p>So hat namentlich die Geschäftsprüfungsdelegation das Recht, nach vorgängiger Anhörung des Bundesrates, ungeachtet des Amtsgeheimnisses oder der militärischen Geheimhaltung, von Behörden des Bundes die Herausgabe von Akten zu verlangen sowie Angestellte des Bundes als Auskunftspersonen oder als Zeugen einzuvernehmen.</p><p>Auf Grundlage dieser Ausführungen beantwortet der Bundesrat die gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Vorabklärung innerhalb des VBS während der Monate September und Oktober 2001 hat ergeben, dass in den letzten zwanzig Jahren tatsächlich Unterlagen aus der nachrichtendienstlichen Beziehung des Strategischen Nachrichtendienstes (SND) zu Südafrika vernichtet wurden. Namentlich davon betroffen sind auch einige Kontaktprotokolle des Schweizer Nachrichtendienstes aus den Achtzigerjahren. Über die Frage der Rechtswidrigkeit dieser Vernichtungsaktion sowie über allfällige Konsequenzen hat die vom VBS in den nächsten Tagen zu eröffnende Administrativuntersuchung definitiven Aufschluss zu bringen.</p><p>Die VBS-interne Untersuchung hat zudem gezeigt, dass bislang noch keine Unterlagen über nachrichtendienstliche Beziehungen des SND zu ausländischen Partnerdiensten an das Bundesarchiv abgeliefert wurden. Hierbei nicht zu verkennen ist jedoch die besondere Schutzwürdigkeit von Informationen nachrichtendienstlicher Quellen.</p><p>Aufgrund besonderer Rahmenbedingungen im Archivierungsbereich steht der SND denn auch seit geraumer Zeit in engem Kontakt mit dem Bundesarchiv zwecks sachgerechter Vorbereitung von Dokumentenübergaben. Die Aufarbeitungen sind in vollem Gang. Die erforderlichen Sonderregelungen können voraussichtlich im Rahmen des geltenden Archivrechtes gefunden werden.</p><p>2. Gewisse für unser Land sehr wichtige Informationen, die die Schweiz aus Kapazitätsgründen nicht selbst einholen kann, sind nur erhältlich, wenn die Personen und Stellen, die uns diese Informationen liefern, absolut sicher sein können, dass ihre Identität unter keinen Umständen preisgegeben wird (Quellenschutz). Da der Quellenschutz somit für besondere Aufgabenerfüllungen geradezu unverzichtbar ist, muss der Bundesrat an Sonderregelungen beim Zugang zu bestimmten Informationen oder Archiven weiterhin festzuhalten.</p><p>3. Der Bundesrat hat alles Interesse daran, die nachrichtendienstlichen Beziehungen des SND zu Südafrika vollständig zu durchleuchten. Dies impliziert jedoch keineswegs, dass sämtliche diesbezüglichen Informationen sogleich öffentlich zu machen sind. Grenzen werden insbesondere durch den erwähnten Quellenschutz gesetzt.</p><p>4. Es trifft nicht zu, dass die Bundesanwaltschaft nur partielle Einsicht in den als geheim klassifizierten Bericht über die nachrichtendienstlichen Beziehungen des SND zu Südafrika erhalten hat. Vielmehr hatten Vertreter der Bundesanwaltschaft die Möglichkeit zur umfassenden Sichtung dieser Schriftstücke. Es war ihnen auch erlaubt, Notizen zu machen.</p><p>5. Wie bereits erwähnt, hat der Chef VBS Mitte August dieses Jahres eine so genannte Vorabklärung angeordnet.</p><p>Abklärungen im Ausland, die wohl kaum nur den Ankläger in Südafrika hätten erfassen dürfen, hätten den Rahmen der Vorabklärung, vor allem in zeitlicher Hinsicht, klar gesprengt. Informelle Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Südafrika lassen auf die Bereitschaft des zuständigen Staatsanwaltes schliessen, nach Beendigung des laufenden Prozesses gegen Wouter Basson im kommenden Jahr in die Schweiz zu reisen.</p><p>Zudem ist der Strafprozess in Südafrika im Hauptverfahrensstadium. Mit einem Urteil ist gemäss Angaben aus Südafrika erst im Frühjahr 2002 zu rechnen. Selbst das zuständige Gericht hat somit noch nicht zu den Verdächtigungen und Behauptungen bzw. zur Glaubwürdigkeit der Prozessaussagen des Hauptangeschuldigten allgemein Stellung beziehen müssen. Diese Beurteilungen sind für die innerschweizerische Sachverhaltsklärung fraglicher Mutmassungen und Verdächtigungen jedoch nicht unmassgeblich.</p><p>Ausserdem würde die Einsicht von Schweizer Behörden in Unterlagen südafrikanischer Behörden die Einleitung eines ordentlichen und zeitaufwendigen Rechtshilfeverfahrens erfordern.</p><p>Der Bundesrat behält sich in jedem Fall vor, Direktkontakte zu südafrikanischen Behörden im Rahmen der rechtlichen wie internationalen Vorgaben einzuleiten.</p><p>6. Herr Peter Regli hat in seiner Eigenschaft als Divisionär und Unterstabschef Nachrichtendienst im Jahr 1993 keine Reise nach Südafrika unternommen.</p><p>7. Der Bericht ist das Ergebnis einer vom Chef VBS Mitte August angeordneten Vorabklärung, mit der Absicht, rasch eine nähere Erklärung hinsichtlich der schwerwiegenden neuerlichen Mutmassungen und Verdächtigungen herbeizuführen.</p><p>Die Ergebnisse der Vorabklärung wurden Anfang November über eine Medienorientierung des Chef VBS kommuniziert.</p><p>In Bezug auf die primär interessierenden Mithilfevorwürfe konnten über die Vorabklärungsuntersuchungen keine die fraglichen Mutmassungen erhärtenden Anhaltspunkte erkannt werden.</p><p>Der Bericht über die Vorabklärung enthält persönliche Wertungen angehörter Personen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes hat der Bundesrat entschieden, den Bericht nicht öffentlich zugänglich zu machen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 19. Mai 1999 hat der Bundesrat auf die Interpellation Ziegler 99.3130 folgendermassen geantwortet: "Zur Klärung der allgemeinen Beziehungen des Nachrichtendienstes der Schweiz zu Südafrika sowie zu anderen Ländern hat der Vorsteher des VBS (damals Adolf Ogi) eine Untersuchung angeordnet. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte, die ebenfalls eine Untersuchung durchführt, wird über die Ergebnisse umfassend informiert werden." Durch Presseberichte wurde bekannt, dass dieser Bericht als geheim klassifiziert ist und anscheinend nur Ständerat Seiler (SVP) darin Einsicht nehmen konnte. </p><p>Teile dieses Berichtes wurden vom ehemaligen Chef des Nachrichtendienstes (ND), Divisionär Peter Regli, verfasst, der selber in die Affäre verwickelt ist. Die Bundesanwaltschaft konnte nur begrenzt Einsicht in den Bericht nehmen. Nach den Anschuldigungen, die Wouter Basson in Südafrika gegen den Schweizer ND erhob, wurde eine zweite Untersuchung in Auftrag gegeben.</p><p>1. Trifft es zu, dass Dokumente des ND über die Beziehungen zu Südafrika vernichtet und nie dem Bundesarchiv übergeben wurden?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass er seinen Entscheid, Historikern den Zugang zu bestehenden Archiven der Nationalbank und des Nachrichtendienstes zu untersagen, überdenken sollte?</p><p>3. Ist der Bundesrat wirklich entschlossen, Licht in alle Aspekte der Beziehungen zwischen dem südafrikanischen Geheim- und dem Schweizer Nachrichtendienst zu bringen?</p><p>4. Trifft es zu, dass der Bundesrat der Bundesanwaltschaft lediglich Einsicht in Teile des Berichtes über die Beziehungen des Schweizer ND zum südafrikanischen Geheimdienst gewährt hat und sich die Bundesanwaltschaft dabei keine Notizen machen durfte?</p><p>5. Der südafrikanische Staatsanwalt, der die Ermittlungen gegen Wouter Basson leitet, ist bereit, der Schweiz Informationen zu liefern und sogar in die Schweiz zu reisen. Weshalb verzichtet der Bundesrat auf diese Informationsquelle?</p><p>6. Hat Peter Regli 1993 eine Reise nach Südafrika unternommen? Wenn ja, zu welchem Zweck?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, den Untersuchungsbericht, der per Ende Oktober fertig sein wird, zu veröffentlichen?</p>
  • Schweiz/Südafrika. Wann wird informiert?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit neuerlichen Anschuldigungen und Mutmassungen gegen die Schweiz und den schweizerischen Nachrichtendienst hinsichtlich fragwürdiger nachrichtendienstlicher Beziehungen der Schweiz zu Südafrika hat der Chef VBS Mitte August dieses Jahres eine VBS-interne Vorabklärung angeordnet. Diese Vorabklärung hatte zum Ziel, die nachrichtendienstlichen Kontakte der Schweiz zu Südafrika in den letzten zwanzig Jahren detailliert zu erfassen. Die Ergebnisse dieser Vorabklärung wurden Anfang November 2001 durch das VBS öffentlich gemacht.</p><p>In Bezug auf die Frage des Zugangs zu nachrichtendienstlichen Quellen sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen. Der Zugang zu nachrichtendienstlichen Quellen soll auch künftig nur demjenigen kleinen Kreis von Personen ermöglicht werden, der beauftragt ist, in der Verwaltung besondere Aufgaben oder Abklärungen vorzunehmen, die ohne diese Quellenkenntnisse nicht erfüllbar wären. In jedem Fall einzuhalten bleibt bei der Umsetzung dieses Quellenschutzgedankens das einschlägige Völker- und Landesrecht. </p><p>So hat namentlich die Geschäftsprüfungsdelegation das Recht, nach vorgängiger Anhörung des Bundesrates, ungeachtet des Amtsgeheimnisses oder der militärischen Geheimhaltung, von Behörden des Bundes die Herausgabe von Akten zu verlangen sowie Angestellte des Bundes als Auskunftspersonen oder als Zeugen einzuvernehmen.</p><p>Auf Grundlage dieser Ausführungen beantwortet der Bundesrat die gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Vorabklärung innerhalb des VBS während der Monate September und Oktober 2001 hat ergeben, dass in den letzten zwanzig Jahren tatsächlich Unterlagen aus der nachrichtendienstlichen Beziehung des Strategischen Nachrichtendienstes (SND) zu Südafrika vernichtet wurden. Namentlich davon betroffen sind auch einige Kontaktprotokolle des Schweizer Nachrichtendienstes aus den Achtzigerjahren. Über die Frage der Rechtswidrigkeit dieser Vernichtungsaktion sowie über allfällige Konsequenzen hat die vom VBS in den nächsten Tagen zu eröffnende Administrativuntersuchung definitiven Aufschluss zu bringen.</p><p>Die VBS-interne Untersuchung hat zudem gezeigt, dass bislang noch keine Unterlagen über nachrichtendienstliche Beziehungen des SND zu ausländischen Partnerdiensten an das Bundesarchiv abgeliefert wurden. Hierbei nicht zu verkennen ist jedoch die besondere Schutzwürdigkeit von Informationen nachrichtendienstlicher Quellen.</p><p>Aufgrund besonderer Rahmenbedingungen im Archivierungsbereich steht der SND denn auch seit geraumer Zeit in engem Kontakt mit dem Bundesarchiv zwecks sachgerechter Vorbereitung von Dokumentenübergaben. Die Aufarbeitungen sind in vollem Gang. Die erforderlichen Sonderregelungen können voraussichtlich im Rahmen des geltenden Archivrechtes gefunden werden.</p><p>2. Gewisse für unser Land sehr wichtige Informationen, die die Schweiz aus Kapazitätsgründen nicht selbst einholen kann, sind nur erhältlich, wenn die Personen und Stellen, die uns diese Informationen liefern, absolut sicher sein können, dass ihre Identität unter keinen Umständen preisgegeben wird (Quellenschutz). Da der Quellenschutz somit für besondere Aufgabenerfüllungen geradezu unverzichtbar ist, muss der Bundesrat an Sonderregelungen beim Zugang zu bestimmten Informationen oder Archiven weiterhin festzuhalten.</p><p>3. Der Bundesrat hat alles Interesse daran, die nachrichtendienstlichen Beziehungen des SND zu Südafrika vollständig zu durchleuchten. Dies impliziert jedoch keineswegs, dass sämtliche diesbezüglichen Informationen sogleich öffentlich zu machen sind. Grenzen werden insbesondere durch den erwähnten Quellenschutz gesetzt.</p><p>4. Es trifft nicht zu, dass die Bundesanwaltschaft nur partielle Einsicht in den als geheim klassifizierten Bericht über die nachrichtendienstlichen Beziehungen des SND zu Südafrika erhalten hat. Vielmehr hatten Vertreter der Bundesanwaltschaft die Möglichkeit zur umfassenden Sichtung dieser Schriftstücke. Es war ihnen auch erlaubt, Notizen zu machen.</p><p>5. Wie bereits erwähnt, hat der Chef VBS Mitte August dieses Jahres eine so genannte Vorabklärung angeordnet.</p><p>Abklärungen im Ausland, die wohl kaum nur den Ankläger in Südafrika hätten erfassen dürfen, hätten den Rahmen der Vorabklärung, vor allem in zeitlicher Hinsicht, klar gesprengt. Informelle Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Südafrika lassen auf die Bereitschaft des zuständigen Staatsanwaltes schliessen, nach Beendigung des laufenden Prozesses gegen Wouter Basson im kommenden Jahr in die Schweiz zu reisen.</p><p>Zudem ist der Strafprozess in Südafrika im Hauptverfahrensstadium. Mit einem Urteil ist gemäss Angaben aus Südafrika erst im Frühjahr 2002 zu rechnen. Selbst das zuständige Gericht hat somit noch nicht zu den Verdächtigungen und Behauptungen bzw. zur Glaubwürdigkeit der Prozessaussagen des Hauptangeschuldigten allgemein Stellung beziehen müssen. Diese Beurteilungen sind für die innerschweizerische Sachverhaltsklärung fraglicher Mutmassungen und Verdächtigungen jedoch nicht unmassgeblich.</p><p>Ausserdem würde die Einsicht von Schweizer Behörden in Unterlagen südafrikanischer Behörden die Einleitung eines ordentlichen und zeitaufwendigen Rechtshilfeverfahrens erfordern.</p><p>Der Bundesrat behält sich in jedem Fall vor, Direktkontakte zu südafrikanischen Behörden im Rahmen der rechtlichen wie internationalen Vorgaben einzuleiten.</p><p>6. Herr Peter Regli hat in seiner Eigenschaft als Divisionär und Unterstabschef Nachrichtendienst im Jahr 1993 keine Reise nach Südafrika unternommen.</p><p>7. Der Bericht ist das Ergebnis einer vom Chef VBS Mitte August angeordneten Vorabklärung, mit der Absicht, rasch eine nähere Erklärung hinsichtlich der schwerwiegenden neuerlichen Mutmassungen und Verdächtigungen herbeizuführen.</p><p>Die Ergebnisse der Vorabklärung wurden Anfang November über eine Medienorientierung des Chef VBS kommuniziert.</p><p>In Bezug auf die primär interessierenden Mithilfevorwürfe konnten über die Vorabklärungsuntersuchungen keine die fraglichen Mutmassungen erhärtenden Anhaltspunkte erkannt werden.</p><p>Der Bericht über die Vorabklärung enthält persönliche Wertungen angehörter Personen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes hat der Bundesrat entschieden, den Bericht nicht öffentlich zugänglich zu machen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 19. Mai 1999 hat der Bundesrat auf die Interpellation Ziegler 99.3130 folgendermassen geantwortet: "Zur Klärung der allgemeinen Beziehungen des Nachrichtendienstes der Schweiz zu Südafrika sowie zu anderen Ländern hat der Vorsteher des VBS (damals Adolf Ogi) eine Untersuchung angeordnet. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte, die ebenfalls eine Untersuchung durchführt, wird über die Ergebnisse umfassend informiert werden." Durch Presseberichte wurde bekannt, dass dieser Bericht als geheim klassifiziert ist und anscheinend nur Ständerat Seiler (SVP) darin Einsicht nehmen konnte. </p><p>Teile dieses Berichtes wurden vom ehemaligen Chef des Nachrichtendienstes (ND), Divisionär Peter Regli, verfasst, der selber in die Affäre verwickelt ist. Die Bundesanwaltschaft konnte nur begrenzt Einsicht in den Bericht nehmen. Nach den Anschuldigungen, die Wouter Basson in Südafrika gegen den Schweizer ND erhob, wurde eine zweite Untersuchung in Auftrag gegeben.</p><p>1. Trifft es zu, dass Dokumente des ND über die Beziehungen zu Südafrika vernichtet und nie dem Bundesarchiv übergeben wurden?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass er seinen Entscheid, Historikern den Zugang zu bestehenden Archiven der Nationalbank und des Nachrichtendienstes zu untersagen, überdenken sollte?</p><p>3. Ist der Bundesrat wirklich entschlossen, Licht in alle Aspekte der Beziehungen zwischen dem südafrikanischen Geheim- und dem Schweizer Nachrichtendienst zu bringen?</p><p>4. Trifft es zu, dass der Bundesrat der Bundesanwaltschaft lediglich Einsicht in Teile des Berichtes über die Beziehungen des Schweizer ND zum südafrikanischen Geheimdienst gewährt hat und sich die Bundesanwaltschaft dabei keine Notizen machen durfte?</p><p>5. Der südafrikanische Staatsanwalt, der die Ermittlungen gegen Wouter Basson leitet, ist bereit, der Schweiz Informationen zu liefern und sogar in die Schweiz zu reisen. Weshalb verzichtet der Bundesrat auf diese Informationsquelle?</p><p>6. Hat Peter Regli 1993 eine Reise nach Südafrika unternommen? Wenn ja, zu welchem Zweck?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, den Untersuchungsbericht, der per Ende Oktober fertig sein wird, zu veröffentlichen?</p>
    • Schweiz/Südafrika. Wann wird informiert?

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