Sexistische Werbung

ShortId
01.3565
Id
20013565
Updated
10.04.2024 12:35
Language
de
Title
Sexistische Werbung
AdditionalIndexing
15;sexuelle Diskriminierung;Werbung;Stellung der Frau
1
  • L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
  • L05K0701010302, Werbung
  • L03K010104, Stellung der Frau
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gewährleistung und Durchsetzung der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation wird seit 1966 auf privatrechtlicher Grundlage durch die Lauterkeitskommission überwacht. Diese ist ein unabhängiges Kontroll- und Spruchorgan, das sich paritätisch aus Vertretungen der Konsumentinnen- und Konsumenten, Medienschaffenden und Werbebranche zusammensetzt. In den Grundsätzen der Lauterkeitskommission ist festgehalten, dass geschlechterdiskriminierende Werbung unlauter ist (Grundsatz 3.11). Auch im Verhaltenscode über die Werbung der Internationalen Handelskammer wird in Artikel 4 festgehalten, dass die Werbung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes darstellen darf.</p><p>Im Aktionsplan der Schweiz "Gleichstellung von Frau und Mann" (Folgearbeiten zur 4. Uno-Weltfrauenkonferenz von Beijing, 1995), welcher vom Bundesrat zur Kenntnis genommen wurde, wird als Massnahme für die Gleichstellung in den Medien vorgeschlagen, die Richtlinien und die Beschwerdemöglichkeit an die Lauterkeitskommission bekannter zu machen (Massnahme J 4).</p><p>1./2. Das Thema sexistische Werbung wird in der Schweiz der Selbstkontrolle und Selbstregulierung der Kommunikationswirtschaft überlassen. Der Bundesrat hat im Moment keine Instrumente, um die tatsächliche Situation betreffend sexistische und anstössige Werbung zu evaluieren. Aus dem Jahresbericht der Lauterkeitskommission lässt sich entnehmen, dass keine sichtbare Zunahme von Beschwerden wegen diskriminierender Werbung stattgefunden hat. Studien wurden bisher nur regional und vorwiegend von privater Seite gemacht. Kommunale und kantonale Gleichstellungsbüros und private Organisationen haben verschiedentlich die Bevölkerung mit Publikationen auf die Problematik der sexistischen Werbung hingewiesen.</p><p>3. Jede Person kann Beschwerde an die Lauterkeitskommission wegen sexistischer Werbung führen. Anhand von ausgewählten Fällen, die im Tätigkeitsbericht stichwortartig aufgelistet werden, lässt sich die Praxis der Lauterkeitskommission nachvollziehen.</p><p>Es gibt keine strafrechtliche Grundlage für Klagen gegen sexistische Werbung, wie es sie beispielsweise in Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches gegen Rassendiskriminierung gibt. Deshalb können sich nur die direkt betroffenen Personen gerichtlich gegen die Verletzung ihrer Persönlichkeit wehren. Im Moment sind keine Bestrebungen im Gang, eine solche Norm einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine von der französischen Regierung beauftragte Expertengruppe hat im Juli 2001 der Staatssekretärin für die Rechte der Frauen einen Bericht über sexistische Werbung übergeben. Darin sprechen sich die Expertinnen und Experten für eine Eindämmung der sexistischen und anstössigen Werbung aus und stellen fest, dass in der Werbung seit einigen Jahren vermehrt erniedrigende und entwürdigende Bilder von Frauen verwendet werden. Die Grenzen werden immer häufiger überschritten, und vielfach wird die Menschenwürde nicht mehr respektiert.</p><p>Die Autorinnen und Autoren des Berichtes schlagen u. a. folgende Massnahmen vor: eine grössere Verantwortung für die Werbebranche durch einen strengeren Verhaltenskodex; die Ausarbeitung von klaren Leitlinien oder sogar die Schaffung einer Instanz, welche die Werbungen vor ihrer Veröffentlichung begutachtet; die Einführung des Verbandsbeschwerderechtes, z. B. für die Frauen- und die Gleichstellungsorganisationen; die Förderung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, bei denen Werbefachleute teilnehmen.</p><p>Wenn man z. B. an die Affäre um die Plakate gegen die Abtreibung im Kanton Wallis oder ganz allgemein an die heutige Plakatwerbung denkt, scheint dieses Thema auch in der Schweiz aktuell zu sein.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Verfügt er über die nötigen Instrumente, um die Situation in Bezug auf sexistische und anstössige Werbung in der Schweiz zu beurteilen? Wenn ja, welche Instrumente sind dies, und welche Behörden sind für ihre Anwendung zuständig?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass momentan genügend über dieses Thema informiert wird, um eventuelle Auswüchse erkennen zu können?</p><p>3. Gibt es genügend gesetzliche und praktische Mittel, um Missbräuche zu verhindern oder zu bekämpfen? Wenn nicht, gedenkt der Bundesrat in diesem Bereich einzugreifen, namentlich was gerichtliche Klagen oder Präventionsmassnahmen betrifft?</p>
  • Sexistische Werbung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gewährleistung und Durchsetzung der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation wird seit 1966 auf privatrechtlicher Grundlage durch die Lauterkeitskommission überwacht. Diese ist ein unabhängiges Kontroll- und Spruchorgan, das sich paritätisch aus Vertretungen der Konsumentinnen- und Konsumenten, Medienschaffenden und Werbebranche zusammensetzt. In den Grundsätzen der Lauterkeitskommission ist festgehalten, dass geschlechterdiskriminierende Werbung unlauter ist (Grundsatz 3.11). Auch im Verhaltenscode über die Werbung der Internationalen Handelskammer wird in Artikel 4 festgehalten, dass die Werbung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes darstellen darf.</p><p>Im Aktionsplan der Schweiz "Gleichstellung von Frau und Mann" (Folgearbeiten zur 4. Uno-Weltfrauenkonferenz von Beijing, 1995), welcher vom Bundesrat zur Kenntnis genommen wurde, wird als Massnahme für die Gleichstellung in den Medien vorgeschlagen, die Richtlinien und die Beschwerdemöglichkeit an die Lauterkeitskommission bekannter zu machen (Massnahme J 4).</p><p>1./2. Das Thema sexistische Werbung wird in der Schweiz der Selbstkontrolle und Selbstregulierung der Kommunikationswirtschaft überlassen. Der Bundesrat hat im Moment keine Instrumente, um die tatsächliche Situation betreffend sexistische und anstössige Werbung zu evaluieren. Aus dem Jahresbericht der Lauterkeitskommission lässt sich entnehmen, dass keine sichtbare Zunahme von Beschwerden wegen diskriminierender Werbung stattgefunden hat. Studien wurden bisher nur regional und vorwiegend von privater Seite gemacht. Kommunale und kantonale Gleichstellungsbüros und private Organisationen haben verschiedentlich die Bevölkerung mit Publikationen auf die Problematik der sexistischen Werbung hingewiesen.</p><p>3. Jede Person kann Beschwerde an die Lauterkeitskommission wegen sexistischer Werbung führen. Anhand von ausgewählten Fällen, die im Tätigkeitsbericht stichwortartig aufgelistet werden, lässt sich die Praxis der Lauterkeitskommission nachvollziehen.</p><p>Es gibt keine strafrechtliche Grundlage für Klagen gegen sexistische Werbung, wie es sie beispielsweise in Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches gegen Rassendiskriminierung gibt. Deshalb können sich nur die direkt betroffenen Personen gerichtlich gegen die Verletzung ihrer Persönlichkeit wehren. Im Moment sind keine Bestrebungen im Gang, eine solche Norm einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine von der französischen Regierung beauftragte Expertengruppe hat im Juli 2001 der Staatssekretärin für die Rechte der Frauen einen Bericht über sexistische Werbung übergeben. Darin sprechen sich die Expertinnen und Experten für eine Eindämmung der sexistischen und anstössigen Werbung aus und stellen fest, dass in der Werbung seit einigen Jahren vermehrt erniedrigende und entwürdigende Bilder von Frauen verwendet werden. Die Grenzen werden immer häufiger überschritten, und vielfach wird die Menschenwürde nicht mehr respektiert.</p><p>Die Autorinnen und Autoren des Berichtes schlagen u. a. folgende Massnahmen vor: eine grössere Verantwortung für die Werbebranche durch einen strengeren Verhaltenskodex; die Ausarbeitung von klaren Leitlinien oder sogar die Schaffung einer Instanz, welche die Werbungen vor ihrer Veröffentlichung begutachtet; die Einführung des Verbandsbeschwerderechtes, z. B. für die Frauen- und die Gleichstellungsorganisationen; die Förderung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, bei denen Werbefachleute teilnehmen.</p><p>Wenn man z. B. an die Affäre um die Plakate gegen die Abtreibung im Kanton Wallis oder ganz allgemein an die heutige Plakatwerbung denkt, scheint dieses Thema auch in der Schweiz aktuell zu sein.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Verfügt er über die nötigen Instrumente, um die Situation in Bezug auf sexistische und anstössige Werbung in der Schweiz zu beurteilen? Wenn ja, welche Instrumente sind dies, und welche Behörden sind für ihre Anwendung zuständig?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass momentan genügend über dieses Thema informiert wird, um eventuelle Auswüchse erkennen zu können?</p><p>3. Gibt es genügend gesetzliche und praktische Mittel, um Missbräuche zu verhindern oder zu bekämpfen? Wenn nicht, gedenkt der Bundesrat in diesem Bereich einzugreifen, namentlich was gerichtliche Klagen oder Präventionsmassnahmen betrifft?</p>
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