Verletzungen der Genfer Konvention in Tschetschenien. Einberufung einer Konferenz
- ShortId
-
01.3579
- Id
-
20013579
- Updated
-
14.11.2025 08:53
- Language
-
de
- Title
-
Verletzungen der Genfer Konvention in Tschetschenien. Einberufung einer Konferenz
- AdditionalIndexing
-
08;Tschetschenien;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Kriegsverbrechen;internationales humanitäres Recht;internationales Treffen
- 1
-
- L04K05020203, internationales humanitäres Recht
- L05K0502020301, Kriegsverbrechen
- L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
- L06K030104020101, Tschetschenien
- L04K10020107, internationales Treffen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Genfer Konventionen von 1949 sowie ihre beiden Zusatzprotokolle von 1977 beinhalten unter anderem den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten. Insbesondere die Vierte Konvention und die beiden Zusatzprotokolle schreiben Schutzbestimmungen fest. Die Schweiz ist sowohl Vertrags- wie auch Depositarstaat dieser Konventionen und Protokolle.</p><p>Die demokratisch legitimierte tschetschenische Regierung hat am 31. Mai 2000 die Ratifikationsurkunden der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle beim schweizerischen Aussenministerium in Bern hinterlegt sowie Kopien beim Internationalen Roten Kreuz in Genf. Als Unterzeichnerin dieser Dokumente beansprucht die tschetschenische Regierung Rechte und Pflichten, wie sie in der Konvention und den Zusatzprotokollen für die Vertragsstaaten geregelt sind.</p><p>Der insbesondere in der Vierten Genfer Konvention und den beiden Zusatzprotokollen vorgesehene Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten wird in Tschetschenien seit Ausbruch des zweiten Krieges massiv und permanent verletzt. Dies belegen übereinstimmend die Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen wie der Gesellschaft für bedrohte Völker, Amnesty International, Human Rights Watch oder Memorial. Am 20. April 2001 hat die Uno-Menschenrechtskommission die Resolution 2001/24 verabschiedet, in welcher Russland wegen des unverhältnismässigen Einsatzes der Streitkräfte und der massiven Menschenrechtsverletzungen verurteilt wurde. Russland wird aufgefordert, alle Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes zu untersuchen. In der Resolution wird Russland explizit auf seine Verpflichtungen im Rahmen der Genfer Konventionen und des II. Zusatzprotokolles aufmerksam gemacht.</p><p>Die Verletzungen der Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung durch Russland in Tschetschenien widersprechen insbesondere Artikel 3, Absatz 1 der Vierten Genfer Konvention, nach welchem Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden. Die Mindestanforderungen einer humanen Behandlung der Zivilbevölkerung sind für nicht-internationale Konflikte im Protokoll II, Teil II, Artikel 4, Absatz 2, lit. a-h geregelt und sehen unter anderem vor: Schutz von Leben und Gesundheit: Verbot von Mord und Folter (lit. a), Verbot von Kollektivstrafen (lit. b), Verbot von Geiselnahmen (lit. c), Verbot von Missachtung der menschlichen Würde, insbesondere von Erniedrigung und Vergewaltigung (lit. e), Verbot von Plünderungen (lit. g).</p><p>Als Vertragsstaat der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle hat sich die Schweiz verpflichtet, die Vierte Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten "unter allen Umständen einzuhalten und (deren) Einhaltung durchzusetzen" (gemeinsamer Art. 1 der Konventionen und der Zusatzprotokolle). Als Depositarstaat der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle hat die Schweiz eine weitere Aufgabe übernommen, denn gemäss Artikel 7 des Protokolles I "beruft der Depositarstaat auf Antrag eines einzelnen oder mehrerer Vertragsstaaten und mit der Zustimmung der Mehrheit eine Versammlung aller Vertragsstaaten ein, um die generellen Schwierigkeiten bezüglich der Anwendung der Konvention und des Protokolles zu untersuchen."</p>
- <p>Der Bundesrat ist weiterhin sehr besorgt wegen der Lage in Tschetschenien und insbesondere wegen des Loses der Zivilbevölkerung, die nach wie vor den Feindseligkeiten ausgesetzt ist. Die Schweiz hat die Konfliktparteien wiederholt aufgerufen, die Feindseligkeiten einzustellen und das Völkerrecht zu respektieren. Seit der Konflikt 1999 wieder aufgeflammt ist, hat sich die Schweiz für eine friedliche Beilegung des Konflikts und für eine Linderung des Loses der Zivilbevölkerung eingesetzt. </p><p></p><p>Die Schweiz ist der Auffassung, dass die Operationen auf tschetschenischem Territorium nicht nur "antiterroristische Massnahmen" sind, sondern dass sie einen nicht internationalen bewaffneten Konflikt darstellen, wie er im zweiten Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen definiert ist. Die Russische Föderation, die dieses Protokoll ratifiziert hat, ist zu dessen Einhaltung sowie zur Einhaltung der Bestimmungen des allen Konventionen gemeinsamen Artikels 3 verpflichtet. </p><p></p><p>In ihrer Eigenschaft als Vertragsstaat hat sich die Schweiz verpflichtet, diese Instrumente "einzuhalten und (ihre) Einhaltung durchzusetzen". Der Bundesrat hat auf dem üblichen diplomatischen Weg interveniert, um die Konfliktparteien an ihre Verpflichtungen im Rahmen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu erinnern. Ferner intervenierte die Schweiz verschiedentlich in internationalen Foren - besonders im Europarat, der OSZE und in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen - um die Parteien zur Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen aufzurufen. Sie hat verlangt, dass die für Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte in Tschetschenien Verantwortlichen angezeigt, vor Gericht gestellt und verurteilt werden. Insbesondere hat die Schweiz alle Konfliktparteien um Sicherheitsgarantien für humanitäre Organisationen ersucht. Ausserdem hat sie für die wichtigsten UNO-Untersuchungsmechanismen im Menschenrechtsbereich um Zugang zum nördlichen Kaukasus ersucht. </p><p></p><p>Um die Leiden der Opfer des Konflikts zu lindern, ist die Schweiz sowohl auf bilateraler Ebene (durch Aktivitäten der Abteilung Humanitäre Hilfe sowie des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe) als auch auf multilateraler Ebene (finanzielle Unterstützung der Aktivitäten von internationalen humanitären Organisationen) tätig. Die humanitäre Hilfe der Schweiz für die Opfer des Konflikts in Tschetschenien gilt vor allem den Vertriebenen (15 Millionen Franken seit Oktober 1999). Im Übrigen arbeitet die Schweiz eng mit zwei Organisationen zusammen, deren Mitglied sie ist, nämlich mit dem Europarat (dessen Aktivitäten in Tschetschenien sie finanziell unterstützt) und der OSZE (deren Rückkehr in diese Republik sie im Juni 2001 unterstützt hat). </p><p>Die Rolle der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle entspricht den Aufgaben, die das Völkerrecht dem Verwahrer eines Vertrags zuweist. Sie hat im Wesentlichen notarielle Aufgaben wahrzunehmen, indem sie die Vertragsstaaten unterrichtet und gegebenenfalls konsultiert. </p><p></p><p>Die Modalitäten einer Konferenz der Vertragsstaaten der Genfer Konventionen sind in diesen Texten nicht ausdrücklich geregelt. Die einzige rechtliche Grundlage wäre der allen Instrumenten gemeinsame Artikel 1 ("das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen"). In ihrer Eigenschaft als Depositarstaat ist die Schweiz gehalten, den Standpunkten der Vertragsstaaten Rechnung zu tragen. Infolgedessen hängt eine eventuelle Konsultierung zur Frage einer Konferenz der Vertragsstaaten davon ab, ob diese Staaten und insbesondere diejenigen, die unmittelbar betroffen sind, um eine solche Konsultierung ersuchen. Bislang liegt dem Depositar kein derartiges Ersuchen vor, und es ist undenkbar, dass die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Vertragsstaat allein eine solche Initiative ergreift. </p><p></p><p>In diesem Zusammenhang und bezüglich der humanitären Situation in den besetzten palästinensischen Gebieten sei daran erinnert, dass die Schweiz nur auf der Grundlage von ausdrücklichen, in Resolutionen der UNO-Generalversammlung formalisierten Ersuchen einiger Vertragsstaaten Konsultationen bei sämtlichen Vertragsstaaten durchgeführt hat, im Hinblick auf eine Konferenz über die Anwendung der vierten Genfer Konvention (Konsultationen und Konferenz vom 15. Juli 1999 sowie erneute Konsultationen ab November 2000).</p><p></p><p>Artikel 7 des Zusatzprotokolls I sieht die Möglichkeit vor, auf Ersuchen eines oder mehrerer Vertragsstaaten und sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten damit einverstanden ist, eine Tagung der Vertragsstaaten einzuberufen, um allgemeine Fragen betreffend der Anwendung der Konventionen und des Protokolls zu erörtern. Im vorliegenden Fall sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt. Bei dem Konflikt in Tschetschenien handelt es sich um einen nicht internationalen bewaffneten Konflikt, eine Hypothese, welche nicht in den Anwendungsbereich vom Zusatzprotokoll I fällt. Das im vorliegenden Fall anwendbare Zusatzprotokoll II wiederum erlaubt es dem Depositarstaat nicht, eine Tagung im Sinne von Artikel 7 des Zusatzprotokolls I einzuberufen. </p><p></p><p>Aus diesen Gründen sieht sich die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Depositarstaat nicht in der Lage, die Initiative zur Einberufung einer Konferenz der Vertragsstaaten zur Einhaltung der Genfer Konventionen in Tschetschenien zu ergreifen. In ihrer Eigenschaft als Vertragsstaat erfüllt die Schweiz bereits in aktiver Weise ihre Verpflichtung, die Genfer Konventionen "einzuhalten und (ihre) Einhaltung durchzusetzen" (gemeinsamer Artikel 1). Sie verfolgt auch weiterhin mit grösster Aufmerksamkeit die Entwicklung der humanitären Situation in der Region und fördert nach wie vor eine friedliche Beilegung des Konflikts. Das Wirken der Schweiz sowohl im bilateralen als auch im multilateralen Bereich zielt darauf ab, die Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte sicherzustellen, und damit entspricht es der Zielsetzung des Postulats. Der Bundesrat hält es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll, die von der Autorin des Postulates befürworteten Schritte zu unternehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Weiterhin - und immer mehr unter Ausschluss jeglicher Öffentlichkeit - ist die zivile Bevölkerung im Tschetschenienkonflikt Opfer von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen. Dadurch wird deutlich gegen die Vierte Genferkonvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten verstossen. Der Bundesrat wird gebeten, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Schweiz aus dem gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle, die Vertragsstaaten der Genfer Konventionen zu einer Konferenz einzuladen. Diese soll die Anwendung der Konventionen in Tschetschenien überprüfen. Mit der Organisation der Konferenz sollte unverzüglich begonnen werden.</p>
- Verletzungen der Genfer Konvention in Tschetschenien. Einberufung einer Konferenz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Genfer Konventionen von 1949 sowie ihre beiden Zusatzprotokolle von 1977 beinhalten unter anderem den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten. Insbesondere die Vierte Konvention und die beiden Zusatzprotokolle schreiben Schutzbestimmungen fest. Die Schweiz ist sowohl Vertrags- wie auch Depositarstaat dieser Konventionen und Protokolle.</p><p>Die demokratisch legitimierte tschetschenische Regierung hat am 31. Mai 2000 die Ratifikationsurkunden der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle beim schweizerischen Aussenministerium in Bern hinterlegt sowie Kopien beim Internationalen Roten Kreuz in Genf. Als Unterzeichnerin dieser Dokumente beansprucht die tschetschenische Regierung Rechte und Pflichten, wie sie in der Konvention und den Zusatzprotokollen für die Vertragsstaaten geregelt sind.</p><p>Der insbesondere in der Vierten Genfer Konvention und den beiden Zusatzprotokollen vorgesehene Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten wird in Tschetschenien seit Ausbruch des zweiten Krieges massiv und permanent verletzt. Dies belegen übereinstimmend die Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen wie der Gesellschaft für bedrohte Völker, Amnesty International, Human Rights Watch oder Memorial. Am 20. April 2001 hat die Uno-Menschenrechtskommission die Resolution 2001/24 verabschiedet, in welcher Russland wegen des unverhältnismässigen Einsatzes der Streitkräfte und der massiven Menschenrechtsverletzungen verurteilt wurde. Russland wird aufgefordert, alle Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes zu untersuchen. In der Resolution wird Russland explizit auf seine Verpflichtungen im Rahmen der Genfer Konventionen und des II. Zusatzprotokolles aufmerksam gemacht.</p><p>Die Verletzungen der Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung durch Russland in Tschetschenien widersprechen insbesondere Artikel 3, Absatz 1 der Vierten Genfer Konvention, nach welchem Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden. Die Mindestanforderungen einer humanen Behandlung der Zivilbevölkerung sind für nicht-internationale Konflikte im Protokoll II, Teil II, Artikel 4, Absatz 2, lit. a-h geregelt und sehen unter anderem vor: Schutz von Leben und Gesundheit: Verbot von Mord und Folter (lit. a), Verbot von Kollektivstrafen (lit. b), Verbot von Geiselnahmen (lit. c), Verbot von Missachtung der menschlichen Würde, insbesondere von Erniedrigung und Vergewaltigung (lit. e), Verbot von Plünderungen (lit. g).</p><p>Als Vertragsstaat der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle hat sich die Schweiz verpflichtet, die Vierte Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten "unter allen Umständen einzuhalten und (deren) Einhaltung durchzusetzen" (gemeinsamer Art. 1 der Konventionen und der Zusatzprotokolle). Als Depositarstaat der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle hat die Schweiz eine weitere Aufgabe übernommen, denn gemäss Artikel 7 des Protokolles I "beruft der Depositarstaat auf Antrag eines einzelnen oder mehrerer Vertragsstaaten und mit der Zustimmung der Mehrheit eine Versammlung aller Vertragsstaaten ein, um die generellen Schwierigkeiten bezüglich der Anwendung der Konvention und des Protokolles zu untersuchen."</p>
- <p>Der Bundesrat ist weiterhin sehr besorgt wegen der Lage in Tschetschenien und insbesondere wegen des Loses der Zivilbevölkerung, die nach wie vor den Feindseligkeiten ausgesetzt ist. Die Schweiz hat die Konfliktparteien wiederholt aufgerufen, die Feindseligkeiten einzustellen und das Völkerrecht zu respektieren. Seit der Konflikt 1999 wieder aufgeflammt ist, hat sich die Schweiz für eine friedliche Beilegung des Konflikts und für eine Linderung des Loses der Zivilbevölkerung eingesetzt. </p><p></p><p>Die Schweiz ist der Auffassung, dass die Operationen auf tschetschenischem Territorium nicht nur "antiterroristische Massnahmen" sind, sondern dass sie einen nicht internationalen bewaffneten Konflikt darstellen, wie er im zweiten Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen definiert ist. Die Russische Föderation, die dieses Protokoll ratifiziert hat, ist zu dessen Einhaltung sowie zur Einhaltung der Bestimmungen des allen Konventionen gemeinsamen Artikels 3 verpflichtet. </p><p></p><p>In ihrer Eigenschaft als Vertragsstaat hat sich die Schweiz verpflichtet, diese Instrumente "einzuhalten und (ihre) Einhaltung durchzusetzen". Der Bundesrat hat auf dem üblichen diplomatischen Weg interveniert, um die Konfliktparteien an ihre Verpflichtungen im Rahmen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu erinnern. Ferner intervenierte die Schweiz verschiedentlich in internationalen Foren - besonders im Europarat, der OSZE und in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen - um die Parteien zur Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen aufzurufen. Sie hat verlangt, dass die für Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte in Tschetschenien Verantwortlichen angezeigt, vor Gericht gestellt und verurteilt werden. Insbesondere hat die Schweiz alle Konfliktparteien um Sicherheitsgarantien für humanitäre Organisationen ersucht. Ausserdem hat sie für die wichtigsten UNO-Untersuchungsmechanismen im Menschenrechtsbereich um Zugang zum nördlichen Kaukasus ersucht. </p><p></p><p>Um die Leiden der Opfer des Konflikts zu lindern, ist die Schweiz sowohl auf bilateraler Ebene (durch Aktivitäten der Abteilung Humanitäre Hilfe sowie des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe) als auch auf multilateraler Ebene (finanzielle Unterstützung der Aktivitäten von internationalen humanitären Organisationen) tätig. Die humanitäre Hilfe der Schweiz für die Opfer des Konflikts in Tschetschenien gilt vor allem den Vertriebenen (15 Millionen Franken seit Oktober 1999). Im Übrigen arbeitet die Schweiz eng mit zwei Organisationen zusammen, deren Mitglied sie ist, nämlich mit dem Europarat (dessen Aktivitäten in Tschetschenien sie finanziell unterstützt) und der OSZE (deren Rückkehr in diese Republik sie im Juni 2001 unterstützt hat). </p><p>Die Rolle der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle entspricht den Aufgaben, die das Völkerrecht dem Verwahrer eines Vertrags zuweist. Sie hat im Wesentlichen notarielle Aufgaben wahrzunehmen, indem sie die Vertragsstaaten unterrichtet und gegebenenfalls konsultiert. </p><p></p><p>Die Modalitäten einer Konferenz der Vertragsstaaten der Genfer Konventionen sind in diesen Texten nicht ausdrücklich geregelt. Die einzige rechtliche Grundlage wäre der allen Instrumenten gemeinsame Artikel 1 ("das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen"). In ihrer Eigenschaft als Depositarstaat ist die Schweiz gehalten, den Standpunkten der Vertragsstaaten Rechnung zu tragen. Infolgedessen hängt eine eventuelle Konsultierung zur Frage einer Konferenz der Vertragsstaaten davon ab, ob diese Staaten und insbesondere diejenigen, die unmittelbar betroffen sind, um eine solche Konsultierung ersuchen. Bislang liegt dem Depositar kein derartiges Ersuchen vor, und es ist undenkbar, dass die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Vertragsstaat allein eine solche Initiative ergreift. </p><p></p><p>In diesem Zusammenhang und bezüglich der humanitären Situation in den besetzten palästinensischen Gebieten sei daran erinnert, dass die Schweiz nur auf der Grundlage von ausdrücklichen, in Resolutionen der UNO-Generalversammlung formalisierten Ersuchen einiger Vertragsstaaten Konsultationen bei sämtlichen Vertragsstaaten durchgeführt hat, im Hinblick auf eine Konferenz über die Anwendung der vierten Genfer Konvention (Konsultationen und Konferenz vom 15. Juli 1999 sowie erneute Konsultationen ab November 2000).</p><p></p><p>Artikel 7 des Zusatzprotokolls I sieht die Möglichkeit vor, auf Ersuchen eines oder mehrerer Vertragsstaaten und sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten damit einverstanden ist, eine Tagung der Vertragsstaaten einzuberufen, um allgemeine Fragen betreffend der Anwendung der Konventionen und des Protokolls zu erörtern. Im vorliegenden Fall sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt. Bei dem Konflikt in Tschetschenien handelt es sich um einen nicht internationalen bewaffneten Konflikt, eine Hypothese, welche nicht in den Anwendungsbereich vom Zusatzprotokoll I fällt. Das im vorliegenden Fall anwendbare Zusatzprotokoll II wiederum erlaubt es dem Depositarstaat nicht, eine Tagung im Sinne von Artikel 7 des Zusatzprotokolls I einzuberufen. </p><p></p><p>Aus diesen Gründen sieht sich die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Depositarstaat nicht in der Lage, die Initiative zur Einberufung einer Konferenz der Vertragsstaaten zur Einhaltung der Genfer Konventionen in Tschetschenien zu ergreifen. In ihrer Eigenschaft als Vertragsstaat erfüllt die Schweiz bereits in aktiver Weise ihre Verpflichtung, die Genfer Konventionen "einzuhalten und (ihre) Einhaltung durchzusetzen" (gemeinsamer Artikel 1). Sie verfolgt auch weiterhin mit grösster Aufmerksamkeit die Entwicklung der humanitären Situation in der Region und fördert nach wie vor eine friedliche Beilegung des Konflikts. Das Wirken der Schweiz sowohl im bilateralen als auch im multilateralen Bereich zielt darauf ab, die Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte sicherzustellen, und damit entspricht es der Zielsetzung des Postulats. Der Bundesrat hält es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll, die von der Autorin des Postulates befürworteten Schritte zu unternehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Weiterhin - und immer mehr unter Ausschluss jeglicher Öffentlichkeit - ist die zivile Bevölkerung im Tschetschenienkonflikt Opfer von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen. Dadurch wird deutlich gegen die Vierte Genferkonvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten verstossen. Der Bundesrat wird gebeten, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Schweiz aus dem gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle, die Vertragsstaaten der Genfer Konventionen zu einer Konferenz einzuladen. Diese soll die Anwendung der Konventionen in Tschetschenien überprüfen. Mit der Organisation der Konferenz sollte unverzüglich begonnen werden.</p>
- Verletzungen der Genfer Konvention in Tschetschenien. Einberufung einer Konferenz
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