Weitergabe der Preisvorteile bei Arzneimittelmustern

ShortId
01.3582
Id
20013582
Updated
10.04.2024 14:27
Language
de
Title
Weitergabe der Preisvorteile bei Arzneimittelmustern
AdditionalIndexing
2841;Arzneimittelrecht;Medikamentenkonsum;pharmazeutische Industrie;Arzneikosten;Vermarktung (speziell);reduzierter Preis;Medikament;Vermarktungsbeschränkung
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L06K010503010202, Medikamentenkonsum
  • L04K07010103, Vermarktung (speziell)
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L07K07030102010104, Vermarktungsbeschränkung
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L03K010503, pharmazeutische Industrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ausgaben für Arzneimittel zulasten der obligatorischen Krankenversicherung steigen jährlich massiv an, und dies aus verschiedenen Gründen. Es sind daher auch verschiedene Massnahmen zur Stabilisierung der Kosten zu treffen. Ein Missstand kann durch Anpassung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG) behoben werden. Dieser Artikel verbietet das Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile und bestimmt im Detail Folgendes:</p><p>1. Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.</p><p>2. Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen.</p><p>3. Zulässig sind jedoch:</p><p>a. geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische und pharmazeutische Praxis von Belang sind;</p><p>b. handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken.</p><p>In seiner Botschaft an das Parlament hat der Bundesrat Folgendes dazu geschrieben:</p><p>"Artikel 33 verbietet die Beeinflussung von Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten), welche Arzneimittel anwenden oder abgeben, durch geldwerte Vorteile, wie z. B. Superboni, Reisen, Einladungen, Geschenke, Gratismuster usw. Das Verbot ist beidseitig; solche Vorteile dürfen also weder gewährt noch gefordert werden. Es schliesst jedoch handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken, nicht aus. Preisvorteile müssen im wettbewerblichen Umfeld möglich sein. Im Arzneimittelmarkt sollen sie entweder dem selbstzahlenden Patienten direkt zugute kommen oder aber sich indirekt (vgl. Art. 56 Abs. 3 KVG) via Rabatte an die Krankenversicherer in der Prämienhöhe niederschlagen."</p><p>In den am Arzneimittelhandel beteiligten Kreisen (pharmazeutische Industrie, Apotheker und Ärzteschaft) gewinnt die Erkenntnis zunehmend an Boden, dass sich ein wesentlicher Teil der Missbräuche im Sinne von Artikel 33 HMG mit einer restriktiven Regelung der Musterabgabe am wirksamsten vermeiden lasse. Heute werden namhafte Teile aus diesem Kreis mit Musterpackungen beliefert, die sie dann ohne Weitergabe des Preisvorteils und damit zulasten der Krankenversicherer und der Prämienzahlerinnen und -zahler in Rechnung stellen. Dies widerspricht dem Gesetz, weshalb hier Abhilfe zu schaffen ist. Eine Einschränkung der Musterabgabe trägt entscheidend dazu bei, dass im Arzneimittelhandel unerlaubte Warenboni unterbleiben oder, falls sie unerlaubterweise dennoch gewährt oder angenommen werden, offensichtlich als solche erkennbar sind.</p><p>Arzneimittelmuster sind dazu bestimmt, in der Praxis mit dem entsprechenden Arzneimittel Erfahrungen machen zu können, beispielsweise soll im Einzelfall die Verträglichkeit geprüft werden können. Konkret geht es darum, dass Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker bei Bedarf feststellen können, ob die zu behandelnde Person gut auf das Arzneimittel anspricht. Dafür eignen sich kleinste Packungen (so genannte Starterpackungen) mit einer für die jeweilige Therapie empfohlenen Einzeldosis (z. B. Tagesdosis) am besten. Diese Starterpackungen müssen sich von ihrem geringen Inhalt und ihrer Aufmachung her eindeutig von den für den Verkauf zugelassenen Arzneimittelpackungen unterscheiden, sind als solche zu bezeichnen und können so nicht im Sinne von Artikel 33 HMG missbräuchlich verwendet werden. Eine restriktive Musterregelung im Rahmen des Heilmittelgesetzes ist geeignet, das Problem der Nichtweitergabe von Vergünstigungen an den Patienten bzw. den Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung (Art. 56 KVG) zu entschärfen, womit dem Sinn des Gesetzes Nachachtung verschafft wird.</p>
  • <p>Die Abgabe von Arzneimittelmustern wird in der neuen Heilmittelgesetzgebung geregelt, welche am 1. Januar 2002 in Kraft treten wird. Massgebend sind im Heilmittelgesetz (HMG) die Artikel 31 bis 33 unter dem Abschnittstitel "Werbung und Preisvergleiche". Auf diese stützt sich die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittelwerbeverordnung), welche der Bundesrat in Ausübung seiner Kompetenz erlassen hat und die mit dem HMG in Kraft treten wird. Der Gegenstand der Motion fällt demnach in den Bereich der delegierten Rechtsetzung.</p><p>Die Motion wird damit begründet, dass den Krankenversicherern und den Prämienzahlerinnen und -zahlern Musterpackungen in Rechnung gestellt würden. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Abgabe von Mustern so einzuschränken, dass die Umgehung des Vergünstigungsverbotes ausgeschlossen wird. Dies hat der Bundesrat bereits getan. Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der neuen Arzneimittelwerbeverordnung verbieten den Verkauf von Arzneimittelmustern. Dies gilt sowohl für Muster, welche medizinischen Fachpersonen abgegeben werden wie auch für Muster, welche zur Abgabe ans Publikum bestimmt sind. Muster müssen unentgeltlich abgegeben werden. Zur Durchsetzung des Verkaufsverbots müssen sie deutlich sichtbar und dauerhaft als "Muster" gekennzeichnet sein. Verstösse gegen dieses Verbot fallen unter die Strafbestimmungen des HMG und sind damit sanktionierbar.</p><p>Artikel 19 der Arzneimittelwerbeverordnung regelt die Abgabe von Mustern ans Publikum. In Absatz 2 wird die maximal zulässige Grösse der Packung auf eine empfohlene Tagesdosis beschränkt. Diese Lösung wurde der strikten Beschränkung auf eine Einzeldosis vorgezogen, weil sie den angestrebten Zweck, nämlich die Erprobung in der Praxis, besser erfüllt und damit auch den Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit standhält.</p><p>Den in der Motion geäusserten Anliegen wurde somit bei der Erarbeitung der Verordnung über die Arzneimittelwerbung bereits Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in der Verordnung zum Heilmittelgesetz (HMG) über die Arzneimittelwerbung die Abgabe von Arzneimittelmustern so einzuschränken, dass die Umgehung des gesetzlichen Vergünstigungsverbotes (Art. 33 HMG) mit Mustern ausgeschlossen wird. Zulässig sein soll nur noch die Abgabe einer so genannten "Starterpackung", die als solche bezeichnet ist und in der Regel eine empfohlene Einzeldosis des entsprechenden Arzneimittels enthält, in jedem Fall aber kleiner als die kleinste, für den Verkauf staatlich zugelassene Packungsgrösse sein muss.</p>
  • Weitergabe der Preisvorteile bei Arzneimittelmustern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ausgaben für Arzneimittel zulasten der obligatorischen Krankenversicherung steigen jährlich massiv an, und dies aus verschiedenen Gründen. Es sind daher auch verschiedene Massnahmen zur Stabilisierung der Kosten zu treffen. Ein Missstand kann durch Anpassung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG) behoben werden. Dieser Artikel verbietet das Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile und bestimmt im Detail Folgendes:</p><p>1. Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.</p><p>2. Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen.</p><p>3. Zulässig sind jedoch:</p><p>a. geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische und pharmazeutische Praxis von Belang sind;</p><p>b. handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken.</p><p>In seiner Botschaft an das Parlament hat der Bundesrat Folgendes dazu geschrieben:</p><p>"Artikel 33 verbietet die Beeinflussung von Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten), welche Arzneimittel anwenden oder abgeben, durch geldwerte Vorteile, wie z. B. Superboni, Reisen, Einladungen, Geschenke, Gratismuster usw. Das Verbot ist beidseitig; solche Vorteile dürfen also weder gewährt noch gefordert werden. Es schliesst jedoch handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken, nicht aus. Preisvorteile müssen im wettbewerblichen Umfeld möglich sein. Im Arzneimittelmarkt sollen sie entweder dem selbstzahlenden Patienten direkt zugute kommen oder aber sich indirekt (vgl. Art. 56 Abs. 3 KVG) via Rabatte an die Krankenversicherer in der Prämienhöhe niederschlagen."</p><p>In den am Arzneimittelhandel beteiligten Kreisen (pharmazeutische Industrie, Apotheker und Ärzteschaft) gewinnt die Erkenntnis zunehmend an Boden, dass sich ein wesentlicher Teil der Missbräuche im Sinne von Artikel 33 HMG mit einer restriktiven Regelung der Musterabgabe am wirksamsten vermeiden lasse. Heute werden namhafte Teile aus diesem Kreis mit Musterpackungen beliefert, die sie dann ohne Weitergabe des Preisvorteils und damit zulasten der Krankenversicherer und der Prämienzahlerinnen und -zahler in Rechnung stellen. Dies widerspricht dem Gesetz, weshalb hier Abhilfe zu schaffen ist. Eine Einschränkung der Musterabgabe trägt entscheidend dazu bei, dass im Arzneimittelhandel unerlaubte Warenboni unterbleiben oder, falls sie unerlaubterweise dennoch gewährt oder angenommen werden, offensichtlich als solche erkennbar sind.</p><p>Arzneimittelmuster sind dazu bestimmt, in der Praxis mit dem entsprechenden Arzneimittel Erfahrungen machen zu können, beispielsweise soll im Einzelfall die Verträglichkeit geprüft werden können. Konkret geht es darum, dass Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker bei Bedarf feststellen können, ob die zu behandelnde Person gut auf das Arzneimittel anspricht. Dafür eignen sich kleinste Packungen (so genannte Starterpackungen) mit einer für die jeweilige Therapie empfohlenen Einzeldosis (z. B. Tagesdosis) am besten. Diese Starterpackungen müssen sich von ihrem geringen Inhalt und ihrer Aufmachung her eindeutig von den für den Verkauf zugelassenen Arzneimittelpackungen unterscheiden, sind als solche zu bezeichnen und können so nicht im Sinne von Artikel 33 HMG missbräuchlich verwendet werden. Eine restriktive Musterregelung im Rahmen des Heilmittelgesetzes ist geeignet, das Problem der Nichtweitergabe von Vergünstigungen an den Patienten bzw. den Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung (Art. 56 KVG) zu entschärfen, womit dem Sinn des Gesetzes Nachachtung verschafft wird.</p>
    • <p>Die Abgabe von Arzneimittelmustern wird in der neuen Heilmittelgesetzgebung geregelt, welche am 1. Januar 2002 in Kraft treten wird. Massgebend sind im Heilmittelgesetz (HMG) die Artikel 31 bis 33 unter dem Abschnittstitel "Werbung und Preisvergleiche". Auf diese stützt sich die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittelwerbeverordnung), welche der Bundesrat in Ausübung seiner Kompetenz erlassen hat und die mit dem HMG in Kraft treten wird. Der Gegenstand der Motion fällt demnach in den Bereich der delegierten Rechtsetzung.</p><p>Die Motion wird damit begründet, dass den Krankenversicherern und den Prämienzahlerinnen und -zahlern Musterpackungen in Rechnung gestellt würden. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Abgabe von Mustern so einzuschränken, dass die Umgehung des Vergünstigungsverbotes ausgeschlossen wird. Dies hat der Bundesrat bereits getan. Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der neuen Arzneimittelwerbeverordnung verbieten den Verkauf von Arzneimittelmustern. Dies gilt sowohl für Muster, welche medizinischen Fachpersonen abgegeben werden wie auch für Muster, welche zur Abgabe ans Publikum bestimmt sind. Muster müssen unentgeltlich abgegeben werden. Zur Durchsetzung des Verkaufsverbots müssen sie deutlich sichtbar und dauerhaft als "Muster" gekennzeichnet sein. Verstösse gegen dieses Verbot fallen unter die Strafbestimmungen des HMG und sind damit sanktionierbar.</p><p>Artikel 19 der Arzneimittelwerbeverordnung regelt die Abgabe von Mustern ans Publikum. In Absatz 2 wird die maximal zulässige Grösse der Packung auf eine empfohlene Tagesdosis beschränkt. Diese Lösung wurde der strikten Beschränkung auf eine Einzeldosis vorgezogen, weil sie den angestrebten Zweck, nämlich die Erprobung in der Praxis, besser erfüllt und damit auch den Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit standhält.</p><p>Den in der Motion geäusserten Anliegen wurde somit bei der Erarbeitung der Verordnung über die Arzneimittelwerbung bereits Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in der Verordnung zum Heilmittelgesetz (HMG) über die Arzneimittelwerbung die Abgabe von Arzneimittelmustern so einzuschränken, dass die Umgehung des gesetzlichen Vergünstigungsverbotes (Art. 33 HMG) mit Mustern ausgeschlossen wird. Zulässig sein soll nur noch die Abgabe einer so genannten "Starterpackung", die als solche bezeichnet ist und in der Regel eine empfohlene Einzeldosis des entsprechenden Arzneimittels enthält, in jedem Fall aber kleiner als die kleinste, für den Verkauf staatlich zugelassene Packungsgrösse sein muss.</p>
    • Weitergabe der Preisvorteile bei Arzneimittelmustern

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