Russpartikelfilter

ShortId
01.3583
Id
20013583
Updated
10.04.2024 09:46
Language
de
Title
Russpartikelfilter
AdditionalIndexing
52;Verordnung;Baugerät;Staub;luftverunreinigender Stoff;Abgas;Bauindustrie;Luftreinhaltung;Luftverunreinigung
1
  • L05K0602010101, luftverunreinigender Stoff
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L05K0705030102, Baugerät
  • L04K06010411, Luftreinhaltung
  • L04K06020309, Luftverunreinigung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L06K060201010101, Abgas
  • L06K060201010102, Staub
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Baustellen, insbesondere Grossbaustellen, sind wesentliche Emissionsquellen von Luftschadstoffen. Von Bedeutung sind vor allem die staubförmigen, lungengängigen Feinpartikel, zu denen auch die Russpartikel aus Dieselmotoren zählen. Dieselruss hat ein grosses kanzerogenes Potenzial und wird deshalb in der MAK-Liste (maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte) der Suva, in den MAK-Listen anderer Länder sowie in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) als Krebs erregender Stoff aufgeführt.</p><p>Heute tragen Baumaschinen bereits rund 25 Prozent an die gesamtschweizerische Dieselrussemission bei. In Anbetracht dieses namhaften Anteils, der Krebs erregenden Wirkung von Dieselruss und der im Vergleich zum Strassenverkehr auf Baustellen fehlenden Verdünnung der Maschinenabgase durch den Fahrtwind weisen Baustellen ein beträchtliches Belastungspotenzial für die Bevölkerung in der Nachbarschaft auf.</p><p>Aufgrund dieser Erkenntnisse hat der Bundesrat explizite Bestimmungen zur Emissionsbegrenzung auf Baustellen in die LRV aufgenommen. Demnach sind die Emissionen von Baustellen insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dazu hat das Buwal Richtlinien zu erlassen.</p><p>Im Laufe des Jahres 2001 hat das Buwal im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit kantonalen Fachleuten und Vertretern der schweizerischen Bauwirtschaft einen Entwurf für diese Richtlinien erarbeitet. Der Entwurf zeigt detailliert auf, mit welchen technischen und organisatorischen Massnahmen die Baustellenemissionen nachhaltig reduziert werden können; dazu gehört auch die stufenweise Einführung von Partikelfiltersystemen bei Baumaschinen. Der Richtlinienentwurf befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung.</p><p>1. In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht im Untertagebau zum Schutz der Arbeitnehmer eine Verpflichtung zur Ausrüstung von Baumaschinen mit Partikelfiltersystemen. Gleiche Maschinen arbeiten auch ausserhalb von Tunneln. Insgesamt stehen zurzeit auf schweizerischen Baustellen rund 1000 mit Partikelfiltersystemen ausgerüstete Baumaschinen im Einsatz. Aufgrund der heute vorliegenden Informationen ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Einsatz der Partikelfiltertechnik bei Baumaschinen heute technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.</p><p>2. Aufgrund der unter Frage 1 gemachten Ausführungen sieht der Bundesrat keinen Anlass, auf eine Forderung nach dem Einsatz von Partikelfiltersystemen zu verzichten.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es als notwendig, das Problem der Dieselrussbelastung von Baustellen möglichst rasch anzugehen. Er begrüsst die Anstrengungen der Hersteller und Importeure von Baumaschinen, künftig in der Schweiz neue Maschinen mit Partikelfiltersystemen anzubieten. Eine Beschränkung auf neu in Betrieb gesetzte Maschinen hätte wegen der langen Nutzungsdauer von Baumaschinen den Nachteil, dass eine Verminderung der Dieselrussbelastung auf den Baustellen erst in zehn bis zwanzig Jahren spürbar würde. Daher sieht der Richtlinienentwurf auch die Nachrüstung bestehender Maschinen mit Partikelfiltersystemen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit der Revision von Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 1. März 1998 (SR 814.318.142.1) müssen bei verschiedenen Bauarbeiten Baumaschinen mit Russpartikelfiltern ausgerüstet sein. Tatsache ist, dass diese Technologie noch nicht ausgereift ist. Der Einbau eines Russpartikelfilters kostet je nach Grösse der Maschine zwischen 20 000 und 40 000 Franken. Dazu kommen Anpassungsarbeiten an den bestehenden Maschinen. Je nach Kategorie kann von einem Neupreis der Maschinen von 200 000 bis 400 000 Franken ausgegangen weden. Damit stehen die Zusatzinvestitionen in einem extrem ungünstigen Verhältnis zum Neupreis. In den allermeisten Fällen taugen die heute zur Verfügung stehenden Russpartikelfilter nur wenige hundert Einsatzstunden und müssen anschliessend wieder ersetzt werden. Schlussendlich kann auch die Leistungsfähigkeit der Maschinen durch den Einsatz der Russpartikelfilter reduziert werden.</p><p>Ich bitte den Bundersrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist der Einbau von Russpartikelfiltern unter den oben erwähnten Bedingungen für den Bauunternehmer wirtschaftlich zumutbar?</p><p>2. Ist er bereit, auf diese Vorschrift zu verzichten, bis die Technologie nachweislich ausgereift ist und diese Technologie bei der Erstausrüstung neuer Maschinen bereits enthalten ist?</p><p>3. Kann er sich vorstellen, diese Vorschrift auf neue ab Werk gelieferte und in Betrieb genommene Maschinen zu beschränken? (Analog Katalysator: Als seinerzeit der Katalysator für Personenwagen auf dem Markt war, mussten die Personenwagen nicht umgerüstet werden, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt durften nur noch die Personenwagen mit integriertem Katalysator in Betrieb genommen bzw. importiert werden.)</p>
  • Russpartikelfilter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Baustellen, insbesondere Grossbaustellen, sind wesentliche Emissionsquellen von Luftschadstoffen. Von Bedeutung sind vor allem die staubförmigen, lungengängigen Feinpartikel, zu denen auch die Russpartikel aus Dieselmotoren zählen. Dieselruss hat ein grosses kanzerogenes Potenzial und wird deshalb in der MAK-Liste (maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte) der Suva, in den MAK-Listen anderer Länder sowie in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) als Krebs erregender Stoff aufgeführt.</p><p>Heute tragen Baumaschinen bereits rund 25 Prozent an die gesamtschweizerische Dieselrussemission bei. In Anbetracht dieses namhaften Anteils, der Krebs erregenden Wirkung von Dieselruss und der im Vergleich zum Strassenverkehr auf Baustellen fehlenden Verdünnung der Maschinenabgase durch den Fahrtwind weisen Baustellen ein beträchtliches Belastungspotenzial für die Bevölkerung in der Nachbarschaft auf.</p><p>Aufgrund dieser Erkenntnisse hat der Bundesrat explizite Bestimmungen zur Emissionsbegrenzung auf Baustellen in die LRV aufgenommen. Demnach sind die Emissionen von Baustellen insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dazu hat das Buwal Richtlinien zu erlassen.</p><p>Im Laufe des Jahres 2001 hat das Buwal im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit kantonalen Fachleuten und Vertretern der schweizerischen Bauwirtschaft einen Entwurf für diese Richtlinien erarbeitet. Der Entwurf zeigt detailliert auf, mit welchen technischen und organisatorischen Massnahmen die Baustellenemissionen nachhaltig reduziert werden können; dazu gehört auch die stufenweise Einführung von Partikelfiltersystemen bei Baumaschinen. Der Richtlinienentwurf befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung.</p><p>1. In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht im Untertagebau zum Schutz der Arbeitnehmer eine Verpflichtung zur Ausrüstung von Baumaschinen mit Partikelfiltersystemen. Gleiche Maschinen arbeiten auch ausserhalb von Tunneln. Insgesamt stehen zurzeit auf schweizerischen Baustellen rund 1000 mit Partikelfiltersystemen ausgerüstete Baumaschinen im Einsatz. Aufgrund der heute vorliegenden Informationen ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Einsatz der Partikelfiltertechnik bei Baumaschinen heute technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.</p><p>2. Aufgrund der unter Frage 1 gemachten Ausführungen sieht der Bundesrat keinen Anlass, auf eine Forderung nach dem Einsatz von Partikelfiltersystemen zu verzichten.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es als notwendig, das Problem der Dieselrussbelastung von Baustellen möglichst rasch anzugehen. Er begrüsst die Anstrengungen der Hersteller und Importeure von Baumaschinen, künftig in der Schweiz neue Maschinen mit Partikelfiltersystemen anzubieten. Eine Beschränkung auf neu in Betrieb gesetzte Maschinen hätte wegen der langen Nutzungsdauer von Baumaschinen den Nachteil, dass eine Verminderung der Dieselrussbelastung auf den Baustellen erst in zehn bis zwanzig Jahren spürbar würde. Daher sieht der Richtlinienentwurf auch die Nachrüstung bestehender Maschinen mit Partikelfiltersystemen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit der Revision von Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 1. März 1998 (SR 814.318.142.1) müssen bei verschiedenen Bauarbeiten Baumaschinen mit Russpartikelfiltern ausgerüstet sein. Tatsache ist, dass diese Technologie noch nicht ausgereift ist. Der Einbau eines Russpartikelfilters kostet je nach Grösse der Maschine zwischen 20 000 und 40 000 Franken. Dazu kommen Anpassungsarbeiten an den bestehenden Maschinen. Je nach Kategorie kann von einem Neupreis der Maschinen von 200 000 bis 400 000 Franken ausgegangen weden. Damit stehen die Zusatzinvestitionen in einem extrem ungünstigen Verhältnis zum Neupreis. In den allermeisten Fällen taugen die heute zur Verfügung stehenden Russpartikelfilter nur wenige hundert Einsatzstunden und müssen anschliessend wieder ersetzt werden. Schlussendlich kann auch die Leistungsfähigkeit der Maschinen durch den Einsatz der Russpartikelfilter reduziert werden.</p><p>Ich bitte den Bundersrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist der Einbau von Russpartikelfiltern unter den oben erwähnten Bedingungen für den Bauunternehmer wirtschaftlich zumutbar?</p><p>2. Ist er bereit, auf diese Vorschrift zu verzichten, bis die Technologie nachweislich ausgereift ist und diese Technologie bei der Erstausrüstung neuer Maschinen bereits enthalten ist?</p><p>3. Kann er sich vorstellen, diese Vorschrift auf neue ab Werk gelieferte und in Betrieb genommene Maschinen zu beschränken? (Analog Katalysator: Als seinerzeit der Katalysator für Personenwagen auf dem Markt war, mussten die Personenwagen nicht umgerüstet werden, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt durften nur noch die Personenwagen mit integriertem Katalysator in Betrieb genommen bzw. importiert werden.)</p>
    • Russpartikelfilter

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