Arbeitsgesetz. Anwendung auf Spitäler und Heime
- ShortId
-
01.3602
- Id
-
20013602
- Updated
-
10.04.2024 08:19
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsgesetz. Anwendung auf Spitäler und Heime
- AdditionalIndexing
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15;2841;Arbeitnehmerschutz;Sozialeinrichtung;Auslegung des Rechts;Arbeitsrecht;Spital;ärztlicher Beruf
- 1
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- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L03K010504, ärztlicher Beruf
- L05K0105051101, Spital
- L04K01040407, Sozialeinrichtung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorbemerkung</p><p>Die Aussage in der einleitenden Bemerkung zur Interpellation ist insofern zu korrigieren, als die Nichtanwendbarkeit des Arbeitsgesetzes erstens nur solche öffentlich-rechtlichen Spitäler betrifft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und ihr Personal nach (kantonalem) öffentlichem Recht anstellen. Zweitens betrifft diese Aussage nur die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes, während die Vorschriften über den Gesundheitsschutz auch in diesen Spitälern vollumfänglich anwendbar sind. Dies schliesslich nicht deshalb, weil den Kantonen die Gesetzgebungshoheit im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung zukommt, sondern weil das Arbeitsgesetz selber diese Abgrenzung zum kantonalen öffentlichen Dienstrecht vornimmt.</p><p>1. Die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes im Arbeitnehmerschutz (nach alter wie neuer Verfassung) verfolgt, wie der Interpellant zu Recht vermerkt, eine sozialpolitische Zielsetzung. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Kompetenz hauptsächlich durch den Erlass des Arbeitsgesetzes Gebrauch gemacht. Dabei wurden allerdings die kantonalen öffentlich-rechtlichen Dienstvorschriften ausdrücklich vorbehalten, wohl in der Meinung, dass diese ebenfalls einen hinreichenden Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen garantierten. Die kürzliche Revision des Arbeitsgesetzes hat daran nichts geändert. Dass diese Situation zu teils stossenden und wettbewerbsverzerrenden Ungleichheiten führen kann, ist dem Bundesrat bewusst; Abhilfe könnte letztlich nur dadurch geschaffen werden, dass sämtliche Branchen und Arbeitsverhältnisse vollumfänglich dem Arbeitsgesetz unterstellt würden. Die Bestrebungen, die Assistenzärzte und Assistenzärztinnen den Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes zu unterstellen (Parlamentarische Initiative Suter 98.454), wollen in einem besonders krassen Teilbereich eine Lösung herbeiführen.</p><p>2. Grundsätzlich anwendbar ist das Arbeitsgesetz auf öffentliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie z. B. auf verschiedene Kantonalbanken. Auskunft darüber, was zur Verwaltung gehört oder nicht, geben die beim Bund, den Kantonen und den Gemeinden bestehenden Verwaltungsorganisationsgesetze. Massgebend ist die gesetzliche Umschreibung der Zugehörigkeitskriterien. So gehören zur Bundesverwaltung die selbstständigen Anstalten und Betriebe. Als Beispiel sei die Schweizerische Post aufgeführt, die gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung zur Bundesverwaltung gehört. Dementsprechend wird die Anwendung des öffentlichen Arbeitsrechtes nicht ausschliesslich von der Rechtsform abhängig gemacht, massgebend sind nebst der Rechtsform die geltenden Organisationsgesetze des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.</p><p>3. Die Auslegung des Seco ist nicht unhaltbar, sondern ergibt sich aus dem positiven Recht. Dass durch das Nebeneinander verschiedener rechtlicher Regelungen für Betriebe des gleichen Tätigkeitsbereiches (hier: Arbeitsgesetz für private Spitäler und kantonales Dienstrecht für öffentliche Spitäler) letztlich stossende Ungleichheiten entstehen können, ist dem Bundesrat bewusst. Diese Problematik wäre, wie bereits ausgeführt, letztlich nur durch eine Vereinheitlichung des anwendbaren Rechtes, d. h. praktisch durch eine volle Unterstellung aller Betriebe und Arbeitsverhältnisse unter das Arbeitsgesetz, zu lösen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Seco-Direktion für Arbeit vertritt die Auffassung, das revidierte Arbeitsgesetz finde nur auf private Spitäler und öffentliche Spitäler in Privatrechtsform Anwendung. Spitäler in Form öffentlich-rechtlicher Anstalten seien ausgenommen, weil im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung den Kantonen die Gesetzgebungszuständigkeit zukomme.</p><p>Dem Bundesrat werden in diesem Zusammenhang folgende Fragen gestellt:</p><p>1. Ist ihm bewusst, dass die Bundeszuständigkeit (Art. 110 BV) zum Erlass arbeitsrechtlicher Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine gesundheitspolizeiliche und sozialpolitische Stossrichtung hat, die grundsätzlich der kantonalen Gesetzgebungszuständigkeit vorgeht? Dass der Nationalrat aus diesem Grund die Arbeitsbedingungen für Assistenzärzte und -ärztinnen dem Arbeitsgesetz unterstellt, unabhängig davon, ob diese an einem privaten oder öffentlichen Spital tätig sind?</p><p>2. Ist er nicht der Auffassung - in Übereinstimmung mit der staatsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung -, dass für die Anwendung öffentlichen Rechtes des Bundes nicht die Gesellschaftsform, sondern die öffentlich-rechtliche Trägerschaft (des Spitals oder Heimes) und der öffentlich-rechtliche Leistungsauftrag (Gesundheitsversorgung im Rahmen der Grundversicherung) massgebend sein sollen?</p><p>3. Kann er es verantworten, dass durch diese unhaltbare Auslegung des Anwendungsbereiches des Arbeitsgesetzes durch die Seco-Direktion für Arbeit nicht nur private Spitäler, sondern auch öffentliche Spitäler in Privatrechtsform, z. B. das Insel-Spital in Bern oder die Spital Thurgau AG, mit gravierenden Wettbewerbsnachteilen belastet werden, was gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen verstösst?</p>
- Arbeitsgesetz. Anwendung auf Spitäler und Heime
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vorbemerkung</p><p>Die Aussage in der einleitenden Bemerkung zur Interpellation ist insofern zu korrigieren, als die Nichtanwendbarkeit des Arbeitsgesetzes erstens nur solche öffentlich-rechtlichen Spitäler betrifft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und ihr Personal nach (kantonalem) öffentlichem Recht anstellen. Zweitens betrifft diese Aussage nur die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes, während die Vorschriften über den Gesundheitsschutz auch in diesen Spitälern vollumfänglich anwendbar sind. Dies schliesslich nicht deshalb, weil den Kantonen die Gesetzgebungshoheit im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung zukommt, sondern weil das Arbeitsgesetz selber diese Abgrenzung zum kantonalen öffentlichen Dienstrecht vornimmt.</p><p>1. Die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes im Arbeitnehmerschutz (nach alter wie neuer Verfassung) verfolgt, wie der Interpellant zu Recht vermerkt, eine sozialpolitische Zielsetzung. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Kompetenz hauptsächlich durch den Erlass des Arbeitsgesetzes Gebrauch gemacht. Dabei wurden allerdings die kantonalen öffentlich-rechtlichen Dienstvorschriften ausdrücklich vorbehalten, wohl in der Meinung, dass diese ebenfalls einen hinreichenden Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen garantierten. Die kürzliche Revision des Arbeitsgesetzes hat daran nichts geändert. Dass diese Situation zu teils stossenden und wettbewerbsverzerrenden Ungleichheiten führen kann, ist dem Bundesrat bewusst; Abhilfe könnte letztlich nur dadurch geschaffen werden, dass sämtliche Branchen und Arbeitsverhältnisse vollumfänglich dem Arbeitsgesetz unterstellt würden. Die Bestrebungen, die Assistenzärzte und Assistenzärztinnen den Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes zu unterstellen (Parlamentarische Initiative Suter 98.454), wollen in einem besonders krassen Teilbereich eine Lösung herbeiführen.</p><p>2. Grundsätzlich anwendbar ist das Arbeitsgesetz auf öffentliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie z. B. auf verschiedene Kantonalbanken. Auskunft darüber, was zur Verwaltung gehört oder nicht, geben die beim Bund, den Kantonen und den Gemeinden bestehenden Verwaltungsorganisationsgesetze. Massgebend ist die gesetzliche Umschreibung der Zugehörigkeitskriterien. So gehören zur Bundesverwaltung die selbstständigen Anstalten und Betriebe. Als Beispiel sei die Schweizerische Post aufgeführt, die gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung zur Bundesverwaltung gehört. Dementsprechend wird die Anwendung des öffentlichen Arbeitsrechtes nicht ausschliesslich von der Rechtsform abhängig gemacht, massgebend sind nebst der Rechtsform die geltenden Organisationsgesetze des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.</p><p>3. Die Auslegung des Seco ist nicht unhaltbar, sondern ergibt sich aus dem positiven Recht. Dass durch das Nebeneinander verschiedener rechtlicher Regelungen für Betriebe des gleichen Tätigkeitsbereiches (hier: Arbeitsgesetz für private Spitäler und kantonales Dienstrecht für öffentliche Spitäler) letztlich stossende Ungleichheiten entstehen können, ist dem Bundesrat bewusst. Diese Problematik wäre, wie bereits ausgeführt, letztlich nur durch eine Vereinheitlichung des anwendbaren Rechtes, d. h. praktisch durch eine volle Unterstellung aller Betriebe und Arbeitsverhältnisse unter das Arbeitsgesetz, zu lösen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Seco-Direktion für Arbeit vertritt die Auffassung, das revidierte Arbeitsgesetz finde nur auf private Spitäler und öffentliche Spitäler in Privatrechtsform Anwendung. Spitäler in Form öffentlich-rechtlicher Anstalten seien ausgenommen, weil im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung den Kantonen die Gesetzgebungszuständigkeit zukomme.</p><p>Dem Bundesrat werden in diesem Zusammenhang folgende Fragen gestellt:</p><p>1. Ist ihm bewusst, dass die Bundeszuständigkeit (Art. 110 BV) zum Erlass arbeitsrechtlicher Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine gesundheitspolizeiliche und sozialpolitische Stossrichtung hat, die grundsätzlich der kantonalen Gesetzgebungszuständigkeit vorgeht? Dass der Nationalrat aus diesem Grund die Arbeitsbedingungen für Assistenzärzte und -ärztinnen dem Arbeitsgesetz unterstellt, unabhängig davon, ob diese an einem privaten oder öffentlichen Spital tätig sind?</p><p>2. Ist er nicht der Auffassung - in Übereinstimmung mit der staatsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung -, dass für die Anwendung öffentlichen Rechtes des Bundes nicht die Gesellschaftsform, sondern die öffentlich-rechtliche Trägerschaft (des Spitals oder Heimes) und der öffentlich-rechtliche Leistungsauftrag (Gesundheitsversorgung im Rahmen der Grundversicherung) massgebend sein sollen?</p><p>3. Kann er es verantworten, dass durch diese unhaltbare Auslegung des Anwendungsbereiches des Arbeitsgesetzes durch die Seco-Direktion für Arbeit nicht nur private Spitäler, sondern auch öffentliche Spitäler in Privatrechtsform, z. B. das Insel-Spital in Bern oder die Spital Thurgau AG, mit gravierenden Wettbewerbsnachteilen belastet werden, was gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen verstösst?</p>
- Arbeitsgesetz. Anwendung auf Spitäler und Heime
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