Betriebseigene Depositenkassen. Abschaffung

ShortId
01.3610
Id
20013610
Updated
25.06.2025 01:50
Language
de
Title
Betriebseigene Depositenkassen. Abschaffung
AdditionalIndexing
24;Bankenaufsicht;Sparkasse;Personal;Geschäftsbank;Anlegerschutz;Bankrecht;Swissair
1
  • L05K1104010103, Geschäftsbank
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L05K0702010207, Personal
  • L04K11040201, Anlegerschutz
  • L05K1104010206, Sparkasse
  • L05K1801021104, Swissair
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Umstand, dass die Privateinlagen der Arbeitnehmer in der Betriebssparkasse nicht besonders geschützt sind, erstaunt und stellt einen gesetzlichen Sonderfall dar. Beispielsweise gilt die Betriebssparkasse der SAir Group gemäss Definition der Bankenverordnung nicht als Bank, weil sie rechtlich nicht verselbstständigt ist und keine gewerbsmässigen Kredite an Dritte vergibt. Deshalb unterliegt sie auch nicht der Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission. Die Annahme von Privateinlagen der Arbeitnehmer wäre ihr verboten, wenn nicht in der Bankenverordnung (Art. 3a Abs. 4 Bst. e) eine explizite Ausnahme für solche in der Schweiz verbreitete Betriebssparkassen vorgesehen wäre. Diese Ausnahmeregelung hat vor allem zwei Nachteile, die sich im Fall Swissair für die Mitarbeiter beinahe verheerend ausgewirkt hätten: Erstens geniessen die Arbeitnehmer keinen Einlegerschutz, welcher bei einer Sparkasse oder Bank Guthaben bis 30 000 Franken privilegieren würde. Zweitens unterliegt die Kasse keinen Anlagevorschriften und kann somit das gesamte Vermögen beim Arbeitgeber anlegen, was zu einem unerhörten Klumpenrisiko führt.</p><p>Nach dem vorerwähnten gravierenden Fall muss der rechtliche Status der Betriebssparkassen erneut zur Diskussion gestellt werden.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat soll prüfen, wie weit im Zuge des laufenden Revisionsverfahrens des Bankengesetzes die Risiken der betriebseigenen Depositenkassen infolge der fragwürdigen Ausnahmeregelung der Bankenverordnung (Art. 3a Abs. 4 Bst. e) minimiert werden können.</p>
  • Betriebseigene Depositenkassen. Abschaffung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Umstand, dass die Privateinlagen der Arbeitnehmer in der Betriebssparkasse nicht besonders geschützt sind, erstaunt und stellt einen gesetzlichen Sonderfall dar. Beispielsweise gilt die Betriebssparkasse der SAir Group gemäss Definition der Bankenverordnung nicht als Bank, weil sie rechtlich nicht verselbstständigt ist und keine gewerbsmässigen Kredite an Dritte vergibt. Deshalb unterliegt sie auch nicht der Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission. Die Annahme von Privateinlagen der Arbeitnehmer wäre ihr verboten, wenn nicht in der Bankenverordnung (Art. 3a Abs. 4 Bst. e) eine explizite Ausnahme für solche in der Schweiz verbreitete Betriebssparkassen vorgesehen wäre. Diese Ausnahmeregelung hat vor allem zwei Nachteile, die sich im Fall Swissair für die Mitarbeiter beinahe verheerend ausgewirkt hätten: Erstens geniessen die Arbeitnehmer keinen Einlegerschutz, welcher bei einer Sparkasse oder Bank Guthaben bis 30 000 Franken privilegieren würde. Zweitens unterliegt die Kasse keinen Anlagevorschriften und kann somit das gesamte Vermögen beim Arbeitgeber anlegen, was zu einem unerhörten Klumpenrisiko führt.</p><p>Nach dem vorerwähnten gravierenden Fall muss der rechtliche Status der Betriebssparkassen erneut zur Diskussion gestellt werden.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat soll prüfen, wie weit im Zuge des laufenden Revisionsverfahrens des Bankengesetzes die Risiken der betriebseigenen Depositenkassen infolge der fragwürdigen Ausnahmeregelung der Bankenverordnung (Art. 3a Abs. 4 Bst. e) minimiert werden können.</p>
    • Betriebseigene Depositenkassen. Abschaffung

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