Anpassung des Strafmasses bei Terrordelikten
- ShortId
-
01.3611
- Id
-
20013611
- Updated
-
10.04.2024 14:27
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung des Strafmasses bei Terrordelikten
- AdditionalIndexing
-
12;Terrorismus;Inhaftierung;Strafgesetzbuch;Strafe
- 1
-
- L04K04030108, Terrorismus
- L03K050101, Strafe
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Terrorismus hat mit den Anschlägen in den USA eine neue Stufe der Rücksichtslosigkeit erreicht, welche die Bevölkerung beschäftigt und die Auswuchs einer Gesellschaft ist, die Gewalttaten nicht entschieden genug entgegentritt.</p><p>Die Strafgesetzgebung kennt heute keine Unterscheidung von Terrordelikten und Mord. Dies befriedigt angesichts der aktuellen Entwicklung nicht mehr. Weder Strafmass noch die Verjährungsfristen können dem Ausmass an Brutalität gerecht werden. Es ist unabdingbar, dass ein Mindestmass festgelegt wird, dass der Schwere des Verbrechens bei Terroranschlägen gerecht wird, bei dem der Tod von einer möglichst grossen Zahl an Unschuldigen nicht nur in Kauf genommen, sondern bewusst angestrebt wird. Ebenso ist im Interesse der Gerechtigkeit zu verhindern, dass sich Täter der gerechten Strafe durch Verjährung entziehen können.</p>
- <p>Obwohl das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) keinen Tatbestand mit dem Titel "Terrorismus" enthält, bestehen zahlreiche Strafnormen, die auf terroristische Akte Anwendung finden. Diese Bestimmungen erlauben es, den Terrorismus in der Schweiz streng und umfassend zu bestrafen.</p><p>Zu den Strafbestimmungen, welche auf terroristische Akte Anwendung finden können, zählen u. a. Verbrechen gegen das Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung und Mord (Art. 111 und 112), schwere Körperverletzungen (Art. 122), Raub (Art. 140), qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3), Erpressung (Art. 156), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 und 184), Geiselnahme (Art. 185), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit (Art. 259) und Angriffe auf die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz (Art. 265-266bis und 275ter).</p><p>Mit Blick darauf, dass ein wirksames Abwehrdispositiv gegen Terrorismus vor allem auch dessen Finanzierung verhindern sollte, kommen zudem dem Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und dem verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetz eine grosse Bedeutung zu. Gestützt auf letzteres Gesetz haben die Finanzintermediäre bei entsprechendem Verdacht mögliche Terroristengelder zu blockieren und den zuständigen Behörden zu melden. Hinzu kommen Strafbestimmungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Bundesgesetz über das Kriegsmaterial.</p><p>Alle diese Delikte werden mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. Bei Mord und in schweren Fällen von Geiselnahme und Angriffen auf die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden. Hohe Strafen sind insbesondere dann vorgesehen, wenn durch den terroristischen Akt wissentlich das Leben oder die körperliche Integrität vieler Menschen in Gefahr gebracht oder grosser Schaden verursacht wird. Strafbar ist auch die Anstiftung und die Gehilfenschaft zu diesen Delikten sowie der Versuch.</p><p>Weiter sind nach Artikel 260bis StGB auch Vorbereitungshandlungen strafbar, wenn eine Person planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass sie sich anschickt, bestimmte schwerwiegende Delikte gegen das Leben und die körperliche Integrität, Raub, Freiheitsberaubungen und Entführungen, Geiselnahmen und andere schwerwiegende Delikte zu begehen. Diese Strafnorm ist unter dem Eindruck der Terrorismuswelle der Siebzigerjahre eingeführt worden und sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Zuchthaus vor.</p><p>Dasselbe Strafmass gilt für den Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter). Mit diesem Tatbestand wird die Grenze der Strafbarkeit vom einzelnen Delikt (unter Einschluss von Teilnahme-, Versuchs- und strafbaren Vorbereitungshandlungen) auf die Zugehörigkeit und Unterstützung einer Verbrechensorganisation, namentlich auch einer Terrororganisation, ausgedehnt. Die beiden genannten Strafnormen ermöglichen somit die Erfassung des Vorfeldes und Umfeldes von Terrorismus.</p><p>Der Motionär verlangt weiter, dass Straftaten, die dem Terrorismus zuzuordnen sind, nicht verjähren. Gemäss Artikel 75bis Ziffer 3 StGB tritt "keine Verjährung ein für Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen". Qualifizierte Akte des Terrorismus sind demgemäss bereits nach geltendem Recht unverjährbar. Es besteht kein Zweifel, dass die in den USA verübten Anschläge unter diese Norm fallen.</p><p>Das geltende Recht entspricht somit den Anliegen des Motionärs weitgehend. Andererseits muss auch bei schwersten Verbrechenstatbeständen dem Richter die Kompetenz der Strafzumessung belassen werden, damit eine Strafe verhängt werden kann, die der Schuld entspricht. Insoweit ist eine generelle Mindeststrafe von 20 Jahren für sämtliche Formen von Terrorismus nicht angezeigt.</p><p>Im Gefolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 und der sich daraus ergebenden Entwicklungen wird aber zu prüfen sein, ob Anpassungen des Strafrechtes, wie beispielsweise die Einführung einer generellen Terrorismusstrafnorm, erforderlich sind. Diese Prüfung ist insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Ratifikation des Übereinkommens vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sowie den ebenfalls geplanten Beitritt zum internationalen Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vorzunehmen. Der Bundesrat ist daher bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Strafgesetzgebung so anzupassen, dass sichergestellt ist, dass Terroranschläge mit Haft nicht unter 20 Jahren geahndet werden und Straftaten, die dem Terrorismus zuzuordnen sind, nicht verjähren.</p>
- Anpassung des Strafmasses bei Terrordelikten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Terrorismus hat mit den Anschlägen in den USA eine neue Stufe der Rücksichtslosigkeit erreicht, welche die Bevölkerung beschäftigt und die Auswuchs einer Gesellschaft ist, die Gewalttaten nicht entschieden genug entgegentritt.</p><p>Die Strafgesetzgebung kennt heute keine Unterscheidung von Terrordelikten und Mord. Dies befriedigt angesichts der aktuellen Entwicklung nicht mehr. Weder Strafmass noch die Verjährungsfristen können dem Ausmass an Brutalität gerecht werden. Es ist unabdingbar, dass ein Mindestmass festgelegt wird, dass der Schwere des Verbrechens bei Terroranschlägen gerecht wird, bei dem der Tod von einer möglichst grossen Zahl an Unschuldigen nicht nur in Kauf genommen, sondern bewusst angestrebt wird. Ebenso ist im Interesse der Gerechtigkeit zu verhindern, dass sich Täter der gerechten Strafe durch Verjährung entziehen können.</p>
- <p>Obwohl das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) keinen Tatbestand mit dem Titel "Terrorismus" enthält, bestehen zahlreiche Strafnormen, die auf terroristische Akte Anwendung finden. Diese Bestimmungen erlauben es, den Terrorismus in der Schweiz streng und umfassend zu bestrafen.</p><p>Zu den Strafbestimmungen, welche auf terroristische Akte Anwendung finden können, zählen u. a. Verbrechen gegen das Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung und Mord (Art. 111 und 112), schwere Körperverletzungen (Art. 122), Raub (Art. 140), qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3), Erpressung (Art. 156), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 und 184), Geiselnahme (Art. 185), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit (Art. 259) und Angriffe auf die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz (Art. 265-266bis und 275ter).</p><p>Mit Blick darauf, dass ein wirksames Abwehrdispositiv gegen Terrorismus vor allem auch dessen Finanzierung verhindern sollte, kommen zudem dem Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und dem verwaltungsrechtlichen Geldwäschereigesetz eine grosse Bedeutung zu. Gestützt auf letzteres Gesetz haben die Finanzintermediäre bei entsprechendem Verdacht mögliche Terroristengelder zu blockieren und den zuständigen Behörden zu melden. Hinzu kommen Strafbestimmungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Bundesgesetz über das Kriegsmaterial.</p><p>Alle diese Delikte werden mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. Bei Mord und in schweren Fällen von Geiselnahme und Angriffen auf die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden. Hohe Strafen sind insbesondere dann vorgesehen, wenn durch den terroristischen Akt wissentlich das Leben oder die körperliche Integrität vieler Menschen in Gefahr gebracht oder grosser Schaden verursacht wird. Strafbar ist auch die Anstiftung und die Gehilfenschaft zu diesen Delikten sowie der Versuch.</p><p>Weiter sind nach Artikel 260bis StGB auch Vorbereitungshandlungen strafbar, wenn eine Person planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass sie sich anschickt, bestimmte schwerwiegende Delikte gegen das Leben und die körperliche Integrität, Raub, Freiheitsberaubungen und Entführungen, Geiselnahmen und andere schwerwiegende Delikte zu begehen. Diese Strafnorm ist unter dem Eindruck der Terrorismuswelle der Siebzigerjahre eingeführt worden und sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Zuchthaus vor.</p><p>Dasselbe Strafmass gilt für den Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter). Mit diesem Tatbestand wird die Grenze der Strafbarkeit vom einzelnen Delikt (unter Einschluss von Teilnahme-, Versuchs- und strafbaren Vorbereitungshandlungen) auf die Zugehörigkeit und Unterstützung einer Verbrechensorganisation, namentlich auch einer Terrororganisation, ausgedehnt. Die beiden genannten Strafnormen ermöglichen somit die Erfassung des Vorfeldes und Umfeldes von Terrorismus.</p><p>Der Motionär verlangt weiter, dass Straftaten, die dem Terrorismus zuzuordnen sind, nicht verjähren. Gemäss Artikel 75bis Ziffer 3 StGB tritt "keine Verjährung ein für Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen". Qualifizierte Akte des Terrorismus sind demgemäss bereits nach geltendem Recht unverjährbar. Es besteht kein Zweifel, dass die in den USA verübten Anschläge unter diese Norm fallen.</p><p>Das geltende Recht entspricht somit den Anliegen des Motionärs weitgehend. Andererseits muss auch bei schwersten Verbrechenstatbeständen dem Richter die Kompetenz der Strafzumessung belassen werden, damit eine Strafe verhängt werden kann, die der Schuld entspricht. Insoweit ist eine generelle Mindeststrafe von 20 Jahren für sämtliche Formen von Terrorismus nicht angezeigt.</p><p>Im Gefolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 und der sich daraus ergebenden Entwicklungen wird aber zu prüfen sein, ob Anpassungen des Strafrechtes, wie beispielsweise die Einführung einer generellen Terrorismusstrafnorm, erforderlich sind. Diese Prüfung ist insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Ratifikation des Übereinkommens vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sowie den ebenfalls geplanten Beitritt zum internationalen Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vorzunehmen. Der Bundesrat ist daher bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Strafgesetzgebung so anzupassen, dass sichergestellt ist, dass Terroranschläge mit Haft nicht unter 20 Jahren geahndet werden und Straftaten, die dem Terrorismus zuzuordnen sind, nicht verjähren.</p>
- Anpassung des Strafmasses bei Terrordelikten
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