Artikel 5 des Nato-Vertrages. Einfluss auf die Schweiz
- ShortId
-
01.3616
- Id
-
20013616
- Updated
-
10.04.2024 08:29
- Language
-
de
- Title
-
Artikel 5 des Nato-Vertrages. Einfluss auf die Schweiz
- AdditionalIndexing
-
08;Terrorismus;Euro-Atlantischer Partnerschaftsrat;Neutralität;NATO
- 1
-
- L04K15022401, Euro-Atlantischer Partnerschaftsrat
- L03K150224, NATO
- L04K10010503, Neutralität
- L04K04030108, Terrorismus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat erinnert, dass die Partnerschaft für den Frieden eine politische Vereinbarung ist, welche auf die Stärkung von Stabilität und Sicherheit auf dem europäischen Kontinent zielt. Gemeinsame Verteidigung nach Massgabe von Artikel 5 des Nato-Vertrages ist eine Rechtspflicht, welche ausschliesslich die Mitgliedstaaten der Allianz bindet. Somit ist die gemeinsame Verteidigung ausdrücklich nicht Teil der politischen Vereinbarung im Partnerschaftsrahmen.</p><p>Weder durch das Rahmendokument noch durch das Präsentationsdokument erwachsen der Schweiz direkte und konkrete Verpflichtungen, sich im Rahmen ihrer Teilnahme im Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat (EAPC) bzw. an der Partnerschaft für den Frieden (PfP) an einer gemeinsamen Aktion der Nato und der Partner gegen den Terrorismus zu beteiligen.</p><p>Am Vormittag des 2. Oktober 2001 trat der Nordatlantikrat (NAC) zusammen. Dies ist das Gremium der Botschafter der 19 Nato-Mitgliedstaaten. Der Anti-Terror-Koordinator der US-Regierung orientierte den Rat über den Stand der Untersuchungen zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001. Zentrales Resultat des Briefings war die Feststellung, dass Artikel 5 des Nato-Vertrages bei den Terroranschlägen in den USA zur Anwendung gelangt.</p><p>Anschliessend an diese Sitzung des NAC wurde der weitere Kreis des EAPC über die Beratungen des NAC informiert. Irgendwelche Beschlüsse hatte der EAPC nicht zu fällen. Es wurden auch keine Beschlüsse gefasst.</p><p>Entgegen der Vermutung des Interpellanten handelte es sich also nicht um einen Beschluss des EAPC, sondern um eine rein Nato-interne Feststellung im Rahmen des NAC, welche die Anwendbarkeit von Artikel 5 des Nato-Vertrages betraf.</p><p>In der Beantwortung der konkreten Fragen 1 bis 4 bestätigt der Bundesrat somit, dass an der Sitzung des NAC kein Schweizer Vertreter teilgenommen und somit auch nicht am Beschluss mitgewirkt hat, weil die Schweiz gar nicht Mitglied des NAC ist.</p><p>Die zitierte Aussage des Chefs des VBS wird damit nicht tangiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Euro-Atlantische Partnerschaftsrat (EAPC), dem die Schweiz als Mitglied angehört, hat Anfang Oktober in seiner Botschafterkonferenz, die dem Thema "Internationaler Terrorismus" gewidmet war, die Position der Nato, insbesondere die Feststellung des Bündnisfalles gemäss Artikel 5 des Nato-Vertrages unterstützt.</p><p>Am 1. Oktober 2001 hat der Vorsteher des VBS in seiner Antwort auf eine Frage Baumann J. Alexander, "Bündnisfall der Nato und PfP", ausgeführt: ".... Aus der Auflistung der Zielsetzungen der Partnerschaft kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, mit der Nato gemeinsam zu operieren oder gar gemeinsame Terrorismusbekämpfung durchzuführen. Weder durch das Rahmendokument noch durch das Präsentationsdokument erwachsen der Schweiz direkte oder konkrete Verpflichtungen, sich im Rahmen ihrer Teilnahme im EAPC an einer gemeinsamen Aktion der Nato und der Partner gegen den Terrorismus zu beteiligen."</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:</p><p>1. Hat der Botschafter der Schweiz an diesem Beschluss mitgewirkt?</p><p>2. Wie hat er gestimmt?</p><p>3. Inwieweit ergibt sich daraus eine mögliche Umdeutung des Inhaltes der Neutralität unseres Landes:</p><p>a. für Angehörige des Bündnisses?</p><p>b. für Teilnehmerstaaten von PfP?</p><p>c. für mögliche - im Rahmen von kriegerischen Akten von Nato-Staaten gegen Terroristen - (allenfalls nur von Kollateralschäden) betroffene Staaten?</p><p>d. für Drittstaaten?</p><p>e. für den Bundesrat?</p><p>4. Kann die oben zitierte Aussage des Chefs des VBS noch vollumfänglich aufrecht erhalten werden?</p>
- Artikel 5 des Nato-Vertrages. Einfluss auf die Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat erinnert, dass die Partnerschaft für den Frieden eine politische Vereinbarung ist, welche auf die Stärkung von Stabilität und Sicherheit auf dem europäischen Kontinent zielt. Gemeinsame Verteidigung nach Massgabe von Artikel 5 des Nato-Vertrages ist eine Rechtspflicht, welche ausschliesslich die Mitgliedstaaten der Allianz bindet. Somit ist die gemeinsame Verteidigung ausdrücklich nicht Teil der politischen Vereinbarung im Partnerschaftsrahmen.</p><p>Weder durch das Rahmendokument noch durch das Präsentationsdokument erwachsen der Schweiz direkte und konkrete Verpflichtungen, sich im Rahmen ihrer Teilnahme im Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat (EAPC) bzw. an der Partnerschaft für den Frieden (PfP) an einer gemeinsamen Aktion der Nato und der Partner gegen den Terrorismus zu beteiligen.</p><p>Am Vormittag des 2. Oktober 2001 trat der Nordatlantikrat (NAC) zusammen. Dies ist das Gremium der Botschafter der 19 Nato-Mitgliedstaaten. Der Anti-Terror-Koordinator der US-Regierung orientierte den Rat über den Stand der Untersuchungen zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001. Zentrales Resultat des Briefings war die Feststellung, dass Artikel 5 des Nato-Vertrages bei den Terroranschlägen in den USA zur Anwendung gelangt.</p><p>Anschliessend an diese Sitzung des NAC wurde der weitere Kreis des EAPC über die Beratungen des NAC informiert. Irgendwelche Beschlüsse hatte der EAPC nicht zu fällen. Es wurden auch keine Beschlüsse gefasst.</p><p>Entgegen der Vermutung des Interpellanten handelte es sich also nicht um einen Beschluss des EAPC, sondern um eine rein Nato-interne Feststellung im Rahmen des NAC, welche die Anwendbarkeit von Artikel 5 des Nato-Vertrages betraf.</p><p>In der Beantwortung der konkreten Fragen 1 bis 4 bestätigt der Bundesrat somit, dass an der Sitzung des NAC kein Schweizer Vertreter teilgenommen und somit auch nicht am Beschluss mitgewirkt hat, weil die Schweiz gar nicht Mitglied des NAC ist.</p><p>Die zitierte Aussage des Chefs des VBS wird damit nicht tangiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Euro-Atlantische Partnerschaftsrat (EAPC), dem die Schweiz als Mitglied angehört, hat Anfang Oktober in seiner Botschafterkonferenz, die dem Thema "Internationaler Terrorismus" gewidmet war, die Position der Nato, insbesondere die Feststellung des Bündnisfalles gemäss Artikel 5 des Nato-Vertrages unterstützt.</p><p>Am 1. Oktober 2001 hat der Vorsteher des VBS in seiner Antwort auf eine Frage Baumann J. Alexander, "Bündnisfall der Nato und PfP", ausgeführt: ".... Aus der Auflistung der Zielsetzungen der Partnerschaft kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, mit der Nato gemeinsam zu operieren oder gar gemeinsame Terrorismusbekämpfung durchzuführen. Weder durch das Rahmendokument noch durch das Präsentationsdokument erwachsen der Schweiz direkte oder konkrete Verpflichtungen, sich im Rahmen ihrer Teilnahme im EAPC an einer gemeinsamen Aktion der Nato und der Partner gegen den Terrorismus zu beteiligen."</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:</p><p>1. Hat der Botschafter der Schweiz an diesem Beschluss mitgewirkt?</p><p>2. Wie hat er gestimmt?</p><p>3. Inwieweit ergibt sich daraus eine mögliche Umdeutung des Inhaltes der Neutralität unseres Landes:</p><p>a. für Angehörige des Bündnisses?</p><p>b. für Teilnehmerstaaten von PfP?</p><p>c. für mögliche - im Rahmen von kriegerischen Akten von Nato-Staaten gegen Terroristen - (allenfalls nur von Kollateralschäden) betroffene Staaten?</p><p>d. für Drittstaaten?</p><p>e. für den Bundesrat?</p><p>4. Kann die oben zitierte Aussage des Chefs des VBS noch vollumfänglich aufrecht erhalten werden?</p>
- Artikel 5 des Nato-Vertrages. Einfluss auf die Schweiz
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