Zweite Säule. Verwaltungskosten und Anlegerverhalten

ShortId
01.3630
Id
20013630
Updated
10.04.2024 07:59
Language
de
Title
Zweite Säule. Verwaltungskosten und Anlegerverhalten
AdditionalIndexing
28;Gemeinkosten;Verwaltungsausgabe;Pensionskasse;Unternehmensführung;Kapitalanlage
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L06K070302020105, Gemeinkosten
  • L04K11020307, Verwaltungsausgabe
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L05K0703050103, Unternehmensführung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen basiert die berufliche Vorsorge sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Teil auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen muss so aufgebaut werden, dass den Ansprüchen und Anwartschaften der Versicherten ein genügendes Deckungskapital gegenüber steht. Auf diesem Kapital werden einerseits Erträge erwirtschaftet, andererseits verursacht es auch Verwaltungskosten. Bei einer Analyse der Effizienz des Systems der beruflichen Vorsorge dürfen daher die Verwaltungskosten nicht nur mit den Beiträgen und Renten verglichen werden. Der Teil der Verwaltungskosten, der aus der Vermögensverwaltung entsteht, müsste in Relation zum verwalteten Vermögen betrachtet werden. Nach dem zitierten Artikel (CHSS 1/2001, S. 6ff.) ist der Einbezug der Kosten für die Vermögensverwaltung ab 1988 der Grund für die massive Steigerung der in der Statistik dargestellten Verwaltungskosten, da diese in der Regel sogar höher als die übrigen Verwaltungskosten sind.</p><p>Gemäss der Pensionskassenstatistik 1998, die vom Bundesamt für Statistik im Jahre 2000 herausgegeben worden ist, erreichten die Aktiven der Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 1998 insgesamt 428 251 Millionen Franken. Die auf die Vermögensverwaltung entfallenden Kosten von geschätzten 1335 Millionen Franken für das Jahr 1998 (Sozialversicherungsstatistik 2001, S. 121) entsprechen im Vergleich zu dieser Summe 0,31 Prozent. Lässt man die Aufwendungen für die Vermögensverwaltung beiseite, so verbleiben rund 1 Milliarde Franken an statistisch erfassten Verwaltungskosten, oder rund 3,7 Prozent der Beitragseinnahmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass aufgrund dieser Zahlen nicht auf ein generell ineffizientes System der Pensionskassenverwaltung geschlossen werden kann.</p><p>Von diesen Zahlen nicht erfasst werden die Verwaltungskosten von Sammelstiftungen, die von Versicherungen errichtet sind. Diese delegieren in der Regel die Verwaltung der von ihnen geführten Vorsorgeeinrichtung an die hinter der Stiftung stehende Lebensversicherungsgesellschaft und weisen in ihrer Jahresrechnung konsequenterweise oft keine Verwaltungskosten aus oder nur jene, die direkt bei der Stiftung anfallen. Bei Sammelstiftungen, welche eine Vielzahl von Klein- und Kleinstanschlüssen erfassen (der durchschnittliche Bestand der bei Sammelstiftungen angeschlossenen Vorsorgewerke liegt bei 6,5 Versicherten), dürfte der Verwaltungsaufwand systembedingt um einiges höher als bei einer autonomen Vorsorgeeinrichtung liegen.</p><p>2. Die Rechtsprechung übt gegenwärtig bereits eine stabilisierende Wirkung auf die geltende Regelung aus, wonach die Aufsichtsbehörde das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung verpflichten kann, übermässig hoch erscheinende Kosten zu belegen und allenfalls zu reduzieren. Diese Angaben sind erforderlich, damit das betreffende Organ seine Aufgabe wahrnehmen kann.</p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die Verbesserung der Transparenz bei den Verwaltungskosten eine regulierende Wirkung hat und somit auch eine erhöhte Effizienz der Verwaltung mit sich bringt. Die Subkommission BVG der SGK-N hat im Rahmen der 1. BVG-Revision diese Frage geprüft und auch Vorschläge dazu unterbreitet. Sie empfiehlt insbesondere, den Begriff der Verwaltungskosten zu definieren. Zudem schlägt sie vor, die effektiven, tatsächlichen Kosten detailliert auszuweisen und den Zugang zu den Informationen über diese Kosten zu erleichtern. Der Bundesrat kann sich diesen Vorschlägen anschliessen.</p><p>3. Wie die zur Verfügung stehenden Angaben zeigen, ging die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen in den letzten Jahren tendenziell zurück, und die kleineren Einrichtungen verschwinden. 1994 beteiligten sich 3323 Vorsorgeeinrichtungen an der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge, 1996 waren es noch 3075, und 1998 ist diese Zahl bereits auf 2823 gesunken (Pensionskassenstatistik 1998, S. 23). Zwischen 1994 und 1998 sank damit die Zahl der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen um fast einen Sechstel. Auch wenn für die Zeit nach 1998 noch keine neuere Pensionskassenstatistik vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass diese Tendenz anhält. Die bessere Offenlegung der Verwaltungskosten kann allenfalls zu zusätzlichen Zusammenschlüssen führen. Der Bundesrat hält es für angezeigt, die Ergebnisse der 1. BVG-Revision abzuwarten, insbesondere hinsichtlich der Vorschläge der Subkommission, bevor er sich zu weiteren Massnahmen äussert. </p><p>4. Die von Ständerat Maximilian Reimann in der Interpellation 00.3314 vom 21. Juni 2000 aufgeworfene Problematik der "corporate governance" war im Mai 2001 Gegenstand eines vertieften Berichtes des Ausschusses Anlagefragen der Eidgenössischen BVG-Kommission mit dem Titel "Aktienrechtliche Machtballung der Vorsorgeeinrichtungen". Auf der Grundlage dieses Berichtes hat der Bundesrat am 14. November - mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 - die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) durch einen neuen Absatz 2 in Artikel 49a ergänzt. Damit werden die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, in ihren Statuten oder Reglementen Regeln aufzustellen, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen sollen.</p><p>5. Diese Frage lässt sich gegenwärtig nicht abschliessend beantworten. Einige Vorsorgeeinrichtungen werden grosse Verluste erleiden, während andere auf Schwankungsreserven zurückgreifen können. In jedem Fall ist es angezeigt, die Bilanzen der Vorsorgeeinrichtungen abzuwarten, die nach Abschluss der Jahresrechnung erstellt werden. </p><p>Da das Anlageverhalten der verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen sehr unterschiedlich ist und sich auch seit der letzten Erhebung für die Pensionskassenstatistik verändert hat, ist die Aussagekraft von Schätzungen von Buchverlusten der Pensionskassen, die auf früheren Statistiken über den Anteil von Anlagen in Aktien am Pensionskassenvermögen und der durchschnittlichen Börsenentwicklung beruhen, begrenzt. Der Bundesrat verfolgt aber mit grosser Aufmerksamkeit die Entwicklung auf diesem Gebiet. Auch die Aufsichtsbehörden werden die Entwicklung des Vermögens und insbesondere des Deckungsgrades der ihnen unterstellten Vorsorgeeinrichtungen mit grosser Aufmerksamkeit prüfen. An einer gemeinsamen Sitzung haben das Bundesamt für Sozialversicherung, die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden und der Sicherheitsfonds beschlossen, von den Vorsorgeeinrichtungen eine detaillierte Bilanz zum Geschäftsjahr 2001 zu verlangen. Auf dieser Grundlage und gestützt auf die Kontrollstellenberichte werden die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, ab Juni 2002 die finanzielle Situation jeder Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verwaltungskosten aller BVG-Einrichtungen (zweite Säule) betrugen im Jahre 1998 gemäss einer Erhebung des Bundesamtes für Sozialversicherung stolze 2306 Millionen Franken. (Die Zinsmargen und Börsencourtagen der Finanzinstitute usw. sind dabei nicht mitgezählt.) Von den einbezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien wurden also jeder elfte Franken und von den ausbezahlten Pensionskassenleistungen jeder siebente Franken in den Pensionskassen- und Vermögensverwaltungen usw. verbraucht (Soziale Sicherheit, Nr. 1/2000).</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat dieses ineffiziente System der Pensionskassenverwaltung?</p><p>2. Welche Massnahmen des Gesetzgebers wären möglich, um die Pensionskassenverwaltung effizienter zu machen?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Reduktion der Verwaltungskosten zu fördern und die Zusammenlegung der Klein- und Kleinstkassen voranzutreiben?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, den Pensionskassenverwaltungen auf dem Verordnungsweg vorzuschreiben, dass sie ihr Abstimmungsverhalten an Aktionärsversammlungen und ihre Grundsätze und Anforderungen bezüglich der "corporate governance" offen legen und bekannt geben?</p><p>5. Wie gross schätzt der Bundesrat die Buchverluste aller BVG-Einrichtungen aufgrund der Aktienkursentwicklungen seit Anfang 2001?</p>
  • Zweite Säule. Verwaltungskosten und Anlegerverhalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen basiert die berufliche Vorsorge sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Teil auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen muss so aufgebaut werden, dass den Ansprüchen und Anwartschaften der Versicherten ein genügendes Deckungskapital gegenüber steht. Auf diesem Kapital werden einerseits Erträge erwirtschaftet, andererseits verursacht es auch Verwaltungskosten. Bei einer Analyse der Effizienz des Systems der beruflichen Vorsorge dürfen daher die Verwaltungskosten nicht nur mit den Beiträgen und Renten verglichen werden. Der Teil der Verwaltungskosten, der aus der Vermögensverwaltung entsteht, müsste in Relation zum verwalteten Vermögen betrachtet werden. Nach dem zitierten Artikel (CHSS 1/2001, S. 6ff.) ist der Einbezug der Kosten für die Vermögensverwaltung ab 1988 der Grund für die massive Steigerung der in der Statistik dargestellten Verwaltungskosten, da diese in der Regel sogar höher als die übrigen Verwaltungskosten sind.</p><p>Gemäss der Pensionskassenstatistik 1998, die vom Bundesamt für Statistik im Jahre 2000 herausgegeben worden ist, erreichten die Aktiven der Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 1998 insgesamt 428 251 Millionen Franken. Die auf die Vermögensverwaltung entfallenden Kosten von geschätzten 1335 Millionen Franken für das Jahr 1998 (Sozialversicherungsstatistik 2001, S. 121) entsprechen im Vergleich zu dieser Summe 0,31 Prozent. Lässt man die Aufwendungen für die Vermögensverwaltung beiseite, so verbleiben rund 1 Milliarde Franken an statistisch erfassten Verwaltungskosten, oder rund 3,7 Prozent der Beitragseinnahmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass aufgrund dieser Zahlen nicht auf ein generell ineffizientes System der Pensionskassenverwaltung geschlossen werden kann.</p><p>Von diesen Zahlen nicht erfasst werden die Verwaltungskosten von Sammelstiftungen, die von Versicherungen errichtet sind. Diese delegieren in der Regel die Verwaltung der von ihnen geführten Vorsorgeeinrichtung an die hinter der Stiftung stehende Lebensversicherungsgesellschaft und weisen in ihrer Jahresrechnung konsequenterweise oft keine Verwaltungskosten aus oder nur jene, die direkt bei der Stiftung anfallen. Bei Sammelstiftungen, welche eine Vielzahl von Klein- und Kleinstanschlüssen erfassen (der durchschnittliche Bestand der bei Sammelstiftungen angeschlossenen Vorsorgewerke liegt bei 6,5 Versicherten), dürfte der Verwaltungsaufwand systembedingt um einiges höher als bei einer autonomen Vorsorgeeinrichtung liegen.</p><p>2. Die Rechtsprechung übt gegenwärtig bereits eine stabilisierende Wirkung auf die geltende Regelung aus, wonach die Aufsichtsbehörde das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung verpflichten kann, übermässig hoch erscheinende Kosten zu belegen und allenfalls zu reduzieren. Diese Angaben sind erforderlich, damit das betreffende Organ seine Aufgabe wahrnehmen kann.</p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die Verbesserung der Transparenz bei den Verwaltungskosten eine regulierende Wirkung hat und somit auch eine erhöhte Effizienz der Verwaltung mit sich bringt. Die Subkommission BVG der SGK-N hat im Rahmen der 1. BVG-Revision diese Frage geprüft und auch Vorschläge dazu unterbreitet. Sie empfiehlt insbesondere, den Begriff der Verwaltungskosten zu definieren. Zudem schlägt sie vor, die effektiven, tatsächlichen Kosten detailliert auszuweisen und den Zugang zu den Informationen über diese Kosten zu erleichtern. Der Bundesrat kann sich diesen Vorschlägen anschliessen.</p><p>3. Wie die zur Verfügung stehenden Angaben zeigen, ging die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen in den letzten Jahren tendenziell zurück, und die kleineren Einrichtungen verschwinden. 1994 beteiligten sich 3323 Vorsorgeeinrichtungen an der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge, 1996 waren es noch 3075, und 1998 ist diese Zahl bereits auf 2823 gesunken (Pensionskassenstatistik 1998, S. 23). Zwischen 1994 und 1998 sank damit die Zahl der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen um fast einen Sechstel. Auch wenn für die Zeit nach 1998 noch keine neuere Pensionskassenstatistik vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass diese Tendenz anhält. Die bessere Offenlegung der Verwaltungskosten kann allenfalls zu zusätzlichen Zusammenschlüssen führen. Der Bundesrat hält es für angezeigt, die Ergebnisse der 1. BVG-Revision abzuwarten, insbesondere hinsichtlich der Vorschläge der Subkommission, bevor er sich zu weiteren Massnahmen äussert. </p><p>4. Die von Ständerat Maximilian Reimann in der Interpellation 00.3314 vom 21. Juni 2000 aufgeworfene Problematik der "corporate governance" war im Mai 2001 Gegenstand eines vertieften Berichtes des Ausschusses Anlagefragen der Eidgenössischen BVG-Kommission mit dem Titel "Aktienrechtliche Machtballung der Vorsorgeeinrichtungen". Auf der Grundlage dieses Berichtes hat der Bundesrat am 14. November - mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 - die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) durch einen neuen Absatz 2 in Artikel 49a ergänzt. Damit werden die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, in ihren Statuten oder Reglementen Regeln aufzustellen, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen sollen.</p><p>5. Diese Frage lässt sich gegenwärtig nicht abschliessend beantworten. Einige Vorsorgeeinrichtungen werden grosse Verluste erleiden, während andere auf Schwankungsreserven zurückgreifen können. In jedem Fall ist es angezeigt, die Bilanzen der Vorsorgeeinrichtungen abzuwarten, die nach Abschluss der Jahresrechnung erstellt werden. </p><p>Da das Anlageverhalten der verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen sehr unterschiedlich ist und sich auch seit der letzten Erhebung für die Pensionskassenstatistik verändert hat, ist die Aussagekraft von Schätzungen von Buchverlusten der Pensionskassen, die auf früheren Statistiken über den Anteil von Anlagen in Aktien am Pensionskassenvermögen und der durchschnittlichen Börsenentwicklung beruhen, begrenzt. Der Bundesrat verfolgt aber mit grosser Aufmerksamkeit die Entwicklung auf diesem Gebiet. Auch die Aufsichtsbehörden werden die Entwicklung des Vermögens und insbesondere des Deckungsgrades der ihnen unterstellten Vorsorgeeinrichtungen mit grosser Aufmerksamkeit prüfen. An einer gemeinsamen Sitzung haben das Bundesamt für Sozialversicherung, die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden und der Sicherheitsfonds beschlossen, von den Vorsorgeeinrichtungen eine detaillierte Bilanz zum Geschäftsjahr 2001 zu verlangen. Auf dieser Grundlage und gestützt auf die Kontrollstellenberichte werden die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, ab Juni 2002 die finanzielle Situation jeder Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verwaltungskosten aller BVG-Einrichtungen (zweite Säule) betrugen im Jahre 1998 gemäss einer Erhebung des Bundesamtes für Sozialversicherung stolze 2306 Millionen Franken. (Die Zinsmargen und Börsencourtagen der Finanzinstitute usw. sind dabei nicht mitgezählt.) Von den einbezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprämien wurden also jeder elfte Franken und von den ausbezahlten Pensionskassenleistungen jeder siebente Franken in den Pensionskassen- und Vermögensverwaltungen usw. verbraucht (Soziale Sicherheit, Nr. 1/2000).</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat dieses ineffiziente System der Pensionskassenverwaltung?</p><p>2. Welche Massnahmen des Gesetzgebers wären möglich, um die Pensionskassenverwaltung effizienter zu machen?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Reduktion der Verwaltungskosten zu fördern und die Zusammenlegung der Klein- und Kleinstkassen voranzutreiben?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, den Pensionskassenverwaltungen auf dem Verordnungsweg vorzuschreiben, dass sie ihr Abstimmungsverhalten an Aktionärsversammlungen und ihre Grundsätze und Anforderungen bezüglich der "corporate governance" offen legen und bekannt geben?</p><p>5. Wie gross schätzt der Bundesrat die Buchverluste aller BVG-Einrichtungen aufgrund der Aktienkursentwicklungen seit Anfang 2001?</p>
    • Zweite Säule. Verwaltungskosten und Anlegerverhalten

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