Aktiengesellschaft. Förderung der Demokratie

ShortId
01.3634
Id
20013634
Updated
10.04.2024 08:17
Language
de
Title
Aktiengesellschaft. Förderung der Demokratie
AdditionalIndexing
15;Aktienrecht;Aktiengesellschaft;politische Mitbestimmung;Demokratisierung;Gesellschafterschutz
1
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
  • L04K08020329, politische Mitbestimmung
  • L04K08020304, Demokratisierung
  • L06K070304010102, Gesellschafterschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein wichtiger Teil der schweizerischen Wirtschaft ist in der Form der Aktiengesellschaft organisiert. Die Aktiengesellschaft gehört den Aktionären. Die Bevölkerung ist davon betroffen, entweder durch den persönlichen Besitz von Aktien oder indirekt durch die Investitionen in Aktien, welche durch institutionelle Anleger wie die AHV, die Pensionskassen oder die Krankenkassen geschehen.</p><p>Grundsätzlich sind die Aktionäre, insbesondere die institutionellen Anleger, an der langfristigen Werterhaltung der Unternehmungen, bei denen sie Miteigentümer sind, sehr interessiert. Sie haben aufgrund des Obligationenrechtes folgende Möglichkeiten:</p><p>- zusätzliche Informationen über wichtige Fragen verlangen;</p><p>- Teilnahme an der Generalversammlung;</p><p>- Traktandierung von Verhandlungsgegenständen an der Generalversammlung verlangen;</p><p>- an der Generalversammlung das Wort ergreifen;</p><p>- an der Generalversammlung das Stimmrecht ausüben.</p><p>Die nicht vermögensmässigen Rechte der Aktionäre sind im Rahmen der Aktionärsdemokratie sehr wichtig, weil sie das Mittel der Aktionäre sind, an den strategischen Entscheiden der Unternehmung teilzunehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die nicht vermögensmässigen Rechte der Aktionäre sind leider nicht so ausgebaut, wie sie den heutigen Anforderungen entsprechen sollten. Damit ist eine demokratische Überprüfung der Aktiengesellschaft nicht gewährleistet. Insbesondere sind die Bedingungen, unter welchen die Aktionäre einen Verhandlungsgegenstand an der Generalversammlung verlangen können, in der Praxis kaum anwendbar.</p><p>Das Anliegen dieser Motion entwickelte sich aus der Aktion 2001 von Brot für alle/Fastenopfer, welche unter der Thematik "Neue Noten braucht das Geld" ("civiliser l'argent") stand.</p><p>Das Obligationenrecht erlaubt seit einigen Monaten, den minimalen Nennwert einer Aktie auf einen Rappen (bisher 10 Franken) festzulegen. Ein kleiner Nennwert trägt grundsätzlich dazu bei, die Liquidität und Attraktivität zum Titel zu erhöhen.</p><p>Zahlreiche Aktiengesellschaften haben diese Änderung zum Anlass genommen, um den Nennwert ihrer Aktien zu senken. Die vorliegende Motion verfolgt den Zweck, durch eine Teilrevision des Obligationenrechtes den Aktionären, und damit indirekt der gesamten Bevölkerung, die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte als Miteigentümer wahrzunehmen. Das hauptsächliche Ziel besteht darin, die Aktionärsdemokratie zu fördern. Dies dürfte für die Unternehmungen auf lange Sicht eine positive Wirkung haben.</p>
  • <p>Die Motion fordert den Bundesrat dazu auf, mittels einer Revision des Aktienrechtes die Stellung der Aktionäre gegenüber dem Verwaltungsrat zu festigen. Die Bestimmungen, die das Traktandierungsrecht der Aktionäre und die Abstimmungsmodalitäten in der Generalversammlung regeln, sollen entsprechend angepasst bzw. ergänzt werden. Zudem verlangt der Vorstoss, der Generalversammlung zu ermöglichen, in stärkerem Mass als bisher auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Diese Forderungen nach mehr "Aktionärsdemokratie" stehen in einem engen Konnex zum Problembereich "corporate governance", der seit einiger Zeit auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wird. Das Bestreben, das bestehende System von checks and balances zu verbessern, insbesondere die Aktionärsrechte zu erweitern, ist Gegenstand verschiedener parlamentarischer Vorstösse: Motion Joder 01.3243, "Mehr Informationen für Aktionäre", vom 9. Mai 2001; Motion Leutenegger Oberholzer 01.3153, "Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen", vom 22. März 2001; Motion Leutenegger Oberholzer 01.3261, "Mehr Schutz für Minderheitsaktionäre", vom 9. Mai 2001; Motion Walker 01.3329, "'Corporate governance' in der Aktiengesellschaft", vom 20. Juni 2001. </p><p>Bei den in der Motion aufgegriffenen Problemen im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen Aktionären und Verwaltungsrat handelt es sich - wie bereits erwähnt - um Teilaspekte der "corporate governance-Problematik", mit der sich der Bundesrat und die Bundesverwaltung in der nächsten Zeit vertieft auseinander zu setzen haben. Der Bundesrat beabsichtigt, aufgrund der Motionen Walker 01.3329, und Leutenegger Oberholzer 01.3261 - in Zusammenarbeit mit externen Fachleuten -, den eidgenössischen Räten einen umfassenden Bericht vorzulegen, worin das Verhältnis zwischen dem schweizerischen Aktienrecht und den Prinzipien der "corporate governance" untersucht und allfällige Defizite des geltenden Rechtes aufgezeigt werden. Gegebenenfalls sind in einem zweiten Schritt Vorschläge für eine Gesetzesrevision auszuarbeiten. Die verbindliche Festlegung von Lösungen vor der Fertigstellung und Auswertung dieses Berichtes wäre verfrüht, weshalb die Form der Motion als zu einengend erscheint. Ohne im Näheren auf die einzelnen Änderungswünsche des Vorstosses einzugehen, schlägt der Bundesrat deshalb vor, diese im Rahmen des oben erwähnten Berichtes einer vertieften Prüfung zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Teilrevision der Organisation der Aktiengesellschaft im Obligationenrecht im Sinne der Förderung der Demokratie in der Aktiengesellschaft zu unterbreiten.</p><p>Es geht dabei um folgende Artikel:</p><p>Art. 699 Abs. 3</p><p>Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 1000 Franken vertreten, sollen die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen können. Dieses Recht ist auch einer Gruppe von 20 Aktionären zuzugestehen. Zudem ist zu präzisieren, dass das Recht eingeräumt werden muss, dass der Verhandlungsgegenstand in der schriftlichen Einladung kurz kommentiert werden kann.</p><p>Art. 699 Abs. 3bis</p><p>Es ist vorzusehen, dass die Aktionäre, welche einen Verhandlungsgegenstand vorschlagen können, beantragen können, dass die Generalversammlung über die Grundsätze der Geschäftsführung und die Strategie der Unternehmung mitentscheiden kann.</p><p>Art. 703 Abs. 2</p><p>Es ist festzuhalten, dass eine Abstimmung jeweils nur über einen bestimmten Punkt erfolgen kann und dass bei der Wahl des Verwaltungsrates jedes einzelne Mitglied gewählt werden muss, eine Wahl in globo somit nicht zulässig ist.</p>
  • Aktiengesellschaft. Förderung der Demokratie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein wichtiger Teil der schweizerischen Wirtschaft ist in der Form der Aktiengesellschaft organisiert. Die Aktiengesellschaft gehört den Aktionären. Die Bevölkerung ist davon betroffen, entweder durch den persönlichen Besitz von Aktien oder indirekt durch die Investitionen in Aktien, welche durch institutionelle Anleger wie die AHV, die Pensionskassen oder die Krankenkassen geschehen.</p><p>Grundsätzlich sind die Aktionäre, insbesondere die institutionellen Anleger, an der langfristigen Werterhaltung der Unternehmungen, bei denen sie Miteigentümer sind, sehr interessiert. Sie haben aufgrund des Obligationenrechtes folgende Möglichkeiten:</p><p>- zusätzliche Informationen über wichtige Fragen verlangen;</p><p>- Teilnahme an der Generalversammlung;</p><p>- Traktandierung von Verhandlungsgegenständen an der Generalversammlung verlangen;</p><p>- an der Generalversammlung das Wort ergreifen;</p><p>- an der Generalversammlung das Stimmrecht ausüben.</p><p>Die nicht vermögensmässigen Rechte der Aktionäre sind im Rahmen der Aktionärsdemokratie sehr wichtig, weil sie das Mittel der Aktionäre sind, an den strategischen Entscheiden der Unternehmung teilzunehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die nicht vermögensmässigen Rechte der Aktionäre sind leider nicht so ausgebaut, wie sie den heutigen Anforderungen entsprechen sollten. Damit ist eine demokratische Überprüfung der Aktiengesellschaft nicht gewährleistet. Insbesondere sind die Bedingungen, unter welchen die Aktionäre einen Verhandlungsgegenstand an der Generalversammlung verlangen können, in der Praxis kaum anwendbar.</p><p>Das Anliegen dieser Motion entwickelte sich aus der Aktion 2001 von Brot für alle/Fastenopfer, welche unter der Thematik "Neue Noten braucht das Geld" ("civiliser l'argent") stand.</p><p>Das Obligationenrecht erlaubt seit einigen Monaten, den minimalen Nennwert einer Aktie auf einen Rappen (bisher 10 Franken) festzulegen. Ein kleiner Nennwert trägt grundsätzlich dazu bei, die Liquidität und Attraktivität zum Titel zu erhöhen.</p><p>Zahlreiche Aktiengesellschaften haben diese Änderung zum Anlass genommen, um den Nennwert ihrer Aktien zu senken. Die vorliegende Motion verfolgt den Zweck, durch eine Teilrevision des Obligationenrechtes den Aktionären, und damit indirekt der gesamten Bevölkerung, die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte als Miteigentümer wahrzunehmen. Das hauptsächliche Ziel besteht darin, die Aktionärsdemokratie zu fördern. Dies dürfte für die Unternehmungen auf lange Sicht eine positive Wirkung haben.</p>
    • <p>Die Motion fordert den Bundesrat dazu auf, mittels einer Revision des Aktienrechtes die Stellung der Aktionäre gegenüber dem Verwaltungsrat zu festigen. Die Bestimmungen, die das Traktandierungsrecht der Aktionäre und die Abstimmungsmodalitäten in der Generalversammlung regeln, sollen entsprechend angepasst bzw. ergänzt werden. Zudem verlangt der Vorstoss, der Generalversammlung zu ermöglichen, in stärkerem Mass als bisher auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Diese Forderungen nach mehr "Aktionärsdemokratie" stehen in einem engen Konnex zum Problembereich "corporate governance", der seit einiger Zeit auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wird. Das Bestreben, das bestehende System von checks and balances zu verbessern, insbesondere die Aktionärsrechte zu erweitern, ist Gegenstand verschiedener parlamentarischer Vorstösse: Motion Joder 01.3243, "Mehr Informationen für Aktionäre", vom 9. Mai 2001; Motion Leutenegger Oberholzer 01.3153, "Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen", vom 22. März 2001; Motion Leutenegger Oberholzer 01.3261, "Mehr Schutz für Minderheitsaktionäre", vom 9. Mai 2001; Motion Walker 01.3329, "'Corporate governance' in der Aktiengesellschaft", vom 20. Juni 2001. </p><p>Bei den in der Motion aufgegriffenen Problemen im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen Aktionären und Verwaltungsrat handelt es sich - wie bereits erwähnt - um Teilaspekte der "corporate governance-Problematik", mit der sich der Bundesrat und die Bundesverwaltung in der nächsten Zeit vertieft auseinander zu setzen haben. Der Bundesrat beabsichtigt, aufgrund der Motionen Walker 01.3329, und Leutenegger Oberholzer 01.3261 - in Zusammenarbeit mit externen Fachleuten -, den eidgenössischen Räten einen umfassenden Bericht vorzulegen, worin das Verhältnis zwischen dem schweizerischen Aktienrecht und den Prinzipien der "corporate governance" untersucht und allfällige Defizite des geltenden Rechtes aufgezeigt werden. Gegebenenfalls sind in einem zweiten Schritt Vorschläge für eine Gesetzesrevision auszuarbeiten. Die verbindliche Festlegung von Lösungen vor der Fertigstellung und Auswertung dieses Berichtes wäre verfrüht, weshalb die Form der Motion als zu einengend erscheint. Ohne im Näheren auf die einzelnen Änderungswünsche des Vorstosses einzugehen, schlägt der Bundesrat deshalb vor, diese im Rahmen des oben erwähnten Berichtes einer vertieften Prüfung zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Teilrevision der Organisation der Aktiengesellschaft im Obligationenrecht im Sinne der Förderung der Demokratie in der Aktiengesellschaft zu unterbreiten.</p><p>Es geht dabei um folgende Artikel:</p><p>Art. 699 Abs. 3</p><p>Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 1000 Franken vertreten, sollen die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen können. Dieses Recht ist auch einer Gruppe von 20 Aktionären zuzugestehen. Zudem ist zu präzisieren, dass das Recht eingeräumt werden muss, dass der Verhandlungsgegenstand in der schriftlichen Einladung kurz kommentiert werden kann.</p><p>Art. 699 Abs. 3bis</p><p>Es ist vorzusehen, dass die Aktionäre, welche einen Verhandlungsgegenstand vorschlagen können, beantragen können, dass die Generalversammlung über die Grundsätze der Geschäftsführung und die Strategie der Unternehmung mitentscheiden kann.</p><p>Art. 703 Abs. 2</p><p>Es ist festzuhalten, dass eine Abstimmung jeweils nur über einen bestimmten Punkt erfolgen kann und dass bei der Wahl des Verwaltungsrates jedes einzelne Mitglied gewählt werden muss, eine Wahl in globo somit nicht zulässig ist.</p>
    • Aktiengesellschaft. Förderung der Demokratie

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