Überlebende des Genozids von Srebrenica von 1995

ShortId
01.3646
Id
20013646
Updated
10.04.2024 08:18
Language
de
Title
Überlebende des Genozids von Srebrenica von 1995
AdditionalIndexing
2811;Flüchtling;Weiterbildung;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Bosnien-Herzegowina;Rückwanderung;berufliche Bildung
1
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L04K01080309, Rückwanderung
  • L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
  • L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L04K13030203, Weiterbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat geht bei Asylsuchenden, die in der Gegend von Srebrenica die tragischen Ereignisse vom Juli 1995 miterlebt haben, von einer Kollektivverfolgung aus. In Einklang mit der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission wurde diesen Personen grundsätzlich Asyl gewährt, sofern sie wegen der lebensbedrohenden Gefährdung und Vertreibung ihre Heimat innert einer gewissen Frist, in der Regel innerhalb von etwa sechs Monaten, verlassen haben. Diese Personengruppe geniesst auch heute noch Asyl in der Schweiz. Hingegen fällt eine Asylgewährung gestützt auf Artikel 3 AsylG bei Personen, die Bosnien und Herzegowina zu einem späteren Zeitpunkt verlassen haben, in der Regel ausser Betracht. Haben diese Personen nämlich in der Zeit zwischen ihrer Vertreibung aus Srebrenica und der Ausreise aus dem Heimatland ein Leben ohne Gefährdung führen können, fehlt es demzufolge am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht.</p><p>Die in der Motion geforderte Globallösung und die mit einer vorläufigen Aufnahme verbundene Arbeitsbewilligung sowie Ausbildungsmöglichkeit für die betroffenen Personen ist aus diesen Gründen mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich und widerspricht ausserdem dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Viele der bereits nach Bosnien und Herzegowina Zurückgekehrten sowie alle anderen Asylsuchenden nicht bosnisch-herzegowinischer Herkunft, die in vergleichbarer Lage sind, würden dadurch schlechter gestellt. Personen aus dem Raum Srebrenica können zudem heute ungefährdet in jene Gebiete ihres Heimatstaates zurückkehren, in denen ihre eigene Ethnie die Mehrheit stellt. Das Prinzip der so genannten "innerstaatlichen Aufenthaltsalternative", das dabei Berücksichtigung findet, besagt, dass nur jene Personen Schutz in einem anderen Staat beanspruchen können, die ihn nirgends im Territorium ihres Heimatstaates erhalten. Dieses Prinzip wird bei Asylsuchenden und Kriegsvertriebenen aller Herkunftsländer angewandt. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antworten zur Motion Bühlmann (98.3200, Spezielle Gruppen von bosnischen Flüchtlingen. Dringliche Massnahmen), zur Interpellation Bäumlin (98.3079, Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen), zum Postulat Vermot (98.3163, Pauschale Wegweisung von bosnischen Kriegsvertriebenen), zur dringlichen Einfachen Anfrage Suter (98.1149, Rückschaffungsstop nach Bosnien-Herzegowina, namentlich in die Teilrepublik Serbska), zur Einfachen Anfrage Müller-Hemmi (00.1135, Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverlängerung für traumatisierte Flüchtlinge) sowie zur Interpellation Garbani (01.3157, Rückschaffung der Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit).</p><p>Die innenpolitisch notwendige Bereitschaft, Schutzbedürftigen auch künftig eine vorübergehende Aufnahme zu gewähren, wäre zudem gefährdet, wenn für bestimmte Personengruppen nach Ende eines Konfliktes Sonderlösungen getroffen würden. Auch wäre eine Sonderregelung für Personen aus Bosnien und Herzegowina sechs Jahre nach Kriegsende kaum nachvollziehbar, wenn die Schweiz gleichzeitig die vom erst vor kurzem beendeten Krieg in Kosovo Betroffenen mehrheitlich in ihre Heimat zurückschickt.</p><p>An der Praxis einer rechtlich einwandfreien, individuellen Einzelfallprüfung ist deshalb festzuhalten. Sollten die Umstände in einem solchen Einzelfall den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen, wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Praxis wird bei allen Asylsuchenden unabhängig von ihrer Herkunft angewandt. Das geltende Recht erlaubt es somit, grosser menschlicher Härte Rechnung zu tragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die zurzeit in der Schweiz wohnenden Überlebenden von Srebrenica vorläufig kollektiv aufgenommen werden können, bis ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde in die Herkunftsregion gewährleistet werden kann.</p><p>Jugendliche sollen die Möglichkeit einer Berufsausbildung, Erwachsene ihren Fähigkeiten entsprechend eine berufliche Weiterbildung erhalten, die ihnen eine Integration im Herkunftsland ermöglicht.</p><p>Eine Rückkehr in Sicherheit und Würde bedeutet, dass ein Leben ohne Bedrohung und Gefährdung möglich ist und dass gleichzeitig auch die materiellen Lebensbedingungen wie Wohnen, Schule für die Kinder, Gesundheitsversorgung im weitesten Sinne und entsprechende Arbeitsmöglichkeiten gesichert sind.</p>
  • Überlebende des Genozids von Srebrenica von 1995
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat geht bei Asylsuchenden, die in der Gegend von Srebrenica die tragischen Ereignisse vom Juli 1995 miterlebt haben, von einer Kollektivverfolgung aus. In Einklang mit der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission wurde diesen Personen grundsätzlich Asyl gewährt, sofern sie wegen der lebensbedrohenden Gefährdung und Vertreibung ihre Heimat innert einer gewissen Frist, in der Regel innerhalb von etwa sechs Monaten, verlassen haben. Diese Personengruppe geniesst auch heute noch Asyl in der Schweiz. Hingegen fällt eine Asylgewährung gestützt auf Artikel 3 AsylG bei Personen, die Bosnien und Herzegowina zu einem späteren Zeitpunkt verlassen haben, in der Regel ausser Betracht. Haben diese Personen nämlich in der Zeit zwischen ihrer Vertreibung aus Srebrenica und der Ausreise aus dem Heimatland ein Leben ohne Gefährdung führen können, fehlt es demzufolge am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht.</p><p>Die in der Motion geforderte Globallösung und die mit einer vorläufigen Aufnahme verbundene Arbeitsbewilligung sowie Ausbildungsmöglichkeit für die betroffenen Personen ist aus diesen Gründen mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich und widerspricht ausserdem dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Viele der bereits nach Bosnien und Herzegowina Zurückgekehrten sowie alle anderen Asylsuchenden nicht bosnisch-herzegowinischer Herkunft, die in vergleichbarer Lage sind, würden dadurch schlechter gestellt. Personen aus dem Raum Srebrenica können zudem heute ungefährdet in jene Gebiete ihres Heimatstaates zurückkehren, in denen ihre eigene Ethnie die Mehrheit stellt. Das Prinzip der so genannten "innerstaatlichen Aufenthaltsalternative", das dabei Berücksichtigung findet, besagt, dass nur jene Personen Schutz in einem anderen Staat beanspruchen können, die ihn nirgends im Territorium ihres Heimatstaates erhalten. Dieses Prinzip wird bei Asylsuchenden und Kriegsvertriebenen aller Herkunftsländer angewandt. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antworten zur Motion Bühlmann (98.3200, Spezielle Gruppen von bosnischen Flüchtlingen. Dringliche Massnahmen), zur Interpellation Bäumlin (98.3079, Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen), zum Postulat Vermot (98.3163, Pauschale Wegweisung von bosnischen Kriegsvertriebenen), zur dringlichen Einfachen Anfrage Suter (98.1149, Rückschaffungsstop nach Bosnien-Herzegowina, namentlich in die Teilrepublik Serbska), zur Einfachen Anfrage Müller-Hemmi (00.1135, Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverlängerung für traumatisierte Flüchtlinge) sowie zur Interpellation Garbani (01.3157, Rückschaffung der Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit).</p><p>Die innenpolitisch notwendige Bereitschaft, Schutzbedürftigen auch künftig eine vorübergehende Aufnahme zu gewähren, wäre zudem gefährdet, wenn für bestimmte Personengruppen nach Ende eines Konfliktes Sonderlösungen getroffen würden. Auch wäre eine Sonderregelung für Personen aus Bosnien und Herzegowina sechs Jahre nach Kriegsende kaum nachvollziehbar, wenn die Schweiz gleichzeitig die vom erst vor kurzem beendeten Krieg in Kosovo Betroffenen mehrheitlich in ihre Heimat zurückschickt.</p><p>An der Praxis einer rechtlich einwandfreien, individuellen Einzelfallprüfung ist deshalb festzuhalten. Sollten die Umstände in einem solchen Einzelfall den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen, wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Praxis wird bei allen Asylsuchenden unabhängig von ihrer Herkunft angewandt. Das geltende Recht erlaubt es somit, grosser menschlicher Härte Rechnung zu tragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die zurzeit in der Schweiz wohnenden Überlebenden von Srebrenica vorläufig kollektiv aufgenommen werden können, bis ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde in die Herkunftsregion gewährleistet werden kann.</p><p>Jugendliche sollen die Möglichkeit einer Berufsausbildung, Erwachsene ihren Fähigkeiten entsprechend eine berufliche Weiterbildung erhalten, die ihnen eine Integration im Herkunftsland ermöglicht.</p><p>Eine Rückkehr in Sicherheit und Würde bedeutet, dass ein Leben ohne Bedrohung und Gefährdung möglich ist und dass gleichzeitig auch die materiellen Lebensbedingungen wie Wohnen, Schule für die Kinder, Gesundheitsversorgung im weitesten Sinne und entsprechende Arbeitsmöglichkeiten gesichert sind.</p>
    • Überlebende des Genozids von Srebrenica von 1995

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