Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung

ShortId
01.3647
Id
20013647
Updated
14.11.2025 08:01
Language
de
Title
Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung
AdditionalIndexing
2841;freie Schlagwörter: Präimplantationsdiagnostik;pränatale Diagnostik;medizinische Diagnose;In-vitro-Befruchtung;Embryo;künstliche Fortpflanzung
1
  • L03K010304, künstliche Fortpflanzung
  • L04K01030402, In-vitro-Befruchtung
  • L06K010703040101, Embryo
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L05K0105020801, pränatale Diagnostik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (SR 814.90) - in Kraft seit dem 1. Januar 2001 - verbietet die Präimplantationsdiagnostik, d. h. die Diagnostik am Embryo in vitro: "Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung sind verboten." Bekanntlich war diese im Parlament ausführlich diskutierte Bestimmung noch Gegenstand der Differenzbereinigung. Nach einem rechtsethischen Diskurs mit Abwägung der Pro- und Kontra-Argumente wurden schliesslich alle Anträge abgelehnt, welche die Präimplantationsdiagnostik zulassen wollten (vgl. Ständerat 19. Juni 1997, AB 1997 S 687ff.; Nationalrat 23. Juni 1998, AB 1998 N 1407ff.; und Ständerat 28. September 1998, AB 1998 S 939ff.).</p><p>Einerseits bestehen grundsätzliche Bedenken, Gesetze kurz nach ihrem Inkrafttreten bereits wieder abzuändern. Andererseits zeigt der rechtspolitische Dialog im In- und Ausland, dass die heiklen Güterabwägungsfragen im Zusammenhang mit dem Schutz des Embryos nicht ausdiskutiert sind. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat zwar bereit, die Frage der Präimplantationsdiagnostik zu überprüfen, möchte aber den Entscheid in der Sache nicht vorwegnehmen. Er beantragt deshalb Umwandlung in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 zu unterbreiten. In Artikel 5 Absatz 3 soll vorgesehen werden, dass in Fällen, wo das Kind von einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie betroffen sein könnte und wo gegebenenfalls die pränatale Diagnostik angezeigt wäre, die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik bewilligt werden kann.</p>
  • Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000455
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (SR 814.90) - in Kraft seit dem 1. Januar 2001 - verbietet die Präimplantationsdiagnostik, d. h. die Diagnostik am Embryo in vitro: "Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung sind verboten." Bekanntlich war diese im Parlament ausführlich diskutierte Bestimmung noch Gegenstand der Differenzbereinigung. Nach einem rechtsethischen Diskurs mit Abwägung der Pro- und Kontra-Argumente wurden schliesslich alle Anträge abgelehnt, welche die Präimplantationsdiagnostik zulassen wollten (vgl. Ständerat 19. Juni 1997, AB 1997 S 687ff.; Nationalrat 23. Juni 1998, AB 1998 N 1407ff.; und Ständerat 28. September 1998, AB 1998 S 939ff.).</p><p>Einerseits bestehen grundsätzliche Bedenken, Gesetze kurz nach ihrem Inkrafttreten bereits wieder abzuändern. Andererseits zeigt der rechtspolitische Dialog im In- und Ausland, dass die heiklen Güterabwägungsfragen im Zusammenhang mit dem Schutz des Embryos nicht ausdiskutiert sind. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat zwar bereit, die Frage der Präimplantationsdiagnostik zu überprüfen, möchte aber den Entscheid in der Sache nicht vorwegnehmen. Er beantragt deshalb Umwandlung in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 zu unterbreiten. In Artikel 5 Absatz 3 soll vorgesehen werden, dass in Fällen, wo das Kind von einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie betroffen sein könnte und wo gegebenenfalls die pränatale Diagnostik angezeigt wäre, die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik bewilligt werden kann.</p>
    • Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung

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