Handlungsbedarf im Reiserecht

ShortId
01.3660
Id
20013660
Updated
25.06.2025 01:51
Language
de
Title
Handlungsbedarf im Reiserecht
AdditionalIndexing
12;Pauschalreise;Reiseagentur;Reise;Entschädigung;Versicherungsrecht
1
  • L05K0101010311, Reise
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L05K0101010312, Reiseagentur
  • L05K1801020104, Pauschalreise
  • L04K11100119, Versicherungsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Reisen ist einer der wenigen Bereiche, wo Leistungen in zum Teil beträchtlicher Höhe im Voraus bezahlt werden, ohne dass die Kundin eine Absicherung hat, dass sie diese Leistungen jemals erhält. Das hat die Swissair-Erfahrung deutlich gemacht.</p><p>Das PRG hat zwar für bestimmte Situationen eine Regelung vorgesehen. Das Beispiel Swissair hat aber folgende Lücken aufgezeigt:</p><p>1. Obwohl das Gesetz Pauschalreisen definiert als "Es müssen mindestens zwei Leistungen innerhalb eines Tages zu einem Preis verkauft werden", haben sich verschiedene Reiseveranstalter und -vermittler nach dem Swissair-Debakel auf den Standpunkt gestellt, zwei getrennt berechnete Leistungen, die zusammen bezahlt werden (Baukastenreisen), fielen nicht unter das PRG. Der Gesetzgeber muss deshalb deutlich seinen Willen zum Ausdruck bringen, dass auch Baukastenreisen unter das PRG fallen.</p><p>2. Die unter Artikel 13 erwähnten Ersatzmassnahmen kommen erst zum Tragen, wenn die Reise bereits angetreten wurde. Ersatzmassnahmen sollen aber auch dann zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Reise noch nicht angetreten wurde.</p><p>3. Die unter Artikel 15 erwähnten Ausnahmen haben dazu geführt, dass viele Reiseveranstalter und -vermittler sich beim Swissair-Debakel auf den Standpunkt stellten, die Nicht-Erfüllung des Vertrages sei auf "unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter" zurückzuführen. Mit dieser Begründung lehnten diese Anbieter es auch ab, Ersatzmassnahmen für bereits bezahlte Pauschalreisen vorzusehen. Von Reiseveranstaltern und -vermittlern darf aber erwartet werden, dass sie sich um Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz1 Buchstabe a kümmern sowie gemäss Artikel 13 Absatz 2 "für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit" sorgen. Diese Massnahmen sollen deshalb nicht unter die in Artikel 15 erwähnten Ausnahmen fallen.</p>
  • <p>1. Es ist für den Bundesrat klar, dass (auch) Reisen, die im Baukastensystem zusammengestellt werden, dem Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG) unterstehen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind.</p><p>Dies wurde übrigens während der Entstehung des Gesetzes nie infrage gestellt und wird von der einhelligen Lehre bejaht (vgl. S. Hangartner, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. iur. Zürich 1997, S. 17f.; S. Marchand, De l'helvético-compatibilité de la loi fédérale du 18 juin 1993 sur les voyages à forfait, in: AJP/PJA 1994 S. 722; A. Martinelli, Die Haftung bei Pauschalreisen, Basel/Frankfurt a. M. 1997, S. 36; V. Roberto, Basler Kommentar, N 7 und 10 zu Art. 1 PRG).</p><p>2. Kann nach der Abreise (bzw. nach Beginn der Vertragserfüllung; vgl. R. Frank, PRG, Zürich 1994, N 1 zu Art. 13 PRG) ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden, so hat der Reiseveranstalter nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PRG Ersatzmassnahmen zu treffen, also Vorkehrungen, die die weitere Durchführung der Pauschalreise ermöglichen.</p><p>Für den Fall, dass der Veranstalter vor dem Abreisetermin (bzw. vor Beginn der Vertragserfüllung) die Reise annulliert - insbesondere weil sie ohne Verschulden der reisenden Person unmöglich geworden ist - oder dass er wesentliche Vertragsänderungen vornehmen will, ist die Pflicht des Veranstalters zur Ergreifung von Ersatzmassnahmen im PRG nicht ausdrücklich vorgesehen.</p><p>Diese Pflicht ergibt sich aber in solchen Fällen aus den Artikeln 10 und 11 Absatz 1 PRG. Nach diesen Bestimmungen hat die reisende Person nämlich insofern Anspruch auf Ersatzmassnahmen, als sie an einer anderen gleichwertigen oder - ohne Preiszuschlag - an einer höherwertigen Pauschalreise, die ihr der Veranstalter anbieten kann, oder - mit Rückerstattung des Preisunterschiedes - an einer anderen minderwertigen Pauschalreise teilnehmen kann. Selbstredend hat die reisende Person die Möglichkeit, als Alternative zur Reiseänderung die schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihr bezahlten Beträge sowie - grundsätzlich (vgl. Art. 14 und 15 PRG) - Schadenersatz zu verlangen.</p><p>Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass nach allgemeinem Vertragsrecht die nachträgliche objektive Unmöglichkeit der Leistung die Befreiung des Schuldners bewirkt (vgl. Art. 119 OR).</p><p>3. Artikel 15 Absatz 1 PRG zählt die Fälle auf, in denen der Veranstalter, der den Vertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt, von seiner Haftung gegenüber der reisenden Person befreit wird. Die Motion bezieht sich auf Buchstabe b dieser Bestimmung, wonach die Haftungsbefreiung eintritt, wenn die Nichterfüllung des Vertrages "auf unvorhersehbare oder nicht anwendbare Versäumnisse Dritter" zurückzuführen ist, "die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt sind". Im hier interessierenden Fall war die Swissair aber notwendigerweise an der vertraglich vereinbarten Leistung beteiligt, denn der Swissair-Flugstopp hätte sonst keinen Einfluss auf die konkrete Pauschalreise haben können. Daraus folgt, dass sich der Veranstalter einer solchen Reise nicht auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b PRG berufen kann.</p><p>Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob der Veranstalter den Haftungsausschlussgrund von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c PRG ("Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte") geltend machen kann.</p><p>In Bezug auf die Pflicht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PRG zu treffen, ist dies mit der Lehre zu verneinen, denn der Veranstalter trägt das Risiko auch für Umstände, die er nicht zu beherrschen vermag (so Roberto, a.a.O., N 3 zu Art. 13 PRG).</p><p>Was für die Ersatzmassnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PRG gilt, hat aber auch für die Ersatzmassnahmen zu gelten, die der Veranstalter bei "wesentlichen Vertragsänderungen" nach Artikel 10 Absatz 1 PRG oder bei einer Annullierung der Reise nach Artikel 11 Absatz 1 PRG zu ergreifen hat (vgl. vorne, Ziff. 2).</p><p>4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anliegen der Motion bereits nach - richtig ausgelegtem - geltendem Recht verwirklicht sind. Eine diesbezügliche Revision des PRG erübrigt sich somit.</p><p>Für den Fall, dass die Gerichte entgegen seinen Erwartungen anders entscheiden sollten, ist der Bundesrat jedoch bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG) dahin gehend zu ändern bzw. zu klären, dass:</p><p>1. der Begriff "Pauschalreise" auch für so genannte Baukastenreisen gilt;</p><p>2. die unter Artikel 13 vorgesehenen Ersatzmassnahmen auch dann zum Tragen kommen, wenn die Reise noch nicht angetreten wurde;</p><p>3. die unter Artikel 15 erwähnten Ausnahmen nur im Zusammenhang mit allfälligen Schadenersatzforderungen, nicht aber im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zum Tragen kommen.</p>
  • Handlungsbedarf im Reiserecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Reisen ist einer der wenigen Bereiche, wo Leistungen in zum Teil beträchtlicher Höhe im Voraus bezahlt werden, ohne dass die Kundin eine Absicherung hat, dass sie diese Leistungen jemals erhält. Das hat die Swissair-Erfahrung deutlich gemacht.</p><p>Das PRG hat zwar für bestimmte Situationen eine Regelung vorgesehen. Das Beispiel Swissair hat aber folgende Lücken aufgezeigt:</p><p>1. Obwohl das Gesetz Pauschalreisen definiert als "Es müssen mindestens zwei Leistungen innerhalb eines Tages zu einem Preis verkauft werden", haben sich verschiedene Reiseveranstalter und -vermittler nach dem Swissair-Debakel auf den Standpunkt gestellt, zwei getrennt berechnete Leistungen, die zusammen bezahlt werden (Baukastenreisen), fielen nicht unter das PRG. Der Gesetzgeber muss deshalb deutlich seinen Willen zum Ausdruck bringen, dass auch Baukastenreisen unter das PRG fallen.</p><p>2. Die unter Artikel 13 erwähnten Ersatzmassnahmen kommen erst zum Tragen, wenn die Reise bereits angetreten wurde. Ersatzmassnahmen sollen aber auch dann zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Reise noch nicht angetreten wurde.</p><p>3. Die unter Artikel 15 erwähnten Ausnahmen haben dazu geführt, dass viele Reiseveranstalter und -vermittler sich beim Swissair-Debakel auf den Standpunkt stellten, die Nicht-Erfüllung des Vertrages sei auf "unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter" zurückzuführen. Mit dieser Begründung lehnten diese Anbieter es auch ab, Ersatzmassnahmen für bereits bezahlte Pauschalreisen vorzusehen. Von Reiseveranstaltern und -vermittlern darf aber erwartet werden, dass sie sich um Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz1 Buchstabe a kümmern sowie gemäss Artikel 13 Absatz 2 "für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit" sorgen. Diese Massnahmen sollen deshalb nicht unter die in Artikel 15 erwähnten Ausnahmen fallen.</p>
    • <p>1. Es ist für den Bundesrat klar, dass (auch) Reisen, die im Baukastensystem zusammengestellt werden, dem Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG) unterstehen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind.</p><p>Dies wurde übrigens während der Entstehung des Gesetzes nie infrage gestellt und wird von der einhelligen Lehre bejaht (vgl. S. Hangartner, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. iur. Zürich 1997, S. 17f.; S. Marchand, De l'helvético-compatibilité de la loi fédérale du 18 juin 1993 sur les voyages à forfait, in: AJP/PJA 1994 S. 722; A. Martinelli, Die Haftung bei Pauschalreisen, Basel/Frankfurt a. M. 1997, S. 36; V. Roberto, Basler Kommentar, N 7 und 10 zu Art. 1 PRG).</p><p>2. Kann nach der Abreise (bzw. nach Beginn der Vertragserfüllung; vgl. R. Frank, PRG, Zürich 1994, N 1 zu Art. 13 PRG) ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden, so hat der Reiseveranstalter nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PRG Ersatzmassnahmen zu treffen, also Vorkehrungen, die die weitere Durchführung der Pauschalreise ermöglichen.</p><p>Für den Fall, dass der Veranstalter vor dem Abreisetermin (bzw. vor Beginn der Vertragserfüllung) die Reise annulliert - insbesondere weil sie ohne Verschulden der reisenden Person unmöglich geworden ist - oder dass er wesentliche Vertragsänderungen vornehmen will, ist die Pflicht des Veranstalters zur Ergreifung von Ersatzmassnahmen im PRG nicht ausdrücklich vorgesehen.</p><p>Diese Pflicht ergibt sich aber in solchen Fällen aus den Artikeln 10 und 11 Absatz 1 PRG. Nach diesen Bestimmungen hat die reisende Person nämlich insofern Anspruch auf Ersatzmassnahmen, als sie an einer anderen gleichwertigen oder - ohne Preiszuschlag - an einer höherwertigen Pauschalreise, die ihr der Veranstalter anbieten kann, oder - mit Rückerstattung des Preisunterschiedes - an einer anderen minderwertigen Pauschalreise teilnehmen kann. Selbstredend hat die reisende Person die Möglichkeit, als Alternative zur Reiseänderung die schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihr bezahlten Beträge sowie - grundsätzlich (vgl. Art. 14 und 15 PRG) - Schadenersatz zu verlangen.</p><p>Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass nach allgemeinem Vertragsrecht die nachträgliche objektive Unmöglichkeit der Leistung die Befreiung des Schuldners bewirkt (vgl. Art. 119 OR).</p><p>3. Artikel 15 Absatz 1 PRG zählt die Fälle auf, in denen der Veranstalter, der den Vertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt, von seiner Haftung gegenüber der reisenden Person befreit wird. Die Motion bezieht sich auf Buchstabe b dieser Bestimmung, wonach die Haftungsbefreiung eintritt, wenn die Nichterfüllung des Vertrages "auf unvorhersehbare oder nicht anwendbare Versäumnisse Dritter" zurückzuführen ist, "die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt sind". Im hier interessierenden Fall war die Swissair aber notwendigerweise an der vertraglich vereinbarten Leistung beteiligt, denn der Swissair-Flugstopp hätte sonst keinen Einfluss auf die konkrete Pauschalreise haben können. Daraus folgt, dass sich der Veranstalter einer solchen Reise nicht auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b PRG berufen kann.</p><p>Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob der Veranstalter den Haftungsausschlussgrund von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c PRG ("Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte") geltend machen kann.</p><p>In Bezug auf die Pflicht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PRG zu treffen, ist dies mit der Lehre zu verneinen, denn der Veranstalter trägt das Risiko auch für Umstände, die er nicht zu beherrschen vermag (so Roberto, a.a.O., N 3 zu Art. 13 PRG).</p><p>Was für die Ersatzmassnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PRG gilt, hat aber auch für die Ersatzmassnahmen zu gelten, die der Veranstalter bei "wesentlichen Vertragsänderungen" nach Artikel 10 Absatz 1 PRG oder bei einer Annullierung der Reise nach Artikel 11 Absatz 1 PRG zu ergreifen hat (vgl. vorne, Ziff. 2).</p><p>4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anliegen der Motion bereits nach - richtig ausgelegtem - geltendem Recht verwirklicht sind. Eine diesbezügliche Revision des PRG erübrigt sich somit.</p><p>Für den Fall, dass die Gerichte entgegen seinen Erwartungen anders entscheiden sollten, ist der Bundesrat jedoch bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG) dahin gehend zu ändern bzw. zu klären, dass:</p><p>1. der Begriff "Pauschalreise" auch für so genannte Baukastenreisen gilt;</p><p>2. die unter Artikel 13 vorgesehenen Ersatzmassnahmen auch dann zum Tragen kommen, wenn die Reise noch nicht angetreten wurde;</p><p>3. die unter Artikel 15 erwähnten Ausnahmen nur im Zusammenhang mit allfälligen Schadenersatzforderungen, nicht aber im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zum Tragen kommen.</p>
    • Handlungsbedarf im Reiserecht

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