Gläubigerschutz bei Depositenkassen

ShortId
01.3674
Id
20013674
Updated
24.06.2025 23:14
Language
de
Title
Gläubigerschutz bei Depositenkassen
AdditionalIndexing
24;Bankenaufsicht;Sparkasse;Anlegerschutz;Personal;Gläubiger/in;Geschäftsbank;Bankrecht;Swissair
1
  • L05K1104010103, Geschäftsbank
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L04K11040201, Anlegerschutz
  • L05K0702010207, Personal
  • L06K110403010201, Gläubiger/in
  • L05K1801021104, Swissair
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L05K1104010206, Sparkasse
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Hauptzweck des Bankengesetzes ist der Gläubigerschutz. Deshalb hält das Bankengesetz in Artikel 1 Absatz 2 fest, dass natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, gewerbsmässig keine Publikumseinlagen entgegennehmen dürfen. Der Bundesrat ist allerdings befugt, von diesem Verbot Ausnahmen vorzusehen, sofern der Einlegerschutz gewährleistet ist.</p><p>Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat in der Bankenverordnung Gebrauch gemacht. Gemäss dem oben zitierten Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e dieser Verordnung unterstehen rechtlich nicht verselbstständigte Betriebssparkassen nicht dem Bankengesetz. Diese Ausnahme wurde bei ihrer Einführung damit begründet, dass solche Kassen bislang zu keinen Problemen Anlass gegeben hätten, weshalb ein generelles Verbot nicht verhältnismässig wäre.</p><p>Die Erfahrungen mit den Depositenkonti der Swissair haben nun allerdings schmerzlich aufgezeigt, dass im Falle eines Nachlasses oder eines Konkurses die Angestellten der betreffenden Firma, die Gelder in einer hauseigenen Depositenkasse angelegt haben, schwer benachteiligt sind. Im konkreten Fall konnten massive Schäden für die Betroffenen nur verhindert werden, weil die Banken zu einer Lösung Hand boten. Aus rechtlichen Gründen stellen nämlich in einem solchen Fall die Ansprüche der Angestellten auf ihre Guthaben in der Nachlassmasse lediglich Drittklassforderungen dar. Die Arbeitnehmer werden zu gewöhnlichen Konkurs- bzw. Nachlassgläubigern und sind vom Einlegeschutz gemäss Bankengesetz Artikel 37a ausgeschlossen.</p><p>Desgleichen sind die Mitarbeiterguthaben bei Betriebssparkassen auch nicht durch die Vereinbarung der Schweizerischen Bankenvereinigung vom 1. Juli 1993 über den Einlegeschutz bei zwangsvollstreckungsrechtlicher Liquidation einer Bank geschützt. Zudem hat die Eidgenössische Bankenkommission auch keinerlei Überwachungsfunktionen und -kompetenzen. Mangels Unterstellung der Betriebssparkassen unter das Bankengesetz unterliegen sie auch keinen Anlagevorschriften. Folglich können die Gelder der Arbeitnehmer vollumfänglich beim Arbeitgeber angelegt werden, was zu einem gewaltigen Klumpenrisiko für die Arbeitnehmer führt.</p><p>Aus all diesen Gründen wird der Bundesrat gebeten, seine Verordnung rasch möglichst so anzupassen, dass Betriebssparkassen zumindest der Aufsicht und dem Schutz des Bankengesetzes unterstellt werden müssen, sofern nicht ein gänzliches Verbot in Betracht gezogen wird.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die in Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e der Bankenverordnung stipulierte Ausnahme vom Anwendungsbereich des Bankengesetzes ersatzlos zu streichen. Gemäss dieser Bestimmung sind Einlagen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie pensionierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei ihrem Arbeitgeber vom Schutz des Bankengesetzes ausgenommen. Es muss für die Zukunft sichergestellt werden, dass auch rechtlich nicht verselbstständigte Betriebssparkassen den im Bankengesetz vorgesehenen Gläubigerschutz geniessen.</p>
  • Gläubigerschutz bei Depositenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Hauptzweck des Bankengesetzes ist der Gläubigerschutz. Deshalb hält das Bankengesetz in Artikel 1 Absatz 2 fest, dass natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, gewerbsmässig keine Publikumseinlagen entgegennehmen dürfen. Der Bundesrat ist allerdings befugt, von diesem Verbot Ausnahmen vorzusehen, sofern der Einlegerschutz gewährleistet ist.</p><p>Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat in der Bankenverordnung Gebrauch gemacht. Gemäss dem oben zitierten Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e dieser Verordnung unterstehen rechtlich nicht verselbstständigte Betriebssparkassen nicht dem Bankengesetz. Diese Ausnahme wurde bei ihrer Einführung damit begründet, dass solche Kassen bislang zu keinen Problemen Anlass gegeben hätten, weshalb ein generelles Verbot nicht verhältnismässig wäre.</p><p>Die Erfahrungen mit den Depositenkonti der Swissair haben nun allerdings schmerzlich aufgezeigt, dass im Falle eines Nachlasses oder eines Konkurses die Angestellten der betreffenden Firma, die Gelder in einer hauseigenen Depositenkasse angelegt haben, schwer benachteiligt sind. Im konkreten Fall konnten massive Schäden für die Betroffenen nur verhindert werden, weil die Banken zu einer Lösung Hand boten. Aus rechtlichen Gründen stellen nämlich in einem solchen Fall die Ansprüche der Angestellten auf ihre Guthaben in der Nachlassmasse lediglich Drittklassforderungen dar. Die Arbeitnehmer werden zu gewöhnlichen Konkurs- bzw. Nachlassgläubigern und sind vom Einlegeschutz gemäss Bankengesetz Artikel 37a ausgeschlossen.</p><p>Desgleichen sind die Mitarbeiterguthaben bei Betriebssparkassen auch nicht durch die Vereinbarung der Schweizerischen Bankenvereinigung vom 1. Juli 1993 über den Einlegeschutz bei zwangsvollstreckungsrechtlicher Liquidation einer Bank geschützt. Zudem hat die Eidgenössische Bankenkommission auch keinerlei Überwachungsfunktionen und -kompetenzen. Mangels Unterstellung der Betriebssparkassen unter das Bankengesetz unterliegen sie auch keinen Anlagevorschriften. Folglich können die Gelder der Arbeitnehmer vollumfänglich beim Arbeitgeber angelegt werden, was zu einem gewaltigen Klumpenrisiko für die Arbeitnehmer führt.</p><p>Aus all diesen Gründen wird der Bundesrat gebeten, seine Verordnung rasch möglichst so anzupassen, dass Betriebssparkassen zumindest der Aufsicht und dem Schutz des Bankengesetzes unterstellt werden müssen, sofern nicht ein gänzliches Verbot in Betracht gezogen wird.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die in Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e der Bankenverordnung stipulierte Ausnahme vom Anwendungsbereich des Bankengesetzes ersatzlos zu streichen. Gemäss dieser Bestimmung sind Einlagen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie pensionierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei ihrem Arbeitgeber vom Schutz des Bankengesetzes ausgenommen. Es muss für die Zukunft sichergestellt werden, dass auch rechtlich nicht verselbstständigte Betriebssparkassen den im Bankengesetz vorgesehenen Gläubigerschutz geniessen.</p>
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