BVG. Technischer Zinssatz

ShortId
01.3687
Id
20013687
Updated
10.04.2024 13:34
Language
de
Title
BVG. Technischer Zinssatz
AdditionalIndexing
28;Pensionskasse;Zins;Kapitalanlage;Einnahme eines Betriebs
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L05K1104040501, Zins
  • L06K070302010204, Einnahme eines Betriebs
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Altersguthaben jeder im Obligatorium der beruflichen Vorsorge versicherten Person wird aus der Summe der jährlich gutgeschriebenen Altersgutschriften gebildet und ist nach geltendem Recht jährlich mindestens mit 4 Prozent zu verzinsen. Der Grundsatz der Verzinsung ist auf Gesetzesstufe (Art. 15 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) festgehalten. Es liegt in der Kompetenz des Bundesrates, die Höhe des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Anlagemöglichkeiten zu bestimmen (Art. 12 BVV2). Seit Inkrafttreten des BVG im Jahr 1985 beträgt der Satz immer unverändert 4 Prozent. </p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Mittel, welche der Zinsgutschrift dienen sollen, erwirtschaften. Die Anlagestrategie einer Vorsorgeeinrichtung ist daher von grosser Bedeutung. Sie hat einerseits einen der Marktsituation entsprechenden Ertrag anzustreben, andererseits aber auch sicher zu stellen, dass der Vorsorgezweck gewährleistet ist (Art. 50 BVV2). Zu Beginn des Jahres 2001 wurde die Reservesituation der Vorsorgeeinrichtungen mehrheitlich gut beurteilt. In der Zwischenzeit hat sich diese Situation verschlechtert. Definitive Ergebnisse liegen allerdings noch nicht vor, da die Jahresabschlüsse noch ausstehen. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Sicherheitsfonds noch keine Zahlungen wegen Insolvenzen auf Grund von Anlageverlusten leisten musste.</p><p>Die Verzinsung des Altersguthabens steht in engem Zusammenhang mit den Anlagemöglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen auf dem Kapitalmarkt. Es versteht sich von selbst, dass die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge nur die Erträge verteilen können, die sie auch erwirtschaften können. Bei der Beurteilung der im Mindestzinssatz zum Ausdruck kommenden Erwartung über die Anlagemöglichkeiten muss aber eine längerfristige Betrachtung Platz greifen.</p><p>Auch wenn der Mindestzinssatz von 4 Prozent als Zielvorgabe für die gesamte berufliche Vorsorge betrachtet werden muss, gilt die Mindestzinsvorschrift von Artikel 12 BVV2 einzig für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im Bereich der überobligatorischen Vorsorge ist sie Richtschnur und nicht verpflichtende Zielgrösse. Die Höhe dieses Mindestzinssatzes ist in den letzten Jahren immer wieder in Frage gestellt worden, sei es, weil der Satz während der Börsenhausse als zu tief und während der aktuellen Baisse als zu hoch empfunden wird.</p><p>Im Auftrag des Bundesrates wurde durch einen Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge ein Bericht über die Minimalzinsvorschriften in der beruflichen Vorsorge erarbeitet. Dieser wurde durch die Gesamtkommission verabschiedet und veröffentlicht. Der Bericht schlägt ein Verfahren vor, wie auf der Basis der geltenden Zinsvorschrift eine flexiblere Anpassung der Höhe des Zinssatzes vorgenommen werden könnte, indem die Mindestzinsvorschrift periodisch einer Überprüfung unterzogen wird. Der BVG-Mindestzinssatz soll auch künftig aus Praktikabilitäts- und Kontinuitätsgründen nicht jede Marktschwankung mitmachen. Unter Berücksichtung von wirtschaftlichen Kennziffern der letzten beiden Jahre soll die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge im Rahmen eines institutionalisierten Verfahrens jährlich eine Überprüfung des Mindestzinssatzes vornehmen und bei Vorliegen von vordefinierten Parametern dem Bundesrat einen Antrag auf Anpassung des Mindestzinssatzes an die tatsächlichen Ertragsmöglichkeiten stellen. </p><p>Dieses Verfahren wird ab dem Jahr 2002 angewendet. Das BSV beobachtet und berechnet die notwendigen wirtschaftlichen Kennziffern. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge diskutiert Ende Februar die Schlussfolgerungen aus diesen Grundlagen und stellt dem Bundesrat allenfalls einen Antrag auf Anpassung des Zinssatzes.</p><p>Eine Senkung des Mindestzinssatzes hätte natürlich Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen der beruflichen Vorsorge. Will man eine Reduktion des Leistungsniveaus vermeiden, müssten die Beiträge entsprechend erhöht werden. Der Bundesrat wird bei seinem Entscheid daher die verschiedenen wirtschaftlichen, aber auch sozialen Aspekte zu berücksichtigen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) Altersguthaben zu einem Mindestzinssatz von 4 Prozent (technischer Zinssatz) verzinsen.</p><p>Nun erlauben es die Zinsentwicklung an den Finanzmärkten und der lang andauernde Kursverlust der Wertpapierportefeuilles im Jahre 2001 in zahlreichen Fällen nicht, die gesetzlich festgehaltene Rendite zu erreichen.</p><p>Zahlreiche Pensionskassen verfügen nicht über genügend freie Reserven, um einen Zinsertrag unter 4 Prozent ausgleichen zu können.</p><p>Teilt der Bundesrat die Befürchtungen der mit der Verwaltung der betroffenen Pensionskassen beauftragten Personen? Wenn ja, welche Massnahmen gedenkt er zur Verbesserung der Situation zu ergreifen? Ich möchte dabei klarstellen, dass zeitlich begrenzte Massnahmen wünschenswert sind.</p>
  • BVG. Technischer Zinssatz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Altersguthaben jeder im Obligatorium der beruflichen Vorsorge versicherten Person wird aus der Summe der jährlich gutgeschriebenen Altersgutschriften gebildet und ist nach geltendem Recht jährlich mindestens mit 4 Prozent zu verzinsen. Der Grundsatz der Verzinsung ist auf Gesetzesstufe (Art. 15 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) festgehalten. Es liegt in der Kompetenz des Bundesrates, die Höhe des Zinssatzes unter Berücksichtigung der Anlagemöglichkeiten zu bestimmen (Art. 12 BVV2). Seit Inkrafttreten des BVG im Jahr 1985 beträgt der Satz immer unverändert 4 Prozent. </p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Mittel, welche der Zinsgutschrift dienen sollen, erwirtschaften. Die Anlagestrategie einer Vorsorgeeinrichtung ist daher von grosser Bedeutung. Sie hat einerseits einen der Marktsituation entsprechenden Ertrag anzustreben, andererseits aber auch sicher zu stellen, dass der Vorsorgezweck gewährleistet ist (Art. 50 BVV2). Zu Beginn des Jahres 2001 wurde die Reservesituation der Vorsorgeeinrichtungen mehrheitlich gut beurteilt. In der Zwischenzeit hat sich diese Situation verschlechtert. Definitive Ergebnisse liegen allerdings noch nicht vor, da die Jahresabschlüsse noch ausstehen. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Sicherheitsfonds noch keine Zahlungen wegen Insolvenzen auf Grund von Anlageverlusten leisten musste.</p><p>Die Verzinsung des Altersguthabens steht in engem Zusammenhang mit den Anlagemöglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen auf dem Kapitalmarkt. Es versteht sich von selbst, dass die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge nur die Erträge verteilen können, die sie auch erwirtschaften können. Bei der Beurteilung der im Mindestzinssatz zum Ausdruck kommenden Erwartung über die Anlagemöglichkeiten muss aber eine längerfristige Betrachtung Platz greifen.</p><p>Auch wenn der Mindestzinssatz von 4 Prozent als Zielvorgabe für die gesamte berufliche Vorsorge betrachtet werden muss, gilt die Mindestzinsvorschrift von Artikel 12 BVV2 einzig für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im Bereich der überobligatorischen Vorsorge ist sie Richtschnur und nicht verpflichtende Zielgrösse. Die Höhe dieses Mindestzinssatzes ist in den letzten Jahren immer wieder in Frage gestellt worden, sei es, weil der Satz während der Börsenhausse als zu tief und während der aktuellen Baisse als zu hoch empfunden wird.</p><p>Im Auftrag des Bundesrates wurde durch einen Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge ein Bericht über die Minimalzinsvorschriften in der beruflichen Vorsorge erarbeitet. Dieser wurde durch die Gesamtkommission verabschiedet und veröffentlicht. Der Bericht schlägt ein Verfahren vor, wie auf der Basis der geltenden Zinsvorschrift eine flexiblere Anpassung der Höhe des Zinssatzes vorgenommen werden könnte, indem die Mindestzinsvorschrift periodisch einer Überprüfung unterzogen wird. Der BVG-Mindestzinssatz soll auch künftig aus Praktikabilitäts- und Kontinuitätsgründen nicht jede Marktschwankung mitmachen. Unter Berücksichtung von wirtschaftlichen Kennziffern der letzten beiden Jahre soll die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge im Rahmen eines institutionalisierten Verfahrens jährlich eine Überprüfung des Mindestzinssatzes vornehmen und bei Vorliegen von vordefinierten Parametern dem Bundesrat einen Antrag auf Anpassung des Mindestzinssatzes an die tatsächlichen Ertragsmöglichkeiten stellen. </p><p>Dieses Verfahren wird ab dem Jahr 2002 angewendet. Das BSV beobachtet und berechnet die notwendigen wirtschaftlichen Kennziffern. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge diskutiert Ende Februar die Schlussfolgerungen aus diesen Grundlagen und stellt dem Bundesrat allenfalls einen Antrag auf Anpassung des Zinssatzes.</p><p>Eine Senkung des Mindestzinssatzes hätte natürlich Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen der beruflichen Vorsorge. Will man eine Reduktion des Leistungsniveaus vermeiden, müssten die Beiträge entsprechend erhöht werden. Der Bundesrat wird bei seinem Entscheid daher die verschiedenen wirtschaftlichen, aber auch sozialen Aspekte zu berücksichtigen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) Altersguthaben zu einem Mindestzinssatz von 4 Prozent (technischer Zinssatz) verzinsen.</p><p>Nun erlauben es die Zinsentwicklung an den Finanzmärkten und der lang andauernde Kursverlust der Wertpapierportefeuilles im Jahre 2001 in zahlreichen Fällen nicht, die gesetzlich festgehaltene Rendite zu erreichen.</p><p>Zahlreiche Pensionskassen verfügen nicht über genügend freie Reserven, um einen Zinsertrag unter 4 Prozent ausgleichen zu können.</p><p>Teilt der Bundesrat die Befürchtungen der mit der Verwaltung der betroffenen Pensionskassen beauftragten Personen? Wenn ja, welche Massnahmen gedenkt er zur Verbesserung der Situation zu ergreifen? Ich möchte dabei klarstellen, dass zeitlich begrenzte Massnahmen wünschenswert sind.</p>
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