Gefährdung des Forschungsplatzes Schweiz

ShortId
01.3695
Id
20013695
Updated
10.04.2024 08:26
Language
de
Title
Gefährdung des Forschungsplatzes Schweiz
AdditionalIndexing
36;2841;Bewilligung;Agrarforschung;Kompetenzregelung;Freisetzungsversuch;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Forschungspolitik;Forschungsvorhaben
1
  • L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
  • L04K16020206, Forschungsvorhaben
  • L05K1401030201, Agrarforschung
  • L03K160202, Forschungspolitik
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Der Bundesrat ist sich der Gefahr bewusst, dass Bundesämter bei der Anwendung des Bundesrechtes Fehler machen können. Diese Gefahr hat auch der Gesetzgeber - seit langem - erkannt und deshalb ein gut ausgebautes Rechtsschutzsystem eingerichtet.</p><p>In dieses System sind auch die Entscheide des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) über Freisetzungsversuche eingebunden. Entsprechend entscheidet das Buwal über Freisetzungsgesuche nicht endgültig. Sein Entscheid unterliegt der Beschwerde an das UVEK und kann von dort an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Das UVEK überprüft auf Beschwerde hin, ob das Buwal das einschlägige Bundesrecht korrekt angewendet hat. Räumt das Recht dem Buwal ein Ermessen ein, überprüft das UVEK auch dessen Ausübung frei.</p><p>Der in der Interpellation konkret angesprochene Entscheid des Buwal über das Freisetzungsgesuch der ETH Zürich wurde von den Gesuchstellern an das UVEK weiter gezogen. Um den rechtsstaatlichen Gang dieses hängigen Verfahrens nicht zu kompromittieren, äussert sich der Bundesrat dazu nicht.</p><p>Dass sich das UVEK - unabhängig vom Ausgang dieses Rekursverfahrens - entschieden hat, die heutige Regelung über die Zuständigkeit nochmals zu überprüfen, hat folgenden Grund: Freisetzungsversuche können neben spezifisch ökologischen Aspekten auch eine erhebliche wirtschaftliche und sozialpolitische Tragweite haben. Diese drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung müssen miteinander in Einklang gebracht werden.</p><p>Es stellt sich deshalb die Frage, ob es richtig ist, diese Aufgabe (erstinstanzlich) einem Fachamt zuzuweisen, das sich auftragsgemäss primär am Verfassungsinteresse Umweltschutz orientieren muss, oder ob dafür eine andere Stelle - zum Beispiel ein Departement - besser geeignet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch die Stellung der Eidgenössischen Kommission für biologische Sicherheit (EFBS) zu überdenken.</p><p>Diese Überprüfung ist bereits angelaufen. Dass sie voraussichtlich erst im dritten Quartal dieses Jahres abgeschlossen werden kann, liegt zum einen an der Vielzahl der zu untersuchenden Optionen und zum anderen daran, dass die Behandlung der hängigen Beschwerde Priorität hat.</p><p>3. Das Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche wurde 1999 vom Bundesrat nicht zur Steigerung der Effizienz, sondern mit dem Ziel eines hohen Schutzes von Mensch und Umwelt eingeführt. Dieses Ziel soll indes - und hierin geht der Bundesrat mit den Interpellanten einig - effizient, d. h. mit möglichst wenig Aufwand an Zeit und Geld, erreicht werden. Effizienz darf aber nicht bedeuten, dass es genügt, ein Ziel nur teilweise zu erreichen.</p><p>Im vorliegenden Fall hat das Verfahren von der Gesuchstellung bis zum Entscheid rund elf Monate gedauert. Dies ist primär dadurch zu erklären, dass im Verlaufe der Prüfung verschiedene Fachstellen (Buwal, EFBS und Kanton Zürich) zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Umweltaspekte benötigten.</p><p>4. Durch einen noch nicht rechtskräftigen negativen Entscheid der ersten Instanz über einen Freisetzungsversuch wird der Forschungsplatz Schweiz nicht gefährdet.</p><p>In der Schweiz findet die gentechnologische Forschung in erster Linie im biomedizinischen, insbesondere pharmakologischen Bereich statt und dies vor allem in geschlossenen Systemen von Universitäten, Spitälern und Industriebetrieben. Nach den Angaben der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes bestehen in der Schweiz über 1000 Arbeitsgruppen, die ein oder mehrere Projekte mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen durchführen. Bisher ist kein Gesuch für solche Projekte zurückgewiesen worden. Findet diese Forschung indes in der Umwelt, d. h. ausserhalb geschlossener Systeme statt, müssen die Anforderungen an die Bewilligung ein hohes Schutzniveau garantieren.</p><p>5. Der Gesetzgeber hat in verschiedenen Bundesgesetzen festgelegt, dass bei der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen ein strenges Bewilligungsverfahren zur Anwendung kommen soll. Das Handeln der Verwaltung muss sich auf dieses Recht stützen.</p><p>Jedes eingehende Gesuch muss deshalb einzeln auf seine Auswirkungen für Mensch und Umwelt geprüft werden. Die Ablehnung eines Freisetzungsgesuchs ist von der Erstinstanz auf den konkreten Fall bezogen zu begründen, kann von der Gesuchstellerin angefochten und von der Rekursinstanz neu beurteilt und allenfalls geändert werden.</p><p>Im vorliegenden Fall ist dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen.</p><p>6. Aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze will sich der Bundesrat nicht in das laufende Verfahren einmischen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft lehnte kürzlich entgegen der Empfehlung des Bundesamtes für Landwirtschaft, des Bundesamtes für Gesundheit sowie des Bundesamtes für Veterinärwesens und der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit ein Projekt des Pflanzenwissenschaftlichen Instituts der ETH Zürich in der Gemeinde Lindau ab, wo unter freiem Himmel die Resistenz von gentechnisch verändertem Weizen gegen den Stinkbrand getestet werden sollte. Damit hat das Bundesamt bzw. dessen Leitung mittlerweile schon zum dritten Mal einen Freisetzungsversuch in der Schweiz abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass der besagte Entscheid Auswirkungen auf den Forschungsplatz Schweiz zeitigt; Experten sprechen gar von einem verheerenden Signal.</p><p>Die Vermutung drängt sich auf, dass der Entscheid primär politisch und nicht wissenschaftlich begründet ist. Es ist unbefriedigend, dass ein Bundesamt endgültig über Sachverhalte mit weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen entscheiden kann. Ein sofortiges Überdenken der Kompetenzzuordnung drängt sich auf. Deshalb bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Findet er es richtig, dass die Kompetenz für derart weitreichende Entscheide bei einem Bundesamt liegt? Ist sich der Bundesrat der Gefahr bewusst, dass die einseitige politische Färbung eines Bundesamtes sich auf dessen Entscheide gravierend auswirken kann?</p><p>2. Ist er bereit, die Kompetenzordnung so zu ändern, dass derart schwerwiegende Entscheide mit entsprechenden Auswirkungen auf den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Schweiz künftig vom Gesamtbundesrat beschlossen werden?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass sich das Bewilligungsverfahren im Sinne einer Effizienzsteigerung bewährt hat? Teilt er die Meinung, dass hier im Sinne der Effizienzsteigerung eine Vereinfachung vorgenommen werden müsste?</p><p>4. Wie beurteilt er die Folgen des Entscheides in bezug auf allfällige Einschränkungen für den Forschungsplatz Schweiz? Ist er der Ansicht, dass dem Entscheid eine negative Signalwirkung für den Forschungs- und Entwicklungsplatz Schweiz zukommt?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass die dritte Ablehnung einem faktischen Moratorium gleichkommt? Wie lässt sich das seiner Meinung nach mit den bisherigen Volksentscheiden vereinbaren?</p><p>6. Ist er bereit, den besagten Entscheid zugunsten des Forschungs- und Wirtschaftsplatzes Schweiz raschmöglichst zu korrigieren?</p>
  • Gefährdung des Forschungsplatzes Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Bundesrat ist sich der Gefahr bewusst, dass Bundesämter bei der Anwendung des Bundesrechtes Fehler machen können. Diese Gefahr hat auch der Gesetzgeber - seit langem - erkannt und deshalb ein gut ausgebautes Rechtsschutzsystem eingerichtet.</p><p>In dieses System sind auch die Entscheide des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) über Freisetzungsversuche eingebunden. Entsprechend entscheidet das Buwal über Freisetzungsgesuche nicht endgültig. Sein Entscheid unterliegt der Beschwerde an das UVEK und kann von dort an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Das UVEK überprüft auf Beschwerde hin, ob das Buwal das einschlägige Bundesrecht korrekt angewendet hat. Räumt das Recht dem Buwal ein Ermessen ein, überprüft das UVEK auch dessen Ausübung frei.</p><p>Der in der Interpellation konkret angesprochene Entscheid des Buwal über das Freisetzungsgesuch der ETH Zürich wurde von den Gesuchstellern an das UVEK weiter gezogen. Um den rechtsstaatlichen Gang dieses hängigen Verfahrens nicht zu kompromittieren, äussert sich der Bundesrat dazu nicht.</p><p>Dass sich das UVEK - unabhängig vom Ausgang dieses Rekursverfahrens - entschieden hat, die heutige Regelung über die Zuständigkeit nochmals zu überprüfen, hat folgenden Grund: Freisetzungsversuche können neben spezifisch ökologischen Aspekten auch eine erhebliche wirtschaftliche und sozialpolitische Tragweite haben. Diese drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung müssen miteinander in Einklang gebracht werden.</p><p>Es stellt sich deshalb die Frage, ob es richtig ist, diese Aufgabe (erstinstanzlich) einem Fachamt zuzuweisen, das sich auftragsgemäss primär am Verfassungsinteresse Umweltschutz orientieren muss, oder ob dafür eine andere Stelle - zum Beispiel ein Departement - besser geeignet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch die Stellung der Eidgenössischen Kommission für biologische Sicherheit (EFBS) zu überdenken.</p><p>Diese Überprüfung ist bereits angelaufen. Dass sie voraussichtlich erst im dritten Quartal dieses Jahres abgeschlossen werden kann, liegt zum einen an der Vielzahl der zu untersuchenden Optionen und zum anderen daran, dass die Behandlung der hängigen Beschwerde Priorität hat.</p><p>3. Das Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche wurde 1999 vom Bundesrat nicht zur Steigerung der Effizienz, sondern mit dem Ziel eines hohen Schutzes von Mensch und Umwelt eingeführt. Dieses Ziel soll indes - und hierin geht der Bundesrat mit den Interpellanten einig - effizient, d. h. mit möglichst wenig Aufwand an Zeit und Geld, erreicht werden. Effizienz darf aber nicht bedeuten, dass es genügt, ein Ziel nur teilweise zu erreichen.</p><p>Im vorliegenden Fall hat das Verfahren von der Gesuchstellung bis zum Entscheid rund elf Monate gedauert. Dies ist primär dadurch zu erklären, dass im Verlaufe der Prüfung verschiedene Fachstellen (Buwal, EFBS und Kanton Zürich) zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Umweltaspekte benötigten.</p><p>4. Durch einen noch nicht rechtskräftigen negativen Entscheid der ersten Instanz über einen Freisetzungsversuch wird der Forschungsplatz Schweiz nicht gefährdet.</p><p>In der Schweiz findet die gentechnologische Forschung in erster Linie im biomedizinischen, insbesondere pharmakologischen Bereich statt und dies vor allem in geschlossenen Systemen von Universitäten, Spitälern und Industriebetrieben. Nach den Angaben der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes bestehen in der Schweiz über 1000 Arbeitsgruppen, die ein oder mehrere Projekte mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen durchführen. Bisher ist kein Gesuch für solche Projekte zurückgewiesen worden. Findet diese Forschung indes in der Umwelt, d. h. ausserhalb geschlossener Systeme statt, müssen die Anforderungen an die Bewilligung ein hohes Schutzniveau garantieren.</p><p>5. Der Gesetzgeber hat in verschiedenen Bundesgesetzen festgelegt, dass bei der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen ein strenges Bewilligungsverfahren zur Anwendung kommen soll. Das Handeln der Verwaltung muss sich auf dieses Recht stützen.</p><p>Jedes eingehende Gesuch muss deshalb einzeln auf seine Auswirkungen für Mensch und Umwelt geprüft werden. Die Ablehnung eines Freisetzungsgesuchs ist von der Erstinstanz auf den konkreten Fall bezogen zu begründen, kann von der Gesuchstellerin angefochten und von der Rekursinstanz neu beurteilt und allenfalls geändert werden.</p><p>Im vorliegenden Fall ist dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen.</p><p>6. Aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze will sich der Bundesrat nicht in das laufende Verfahren einmischen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft lehnte kürzlich entgegen der Empfehlung des Bundesamtes für Landwirtschaft, des Bundesamtes für Gesundheit sowie des Bundesamtes für Veterinärwesens und der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit ein Projekt des Pflanzenwissenschaftlichen Instituts der ETH Zürich in der Gemeinde Lindau ab, wo unter freiem Himmel die Resistenz von gentechnisch verändertem Weizen gegen den Stinkbrand getestet werden sollte. Damit hat das Bundesamt bzw. dessen Leitung mittlerweile schon zum dritten Mal einen Freisetzungsversuch in der Schweiz abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass der besagte Entscheid Auswirkungen auf den Forschungsplatz Schweiz zeitigt; Experten sprechen gar von einem verheerenden Signal.</p><p>Die Vermutung drängt sich auf, dass der Entscheid primär politisch und nicht wissenschaftlich begründet ist. Es ist unbefriedigend, dass ein Bundesamt endgültig über Sachverhalte mit weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen entscheiden kann. Ein sofortiges Überdenken der Kompetenzzuordnung drängt sich auf. Deshalb bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Findet er es richtig, dass die Kompetenz für derart weitreichende Entscheide bei einem Bundesamt liegt? Ist sich der Bundesrat der Gefahr bewusst, dass die einseitige politische Färbung eines Bundesamtes sich auf dessen Entscheide gravierend auswirken kann?</p><p>2. Ist er bereit, die Kompetenzordnung so zu ändern, dass derart schwerwiegende Entscheide mit entsprechenden Auswirkungen auf den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Schweiz künftig vom Gesamtbundesrat beschlossen werden?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass sich das Bewilligungsverfahren im Sinne einer Effizienzsteigerung bewährt hat? Teilt er die Meinung, dass hier im Sinne der Effizienzsteigerung eine Vereinfachung vorgenommen werden müsste?</p><p>4. Wie beurteilt er die Folgen des Entscheides in bezug auf allfällige Einschränkungen für den Forschungsplatz Schweiz? Ist er der Ansicht, dass dem Entscheid eine negative Signalwirkung für den Forschungs- und Entwicklungsplatz Schweiz zukommt?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass die dritte Ablehnung einem faktischen Moratorium gleichkommt? Wie lässt sich das seiner Meinung nach mit den bisherigen Volksentscheiden vereinbaren?</p><p>6. Ist er bereit, den besagten Entscheid zugunsten des Forschungs- und Wirtschaftsplatzes Schweiz raschmöglichst zu korrigieren?</p>
    • Gefährdung des Forschungsplatzes Schweiz

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