Nationalstrassen und Alpenkonvention

ShortId
01.3701
Id
20013701
Updated
10.04.2024 12:35
Language
de
Title
Nationalstrassen und Alpenkonvention
AdditionalIndexing
48;52;Autobahn;internationales Abkommen;Hauptstrasse;Ratifizierung eines Abkommens;Alpen
1
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L05K1803010203, Hauptstrasse
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Allgemeines</p><p>Die schweizerische Verkehrspolitik orientiert sich am Prinzip der Nachhaltigkeit, welches in Artikel 73 der Bundesverfassung verankert ist. Das bedeutet, dass die erforderliche Mobilität möglichst umweltgerecht bewältigt wird (ökologische Nachhaltigkeit), die Mobilitätsbedürfnisse volkswirtschaftlich möglichst effizient befriedigt werden (wirtschaftliche Nachhaltigkeit) und alle Bevölkerungsgruppen und Landesteile Zugang zur Mobilität haben (soziale Nachhaltigkeit). Zentrales Element der schweizerischen Verkehrspolitik bildet die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene, was mit dem Einsatz marktkonformer Instrumente erreicht werden soll.</p><p>Damit wird folgenden Beschlüssen des Volkes und des Parlamentes der letzten Jahre Rechnung getragen: Alpenschutz-Initiative; bilaterales Land- und Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU; leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA); FinöV-Vorlage mit den vier Elementen der Neat, "Bahn 2000", Lärmschutz und Anbindung an das europäische Hochleistungsnetz; flankierende Massnahmen (Verlagerungsgesetz); Bahnreform.</p><p>Die "gemeinsame Erklärung über die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit, insbesondere in Tunnels im Alpengebiet" der Verkehrsministerkonferenz vom 30. November 2001 in Zürich sieht neben der Festlegung einheitlicher und strengerer Sicherheits-Standards auch eine Koordination der Verkehrsströme durch die Alpen sowie die Beschleunigung der Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene vor. Dies entspricht ebenfalls der Stossrichtung der schweizerischen Verkehrspolitik und wird durch die obgenannten Beschlüsse durch das Volk und das Parlament rechtlich mehrfach abgestützt.</p><p>1./2. Verschiedene Begehren um Aufklassierung oder Ausbauten von Strassenabschnitten verlangen vom Bundesrat eine Gesamtschau im Rahmen der konzeptionellen Arbeiten zum Thema Ausbau und Erweiterung des Nationalstrassennetzes. Diese Begehren sind durchwegs mit finanziellen und verkehrstechnischen Argumenten begründet. Der Bundesrat hat die verschiedenen Vorstösse als Postulate zur Prüfung entgegengenommen (vgl. z. B. Motion Jossen 01.3308, Umklassierung der Strasse Leuk-Leukerbad; Motion Schmid 01.3098, Nationalstrassennetz, Ergänzung; Postulat KVF-S 01.3264, Konzept über das Nationalstrassennetz. Änderung).</p><p>Die Befürchtung, dass die Ratifizierung der Alpenkonvention diesen Begehren entgegensteht, ist unbegründet: Artikel 11 Ziffer 1 des Protokolls "Verkehr" lautet: "Die Vertragsparteien verzichten auf den Bau neuer hochrangiger Strassen für den alpenquerenden Verkehr." Weiter sieht Ziffer 2 vor, dass hochrangige Strassenprojekte für den inneralpinen Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin realisiert werden können. So kann gemäss Buchstabe b ein hochrangiges Strassenprojekt für den inneralpinen Verkehr verwirklicht werden, wenn "die Bedürfnisse nach Transportkapazitäten nicht durch eine bessere Auslastung bestehender Strassen- und Bahnkapazitäten, durch den Aus- oder Neubau von Bahn- und Schifffahrtsinfrastrukturen und die Verbesserung des Kombinierten Verkehrs sowie durch weitere verkehrsorganisatorische Massnahmen erfüllt werden können". Schliesslich deckt sich Artikel 11 Ziffer 1 betreffend die alpenquerenden Strassen mit der schweizerischen Gesetzgebung. Das Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG; SR 725.14) hält fest, dass die Verkehrskapazität der Transitstrassen nicht erhöht werden darf und diese Bestimmung insbesondere für den Neubau von Strassen gilt. </p><p>Da es bei den verschiedenen Begehren um die Aufklassierung von bisherigen kantonalen Hauptstrassen zu Nationalstrassen geht, gemäss Artikel 11 des Verkehrsprotokolls aber auf den Bau von neuen hochrangigen Strassen zu verzichten ist, tangiert die Ratifizierung der Alpenkonvention die gestellten Begehren nicht. Eine weitere diesbezügliche Garantie ist nicht nötig.</p><p>Die Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) wurde vom Bundesrat am 19. Dezember 2001 verabschiedet. In einem nächsten Schritt wird sie dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden. Eine Ergänzung des Botschaftstextes ist nicht notwendig, da die gewünschten Argumente bereits unter Ziffer. 2.2.9.2 (zu Art. 11) und unter Ziffer 2.2.9.3 (Beurteilung) der Botschaft weitgehend berücksichtigt wurden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verkehrsminister der Alpenländer verabschiedeten an ihrem Treffen vom 30. November 2001 eine Gemeinsame Erklärung über die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit im Alpengebiet. Die Gotthardkatastrophe rechtfertigt ein solches koordiniertes Handeln, und es muss alles getan werden, damit der Tunnel unter optimalen Sicherheitsbedingungen wieder in Betrieb genommen werden kann.</p><p>Fragwürdig ist, dass man die Gemeinsame Erklärung zum Anlass genommen hat, um Ziele zu verkünden, die nur entfernt mit den aktuellen Sicherheitsbedürfnissen zu tun haben. An zwei Stellen erwähnt die Gemeinsame Erklärung nämlich das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention. Unter Ziffer 4 steht beispielsweise, dass die Minister "ihre Absicht bekräftigen, das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention anzuwenden". Demokratiepolitisch gesehen, lässt sich diese Haltung nur schwer rechtfertigen, nachdem der Text weder von unserer Bundesversammlung noch von den Parlamenten der übrigen Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist. Zudem untersagt Artikel 11 des Verkehrsprotokolls "den Bau neuer hochrangiger Strassen für den alpenquerenden Verkehr".</p><p>Seit einigen Jahren verlangen verschiedene Kantone, dass bestimmte alpenquerende Strassen ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden. Bis heute hat sich der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gegenüber dieser legitimen Forderung nicht ablehnend gezeigt. Jedoch möchte er die Diskussion darüber erst nach Abschluss der Ausbesserung und Erweiterung der Nationalstrassen (2008/09) aufnehmen. Im Kanton Wallis geht es beispielsweise um die Passstrasse am Grossen Sankt Bernhard und um das Teilstück Gampel-Goppenstein auf der Lötschbergachse.</p><p>Die mögliche Verabschiedung des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention durch die eidgenössischen Räte gibt nun aber Anlass zu neuer Besorgnis. Die demnächst zu erwartende Botschaft über die Ratifizierung der Alpenkonventionsprotokolle wird von einer der beiden parlamentarischen Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie geprüft werden. Es ist zu befürchten, dass eine Ratifikation der Protokolle die Chance, dass bestimmte Strassen zu Nationalstrassen aufklassiert werden können, beeinträchtigen wird. </p><p>Der Bundesrat wird daher ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht nicht die Gefahr, dass gewisse Strassen, deren Aufklassierung zu Nationalstrassen gefordert wird, von der Aufnahme ins Nationalstrassennetz ausgeschlossen werden, falls die Schweiz das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention ratifiziert? Kann sich der Bundesrat in seiner Botschaft über die Ratifizierung der Alpenkonventionsprotokolle genauer zu diesem Punkt äussern?</p><p>2. Mit welchen Garantien darf diesbezüglich gerechnet werden? Können diese Garantien in der demnächst zu verabschiedenden Botschaft ausdrücklich erwähnt werden?</p>
  • Nationalstrassen und Alpenkonvention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Allgemeines</p><p>Die schweizerische Verkehrspolitik orientiert sich am Prinzip der Nachhaltigkeit, welches in Artikel 73 der Bundesverfassung verankert ist. Das bedeutet, dass die erforderliche Mobilität möglichst umweltgerecht bewältigt wird (ökologische Nachhaltigkeit), die Mobilitätsbedürfnisse volkswirtschaftlich möglichst effizient befriedigt werden (wirtschaftliche Nachhaltigkeit) und alle Bevölkerungsgruppen und Landesteile Zugang zur Mobilität haben (soziale Nachhaltigkeit). Zentrales Element der schweizerischen Verkehrspolitik bildet die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene, was mit dem Einsatz marktkonformer Instrumente erreicht werden soll.</p><p>Damit wird folgenden Beschlüssen des Volkes und des Parlamentes der letzten Jahre Rechnung getragen: Alpenschutz-Initiative; bilaterales Land- und Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU; leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA); FinöV-Vorlage mit den vier Elementen der Neat, "Bahn 2000", Lärmschutz und Anbindung an das europäische Hochleistungsnetz; flankierende Massnahmen (Verlagerungsgesetz); Bahnreform.</p><p>Die "gemeinsame Erklärung über die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit, insbesondere in Tunnels im Alpengebiet" der Verkehrsministerkonferenz vom 30. November 2001 in Zürich sieht neben der Festlegung einheitlicher und strengerer Sicherheits-Standards auch eine Koordination der Verkehrsströme durch die Alpen sowie die Beschleunigung der Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene vor. Dies entspricht ebenfalls der Stossrichtung der schweizerischen Verkehrspolitik und wird durch die obgenannten Beschlüsse durch das Volk und das Parlament rechtlich mehrfach abgestützt.</p><p>1./2. Verschiedene Begehren um Aufklassierung oder Ausbauten von Strassenabschnitten verlangen vom Bundesrat eine Gesamtschau im Rahmen der konzeptionellen Arbeiten zum Thema Ausbau und Erweiterung des Nationalstrassennetzes. Diese Begehren sind durchwegs mit finanziellen und verkehrstechnischen Argumenten begründet. Der Bundesrat hat die verschiedenen Vorstösse als Postulate zur Prüfung entgegengenommen (vgl. z. B. Motion Jossen 01.3308, Umklassierung der Strasse Leuk-Leukerbad; Motion Schmid 01.3098, Nationalstrassennetz, Ergänzung; Postulat KVF-S 01.3264, Konzept über das Nationalstrassennetz. Änderung).</p><p>Die Befürchtung, dass die Ratifizierung der Alpenkonvention diesen Begehren entgegensteht, ist unbegründet: Artikel 11 Ziffer 1 des Protokolls "Verkehr" lautet: "Die Vertragsparteien verzichten auf den Bau neuer hochrangiger Strassen für den alpenquerenden Verkehr." Weiter sieht Ziffer 2 vor, dass hochrangige Strassenprojekte für den inneralpinen Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin realisiert werden können. So kann gemäss Buchstabe b ein hochrangiges Strassenprojekt für den inneralpinen Verkehr verwirklicht werden, wenn "die Bedürfnisse nach Transportkapazitäten nicht durch eine bessere Auslastung bestehender Strassen- und Bahnkapazitäten, durch den Aus- oder Neubau von Bahn- und Schifffahrtsinfrastrukturen und die Verbesserung des Kombinierten Verkehrs sowie durch weitere verkehrsorganisatorische Massnahmen erfüllt werden können". Schliesslich deckt sich Artikel 11 Ziffer 1 betreffend die alpenquerenden Strassen mit der schweizerischen Gesetzgebung. Das Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG; SR 725.14) hält fest, dass die Verkehrskapazität der Transitstrassen nicht erhöht werden darf und diese Bestimmung insbesondere für den Neubau von Strassen gilt. </p><p>Da es bei den verschiedenen Begehren um die Aufklassierung von bisherigen kantonalen Hauptstrassen zu Nationalstrassen geht, gemäss Artikel 11 des Verkehrsprotokolls aber auf den Bau von neuen hochrangigen Strassen zu verzichten ist, tangiert die Ratifizierung der Alpenkonvention die gestellten Begehren nicht. Eine weitere diesbezügliche Garantie ist nicht nötig.</p><p>Die Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) wurde vom Bundesrat am 19. Dezember 2001 verabschiedet. In einem nächsten Schritt wird sie dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden. Eine Ergänzung des Botschaftstextes ist nicht notwendig, da die gewünschten Argumente bereits unter Ziffer. 2.2.9.2 (zu Art. 11) und unter Ziffer 2.2.9.3 (Beurteilung) der Botschaft weitgehend berücksichtigt wurden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verkehrsminister der Alpenländer verabschiedeten an ihrem Treffen vom 30. November 2001 eine Gemeinsame Erklärung über die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit im Alpengebiet. Die Gotthardkatastrophe rechtfertigt ein solches koordiniertes Handeln, und es muss alles getan werden, damit der Tunnel unter optimalen Sicherheitsbedingungen wieder in Betrieb genommen werden kann.</p><p>Fragwürdig ist, dass man die Gemeinsame Erklärung zum Anlass genommen hat, um Ziele zu verkünden, die nur entfernt mit den aktuellen Sicherheitsbedürfnissen zu tun haben. An zwei Stellen erwähnt die Gemeinsame Erklärung nämlich das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention. Unter Ziffer 4 steht beispielsweise, dass die Minister "ihre Absicht bekräftigen, das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention anzuwenden". Demokratiepolitisch gesehen, lässt sich diese Haltung nur schwer rechtfertigen, nachdem der Text weder von unserer Bundesversammlung noch von den Parlamenten der übrigen Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist. Zudem untersagt Artikel 11 des Verkehrsprotokolls "den Bau neuer hochrangiger Strassen für den alpenquerenden Verkehr".</p><p>Seit einigen Jahren verlangen verschiedene Kantone, dass bestimmte alpenquerende Strassen ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden. Bis heute hat sich der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gegenüber dieser legitimen Forderung nicht ablehnend gezeigt. Jedoch möchte er die Diskussion darüber erst nach Abschluss der Ausbesserung und Erweiterung der Nationalstrassen (2008/09) aufnehmen. Im Kanton Wallis geht es beispielsweise um die Passstrasse am Grossen Sankt Bernhard und um das Teilstück Gampel-Goppenstein auf der Lötschbergachse.</p><p>Die mögliche Verabschiedung des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention durch die eidgenössischen Räte gibt nun aber Anlass zu neuer Besorgnis. Die demnächst zu erwartende Botschaft über die Ratifizierung der Alpenkonventionsprotokolle wird von einer der beiden parlamentarischen Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie geprüft werden. Es ist zu befürchten, dass eine Ratifikation der Protokolle die Chance, dass bestimmte Strassen zu Nationalstrassen aufklassiert werden können, beeinträchtigen wird. </p><p>Der Bundesrat wird daher ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht nicht die Gefahr, dass gewisse Strassen, deren Aufklassierung zu Nationalstrassen gefordert wird, von der Aufnahme ins Nationalstrassennetz ausgeschlossen werden, falls die Schweiz das Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention ratifiziert? Kann sich der Bundesrat in seiner Botschaft über die Ratifizierung der Alpenkonventionsprotokolle genauer zu diesem Punkt äussern?</p><p>2. Mit welchen Garantien darf diesbezüglich gerechnet werden? Können diese Garantien in der demnächst zu verabschiedenden Botschaft ausdrücklich erwähnt werden?</p>
    • Nationalstrassen und Alpenkonvention

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