Spielbanken (Casinos). Konzessionsverteilungen

ShortId
01.3711
Id
20013711
Updated
10.04.2024 08:17
Language
de
Title
Spielbanken (Casinos). Konzessionsverteilungen
AdditionalIndexing
15;französisch-sprachige Schweiz;privates Unternehmen;Spielunternehmen;Entscheidungsprozess;Konzession;öffentliches Unternehmen;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L05K0806010103, Konzession
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K08020307, Entscheidungsprozess
  • L06K010601020201, französisch-sprachige Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Spielbanken (SBG) unterscheidet zu Recht nicht zwischen in- und ausländischen sowie zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen wirtschaftlich Berechtigten einer Spielbank. Unabhängig davon, wer die Aktionäre sind, muss ein Casino stets eine einwandfreie und transparente Geschäftsführung gewährleisten, über eine solide Finanzierung, über eine ausreichende Rentabilität und über griffige Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäscherei verfügen sowie den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorbeugen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die anderen in Artikel 2 genannten Ziele des Gesetzes - Tourismusförderung sowie Generierung von Einnahmen zugunsten von Bund und Kantonen - nachhaltig und optimal erreicht werden.</p><p>Bei der Evaluation der 63 Spielbankenprojekte legte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ihrer Beurteilung die Kriterien gemäss den Artikeln 12 und 13 SBG zugrunde. Teilweise von der Bankengesetzgebung inspiriert, unterscheiden diese zwischen Grundkriterien (einwandfreie Geschäftsführung der Aktionäre, rechtmässige Herkunft der Gelder, ausreichende Finanzierung und Rentabilität, Unabhängigkeit der Geschäftsführung und Sozialkonzept) und Sekundärkriterien (volkswirtschaftlicher Nutzen, Sicherheitskonzept, Qualitätsmanagementsystem usw.).</p><p>Im Lichte der Analysen und Empfehlungen der ESBK wählte der Bundesrat am 24. Oktober 2001 jene Projekte aus, denen er eine Spielbankenkonzession erteilen will. Dabei berücksichtigte er die Erfordernisse einer ausgewogenen regionalen Verteilung nach Artikel 9 SBG, wie sie der Bundesrat in seinen Leitlinien vom 23. Dezember 1999 festgelegt hatte. Der Bundesrat musste feststellen, dass unter Zugrundelegung der vorhin erwähnten Kriterien die Projekte der Romande des Jeux im Allgemeinen weniger gut abschnitten als diejenigen ihrer direkten Konkurrenten.</p><p>Die Verwendung der Erträge im öffentlichen Interesse wurde - obwohl dieses Kriterium vom Gesetz nicht als Konzessionsvoraussetzung verlangt wird - bei der Gesamtbeurteilung der Projekte sehr wohl berücksichtigt. Doch glaubt der Bundesrat nicht, dass dieser singuläre Aspekt die Ablehnung der anderen Projekte, die im Lichte des Grossteils der gesetzlichen Kriterien mehr zu überzeugen vermochten, rechtfertigen würde.</p><p>In diesem Sinne kann der Bundesrat die Fragen des Interpellanten wie folgt beantworten.</p><p>1. Der Bundesrat hat die Projekte mit Beteiligung der öffentlichen Hand in keiner Art und Weise anders behandelt als Projekte privater Investoren, weder hat er sie bevorzugt noch schlechter gestellt. Im Übrigen verfügen drei der sieben Projekte für eine A-Konzession - Baden, Luzern und Lugano - über ein Aktionariat mit einer starken, zum Teil sogar mehrheitlichen Beteiligung der öffentlichen Hand.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass er die Ziele des Gesetzes, wie sie vom Parlament beschlossen wurden, am besten berücksichtigt, wenn er als Grundlage seines Konzessionsentscheides die Qualitäten der Projekte beurteilt. Was die Erträgnisse der künftigen Casinos anbelangt, so ist zu bedenken, dass damit in erster Linie die Spielbankenabgabe, die bedeutenden Investitionen sowie die gesetzlichen Anforderungen an Spielbanken (Sozialkonzept, Sicherheitskonzept, Bekämpfung der Geldwäscherei usw.) finanziert werden müssen.</p><p>3. Die ESBK ist eine vom Bundesrat gewählte Kommission, die aus sieben unabhängigen Persönlichkeiten besteht, die vor allem aus Gründen ihrer fachlichen Kompetenz gewählt wurden (Steuern, Tourismus, Geldwäscherei, Sozialkonzept usw.). Die Regionen der Schweiz und die parteipolitische Vielfalt unseres Landes sind darin ausgesprochen ausgewogen vertreten.</p><p>4. Es trifft zu, dass im internationalen Quervergleich die Schweiz mit 22 Spielbanken eine hohe Casinodichte bezogen auf die Einwohner ausweist und dass ein grosser Teil unserer Bevölkerung in der Nähe einer Spielbank wohnen wird. Allerdings sieht der Bundesrat nicht, wie der Wohnort der Mitglieder der ESBK - auf welche Weise auch immer - das Resultat des ein Jahr lang dauernden Evaluationsverfahrens, das mit der Unterstützung von fünf Universitätsinstituten durchgeführt wurde, hätte beeinflussen können. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf den bundesrätlichen Entscheid selbst.</p><p>5. Der Entscheid des Bundesrates belegt, wie vom Gesetz verlangt, dass dem Tourismuserfordernis Rechnung getragen wurde, vor allem bezüglich der B-Casinos. Allerdings verlangen weder das Gesetz noch die Verordnung einen Bruttospielertrag von minimal 25 Millionen Franken. Im Gegenteil, Artikel 80 der Spielbankenverordnung setzt den Basisabgabesatz bis auf einen Bruttospielertrag von 10 Millionen Franken auf 40 Prozent fest. Für jede weitere Million steigt der Grenzabgabesatz um 1 Prozent.</p><p>6. Die Spielbankengesetzgebung verlangt eine absolute Transparenz, nicht nur bezüglich der Organe, sondern auch und vor allem bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten und der Geschäftspartner der Spielbank. Dieses Transparenzerfordernis gilt nicht nur hinsichtlich der Identität, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Situation, der zivil- und strafrechtlichen Verfahren, der Steuererklärungen und der Gesamtheit der wirtschaftlichen Aktivitäten der betroffenen natürlichen und juristischen Personen. Dieses Erfordernis muss von allen Spielbanken während der gesamten Konzessionsdauer strikt erfüllt werden.</p><p>Was die Mitglieder der Organe der konzessionierten Spielbanken betrifft, so können diese in den Handelsregistern der jeweiligen Gesellschaften eingesehen werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung scheint aus diesem Grund überflüssig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 25. Oktober 2001 gab der Bundesrat seinen Entscheid bekannt, 22 Konzessionen an Spielbanken in der ganzen Schweiz zu erteilen und 20 Gesuche abzulehnen. Er folgte dabei den Empfehlungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission. Man kann sagen, dass dieser Entscheid eine gewisse Unzufriedenheit hervorgerufen hat.</p><p>Unzufriedenheit ist vor allem in der Westschweiz festzustellen, weil die Konzessionsgesuche der La Romande des Jeux (ein Casino mit einer Konzession A und vier mit einer Konzession B) vom Bundesrat abgelehnt worden sind.</p><p>Ein beachtlicher Teil der Westschweizer Bevölkerung versteht nicht, weshalb beim Erteilen der Konzessionen privaten Spielbanken, die sich alle in ausländischer Hand befinden, der Vorzug gegeben wurde und die Romande des Jeux, die zu zwei Dritteln den Westschweizer Kantonen gehört, leer ausging. Zudem wurden landesweit alle Projekte der öffentlichen Hand abgelehnt, mit Ausnahme des Projektes von Lugano, das von öffentlicher und von privater Seite lanciert worden ist.</p><p>Hätte die Romande des Jeux Spielbankenkonzessionen erhalten, so hätte sie mit den Gewinnen Vorhaben von allgemeinem Interesse im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich finanzieren können. Stattdessen ermöglicht es der Bundesrat mit seinem Entscheid, dass ein grosser Teil der Gewinne ins Ausland fliessen wird.</p><p>Schliesslich ist es sehr erstaunlich, dass Neuenburg als einziger französischsprachiger Kanton keine Spielbank besitzt, während in gewissen Kantonen zwei oder gar drei betrieben werden.</p><p>Im diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Kriterien gaben den Ausschlag dafür, dass die Konzessionen in der Westschweiz für Projekte der privaten und nicht der öffentlichen Hand erteilt wurden? Und weshalb wurden in den übrigen Landesteilen alle Projekte der öffentlichen Hand abgelehnt?</p><p>2. Glaubt der Bundesrat mit der Erteilung der Konzessionen an Private eine Garantie für eine bessere Führung der Spielcasinos zu haben? Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, angesichts der Swissair-Affäre könnte sein Entscheid so ausgelegt werden, dass er potenzielle Gewinne privatisiert und Defizite wie diejenigen im Zusammenhang mit Swissair gewissermassen "verstaatlicht"?</p><p>3. Kann uns der Bundesrat sagen, welches die politische Zusammensetzung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ist und ob seiner Meinung nach die verschiedenen Parteien gleichmässig vertreten sind?</p><p>4. Lässt sich ein Zusammenhang zwischen dem Wohnsitz der Kommissionsmitglieder und den angenommenen Projekten herstellen?</p><p>5. Werden die in der Verordnung erwähnten Kriterien, wonach jede Spielbank einen Bruttoertrag von 25 Millionen Franken aufweisen und in einer touristischen Region gelegen sein muss, in allen Fällen erfüllt?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, mit offenen Karten zu spielen und die Liste der Personen in den Organen der 22 Spielbanken, die eine Konzession erhalten haben, bei der Beantwortung der vorliegenden Interpellation zu veröffentlichen?</p>
  • Spielbanken (Casinos). Konzessionsverteilungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Spielbanken (SBG) unterscheidet zu Recht nicht zwischen in- und ausländischen sowie zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen wirtschaftlich Berechtigten einer Spielbank. Unabhängig davon, wer die Aktionäre sind, muss ein Casino stets eine einwandfreie und transparente Geschäftsführung gewährleisten, über eine solide Finanzierung, über eine ausreichende Rentabilität und über griffige Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäscherei verfügen sowie den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorbeugen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die anderen in Artikel 2 genannten Ziele des Gesetzes - Tourismusförderung sowie Generierung von Einnahmen zugunsten von Bund und Kantonen - nachhaltig und optimal erreicht werden.</p><p>Bei der Evaluation der 63 Spielbankenprojekte legte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ihrer Beurteilung die Kriterien gemäss den Artikeln 12 und 13 SBG zugrunde. Teilweise von der Bankengesetzgebung inspiriert, unterscheiden diese zwischen Grundkriterien (einwandfreie Geschäftsführung der Aktionäre, rechtmässige Herkunft der Gelder, ausreichende Finanzierung und Rentabilität, Unabhängigkeit der Geschäftsführung und Sozialkonzept) und Sekundärkriterien (volkswirtschaftlicher Nutzen, Sicherheitskonzept, Qualitätsmanagementsystem usw.).</p><p>Im Lichte der Analysen und Empfehlungen der ESBK wählte der Bundesrat am 24. Oktober 2001 jene Projekte aus, denen er eine Spielbankenkonzession erteilen will. Dabei berücksichtigte er die Erfordernisse einer ausgewogenen regionalen Verteilung nach Artikel 9 SBG, wie sie der Bundesrat in seinen Leitlinien vom 23. Dezember 1999 festgelegt hatte. Der Bundesrat musste feststellen, dass unter Zugrundelegung der vorhin erwähnten Kriterien die Projekte der Romande des Jeux im Allgemeinen weniger gut abschnitten als diejenigen ihrer direkten Konkurrenten.</p><p>Die Verwendung der Erträge im öffentlichen Interesse wurde - obwohl dieses Kriterium vom Gesetz nicht als Konzessionsvoraussetzung verlangt wird - bei der Gesamtbeurteilung der Projekte sehr wohl berücksichtigt. Doch glaubt der Bundesrat nicht, dass dieser singuläre Aspekt die Ablehnung der anderen Projekte, die im Lichte des Grossteils der gesetzlichen Kriterien mehr zu überzeugen vermochten, rechtfertigen würde.</p><p>In diesem Sinne kann der Bundesrat die Fragen des Interpellanten wie folgt beantworten.</p><p>1. Der Bundesrat hat die Projekte mit Beteiligung der öffentlichen Hand in keiner Art und Weise anders behandelt als Projekte privater Investoren, weder hat er sie bevorzugt noch schlechter gestellt. Im Übrigen verfügen drei der sieben Projekte für eine A-Konzession - Baden, Luzern und Lugano - über ein Aktionariat mit einer starken, zum Teil sogar mehrheitlichen Beteiligung der öffentlichen Hand.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass er die Ziele des Gesetzes, wie sie vom Parlament beschlossen wurden, am besten berücksichtigt, wenn er als Grundlage seines Konzessionsentscheides die Qualitäten der Projekte beurteilt. Was die Erträgnisse der künftigen Casinos anbelangt, so ist zu bedenken, dass damit in erster Linie die Spielbankenabgabe, die bedeutenden Investitionen sowie die gesetzlichen Anforderungen an Spielbanken (Sozialkonzept, Sicherheitskonzept, Bekämpfung der Geldwäscherei usw.) finanziert werden müssen.</p><p>3. Die ESBK ist eine vom Bundesrat gewählte Kommission, die aus sieben unabhängigen Persönlichkeiten besteht, die vor allem aus Gründen ihrer fachlichen Kompetenz gewählt wurden (Steuern, Tourismus, Geldwäscherei, Sozialkonzept usw.). Die Regionen der Schweiz und die parteipolitische Vielfalt unseres Landes sind darin ausgesprochen ausgewogen vertreten.</p><p>4. Es trifft zu, dass im internationalen Quervergleich die Schweiz mit 22 Spielbanken eine hohe Casinodichte bezogen auf die Einwohner ausweist und dass ein grosser Teil unserer Bevölkerung in der Nähe einer Spielbank wohnen wird. Allerdings sieht der Bundesrat nicht, wie der Wohnort der Mitglieder der ESBK - auf welche Weise auch immer - das Resultat des ein Jahr lang dauernden Evaluationsverfahrens, das mit der Unterstützung von fünf Universitätsinstituten durchgeführt wurde, hätte beeinflussen können. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf den bundesrätlichen Entscheid selbst.</p><p>5. Der Entscheid des Bundesrates belegt, wie vom Gesetz verlangt, dass dem Tourismuserfordernis Rechnung getragen wurde, vor allem bezüglich der B-Casinos. Allerdings verlangen weder das Gesetz noch die Verordnung einen Bruttospielertrag von minimal 25 Millionen Franken. Im Gegenteil, Artikel 80 der Spielbankenverordnung setzt den Basisabgabesatz bis auf einen Bruttospielertrag von 10 Millionen Franken auf 40 Prozent fest. Für jede weitere Million steigt der Grenzabgabesatz um 1 Prozent.</p><p>6. Die Spielbankengesetzgebung verlangt eine absolute Transparenz, nicht nur bezüglich der Organe, sondern auch und vor allem bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten und der Geschäftspartner der Spielbank. Dieses Transparenzerfordernis gilt nicht nur hinsichtlich der Identität, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Situation, der zivil- und strafrechtlichen Verfahren, der Steuererklärungen und der Gesamtheit der wirtschaftlichen Aktivitäten der betroffenen natürlichen und juristischen Personen. Dieses Erfordernis muss von allen Spielbanken während der gesamten Konzessionsdauer strikt erfüllt werden.</p><p>Was die Mitglieder der Organe der konzessionierten Spielbanken betrifft, so können diese in den Handelsregistern der jeweiligen Gesellschaften eingesehen werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung scheint aus diesem Grund überflüssig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 25. Oktober 2001 gab der Bundesrat seinen Entscheid bekannt, 22 Konzessionen an Spielbanken in der ganzen Schweiz zu erteilen und 20 Gesuche abzulehnen. Er folgte dabei den Empfehlungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission. Man kann sagen, dass dieser Entscheid eine gewisse Unzufriedenheit hervorgerufen hat.</p><p>Unzufriedenheit ist vor allem in der Westschweiz festzustellen, weil die Konzessionsgesuche der La Romande des Jeux (ein Casino mit einer Konzession A und vier mit einer Konzession B) vom Bundesrat abgelehnt worden sind.</p><p>Ein beachtlicher Teil der Westschweizer Bevölkerung versteht nicht, weshalb beim Erteilen der Konzessionen privaten Spielbanken, die sich alle in ausländischer Hand befinden, der Vorzug gegeben wurde und die Romande des Jeux, die zu zwei Dritteln den Westschweizer Kantonen gehört, leer ausging. Zudem wurden landesweit alle Projekte der öffentlichen Hand abgelehnt, mit Ausnahme des Projektes von Lugano, das von öffentlicher und von privater Seite lanciert worden ist.</p><p>Hätte die Romande des Jeux Spielbankenkonzessionen erhalten, so hätte sie mit den Gewinnen Vorhaben von allgemeinem Interesse im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich finanzieren können. Stattdessen ermöglicht es der Bundesrat mit seinem Entscheid, dass ein grosser Teil der Gewinne ins Ausland fliessen wird.</p><p>Schliesslich ist es sehr erstaunlich, dass Neuenburg als einziger französischsprachiger Kanton keine Spielbank besitzt, während in gewissen Kantonen zwei oder gar drei betrieben werden.</p><p>Im diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Kriterien gaben den Ausschlag dafür, dass die Konzessionen in der Westschweiz für Projekte der privaten und nicht der öffentlichen Hand erteilt wurden? Und weshalb wurden in den übrigen Landesteilen alle Projekte der öffentlichen Hand abgelehnt?</p><p>2. Glaubt der Bundesrat mit der Erteilung der Konzessionen an Private eine Garantie für eine bessere Führung der Spielcasinos zu haben? Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, angesichts der Swissair-Affäre könnte sein Entscheid so ausgelegt werden, dass er potenzielle Gewinne privatisiert und Defizite wie diejenigen im Zusammenhang mit Swissair gewissermassen "verstaatlicht"?</p><p>3. Kann uns der Bundesrat sagen, welches die politische Zusammensetzung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ist und ob seiner Meinung nach die verschiedenen Parteien gleichmässig vertreten sind?</p><p>4. Lässt sich ein Zusammenhang zwischen dem Wohnsitz der Kommissionsmitglieder und den angenommenen Projekten herstellen?</p><p>5. Werden die in der Verordnung erwähnten Kriterien, wonach jede Spielbank einen Bruttoertrag von 25 Millionen Franken aufweisen und in einer touristischen Region gelegen sein muss, in allen Fällen erfüllt?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, mit offenen Karten zu spielen und die Liste der Personen in den Organen der 22 Spielbanken, die eine Konzession erhalten haben, bei der Beantwortung der vorliegenden Interpellation zu veröffentlichen?</p>
    • Spielbanken (Casinos). Konzessionsverteilungen

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