Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung
- ShortId
-
01.3713
- Id
-
20013713
- Updated
-
27.07.2023 21:53
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung
- AdditionalIndexing
-
55;Bodenmarkt;Vorkaufsrecht;Landwirtschaftszone;Bodenrecht;Pacht;landwirtschaftliches Grundeigentum
- 1
-
- L04K01020405, Bodenrecht
- L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K05070118, Vorkaufsrecht
- L05K1401050403, Pacht
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das BGBB ist seit dem 1. Januar 1994 in Kraft. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das BGBB seinen Zweck weitgehend erfüllt. Die Anwendung des Gesetzes führt indessen zu teilweise unbefriedigenden Ergebnissen. Im Einzelnen handelt es sich aus meiner Sicht namentlich um folgende Punkte:</p><p>1. Verzicht des Pächters auf Vorkaufsrecht</p><p>Artikel 48 BGBB sieht als zwingendes Recht vor, dass der Pächter nicht vor Eintritt des Vorkaufsfalles auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten kann. Diese Regelung ist unnötig streng, weil sie eine praktikable Abwicklung von Veräusserungsgeschäften, die dem BGBB unterstellt sind, verhindert. Die Vorschrift sollte deswegen dahin gehend geändert werden, dass der Verzicht hinsichtlich eines konkreten Veräusserungsgeschäftes vorgängig möglich ist.</p><p>2. Arrondierung von Grundstücken</p><p>Nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d BGBB kann eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot bewilligt werden, wenn der abzutrennende (landwirtschaftliche) Grundstückteil der einmaligen Arrondierung eines nicht landwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzone (um höchstens 1000 Quadratmeter) dient. Davon wird in der Praxis recht oft Gebrauch gemacht, wobei es meist nur geringe Flächen betrifft.</p><p>Das "offerierte" Mass von bis zu 1000 Quatradmetern erscheint als zu hoch. Eine gleiche Regelung für die Arrondierung zu Grundstücken, welche in der Bauzone liegen, gibt es dagegen nicht. Dies ist jedenfalls dann stossend, falls sich auch das landwirtschaftliche Grundstück, von dem ein Teil abgetrennt werden soll, in der Bauzone befindet (gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a BGBB). Aber auch im Zonengrenzbereich kann es Fälle geben, wo sich die Möglichkeit einer Arrondierung als sinnvoll erweisen würde.</p><p>Die Bewilligungsbehörden haben sich öfter mit der Arrondierung kleiner Flächen zu Grundstücken zu befassen, deren herkömmliche Grösse eine bauliche Erweiterung nicht zuliessen, oder einen landwirtschaftlich kaum nutzbaren Landstreifen eines landwirtschaftlichen Grundstücks bzw. Gewerbes zu benachbarten Grundstücken (in der Bauzone) zu arrondieren. Falls dies im Zusammenhang mit der Erstellung eines Werkes steht, kann man sich mit dem Ausweg der Grenzbereinigung behelfen (Art. 59 Bst. b BGBB). Wenn es aber in den übrigen Fällen nicht möglich sein soll, indem wohl zu Unrecht eine schleichende Ausdehnung der Bauzone befürchtet wird, so müsste das Gleiche erst recht gelten, wenn es um die Ausdehnung von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken ausserhalb der Bauzone geht. Dieser Widerspruch ist in dem Sinne zu beheben, als die Arrondierung (von höchstens 500 Quatratmetern) grundsätzlich, also auch in der Bauzone und im Zonengrenzbereich, für zulässig erklärt wird. Zudem ist zu prüfen, wie erreicht werden kann, dass solche Arrondierungen nicht beliebig, sondern nur ausnahmsweise vorkommen.</p><p>3. Übersetzter Erwerbspreis</p><p>Laut Artikel 66 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Diese Bestimmung hat sich als kaum praktikabel erwiesen, indem es an vergleichbaren Fällen oftmals fehlt und ein statistischer Vergleich mit den Nachbarkantonen oder gar darüber hinaus (so gemäss Bundesgericht) mangels Verfügbarkeit entsprechender Daten schwerlich anzustellen ist. Es sollte statt dessen erlaubt sein, zur Feststellung des zulässigen Höchstpreises auf die amtliche Verkehrswertschatzung und für Gebäude und Anlagen auf deren Zeitwert abzustellen.</p><p>4. Öffentliche Ausschreibung</p><p>Artikel 64 Buchstabe f BGBB erlaubt - als Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung - den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks durch einen Nicht-Selbstbewirtschafter dann, wenn trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt. In der Praxis ist unklar, in welchem Rahmen eine solche öffentliche Ausschreibung zu erfolgen hat (beispielsweise betreffend dem zu wählenden Publikationsorgan; kantonales Amtsblatt, Gemeindeblatt usw.). Die heute geltende Regelung ist in diesem Sinne zu konkretisieren. Zudem stellt sich die Frage, wie die Erfolgslosigkeit der Ausschreibung durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden kann.</p><p>5. Erwerbsbewilligungen bei Zwangsversteigerungen</p><p>Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Erwerbsbewilligung vorlegen oder, falls er dies nicht kann, die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen seit erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen (Art. 67 Abs. 1 BGBB). Dies hat zur Folge, dass vor einer Zwangsversteigerung eine Mehrzahl von Steigerungswilligen kurzfristig um Erwerbsbewilligung ersucht, womit die Bewilligungsinstanz regelmässig überfordert wird. Es ist daher eine praktikablere Lösung zu suchen, welche lediglich in der zweiten Variante der genannten Bestimmung (Bewilligungsgesuch innert zehn Tagen seit Zuschlag mit Kostenhinterlegung für allfällig erneute Versteigerung) bestehen könnte.</p><p>6. Überschreitung der Belastungsgrenze</p><p>Das BGBB bietet keine Lösung für Fälle, wo Grundstücke wieder unter den Geltungsbereich des BGBB fallen, wie bei Rückzonungen oder Heimfall eines Baurechtes, und die Belastung mit grundpfandlich sichergestellten Darlehen die nunmehrige Belastungsgrenze deutlich überschreitet. Hier ist eine gesetzliche Lösung nötig.</p>
- <p>Die vom Motionär verfolgten Anliegen sind zum Teil schon beim Erlass des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) diskutiert worden, zum Teil werden sie im Rahmen der Vorlage "Agrarpolitik 2007" zur Diskussion gestellt. Diese ist die konsequente Fortsetzung der "Agrarpolitik 2002". Im Gegensatz zu den grundlegenden Reformen des letzten Jahrzehntes geht es in diesem Revisionspaket darum, den eingeschlagenen Weg konsequent weiter zu verfolgen und die agrarpolitischen Massnahmen auf die Ziele und die veränderten Rahmenbedingungen hin zu optimieren. Die Umsetzung bedingt Änderungen im BGBB und im landwirtschaftlichen Pachtrecht (LPG). Die in diesen beiden Gesetzen enthaltenen strukturpolitischen Massnahmen wurden gleichzeitig mit dem Erlass des neuen Landwirtschaftsgesetzes (LwG) gelockert. Die Erfahrungen und Entwicklungen zeigen nun, dass eine noch engere Abstimmung des BGBB und des LPG mit den Zielen der Landwirtschaftsgesetzgebung notwendig ist. Nach der Auswertung der Vernehmlassung zur "Agrarpolitik 2007" soll im Frühling 2002 die Botschaft durch den Bundesrat verabschiedet werden, damit die parlamentarischen Beratungen zwischen September 2002 und März 2003 stattfinden können. Es ist geplant, die Gesetzesanpassungen gleichzeitig mit den neuen Zahlungsrahmen auf den 1. Januar 2004 in Kraft zu setzen.</p><p>Die vom Motionär in Ziffer 1 der Begründung vorgeschlagene Änderung des Vorkaufsrechtes des Pächters ist denn auch in den grösseren Rahmen des Revisionspakets der Vorlage "Agrarpolitik 2007" zu stellen. In die Vernehmlassung wurde eine Änderung von Artikel 47 BGBB geschickt, wonach dem Pächter auch dann ein Vorkaufsrecht zustehen soll, wenn Pachtgegenstand und Kaufsobjekt nicht übereinstimmen, so wenn beispielsweise der Verpächter sein Grundstück nur teilweise verpachtet hat. Der Motionär schlägt nun aufgrund der Erfahrungen in der Praxis eine Änderung von Artikel 48 BGBB vor, wonach der Pächter hinsichtlich eines konkreten Veräusserungsgeschäftes die Möglichkeit haben sollte, vorgängig den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht zu erklären.</p><p>Der Bundesrat erachtet diesen Vorschlag als diskussionswürdig. Vor dem Hintergrund der bald zehnjährigen praktischen Erfahrung mit dem BGBB erscheint eine Lockerung der strengen Regelung durch den Gesetzgeber wünschenswert, um damit berechtigten Anliegen der Praxis entgegen zu kommen. Die Änderung von Artikel 48 BGBB könnte unter Umständen noch in die Vorlage "Agrarpolitik 2007" eingefügt werden.</p><p>Die in Ziffer 2 der Begründung vorgeschlagene Möglichkeit der Arrondierung von Grundstücken in der Bauzone und im Zonengrenzbereich - analog zu Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d BGBB für Grundstücke ausserhalb der Bauzone - ist hauptsächlich im Zonengrenzbereich aus raumplanerischer Sicht sehr problematisch und entspricht keinem landwirtschaftlichen Interesse. Für Grundstücke ausserhalb der Bauzone wird die Arrondierungsfläche im Einzelfall festgelegt. Möglich ist eine Arrondierung um maximal 1000 Quadratmeter. Auf diese Maximalfläche besteht aber keinerlei Rechtsanspruch. Damit erweist sich die heutige Bestimmung als genügend flexibel.</p><p>Für die in den Ziffern 3 bis 6 der Begründung vorgebrachten Probleme scheint die Praxis vernünftige und praktikable Lösungen gefunden zu haben, so dass hier aus diesem Grund auf den ersten Blick kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zu bestehen scheint. Der Bundesrat ist aber bereit, diese Probleme einer näheren Prüfung zu unterziehen. Falls sich dennoch ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf abzeichnen würde, könnte eine entsprechende Teilrevision des BGBB auch in diesen Bereichen ins Auge gefasst werden. Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausführungen bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Dem Bundesrat wird aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Ständerates empfohlen, dem Parlament eine Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zu unterbreiten, in der im Rahmen der geplanten Teilrevision die nötigen Korrekturen aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes aufgenommen werden.</p>
- Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das BGBB ist seit dem 1. Januar 1994 in Kraft. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das BGBB seinen Zweck weitgehend erfüllt. Die Anwendung des Gesetzes führt indessen zu teilweise unbefriedigenden Ergebnissen. Im Einzelnen handelt es sich aus meiner Sicht namentlich um folgende Punkte:</p><p>1. Verzicht des Pächters auf Vorkaufsrecht</p><p>Artikel 48 BGBB sieht als zwingendes Recht vor, dass der Pächter nicht vor Eintritt des Vorkaufsfalles auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten kann. Diese Regelung ist unnötig streng, weil sie eine praktikable Abwicklung von Veräusserungsgeschäften, die dem BGBB unterstellt sind, verhindert. Die Vorschrift sollte deswegen dahin gehend geändert werden, dass der Verzicht hinsichtlich eines konkreten Veräusserungsgeschäftes vorgängig möglich ist.</p><p>2. Arrondierung von Grundstücken</p><p>Nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d BGBB kann eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot bewilligt werden, wenn der abzutrennende (landwirtschaftliche) Grundstückteil der einmaligen Arrondierung eines nicht landwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzone (um höchstens 1000 Quadratmeter) dient. Davon wird in der Praxis recht oft Gebrauch gemacht, wobei es meist nur geringe Flächen betrifft.</p><p>Das "offerierte" Mass von bis zu 1000 Quatradmetern erscheint als zu hoch. Eine gleiche Regelung für die Arrondierung zu Grundstücken, welche in der Bauzone liegen, gibt es dagegen nicht. Dies ist jedenfalls dann stossend, falls sich auch das landwirtschaftliche Grundstück, von dem ein Teil abgetrennt werden soll, in der Bauzone befindet (gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a BGBB). Aber auch im Zonengrenzbereich kann es Fälle geben, wo sich die Möglichkeit einer Arrondierung als sinnvoll erweisen würde.</p><p>Die Bewilligungsbehörden haben sich öfter mit der Arrondierung kleiner Flächen zu Grundstücken zu befassen, deren herkömmliche Grösse eine bauliche Erweiterung nicht zuliessen, oder einen landwirtschaftlich kaum nutzbaren Landstreifen eines landwirtschaftlichen Grundstücks bzw. Gewerbes zu benachbarten Grundstücken (in der Bauzone) zu arrondieren. Falls dies im Zusammenhang mit der Erstellung eines Werkes steht, kann man sich mit dem Ausweg der Grenzbereinigung behelfen (Art. 59 Bst. b BGBB). Wenn es aber in den übrigen Fällen nicht möglich sein soll, indem wohl zu Unrecht eine schleichende Ausdehnung der Bauzone befürchtet wird, so müsste das Gleiche erst recht gelten, wenn es um die Ausdehnung von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken ausserhalb der Bauzone geht. Dieser Widerspruch ist in dem Sinne zu beheben, als die Arrondierung (von höchstens 500 Quatratmetern) grundsätzlich, also auch in der Bauzone und im Zonengrenzbereich, für zulässig erklärt wird. Zudem ist zu prüfen, wie erreicht werden kann, dass solche Arrondierungen nicht beliebig, sondern nur ausnahmsweise vorkommen.</p><p>3. Übersetzter Erwerbspreis</p><p>Laut Artikel 66 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Diese Bestimmung hat sich als kaum praktikabel erwiesen, indem es an vergleichbaren Fällen oftmals fehlt und ein statistischer Vergleich mit den Nachbarkantonen oder gar darüber hinaus (so gemäss Bundesgericht) mangels Verfügbarkeit entsprechender Daten schwerlich anzustellen ist. Es sollte statt dessen erlaubt sein, zur Feststellung des zulässigen Höchstpreises auf die amtliche Verkehrswertschatzung und für Gebäude und Anlagen auf deren Zeitwert abzustellen.</p><p>4. Öffentliche Ausschreibung</p><p>Artikel 64 Buchstabe f BGBB erlaubt - als Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung - den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks durch einen Nicht-Selbstbewirtschafter dann, wenn trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt. In der Praxis ist unklar, in welchem Rahmen eine solche öffentliche Ausschreibung zu erfolgen hat (beispielsweise betreffend dem zu wählenden Publikationsorgan; kantonales Amtsblatt, Gemeindeblatt usw.). Die heute geltende Regelung ist in diesem Sinne zu konkretisieren. Zudem stellt sich die Frage, wie die Erfolgslosigkeit der Ausschreibung durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden kann.</p><p>5. Erwerbsbewilligungen bei Zwangsversteigerungen</p><p>Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Erwerbsbewilligung vorlegen oder, falls er dies nicht kann, die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen seit erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen (Art. 67 Abs. 1 BGBB). Dies hat zur Folge, dass vor einer Zwangsversteigerung eine Mehrzahl von Steigerungswilligen kurzfristig um Erwerbsbewilligung ersucht, womit die Bewilligungsinstanz regelmässig überfordert wird. Es ist daher eine praktikablere Lösung zu suchen, welche lediglich in der zweiten Variante der genannten Bestimmung (Bewilligungsgesuch innert zehn Tagen seit Zuschlag mit Kostenhinterlegung für allfällig erneute Versteigerung) bestehen könnte.</p><p>6. Überschreitung der Belastungsgrenze</p><p>Das BGBB bietet keine Lösung für Fälle, wo Grundstücke wieder unter den Geltungsbereich des BGBB fallen, wie bei Rückzonungen oder Heimfall eines Baurechtes, und die Belastung mit grundpfandlich sichergestellten Darlehen die nunmehrige Belastungsgrenze deutlich überschreitet. Hier ist eine gesetzliche Lösung nötig.</p>
- <p>Die vom Motionär verfolgten Anliegen sind zum Teil schon beim Erlass des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) diskutiert worden, zum Teil werden sie im Rahmen der Vorlage "Agrarpolitik 2007" zur Diskussion gestellt. Diese ist die konsequente Fortsetzung der "Agrarpolitik 2002". Im Gegensatz zu den grundlegenden Reformen des letzten Jahrzehntes geht es in diesem Revisionspaket darum, den eingeschlagenen Weg konsequent weiter zu verfolgen und die agrarpolitischen Massnahmen auf die Ziele und die veränderten Rahmenbedingungen hin zu optimieren. Die Umsetzung bedingt Änderungen im BGBB und im landwirtschaftlichen Pachtrecht (LPG). Die in diesen beiden Gesetzen enthaltenen strukturpolitischen Massnahmen wurden gleichzeitig mit dem Erlass des neuen Landwirtschaftsgesetzes (LwG) gelockert. Die Erfahrungen und Entwicklungen zeigen nun, dass eine noch engere Abstimmung des BGBB und des LPG mit den Zielen der Landwirtschaftsgesetzgebung notwendig ist. Nach der Auswertung der Vernehmlassung zur "Agrarpolitik 2007" soll im Frühling 2002 die Botschaft durch den Bundesrat verabschiedet werden, damit die parlamentarischen Beratungen zwischen September 2002 und März 2003 stattfinden können. Es ist geplant, die Gesetzesanpassungen gleichzeitig mit den neuen Zahlungsrahmen auf den 1. Januar 2004 in Kraft zu setzen.</p><p>Die vom Motionär in Ziffer 1 der Begründung vorgeschlagene Änderung des Vorkaufsrechtes des Pächters ist denn auch in den grösseren Rahmen des Revisionspakets der Vorlage "Agrarpolitik 2007" zu stellen. In die Vernehmlassung wurde eine Änderung von Artikel 47 BGBB geschickt, wonach dem Pächter auch dann ein Vorkaufsrecht zustehen soll, wenn Pachtgegenstand und Kaufsobjekt nicht übereinstimmen, so wenn beispielsweise der Verpächter sein Grundstück nur teilweise verpachtet hat. Der Motionär schlägt nun aufgrund der Erfahrungen in der Praxis eine Änderung von Artikel 48 BGBB vor, wonach der Pächter hinsichtlich eines konkreten Veräusserungsgeschäftes die Möglichkeit haben sollte, vorgängig den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht zu erklären.</p><p>Der Bundesrat erachtet diesen Vorschlag als diskussionswürdig. Vor dem Hintergrund der bald zehnjährigen praktischen Erfahrung mit dem BGBB erscheint eine Lockerung der strengen Regelung durch den Gesetzgeber wünschenswert, um damit berechtigten Anliegen der Praxis entgegen zu kommen. Die Änderung von Artikel 48 BGBB könnte unter Umständen noch in die Vorlage "Agrarpolitik 2007" eingefügt werden.</p><p>Die in Ziffer 2 der Begründung vorgeschlagene Möglichkeit der Arrondierung von Grundstücken in der Bauzone und im Zonengrenzbereich - analog zu Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d BGBB für Grundstücke ausserhalb der Bauzone - ist hauptsächlich im Zonengrenzbereich aus raumplanerischer Sicht sehr problematisch und entspricht keinem landwirtschaftlichen Interesse. Für Grundstücke ausserhalb der Bauzone wird die Arrondierungsfläche im Einzelfall festgelegt. Möglich ist eine Arrondierung um maximal 1000 Quadratmeter. Auf diese Maximalfläche besteht aber keinerlei Rechtsanspruch. Damit erweist sich die heutige Bestimmung als genügend flexibel.</p><p>Für die in den Ziffern 3 bis 6 der Begründung vorgebrachten Probleme scheint die Praxis vernünftige und praktikable Lösungen gefunden zu haben, so dass hier aus diesem Grund auf den ersten Blick kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zu bestehen scheint. Der Bundesrat ist aber bereit, diese Probleme einer näheren Prüfung zu unterziehen. Falls sich dennoch ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf abzeichnen würde, könnte eine entsprechende Teilrevision des BGBB auch in diesen Bereichen ins Auge gefasst werden. Der Bundesrat ist aufgrund dieser Ausführungen bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Dem Bundesrat wird aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Ständerates empfohlen, dem Parlament eine Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zu unterbreiten, in der im Rahmen der geplanten Teilrevision die nötigen Korrekturen aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes aufgenommen werden.</p>
- Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung
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