Bilaterale Abkommen versus Alpenprotokoll. Welche internationale Kooperation für die Verkehrspolitik im Alpenraum?

ShortId
01.3716
Id
20013716
Updated
10.04.2024 09:02
Language
de
Title
Bilaterale Abkommen versus Alpenprotokoll. Welche internationale Kooperation für die Verkehrspolitik im Alpenraum?
AdditionalIndexing
48;52;Europakompatibilität;Nationalstrassenbau;Vertrag mit der EU;Vorrang des Gemeinschaftsrechts;Auslegung des Rechts;internationales Abkommen;bilaterales Abkommen;Alpen
1
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L05K0901040402, Vorrang des Gemeinschaftsrechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat für den alpenquerenden Güterverkehr eine stringente Politik formuliert mit dem Ziel, einen möglichst hohen Anteil dieses Verkehrs auf der Schiene zu befördern. Diese Politik wurde vom Volk mit der Zustimmung zur Alpenschutz-Initiative gefordert und anschliessend wiederholt bestätigt (Zustimmung zu Neat, LSVA, und FinöV). Wie die nachstehenden Zitate aus dem Verkehrsprotokoll belegen, ist die darin formulierte Politik mit derjenigen der Schweiz kohärent:</p><p>So wird im Verkehrsprotokoll eine Politik verlangt, die:</p><p>- Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Mass senkt, das Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, u. a. durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize (Art. 1 Abs. 1a);</p><p>- sowohl die externen als auch die Infrastrukturkosten dem Verursacher anlastet (Art. 7 Abs. 1b);</p><p>- Massnahmen unterstützt, die zum Ziel haben, insbesondere den Gütertransport über längere Distanzen auf die Eisenbahn zu verlagern (Art. 10 Abs. 1c).</p><p>Das Verkehrsprotokoll bringt somit keine Veränderung der schweizerischen Verkehrspolitik, sondern stützt die bereits definierte, im "Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse" (Landverkehrsabkommen) mit der Europäischen Union abgesicherte Politik international breiter ab. </p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Das EDA war bereits bei der Erarbeitung des Protokolls ständig einbezogen, die Kompatibilität des Verkehrsprotokolls mit dem schweizerischen Recht wurde dementsprechend bereits in dieser Phase sichergestellt. Für die Kohärenz dieser beiden Vertragswerke spricht auch die Tatsache, dass die beiden Vertragsparteien des bilateralen Abkommens (die Schweiz und die Europäische Union bzw. die Europäische Gemeinschaft) auch Vertragspartner der Alpenkonvention und deren Zusatzprotokolle sind.</p><p>2. Nach Auffassung des Bundesrates gibt es zwischen dem Landverkehrsabkommen und dem Verkehrsprotokoll keine Inkompatibilitäten. Dies gilt insbesondere auch für die vom Interpellanten angeführten Beispiele: </p><p>- Artikel 11 Absatz 1 des Verkehrsprotokolls: Diese Bestimmung geht deutlich weniger weit als die mit dem Landverkehrsabkommen kompatible Bestimmung von Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung, welche sich nicht auf das Verbot des Baues neuer Strecken beschränkt, sondern einen generellen Verzicht auf die Erhöhung der Kapazität von Transitstrassen verlangt.</p><p>- Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Landverkehrsabkommens: Zentrales Element der schweizerischen Verkehrspolitik bildet die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene, was mit dem Einsatz marktkonformer Instrumente erreicht werden soll. Dirigistische Instrumente sind nicht vorgesehen. Damit wird weder die freie Verkehrswahl noch der Wettbewerb zwischen der Strasse und der Schiene gefährdet.</p><p>- Artikel 31 Absatz 1 des Landverkehrsabkommens: Die in Artikel 1 Absatz 2a der Alpenkonvention enthaltene Forderung nach Setzen marktkonformer Anreize entspricht derjenigen nach Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern.</p><p>3. Zwischen den bilateralen Verträgen bzw. dem Landverkehrsabkommen und dem Verkehrsprotokoll gibt es keine Hierarchie. Sollten sich, obschon heute keine solchen erkennbar sind, doch Inkompatibilitäten zwischen den beiden Vertragwerken ergeben, werden diese nach den einschlägigen Grundsätzen der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen zu interpretieren sein.</p><p>4. Wie dargelegt, führt die Auslegung des Verkehrsprotokolls einerseits und des Landverkehrsabkommens andererseits zu keinen erkennbaren Widersprüchen. Dies wird in der Botschaft, die der Bundesrat bereits verabschiedet hat, unter den Ziffern 2.2.9.2 und 2.2.9.3 ausführlich dargelegt. Zusätzliche Ausführungen sind nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 21. Mai 2001 hat das Volk die bilateralen Verträge klar angenommen. Darin enthalten waren wichtige Regelungen betreffend die Kooperation in der Verkehrspolitik. Dazu gehört insbesondere das Prinzip der freien Wahl des Verkehrsmittels (Art. 32 Abs. 1 und 2) und die Notwendigkeit, einen gesunden Wettbewerb zwischen der Strasse und der Bahn zu bewahren (Art. 31 Abs. 1). Diese Prinzipien sind also zentrale Elemente der europäischen Kooperation der Schweiz betreffend die Verkehrspolitik.</p><p>Parallel hierzu sind die schweizerischen Behörden mit unseren umliegenden Staaten mit der Alpenkonvention vertraglich gebunden. Die Botschaft der Anwendungsprotokolle der Alpenkonvention wird bald vorliegen. Der Verkehr ist Thema eines dieser Protokolle, das nun aber Elemente beinhaltet, die dem Verkehrsabkommen mit der EU widersprechen. Beispielsweise wird in Artikel 11 Absatz 1 festgelegt, dass die "Vertragspartner keine neuen Nationalstrassen für den Alpenverkehr konstruieren". Solche Einschränkungen stehen dem Prinzip der freien Verkehrswahl und dem gesunden Wettbewerb entgegen. Die Präambel des Verkehrsprotokolls stipuliert zwar, dass die bilateralen Konventionen mit der EU respektiert bleiben. Es bestehen aber grosse juristische Unsicherheiten.</p><p>1. Wann und wie hat der Bundesrat, insbesondere das EDA, die Kompatibilität zwischen dem bilateralen Abkommen und dem entsprechenden Verkehrsprotokoll geprüft?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Inkompatibilitäten zwischen beiden Texten, insbesondere was die Verkehrspolitik angeht? Inwiefern sind für den Bundesrat mit dem vorliegenden Verkehrsprotokoll die freie Verkehrswahl und der gesunde Wettbewerb zwischen der Strasse und der Bahn noch garantiert?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, zu bestätigen, dass das Verkehrsabkommen mit der EU dem Verkehrsprotokoll auf jeden Fall vorgeht? Kann der Bundesrat präzisieren, wie er die Inkompatibilität auszulegen gedenkt? Gedenkt er diese Präzisierungen der Botschaft beizulegen?</p><p>4. Welche politischen Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dieser Prüfung der Inkompatibilitäten? Ist der Bundesrat bereit, dies auch in der Botschaft zu präzisieren?</p>
  • Bilaterale Abkommen versus Alpenprotokoll. Welche internationale Kooperation für die Verkehrspolitik im Alpenraum?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat für den alpenquerenden Güterverkehr eine stringente Politik formuliert mit dem Ziel, einen möglichst hohen Anteil dieses Verkehrs auf der Schiene zu befördern. Diese Politik wurde vom Volk mit der Zustimmung zur Alpenschutz-Initiative gefordert und anschliessend wiederholt bestätigt (Zustimmung zu Neat, LSVA, und FinöV). Wie die nachstehenden Zitate aus dem Verkehrsprotokoll belegen, ist die darin formulierte Politik mit derjenigen der Schweiz kohärent:</p><p>So wird im Verkehrsprotokoll eine Politik verlangt, die:</p><p>- Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Mass senkt, das Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, u. a. durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize (Art. 1 Abs. 1a);</p><p>- sowohl die externen als auch die Infrastrukturkosten dem Verursacher anlastet (Art. 7 Abs. 1b);</p><p>- Massnahmen unterstützt, die zum Ziel haben, insbesondere den Gütertransport über längere Distanzen auf die Eisenbahn zu verlagern (Art. 10 Abs. 1c).</p><p>Das Verkehrsprotokoll bringt somit keine Veränderung der schweizerischen Verkehrspolitik, sondern stützt die bereits definierte, im "Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse" (Landverkehrsabkommen) mit der Europäischen Union abgesicherte Politik international breiter ab. </p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Das EDA war bereits bei der Erarbeitung des Protokolls ständig einbezogen, die Kompatibilität des Verkehrsprotokolls mit dem schweizerischen Recht wurde dementsprechend bereits in dieser Phase sichergestellt. Für die Kohärenz dieser beiden Vertragswerke spricht auch die Tatsache, dass die beiden Vertragsparteien des bilateralen Abkommens (die Schweiz und die Europäische Union bzw. die Europäische Gemeinschaft) auch Vertragspartner der Alpenkonvention und deren Zusatzprotokolle sind.</p><p>2. Nach Auffassung des Bundesrates gibt es zwischen dem Landverkehrsabkommen und dem Verkehrsprotokoll keine Inkompatibilitäten. Dies gilt insbesondere auch für die vom Interpellanten angeführten Beispiele: </p><p>- Artikel 11 Absatz 1 des Verkehrsprotokolls: Diese Bestimmung geht deutlich weniger weit als die mit dem Landverkehrsabkommen kompatible Bestimmung von Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung, welche sich nicht auf das Verbot des Baues neuer Strecken beschränkt, sondern einen generellen Verzicht auf die Erhöhung der Kapazität von Transitstrassen verlangt.</p><p>- Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Landverkehrsabkommens: Zentrales Element der schweizerischen Verkehrspolitik bildet die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene, was mit dem Einsatz marktkonformer Instrumente erreicht werden soll. Dirigistische Instrumente sind nicht vorgesehen. Damit wird weder die freie Verkehrswahl noch der Wettbewerb zwischen der Strasse und der Schiene gefährdet.</p><p>- Artikel 31 Absatz 1 des Landverkehrsabkommens: Die in Artikel 1 Absatz 2a der Alpenkonvention enthaltene Forderung nach Setzen marktkonformer Anreize entspricht derjenigen nach Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern.</p><p>3. Zwischen den bilateralen Verträgen bzw. dem Landverkehrsabkommen und dem Verkehrsprotokoll gibt es keine Hierarchie. Sollten sich, obschon heute keine solchen erkennbar sind, doch Inkompatibilitäten zwischen den beiden Vertragwerken ergeben, werden diese nach den einschlägigen Grundsätzen der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen zu interpretieren sein.</p><p>4. Wie dargelegt, führt die Auslegung des Verkehrsprotokolls einerseits und des Landverkehrsabkommens andererseits zu keinen erkennbaren Widersprüchen. Dies wird in der Botschaft, die der Bundesrat bereits verabschiedet hat, unter den Ziffern 2.2.9.2 und 2.2.9.3 ausführlich dargelegt. Zusätzliche Ausführungen sind nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 21. Mai 2001 hat das Volk die bilateralen Verträge klar angenommen. Darin enthalten waren wichtige Regelungen betreffend die Kooperation in der Verkehrspolitik. Dazu gehört insbesondere das Prinzip der freien Wahl des Verkehrsmittels (Art. 32 Abs. 1 und 2) und die Notwendigkeit, einen gesunden Wettbewerb zwischen der Strasse und der Bahn zu bewahren (Art. 31 Abs. 1). Diese Prinzipien sind also zentrale Elemente der europäischen Kooperation der Schweiz betreffend die Verkehrspolitik.</p><p>Parallel hierzu sind die schweizerischen Behörden mit unseren umliegenden Staaten mit der Alpenkonvention vertraglich gebunden. Die Botschaft der Anwendungsprotokolle der Alpenkonvention wird bald vorliegen. Der Verkehr ist Thema eines dieser Protokolle, das nun aber Elemente beinhaltet, die dem Verkehrsabkommen mit der EU widersprechen. Beispielsweise wird in Artikel 11 Absatz 1 festgelegt, dass die "Vertragspartner keine neuen Nationalstrassen für den Alpenverkehr konstruieren". Solche Einschränkungen stehen dem Prinzip der freien Verkehrswahl und dem gesunden Wettbewerb entgegen. Die Präambel des Verkehrsprotokolls stipuliert zwar, dass die bilateralen Konventionen mit der EU respektiert bleiben. Es bestehen aber grosse juristische Unsicherheiten.</p><p>1. Wann und wie hat der Bundesrat, insbesondere das EDA, die Kompatibilität zwischen dem bilateralen Abkommen und dem entsprechenden Verkehrsprotokoll geprüft?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Inkompatibilitäten zwischen beiden Texten, insbesondere was die Verkehrspolitik angeht? Inwiefern sind für den Bundesrat mit dem vorliegenden Verkehrsprotokoll die freie Verkehrswahl und der gesunde Wettbewerb zwischen der Strasse und der Bahn noch garantiert?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, zu bestätigen, dass das Verkehrsabkommen mit der EU dem Verkehrsprotokoll auf jeden Fall vorgeht? Kann der Bundesrat präzisieren, wie er die Inkompatibilität auszulegen gedenkt? Gedenkt er diese Präzisierungen der Botschaft beizulegen?</p><p>4. Welche politischen Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dieser Prüfung der Inkompatibilitäten? Ist der Bundesrat bereit, dies auch in der Botschaft zu präzisieren?</p>
    • Bilaterale Abkommen versus Alpenprotokoll. Welche internationale Kooperation für die Verkehrspolitik im Alpenraum?

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