Weniger Kompetenzen für die Finanzdelegation

ShortId
01.3717
Id
20013717
Updated
10.04.2024 18:34
Language
de
Title
Weniger Kompetenzen für die Finanzdelegation
AdditionalIndexing
421;Kompetenzregelung;Begrenzung des Kreditvolumens;Dringlichkeit von Ratsgeschäften;Dringlichkeitsrecht;Finanzdelegation;Kredit
1
  • L07K08030301010201, Finanzdelegation
  • L04K11040401, Begrenzung des Kreditvolumens
  • L03K110403, Kredit
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L05K0803010302, Dringlichkeit von Ratsgeschäften
  • L04K05030202, Dringlichkeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Swissair-Debakel hat aufgezeigt, wie mächtig die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ist. An Volk und Parlament vorbei hat sie die Überbrückungskredite des Bundes sowie dessen Beteiligung an einer neuen schweizerischen Airline beschlossen. Dabei konnte sie sich auf den geltenden Artikel 9 Absatz 2 des Reglementes für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte stützen, wonach die Finanzdelegation bei zeitlicher Dringlichkeit befugt ist, Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen.</p><p>Gegen einen solchen Beschluss der Finanzdelegation kann weder das Parlament noch das Volk etwas unternehmen. Sie sind in die Rolle der stummen Zuschauer verbannt. Die SVP erachtet dies als undemokratisch. Aus diesem Grund wird beantragt, Artikel 9 des erwähnten Reglementes zu revidieren, indem die Finanzdelegation Zahlungs- und Verpflichtungskredite nur bis zu einer bestimmten Höhe selbst beschliessen kann, beispielsweise 100 Millionen Franken. Wird diese Höhe überschritten, muss die Bewilligung eines Nachtragkredites durch die Bundesversammlung abgewartet werden.</p>
  • <p>Das Büro hat Verständnis dafür, dass die Bewilligung eines Kredites dieser Grössenordnung innerhalb des Parlamentes Fragen und in der Öffentlichkeit gewisse Emotionen ausgelöst hat. Obschon die beschlossenen Kredite beträchtlich höher als sonst üblich waren, ist das Büro nicht der Meinung, dass deshalb die Kompetenzen der Finanzdelegation einzuschränken sind, indem ein Höchstbetrag für die von ihr zu beschliessenden Kredite festgelegt wird.</p><p>Das Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vom 8. November 1985, das am 11. November 1985 im Nationalrat und am darauf folgenden Tag im Ständerat einstimmig angenommen wurde, hält bekanntlich in Artikel 9 Absatz 2 Folgendes fest: "Die Finanzdelegation ist befugt, bei zeitlicher Dringlichkeit Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen".</p><p>Dürfte die Finanzdelegation keine Kredite von über 100 Millionen Franken mehr genehmigen, könnte sie ihre Aufgabe nicht mehr richtig wahrnehmen, wogegen sie unter der geltenden Regelung in allen Situationen handlungsfähig ist.</p><p>Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der zeitlichen Dringlichkeit eines Beschlusses und der Höhe des zu beschliessenden Zahlungs- oder Verpflichtungskredites, sodass jeder im Reglement festgeschriebene Höchstbetrag willkürlich wäre.</p><p>Die Swissair-Affäre hat gezeigt, dass die Behörden in der Lage sind, in einer Krisensituation zu reagieren und innert nützlicher Frist Entscheide zu fällen. Müssten solche Beschlüsse erst von den Räten abgesegnet werden, könnte nicht mehr rasch gehandelt werden und der Auftrag der Finanzdelegation würde dadurch ausgehöhlt.</p><p>Niemand kann wissen, was die Zukunft bringt und in welchem Zusammenhang die Finanzdelegation wieder rasche Entscheide zu treffen hat. Deshalb wäre es nicht sinnvoll, ihre Handlungsfähigkeit im Voraus mit festen Höchstbeträgen einzuschränken.</p><p>Die Finanzdelegation ist ein für das gesamte Parlament repräsentatives Gremium, setzt es sich doch aus sechs Mitgliedern der Finanzkommissionen zusammen, welche die beiden Räte sowie die vier grossen Fraktionen der Bundesversammlung vertreten. Der Vorwurf, deren Beschlüsse seien nicht demokratisch, ist deshalb nicht haltbar. Die Finanzkommissionen sind sich bewusst, dass sie ihren in die Delegation gewählten Mitgliedern grosse Verantwortung übertragen.</p><p>Mit einer Umsetzung dieser Motion würde das Parlament in seinem Reaktionsvermögen in Ausnahmesituationen geschwächt. Nach Auffassung des Büros ist es deshalb nicht angebracht, das geltende Reglement aufgrund eines Einzelfalles zu ändern.</p><p>Das Büro hat den Antrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 12. Februar 2002 mit Interesse zur Kenntnis genommen, wonach die von der Finanzdelegation beschliessbaren Kredite auf einen Höchstbetrag von 2 Prozent der Bundeseinnahmen (d. h. zurzeit auf rund 1 Milliarde Franken) zu beschränken seien und für darüber liegende Beträge die Genehmigung durch das Parlament vorzusehen sei.</p> Das Büro beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Das Büro von Nationalrat und Ständerat wird aufgefordert, den Finanzkommissionen der Räte, der Finanzdelegation sowie dem Parlament eine Änderung des Reglementes für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (SR 171.126) zu unterbreiten. Insbesondere ist Artikel 9 Absatz 2 des Reglementes dahin gehend zu ändern, dass der Finanzdelegation keine unbeschränkte Befugnis mehr zukommt, Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen.</p>
  • Weniger Kompetenzen für die Finanzdelegation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Swissair-Debakel hat aufgezeigt, wie mächtig die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ist. An Volk und Parlament vorbei hat sie die Überbrückungskredite des Bundes sowie dessen Beteiligung an einer neuen schweizerischen Airline beschlossen. Dabei konnte sie sich auf den geltenden Artikel 9 Absatz 2 des Reglementes für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte stützen, wonach die Finanzdelegation bei zeitlicher Dringlichkeit befugt ist, Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen.</p><p>Gegen einen solchen Beschluss der Finanzdelegation kann weder das Parlament noch das Volk etwas unternehmen. Sie sind in die Rolle der stummen Zuschauer verbannt. Die SVP erachtet dies als undemokratisch. Aus diesem Grund wird beantragt, Artikel 9 des erwähnten Reglementes zu revidieren, indem die Finanzdelegation Zahlungs- und Verpflichtungskredite nur bis zu einer bestimmten Höhe selbst beschliessen kann, beispielsweise 100 Millionen Franken. Wird diese Höhe überschritten, muss die Bewilligung eines Nachtragkredites durch die Bundesversammlung abgewartet werden.</p>
    • <p>Das Büro hat Verständnis dafür, dass die Bewilligung eines Kredites dieser Grössenordnung innerhalb des Parlamentes Fragen und in der Öffentlichkeit gewisse Emotionen ausgelöst hat. Obschon die beschlossenen Kredite beträchtlich höher als sonst üblich waren, ist das Büro nicht der Meinung, dass deshalb die Kompetenzen der Finanzdelegation einzuschränken sind, indem ein Höchstbetrag für die von ihr zu beschliessenden Kredite festgelegt wird.</p><p>Das Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vom 8. November 1985, das am 11. November 1985 im Nationalrat und am darauf folgenden Tag im Ständerat einstimmig angenommen wurde, hält bekanntlich in Artikel 9 Absatz 2 Folgendes fest: "Die Finanzdelegation ist befugt, bei zeitlicher Dringlichkeit Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen".</p><p>Dürfte die Finanzdelegation keine Kredite von über 100 Millionen Franken mehr genehmigen, könnte sie ihre Aufgabe nicht mehr richtig wahrnehmen, wogegen sie unter der geltenden Regelung in allen Situationen handlungsfähig ist.</p><p>Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der zeitlichen Dringlichkeit eines Beschlusses und der Höhe des zu beschliessenden Zahlungs- oder Verpflichtungskredites, sodass jeder im Reglement festgeschriebene Höchstbetrag willkürlich wäre.</p><p>Die Swissair-Affäre hat gezeigt, dass die Behörden in der Lage sind, in einer Krisensituation zu reagieren und innert nützlicher Frist Entscheide zu fällen. Müssten solche Beschlüsse erst von den Räten abgesegnet werden, könnte nicht mehr rasch gehandelt werden und der Auftrag der Finanzdelegation würde dadurch ausgehöhlt.</p><p>Niemand kann wissen, was die Zukunft bringt und in welchem Zusammenhang die Finanzdelegation wieder rasche Entscheide zu treffen hat. Deshalb wäre es nicht sinnvoll, ihre Handlungsfähigkeit im Voraus mit festen Höchstbeträgen einzuschränken.</p><p>Die Finanzdelegation ist ein für das gesamte Parlament repräsentatives Gremium, setzt es sich doch aus sechs Mitgliedern der Finanzkommissionen zusammen, welche die beiden Räte sowie die vier grossen Fraktionen der Bundesversammlung vertreten. Der Vorwurf, deren Beschlüsse seien nicht demokratisch, ist deshalb nicht haltbar. Die Finanzkommissionen sind sich bewusst, dass sie ihren in die Delegation gewählten Mitgliedern grosse Verantwortung übertragen.</p><p>Mit einer Umsetzung dieser Motion würde das Parlament in seinem Reaktionsvermögen in Ausnahmesituationen geschwächt. Nach Auffassung des Büros ist es deshalb nicht angebracht, das geltende Reglement aufgrund eines Einzelfalles zu ändern.</p><p>Das Büro hat den Antrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 12. Februar 2002 mit Interesse zur Kenntnis genommen, wonach die von der Finanzdelegation beschliessbaren Kredite auf einen Höchstbetrag von 2 Prozent der Bundeseinnahmen (d. h. zurzeit auf rund 1 Milliarde Franken) zu beschränken seien und für darüber liegende Beträge die Genehmigung durch das Parlament vorzusehen sei.</p> Das Büro beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Das Büro von Nationalrat und Ständerat wird aufgefordert, den Finanzkommissionen der Räte, der Finanzdelegation sowie dem Parlament eine Änderung des Reglementes für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (SR 171.126) zu unterbreiten. Insbesondere ist Artikel 9 Absatz 2 des Reglementes dahin gehend zu ändern, dass der Finanzdelegation keine unbeschränkte Befugnis mehr zukommt, Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen.</p>
    • Weniger Kompetenzen für die Finanzdelegation

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